12-08-2011, 15:58
In den faqs wird immer schon geraten, bei einer Trennung mit Telekommunikation vorsichtig zu sein. Zum Beispiel zugängliche Anruflisten auf Geräten verhindern, zusehen dass die Bald-Ex-Partnerin nicht spionieren kann. Das gilt auch für die Einzelverbindungsnachweise, die mit der Telefonrechnung kommen.
Natürlich können auch Männer auf die Idee kommen, zu sehen mit dem die Bald-Ex kommuniziert. Dabei sind Männer prinzipiell benachteiligt, es gibt da nämlich §99 TKG Abs. 2:
"Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen erkennen lassen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. Dies gilt nur, soweit die Bundesnetzagentur die angerufenen Anschlüsse in eine Liste aufgenommen hat. Der Beratung im Sinne des Satzes 1 dienen neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und 4a des Strafgesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere die Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung. Die Bundesnetzagentur nimmt die Inhaber der Anschlüsse auf Antrag in die Liste auf, wenn sie ihre Aufgabenbestimmung nach Satz 1 durch Bescheinigung einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nachgewiesen haben. Die Liste wird zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt. (...)"
Offenbar taucht der Anruf im Frauenhaus nicht auf, aber der Anruf bei Leuten des Väteraufbruchs für Kinder taucht auf. Offizielle Stellen und offizielle Beratung existieren vorrangig für Frauen und Mütter, so dass deren Trennungsvorbereitungen schön verdeckt ablaufen können, geschützt vom TKG.
Natürlich können auch Männer auf die Idee kommen, zu sehen mit dem die Bald-Ex kommuniziert. Dabei sind Männer prinzipiell benachteiligt, es gibt da nämlich §99 TKG Abs. 2:
"Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen erkennen lassen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. Dies gilt nur, soweit die Bundesnetzagentur die angerufenen Anschlüsse in eine Liste aufgenommen hat. Der Beratung im Sinne des Satzes 1 dienen neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und 4a des Strafgesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere die Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung. Die Bundesnetzagentur nimmt die Inhaber der Anschlüsse auf Antrag in die Liste auf, wenn sie ihre Aufgabenbestimmung nach Satz 1 durch Bescheinigung einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nachgewiesen haben. Die Liste wird zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt. (...)"
Offenbar taucht der Anruf im Frauenhaus nicht auf, aber der Anruf bei Leuten des Väteraufbruchs für Kinder taucht auf. Offizielle Stellen und offizielle Beratung existieren vorrangig für Frauen und Mütter, so dass deren Trennungsvorbereitungen schön verdeckt ablaufen können, geschützt vom TKG.