bleib sachlich, bleu!
Ich hab' schon vieles gehört und auch auch selber erleben dürfen.
Aber das ein Familiengericht einen begründeten Antrag zur Regelung des Umgangs deswegen abgewiesen hätte, weil vorher kein JA eingeschaltet worden wäre, ist mir neu.
Die Begründetheit selbst hängt nicht von der vorangehenden Inanspruchnahme des JA ab.
Natürlich -das hatte 'p' ja schon richtig erwähnt- sollte man der KM zweckmäßigerweise vorher Gelegenheit gegeben haben, den eigenen Vorstellungen zuzustimmen, sonst kann man schnell auf den Kosten sitzen bleiben.
Abgwiesen wird der Antrag aber deswegen nicht.
(21-05-2011, 21:16)Ibykus schrieb: Ich hab' schon vieles gehört und auch auch selber erleben dürfen.
Aber das ein Familiengericht einen begründeten Antrag zur Regelung des Umgangs deswegen abgewiesen hätte, weil vorher kein JA eingeschaltet worden wäre, ist mir neu. Ich habe auch schon vieles erlebt und gehört. Was Du jetzt mit "begründeten Antrag" meinst, erschließt sich mir nicht.
Anträge müssen zulässig und begründet sein.
Die Zulässigkeit betrifft die formellen- (Sachurteils)Voraussetzungen, Proßeßführungsbefugnis, richtige Klageart usw. ...
Bei der Begründetheit wird das materielle Recht geprüft - hier also, ob ein Anspruch nach 1684 BGB in der Form besteht, wie er vom Kläger oder Anspruchsteller geltend gemacht wird.
Na klar - da gebe ich Dir Recht- werden wir beschissen. Ich erlebe es ja gerade selber wieder.
Aber soll mich das davon abhalten, auf meine Rechte zu verzichten und mich als Marionnette an die Fäden der KM zu hängen?
Ich kämpfe mit den mir zustehenden Rechten um mein Kind!
Wo es erlaubt und zweckdienlich ist, publiziere ich die Verfahren in eigenen Angelegenehiten, damit andere ihre Schlüsse daraus ziehen können.
Ibykus
(21-05-2011, 21:54)Ibykus schrieb: werden wir beschissen. Eben!
Zitat:Aber soll mich das davon abhalten, auf meine Rechte zu verzichten und mich als Marionnette an die Fäden der KM zu hängen?
Das muß jeder für sich selbst entscheiden.
Ich selbst habe aufgegeben. Mein Umgangsbeschluss mit Zwangsgeldandrohung gegen Muddi klebt bei mir über der Kloschüssel.
Die Kinder in meiner unmittelbaren Umgebung machen mir sehr viel Freude. Die Mütter und Großeltern mit denen ich zu tun habe, vertrauen mir ihre Kinder an. Ab und zu spiele ich den Sitter. Das macht wirklich Hoffnung für unsere Kinder!
Meine eigenen Kinder? Die treten immer mehr in den Hintergund. Sind sie doch gut versorgt!
(21-05-2011, 22:09)blue schrieb: Ich selbst habe aufgegeben. Mein Umgangsbeschluss mit Zwangsgeldandrohung gegen Muddi klebt bei mir über der Kloschüssel. tut mir leid für Dich. blue - wirklich!
Ich kenne Deine "Geschichte" nicht, aber ich bin mir sicher, dass Dir und Deinem Kind großes, nie wieder gut zu machendes Unrecht angetan wurde.
Ibykus
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(21-05-2011, 22:09)blue schrieb: Mein Umgangsbeschluss mit Zwangsgeldandrohung gegen Muddi klebt bei mir über der Kloschüssel.
Der falsche Platz dafür. Streich ausser deinem die Namen aus, ergänze eine Zeile über den tatsächlichen Ist-Zustand und häng ihn in ein Fenster, so dass ihn Passanten lesen können.
(21-05-2011, 21:54)Ibykus schrieb: Anträge müssen zulässig und begründet sein.
Die Zulässigkeit betrifft die formellen- (Sachurteils)Voraussetzungen, Proßeßführungsbefugnis, richtige Klageart usw. ...
Bei der Begründetheit wird das materielle Recht geprüft - hier also, ob ein Anspruch nach 1684 BGB in der Form besteht, wie er vom Kläger oder Anspruchsteller geltend gemacht wird. Da werde ich Dir wohl ein wenig Recht geben müssen. Zumindest was die Mutwilligkeit in Verbindung mit dem 114 ZPO betrifft.
Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen zu haben.
