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wer ist unterhaltsberechtigt, lt. DT und wieviele??
#1
Hallo zusammen.
Meine Frage ist dahingehend zu wissen,
was bei der Formulierung der DT wirklich gemeint ist.
Die DT sieht vor, dass, wenn man 2 Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist, also 2 Personen unterhaltsberechtigt mir gegenüber sind, dann ist die DT so einzuorden in die Gruppen, wie sie dort steht nach Nettolohn und Alter des Kindes.
Falls nur einer unterhaltsberechtigt ist, steigt man automatisch eine Stufe höher, falls es derer 3 sind, sinkt man eine Stufe...

Wer ist alles unterhaltsberechtigt ?
Wenn man für das Kind, was bei der Ex wohnt, Kindesunterhalt zahlt, die EX selber aber arbeitet und man ihr keinen Unterhalt zahlt, weil sie es nicht braucht, ist dann nur einer unterhaltsberechtigt oder 2 ?
Die KM ist ja auch berechtigt, braucht es aber nicht, da sie eigenes Geld verdient. Es bestünde auch bei ihr Unterhaltspflicht, wenn sie kein Geld verdienen würde...


Die Meinungen sind hier sehr verschieden, die einen meinen, so, wie es bei der DT steht, ist es wörtlich zu verstehen...was ist denn nun wörtlich?

Heiratet man und die Frau arbeitet auch, ist man derer auch unterhaltsverpflichtet, sie also unterhaltsberechtigt, braucht es aber noch nicht zu beantragen, weil sie eigenes Geld verdient.
Versteht ihr, worauf ich hinaus will ??

kann mich hier jemand aufklären, wie die Regelung, das Gesetz es wirklich vorsieht ??


Danke schon einmal im Voraus
lg
Hunter
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#2
Du hast es schon richtig verstanden. Es reicht schon, dass jemand "dem Grunde" nach unterhaltsberechtigt/verpflichtet ist, also auch wenn im Ergebnis der Zahlbetrag 0.- ist, wegen ausreichend eigenem Einkommen des U-berechtigten.

Da die DDT aber kein Gesetz ist, sondern nur eine "Orientierungslinie", lassen die Richter in ihren unglaublichen "Ermessen des Einzelfalls" manchmal das unter den Tisch fallen, natürlich nur zu Lasten des Unterhaltspflichtigen. Umgekehrt ist es mir bisher nicht bekannt geworden.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#3
(23-05-2012, 19:24)sorglos schrieb: ... lassen die Richter in ihren unglaublichen "Ermessen des Einzelfalls" manchmal das unter den Tisch fallen...

Gegnerische Anwälte verstehen das auch ganz selten ohne Nachhilfe...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#4
@sorglos

Ich muss mal etwas zu Deiner Signatur los werden.

Als die Höhe des Unterhaltes auf das doppelte des Existenzminimums angehoben wurde, war die SPD mit den Grünen an der Regierung.

Da wurde in den ersten 6 Stufen der Düsseldorfer Tabelle die hälftige Anrechnung des Kindergeldes auch ganz oder teilweise abgeschafft.

Das wurde dann 2008 durch die SPD und die CDU/CSU wieder zurück gefahren.

Natürlich auf Druck des Budesverfassungsgerichtes wurden nun aber die § 11 (neu 11b Abs. 7) 21 Abs. 6 und 22b Abs. 3 erst in das Gesetz mit aufgenommen.

Nach der ersten Fassung im Jahr 2005, von der SPD und den Grünen auf den Weg gebracht, hättest Du keine Chance, das Recht deiner Kinder auf Umgang mitsamt den angemessenen Wohnkosten und auch unter Abzug des titulierten und gezahlten Unterhaltes einzuklagen und von den Richtern auch noch Recht zu bekommen.

Da müsstest Du nach wie vor in einem Wohnklo für 360 € wohnen und den Umgang auf eigene Kosten bestreiten.

