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Ab Januar 2011 wird das Elterngeld unabhängig von der Höhe, also auch die 300 Euro Sockelbetrag, auf alle Sozialleistungen angerechnet.
Das Elterngeld wird ab 2011 komplett auf Hartz IV Leistungen nach dem SGB II, auf Sozialhilfe nach SGB XII sowie auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG bedarfsmindernd angerechnet, was zu einem kompletten Wegfall führt.
Nun heißt es im BBEG § 11 Unterhaltspflichten
"Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt."
Der Staat rechnet also das Elterngeld voll als Einkommen der Mutter (oder des Vaters) an; ich darf es als Unterhaltspflichtiger (Betreuungsunterhalt) nicht voll anrechnen?
Meines Erachtens verstößt das gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Entweder Elterngeld ist positives Einkommen oder nicht.
Wer weiß Rat?
Raban
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Die unterschiedliche Behandlung gleicher Sachverhalte in Unterhaltsrecht und SGB zieht sich quer durch alle Bereiche, vergrössern sich sogar noch immer weiter. Verfassungsklagen wegen einer Ungleichbehandlung scheitern. Ich kann dir also nur zustimmen, habe aber keine Tips wie das zu ändern wäre.
Die Abschaffung von Hatz 4 vielleicht?
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Da er weder Bundeskanzler noch Verfassungsrichter ist, dürfte ihm dieser Tip wenig helfen.
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Gut, mindere ich den Betreuungsunterhalt um 300 Euro Betrag einfach, dann muss die Unterhaltsberechtigte den Rechtsweg beschreiten, denn wenn sich der Betreuungsunterhalt nach den Einkommensverhältnissen vor der Schwangerschaft bemisst - die Mutter (oder der Vater) muss so gestellt werden, als wäre es nie zum Betreuungssachverhalt gekommen, dann heißt das im Umkehrschluss auch - abegesehen von den Bedürfnissen und Unterhaltsansprüchen des Kindes; die stehen nicht zur Debatte - dass ich sie als Unterhaltsverpflichteter insgesamt auch nicht besser stellen muss.
Sie ist Studentin und erhielt Kindesunterhalt (den sie aber nur gegenüber ihrem Vater geltend gemacht hat) über 400,00 zzgl. Kindergeld, also knapp 600,00. Das war ihr Einkommen. Die Verteilungsmasse beträgt 1105,00; ihr gegenüber wegen erhöhten Selbstbehaltes aber nur 1050. Nun bin ich selbst alleinerziehender Vater (in Vollzeit), nach meinem bereinigten Netto erhält mein sechsjähriges Kind 309,00 Unterhalt von mir; mein Neugeboresnes 257,00; damit bliebe ihr ein Betreuungsunterhalt von 442,00. In den ersten beiden Monaten nach der Geburt (Mutterschutz) erhält sie für sich weiter Kindergeld. 14 Monate darf sie wegen Alleinerziehung Elterngeld beziehen. Damit hat sie positives Einkommen, dass es ohne die Schwangerschaft und Mutterschaft nicht geben würde. Ich sehe mich daher nicht verpflichtet, einen in den ersten zwei Monaten 120,00 Euro übersteigenden Betrag und nach Wegfall des Mutterschutzes und damit ihres Kindergeldes 300,00 Euro übersteigenden Betrag, zzgl. Kindesunterhalt zu zahlen, da sie Elterngeld in Anspruch nimmt. Bleibt sie nach der Elternzeit hingegen weiter daheim, um unser Kind zu betreuen, zahle ich ihr den Betrag vonn 442,00.
Ich möchte mich meinen Zahlungsverpflichtungen nicht entziehen, aber auch nicht darüber hinaus zahlen, da auch ich vollbeschäftigt bin und eine (Rumpf)-familie habe.
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(30-01-2011, 12:36)Raban schrieb: Ich sehe mich daher nicht verpflichtet
Ein Richter wird das anders sehen. Wenn sie den Rechtsweg beschreitet, wirst du verlieren. Argumentierst du mit Ungleichbehandlung, musst du die Instanzen hochgehen, abgesehen von den Kosten eine Sache mit absehbarem Ausgang.
Vielleicht kannst du höhere eigene Kosten geltend machen. Ist dein Einkommen bereinigt? Trägst du den sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt für das sechsjährige Kind alleine? Hast du dadurch erhöhte Betreuungskosten? Da du Kindesunterhalt zahlst und es um Betreuungsunterhalt geht, sind deine Chancen höher, auf dieser Schiene noch etwas zu machen.
