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BGH IX ZB 163/09: Keine Restschuldbefreiung für verletzte Unterhaltspflichten - Urteil vom 11. Mai 2010. Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf
§ 170 StGB stellt ein Schutzgesetz auch zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse dar, die anstelle des Unterhaltsverpflichteten Unterhalt geleistet hat.
Gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO kann die Zustimmung eines dem Schuldenbereinigungsplan widersprechenden Gläubigers nicht ersetzt werden, wenn der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB wegen Unterhaltspflichtverletzung ist ein solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
Der BGH definiert mal eben das Strafrecht um und führt bei §170 StGB einen nicht genannten Straftatbestand ein: Wer den Staat was kostet, ist schuldig und der ewigen Verdammnis bzw. dem ewigen Schuldturm zu überantworten.
Im gleichen Aufwasch ignoriert der BGH die Einschränkung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Eine Verurteilung nach §170 kann man mit viel Rechtsbeugung vielleicht pauschalisierend als unerlaubte Handlung hindrehen, aber die Vorsätzlichkeit keineswegs, zumal sie bei §170 vollkommen irrelevant ist. Die Vorsätzlichkeit wurde auch im Urteil nicht geprüft, darüber steht nirgends etwas in der Begründung. Weiterhin ist der Begriff der "unterlaubten Handlung" aus InsO § 302 nicht deckungsgleich mit einer Tat nach §170 StGB. Aber das lässt sich wie gesagt noch hinbeugen. § 174 Abs. 2 InsO sagt lediglich aus, dass der Gläubiger die Gründe anzugeben hat, "aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt.".
Beide Faktoren sind Voraussetzung: Vorsätzlichkeit und Unerlaubt.
Eine Vermutung aufgrund der nicht vorhandenen Arbeitslosenmeldung ist, was sie ist: Eine blosse Vermutung. Wenn das Gericht dies nicht einmal überprüft, dann ist das sogenannte "Recht" endgültig im Sumpf der Willkür und der persönlichen Launenhaftigkeit von Richtern abgesoffen. Schliesslich gibt es viele Gründe, sich nicht arbeitslos zu melden, z.B. Krankheit. Eine Nicht-Meldung ist kein Beweis für eine unerlaubte Handlung und erst recht kein Beweis für Vorsätzlichkeit.
Auch recht. Der BGH macht damit Werbung für Insolvenzen im Ausland, die solche Winkeladvokatereien nicht kennen und er macht Werbung dafür, sich als Unterhaltspflichtiger gepflegt zurückzulehnen, denn wozu über der Pfändungsgrenze arbeiten, wenn die Schulden sowieso nie zurückzahlbar sind? Genau diese persönliche Leistungsverweigerung wegen Sinnlosigkeit war übrigens in allen Ländern, auch in Deutschland, der entscheidende Grund, eine private Entschuldung einzuführen.
Wen das stört und wer im Inland in Insolvenz gehen will, sollte bei Anzeigen nach §170 StGB den Rechtsweg voll ausschöpfen. Die meisten Amtsrichterurteile dazu sind ohnehin grob fehlerhaft und bauen auf blosse Einschüchterung.
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17-10-2010, 21:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-10-2010, 22:09 von Al Bundy.)
Das ist meiner Meinung nach die einzige wirkliche Lösung. Die Vorbereitung auf den Tag, an dem keine Unterhaltspflicht mehr besteht.
Das Problem ist nun, die 20 Jahre++ zu überstehen.
Nun, ich bin fast durch, hab nie einen Gerichtssaal von innen gesehen und bis heute nicht einen Pfennig dazu bezahlt (Gericht und Ex).
Allerdings, das muss ich gestehen, ich bin dafuer von meinem Anwalt in Tateinheit mit Staatsanwalt und Richterin ganz elegant um meine Rechte betrogen und reingelegt worden. Das hat mich ungemein motiviert und komisch, bis heute nicht vergessen.
Ich denke, ein Jahr England kann auch interessant sein.
Al Bundy
Das einzige, was wirklich half, war und ist TFAQ. Allerdings auch nur dann, wenn man sich helfen lässt !!
"Kommt mit", sagte der Hahn, "etwas Besseres als den Tod finden wir ueberall."
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wenn das Recht eben nicht mehr passt, oder nicht mehr zeitgemäss ist, muss es eben zurecht gebogen werden
Zweifeln am Rechtsstaat sollte man deswegen nicht, immerhin kein Grund weniger Steuern und Abgaben und weniger Sozialbeiträge und Gebühren - schon gar nicht Unterhalt - zu zahlen
"und wenn man dir die linke Börse nimmt - reiche die rechte auch noch rüber!"
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Und der Witz an der Geschichte ist, wenn in England die Insolvenz vollzogen ist ( mit den deutschen Unterhaltsschulden) dann können die deutschen gerichte und Behörden auf den Kopf stellen, sie müssen die englische Insolvenz akzeptieren und umsetzen, denn das sie der EU Vertrag so vor. Ignorieren ist nicht...
gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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Hier gibt es eine englische Jobagentur, die mehr anbietet als nur Jobs.