OLG Hamm vom 03.03.2011 in II-8 WF 34/11
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...10303.html
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Das war ein Verfahrenskostenhilfeersuchen. Jeder Richter wird trotzdem im Verfahren selbst grummeln, wenn man ohne Einigungsversuche aufs Gericht losgezogen ist. Ein Vorteil für den Kläger ist das psychologisch gesehen nicht.
(28-05-2011, 20:40)p schrieb: Das war ein Verfahrenskostenhilfeersuchen. Ich hab dem Ibykus ja auch nur ein "wenig" Recht gegeben.
(28-05-2011, 20:40)p schrieb: Das war ein Verfahrenskostenhilfeersuchen. Jeder Richter wird trotzdem im Verfahren selbst grummeln, wenn man ohne Einigungsversuche aufs Gericht losgezogen ist. Ein Vorteil für den Kläger ist das psychologisch gesehen nicht. natürlich! Und zu Recht wird er grummeln!
Aber wegen der Einigungsversuche zum JA zu gehen ist deswegen nicht erforderlich - darum geht's doch!
Der Antragsgegnerin sollte vor Klage-/ Antragstellung Gelegenheit gegeben werden, zuzustimmen!
Auch das ist nicht zwingend, sondern entspricht guten Gepflogenheiten, die im Übrigen deswegen wichtig sind, weil jeder Antrag natürlich kostenpflichtig abgewiesen wird, dem der Antragsgegner nach Rechtshängigkeit der Klage zustimmt und einseitig die Erledigung erklärt mit dem Antrag, die Kosten dem Kläger aufzutragen, weil dieser ohne ein Bedürfnis nach Rechtschutz gehabt zu haben (mithin mutwillig) drauflos geklagt hatte.
Um das vvh abzuwenden, bedarf es aber keiner Inanspruchnahme des JA.
Im Gegenteil: ich warne -grundsätzlich- jeden Vater davor!
So hatte ich in meinen Antrag, mir das gemeinsame Sorgerecht zu übertragen darüber vorher kein Wort mit der KM gesprochen, sondern lediglich erklärt, das eine Zustimmung seitens der KM nicht zu erwarten ist.
Hätte sie aber nach Antragszustellung erklärt, sie stimme zu, dann wären mir die Kosten auferlegt worden - und zwar unabhängig beantragter PKH, die dann natürlich abgewiesen worden wäre.
Nun möchte Frau Richterin, dass ich die Kosten auch trage (aber aus anderem Grund, den ich wohl nicht erklären muss??).
Ibykus
Hallo! Ich weiß nicht, ob es für euch interessant ist, oder es ohnehin bekannt ist, aber dieses Urteil fand ich eben unter "123-Recht"
Umgangsregelung erst zum Jugendamt und dann zum Gericht?
Muss ein Elternteil sich zur Regelung des Umgangs erst an das Jugendamt wenden, bevor er sich an das Familiengericht wenden kann?
Nein; das hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 03.03.2011 (Az. II-8 WF 34/11) entschieden.
Mehr zum Thema:Kindesumgang Eltern
Bei 123recht.net:Familienrecht
Unterhalt wegen Kindesbetreuung - neue BGH-Entscheidung
Mit der Einführung des neuen FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wurde diskutiert, ob ein Elternteil erst die Beratung durch das Jugendamt zur Regelung des Umgangs in Anspruch nehmen müsse und sich erst hiernach an das Familiengericht wenden könne.
Das Oberlandesgericht Hamm hat jedoch ausgeführt, dass es nicht mutwillig sei, das Gericht unmittelbar anzurufen. Auch wenn die Eltern bereits eine Umgangsregelung getroffen haben, könne ein Interesse daran bestehen, eine aufgrund einer richterlichen Entscheidung erzwingbare Umgangsregelung herbeizuführen.
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Auch wenn ein OLG sagt, dass man nicht unbedingt muss, bleibt es doch meistens sinnvoll.
Die Wahrscheinlichkeit, dass es nützt, ist höher als dass es schadet.
(01-07-2011, 19:37)beppo schrieb: Die Wahrscheinlichkeit, dass es nützt, ist höher als dass es schadet. Welche JA-Dame hast Du flachgelegt?
(01-07-2011, 19:37)beppo schrieb: Die Wahrscheinlichkeit, dass es nützt, ist höher als dass es schadet. natürlich nutzt sowas!
Aber leider zu 99% nur den Müttern!
Es macht aber auch gar keinen Sinn!
Man will ja schließlich eine verbindliche Regelung zw Vater und Mutter.
Die bekommt man beim JA aber nicht!
Warum also nicht gleich zum Familiengericht?