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#5
(23-05-2012, 19:41)Camper1955 schrieb: @sorglos

Ich muss mal etwas zu Deiner Signatur los werden.
Daran will ich dich nicht hindern - auch wenn das den TO nicht besonders interessieren wird. Jedoch ist desssen Frage wohl beantwortet, also können wir auch off topic werden.

Meine Signatur habe ich in der Vergangnenheit des öfteren mal gewechselt. Das kann immer wieder passieren. Die habe ich jetzt zugegebenermaßen schon ne kleine Weile.

Allerdings verstehe ich nicht so richtig, was deine Anmerkungen zur Politik verschiedener Bundesregierungen mit meiner Signatur zu tun haben. Ich richte meine aktuelle Signatur eher dorthin, wo heute aus meiner Sicht ein Problem besteht oder was ich so kommentieren will.

Die gefährlichste und grottigste Partei ist zur Zeit eben die CSU. Norbert Geis verfolgt und drangsaliert die nichtehelichen Väter seit er im Bundestag sitzt. Dorothee Bär macht astrein-feministische Alleinerziehendenpolitik und dieser Winterhorn stellt Väter unter Vergewaltigungs-Generalverdacht. Um mal nur die Extremisten dieser Amigo-Sippschaft zu benennen.

Die CSU hat mehr Macht und Einfluß (sitzt ja immerhin in der Regierung) auf die Chancen eines Familienlebens als irgendwelche wildgewordenen Islamisten oder Terroristen. Was ist an dieser Einschätzung falsch?

Deine anderen Anmerkungen halte ich für kurzatmig und teilweise falsch. Alles was du anführtst wurde gleichermaßen auch von der CDU getragen.

(23-05-2012, 19:41)Camper1955 schrieb: Nach der ersten Fassung im Jahr 2005, von der SPD und den Grünen auf den Weg gebracht, hättest Du keine Chance, das Recht deiner Kinder auf Umgang mitsamt den angemessenen Wohnkosten und auch unter Abzug des titulierten und gezahlten Unterhaltes einzuklagen und von den Richtern auch noch Recht zu bekommen.
Das ist einfach falscher Unsinn - bis auf den Punkt mit Unterhalt, wo es anfangs eine komplette Lücke gab. Wir haben von Anfang an die Chance zur Klage wahrgenommen - letztlich wurde diese Möglichkeit doch klar vereinfacht. Wir haben bereits 2005 begonnen zu klagen, was letztlich im Ergebnis in dem Urteil vom 7.11.2006 zur maßgeblichen Grundlage wurde. Das war jedoch "dem Grunde" nach bereits in der H4-Gesetzgebung angelegt, weshalb ich dennoch weiterhin mehr positives für Väter darin sehe als negatives. Und allemal besser als die Siutuation davor - insbesondere für selbständige Väter.

Letztlich hat auch die nachfolgende CDU-geführte Regierung die von dir benannten Punkte nicht freiwillig korrigiert, sondern nur auf ausdrücklichen Druck der Höchstgerichte.

Allerdings haben Politiker aller Parteien - trotz vielfältiger Information - total versagt, bei der Berücksichtigung der Familiensituation von Vätern und Kindern. Zuletzt bei der Neuregelung des §38 SGBII durch schwarz-Gelb, welche eine total verlogene Scheinlösung darstellt - mehr Verarschung als Lösung. Und von gesetzgeberischen Handwerk her gesehen, direkt für die Mülltonne. Der Vater ist nun zwar zur Beantragung und Entgegennahme von Leistungen für die Kinder berechtigt - aber wenn das Jobcenter verweigert, vertreten diese die Auffassung, dass er für Widerspruch+Klage nicht mehr vertretungsberechtigt sei, also geht eben dann alles mühselig wie früher mit familiengerichtlicher Beschaffung der Vertretungsberechtigung.