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Nun, wie immer bleibt nichts anderes als der Weg zum Anwalt; mittlerweile begreife ich, wie genial er bei meinem letzten Sorgerechtsstreit war, als wir das Begehren der Mutter auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht abwehren konnten. Der Richter entschied, dass es beim gemeinsamen Sorgerecht in allen Teilen bleibt und unser Kind gleichermaßen auch nach der Trennung von beiden Eltern betreut wird. Anfangs war ich hinsichtliches des nunmehr seit vier Jahren praktizierten Wochenwechselmodells - unser Kind war damals zwei Jahre alt -skeptisch, aber so bleiben unserem Sohn Mutter und Vater gleichermaßen erhalten. Er erlebt zwei Familien, die verschiedener kaum sein könnten und muss sich mit uns beiden weiter auseinandersetzen. Eine Überidentifikation mit einem Elternteil ist ausgeschlossen. Allerdings gehört guter Wille, immer aus der Sicht und den Bedürfnissen des Kindes zu denken, unbedingt dazu; eine Mediatorin hat uns begleitet und die Mutter unseres Kindes wie mich gleichermaßen angehalten, Sichtweisen und Haltungen zu überdenken, wenn wir hier oder da scheinbar unvereinbare Standpunkte zu Erziehungsfragen eingenommen hatten oder uns in einem Teil des Sorgerechtes beeinträchtigt sahen.
Was ich hier alles so lesen muss, lässt mich zu dem Schluss kommen, dass unser Kind Glück hatte, auf einen wirklich weisen Richter zu treffen, der beide Eltern nicht aus der Pflicht entlässt, sondern in die gemeinsamen Verantwortung nimmt und damit beiden ihr grundgesetzlich festgeschriebenes natürlichen Recht auf Erziehung erhält. Keiner von uns zahlt dem anderen Barunterhalt, beide leisten gleichermaßen Naturalunterhalt und Betreuung für unser knapp sechsjähriges Kind. Zwar verdient die Mutter unseres Kindes deutlich mehr als ich (dreifaches Netto) als niedergelassene Zahnärztin, aber daraus eine Forderung auf Differenzbarunterhalt abzuleiten, halte ich für unbillig. Das wird erst eine Rolle spielen, wenn unser Kind jenseits der 18 Jahre sein wird und sich noch in der Ausbildung befinden sollte.
Aus meiner Erfahrung und dem, was mir nunmehr widerfährt - ich wollte in die geteilte Elternzeit gehen, was die Kindesmuttter strikt verweigerte und sich letztlich trennte, nicht zuletzt weil sie meinte, dass doch auch andere Kinder bei ihren Müttern lebten und wenig Verständnis für den Wochenwechsel aufbrachte - gibt es für mich keine Alternative zum gemeinsamen Sorgerecht von Geburt an und einer Verpflichtung zur Mediation, wenn einer der beiden Elternteile glaubt, Kinder als Machtinstrument missbrauchen zu dürfen, indem Sorge- und Umgangsrecht ausgehöhlt werden.
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(31-01-2011, 15:49)Raban schrieb: Zwar verdient die Mutter unseres Kindes deutlich mehr als ich (dreifaches Netto) als niedergelassene Zahnärztin, aber daraus eine Forderung auf Differenzbarunterhalt abzuleiten, halte ich für unbillig. Das wird erst eine Rolle spielen, wenn unser Kind jenseits der 18 Jahre sein wird und sich noch in der Ausbildung befinden sollte.
Das interessiert im Moment niemand. Die Frage lautete, ob du Kosten geltend machen kannst, die dein verfügbares Einkommen senken. Und zwar nicht hinsichtlich des Kindesunterhalts für das Baby, sondern hinsichtlich des Betreuungsunterhalts, den die Mutter des Babys von dir für sich fordert. Oder eben ihre Vertreter, die ARGE. Auch nicht hinsichtlich irgendwelchen Unterhaltskrempels mit Mutter deines grösseren Kindes. Das wäre kaum möglich, ist auch in der faq ausführlich ausgeführt inclusive Muster-Gerichtsurteilen.
Gratulation zum Wechselmodell beim älteren Kind. Extrem selten, dass man so einen Richter trifft. Ich hatte erst gelesen, du wärst alleinerziehend, aber das Kind hat das Glück, von beiden Eltern gleichermassen betreut und erzogen zu werden.
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