(wo ist der Augenroll-Smily)
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(02-07-2011, 19:50)Ibykus schrieb: Warum also nicht gleich zum Familiengericht?
(wo ist der Augenroll-Smily) Möchtest du ne ernsthafte Antwort oder weißt du sowieso schon alles besser und es reicht dir mit den Augen zu rollen?
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Es kommt wie so oft auf die Begründung an, welcher Weg einzuschlagen ist, und da kann es manchmal sinnvoll sein das JA außen vor zu lassen.
Unser Fall war so einer.
Wohl wissend, dass ich gegen den vorgeblichen Willen des einen Stiefkindes (§1685 BGB) den eingestellten Kontakt nicht erfolgreich hätte erstreiten und wieder herstellen können, ging es sodann um das gemeinsame leibliche Kind (§1684 BGB), aber mit eben der Begründung, dass das Stiefkind bereits keinen Kontakt mehr mit mir haben sollte/durfte.
Damit war auch nach Ansicht des Gerichtes mein Antrag vollauf gerechtfertigt und ausreichend begründet.
In etlichen aufgelösten Patchwork-Konstellationen dürfte es ähnlich wie bei uns laufen.
Es macht auch dann keinen Sinn sich auf dem JA den Hintern breit zu sitzen und sich dem doch recht hohen Risiko auszusetzen sich dummes Gesabbel anzuhören zu müssen, wenn die Kontakte bereits - wie außergerichtlich vereinbart - durchgeführt wurden und zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Elternteil unterlaufen werden.
Sinn macht es, wenn die Sachbearbeiterin/der Sachbearbeiter neutral ist, ernsthaft die bestmögliche Lösung im Sinne des betroffenen Kindes erkennt und erfolgreich durchsetzt.
Aber man weiß vor dem Gang dorthin nur selten an was für ein Individuum man gerät.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
(03-07-2011, 07:25)beppo schrieb: (02-07-2011, 19:50)Ibykus schrieb: Warum also nicht gleich zum Familiengericht?
(wo ist der Augenroll-Smily) Möchtest du ne ernsthafte Antwort oder weißt du sowieso schon alles besser und es reicht dir mit den Augen zu rollen? zu DIESEM Thema reicht mir eigentlich mein Augenrollen.
Denn ich denke, wenn schon das OLG Hamm das Erfordernis einer vorgerichtlichen Inanspruchnahme seitens des antragstellenden Vaters verneint, muss man nun nicht ersatzweise eine Diskussion darüber führen, ob es vielleicht im Einzelfall Sinn macht.
Väter machen GRUNDSÄTZLICH nichts falsch, wenn sie das JA außen vor lassen.
Diesen immer noch verbreiteten Irrtum sollte man konsequent korrigieren.
Deshalb: Danke für die Einstellung dieses Beschlusses.
Wegen des Augenrollens solltest Du mir nicht allzu böse sein.
Es bezieht sich ausschließlich auf diese Thematik.
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Ich leite meine Handlungen grundsätzlich nicht davon ab, was ein OLG sagt, (vor Allem nicht, wenn es das nicht zu mir sagt), sondern nur davon, ob ich etwas für richtig halte.
Und nach meiner Meinung machen Väter nunmal nicht grundsätzlich etwas falsch, wenn sie zum JA gehen.
Es nützt zwar nur selten etwas, schadet aber nie.
Nur wenn man sich von denen ins Bockshorn jagen lässt.
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Registriert seit: Apr 2011
03-07-2011, 22:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03-07-2011, 23:09 von 'c'.)
Find grad die entsprechende Textpassage nicht, daher frei zitiert:
"Dennoch sollte man auf jeden Fall persönlich beim JA vorsprechen und seine Sicht der Dinge erklären, bevor die KM dort irgendwelche Lügen erzählt, gegen die dann nur noch schwer anzugehen ist." Steht entweder hier oder bei pappa.com.
Natürlich unter Berücksichtigung der Tipps zum Umgang mit dem Jugendamt hier und in der 1. Hilfe von pappa.com und dann auf dein Einzelschicksal angepasst.
In meiner Geschichte hat mir das vielleicht schlicht und einfach das Leben gerettet. Siehe unter meine Geschichte Absatz 6.
Interessant ist noch die Frage, hat es in dem Einzelfall, dass zum Urteil geführt hat mehr genutzt, als geschadet? Und haben "wir" im geholfen? Wobei ich das wohl nie erfahren werde und für den unwahrscheinlichen Fall, das der KV diese Zeilen hier liest, ausdrücklich davon abrate, die Frage zu beantworten.
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