Ebenso wie Rot-Grün hat sowohl die CDU-große-Koaltion als auch jetzt Schwarz-Geld ständig mehr und neue Mutti-Privilegien geschaffen, z.B. von der Leyen mit ihrer Väter-Ausgrenzungsprämie beim BEEG (Elterngeld).

Könnte jetzt noch ein wenige mehr schwadronnieren, immerhin verfolge ich die Familienpolitik schon eine kleine Weile. Im Prinzip schon länger als 20 Jahre und 5 Tage - nämlich schon bevor Leutheusser-Schnarrenberger Justizministerin wurde (zum ersten Mal).

Vielleicht kannst du mit deiner Kritik noch etwas konkreter werden. Dann würde ich auch nochmal antworten.

Cool
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#6
@Sorglos

Ich kenn mich zwar mit dem SGB II nicht so aus.

Aber für Dich ist doch der § 36 des SGB II zuständig, sofern ich den Gesetzestext richtig im Kopf habe.

Was willst Du also mit dem § 38 des SGB II?

Abgesehen davon ließe sich der § 38 des SGB II ganz leicht mit dem § 65 des SGB I aushebeln, wenn der negativ gegen Dich gewertet werden sollte.

Das SGB I ist praktisch das Grundgesetz für alle Sozialgesetzbücher.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#7
(23-05-2012, 19:24)sorglos schrieb: Es reicht schon, dass jemand "dem Grunde" nach unterhaltsberechtigt/verpflichtet ist, also auch wenn im Ergebnis der Zahlbetrag 0.- ist, wegen ausreichend eigenem Einkommen des U-berechtigten.

Dem muss ich widersprechen!

Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an.

Dem Grunde nach unterhaltsberechtigt ist nicht, wer durch die Erzielung eigenen Einkommens nicht bedürftig ist.

Siehe § 1602 Abs 1 BGB
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten

Hunter110 schrieb:Heiratet man und die Frau arbeitet auch, ist man derer auch unterhaltsverpflichtet, sie also unterhaltsberechtigt

Das gilt hier ebenso.

Wenn die betreuende Mutter und die jetzige Ehefrau ihren Bedarf selbst decken, haben sie keinen Unterhaltsanspruch dem Grunde nach. Zählen also bei der Anzahl der Unterhaltsberechtigten nicht mit.

Es bleibt also bei einem unterhaltsberechtigten Kind. Somit wird in der Regel eine Einkommensstufe höher zugrunde gelegt.

Die DDT ist zwar nur eine Richtlinie jedoch wenden die allermeisten Gerichte diese konsequent an.
Falls sie von den Tabellenbeträgen abweichen wollen müssen sie das auch gesondert begründen. Diese Mühe scheuen aber die allermeisten Richter.

Zitat:wie sie dort steht nach Nettolohn und Alter des Kindes

Nicht der Nettolohn ist entscheidend für die Einstufungen der Tabelle, sondern das unterhaltsrelevante Einkommen.
Zur Ermittlung dieses muss man genau in die Leitlinien des zuständigen OLG schauen. Hier gibt es nämlich einige Unterschiede.
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#8
(24-05-2012, 12:51)Eifelaner schrieb: ... die jetzige Ehefrau ihren Bedarf selbst decken...

Aus meiner Sicht ist hier zu ergänzen, dass der Bedarf sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergibt. Bei ungleichem Einkommen der Partner ergibt sich im Rahmen des gemeinsamen Wirtschaftens dann ja auch der tatsächliche Ausgleich.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#9
@wackelpudding

Das sehe ich in bezug auf die DDT nicht so!

Unter den Ziffern V und VI. der Anmerkungen zur DDT steht folgendes:

V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

1. falls erwerbstätig: 950 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR

VI. 1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 1.050 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.150 EUR
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.500 EUR



2. Monatlicher notwendiger EIgenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 840 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 920 EUR
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen vergl. Anm D I
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#10
Du zitierst aus B. Ehegattenunterhalt; anzuwenden wäre mMn A. Kindesunterhalt, hier konkret 1., 2. Absatz.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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