Die haben auch Hilfen fuer Öffnen von Bankaccounts, Anmelden eines Wohnsitzes usw. im Programm.
Ich bin da registriert und die Jobangebote sind vielschichtig aus dem technischen Bereich. Nicht nur fuer Akademiker, sondern auch fuer Akademiker, die Gabelstapler fahren können.
Zu diesem Thema mal am Rande.
Al Bundy
"Kommt mit", sagte der Hahn, "etwas Besseres als den Tod finden wir ueberall."
Zitat:Der Gläubiger hat unwidersprochen dargelegt, in welchen Zeiträumen der Schuldner keinen Unterhalt gezahlt und keinerlei Bemühungen um bezahlte Arbeit unternommen und nachgewiesen hat, und sich zur Glaubhaftmachung auf die gegen den Schuldner geführten Strafverfahren bezogen. Dass der Schuldner sich nicht einmal bei der zuständigen Behörde als arbeitsuchend gemeldet hat, steht ebenfalls außer Streit. Auf dieser tatsächlichen Grundlage haben die Vorinstanzen die Voraussetzungen des Straftatbestandes des § 170 StGB geprüft und bejaht.
Danach hatte sich der InsolvenzSchuldner eines Vergehens im Sinne des § 170 StGB rechtswidrig und vorsätzlich strafbar gemacht!
Das § 170 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 BGB ist und auch die Unterhaltsvorschusskasse vor finanziellen Nachteilen schützen soll, hätte ich dem Schuldner auch sagen können.
Folgerichtig bleiben die geschuldeten Unterhaltsvorschüsse im Insolvenzverfahren außen vor.
Ich verstehe Deine Probleme nicht, p!
Im Strafverfahren war doch alles unbestritten, mithin auch der Vorsatz!
Problematisch dagegen wäre es, wenn man den Schuldner nach 170 StGB verurteilt hätte, weil er seinen Verpflichtungen zur Beseitigung seiner Leistungsunfähigkeit nicht hinreichend nachgekommen wäre,
der Tatbestand also nicht UNBESTRITTEN ist, weil der Schuldner bspw. behauptet, er habe sich ausreichend beworden, die Nachweise aber zu erbringen er -leider- nicht mehr in der Lage sei .....
Oder weil der Schuldner behauptet, auch bei ausreichenden Bewerbungen hätte er wegen seiner Erwerbsbiografie, seines Alters oder wegen der Arbeitsmarktsituation sowieso keine angemessene Arbeit finden können ....
Dann wäre nämlich tatsächlich zweifelhaft, ob er die Nichtbeseitigung seiner Leistungsunfähigkeit vorsätzlich i.S. von dolus eventualis (=Eventualvorsatz), der hier ausreicht, unterlassen hat.
Wer zu recht nach § 170 StGB verdonnert wurde, kann doch nicht erwarten, dass sich die wegen strafbarer Unterlassung nicht geleisteten Unterhaltsforderungen in einem Insolvenzverfahren erledigen würden
p schrieb:Eine Verurteilung nach §170 kann man mit viel Rechtsbeugung vielleicht pauschalisierend als unerlaubte Handlung hindrehen, aber die Vorsätzlichkeit keineswegs, zumal sie bei §170 vollkommen irrelevant ist. Die Vorsätzlichkeit wurde auch im Urteil nicht geprüft, darüber steht nirgends etwas in der Begründung. Die Unterhaltspflichtverletzung ist eine Straftat!
Wer sich strafbar macht, begeht immer eine unerlaubte Handlung.
Sonst wäre er nicht strafbar, weil die Rechtswidrigkeit entfiele.
Die Frage ist, ob jede Straftat als unerlaubte Handlung die Rechtsfolge nach § 823 BGB auslöst: natürlich nicht!
Denn nicht jede Straftat führt zu Schadenersatzansprüchen!
Deswegen formuliert 823 BGB: "Schutzgesetz".
Hier brauchte der BGH den Vorsatz auch nicht mehr zu prüfen - er stand unbestritten fest! Aber er geht trotzdem darauf ein, indem er auf die Unbestrittenheit verweist.
Was ich nicht verstehe ist Dein Hinweis, dass die Vorsätzlichkeit bei 170 StGB vollkommen irrelevant ist?
§ 823 Abs. 2 BGB: "Die gleiche Verpflichtung [nämlich Schadensersatz zu leisten] trifft denjenigen ... (welcher gegen ein Schutzgesetz verstößt)" S. 2: "Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich [gemeint ist der subjektive Tatbestand, also der VORSATZ!), so tritt die Ersatzpflicht nur ...( bei Verschulden ein)."
Das trifft für 170 StGB aber nicht zu, weil auch 170 StGB genau wie 823 BGB Eventualvorsatz erfordert.
Was der BGH hier geurteilt hat ist also o.k.!
Ob's gut für uns Väter ist, ist eine andere Sache.
Denn § 170 StGB gehört in die Tonne!
Beide Elternteile schulden im Rahmen ihrer Sorge die Erziehung!
Und wenn der Staat die Kinder von vornherein den Müttern überantwortet, dann soll er auch bei Geldmangel dafür sorgen, dass die KM finanziell zurecht kommt. Wenn ich im Rahmen eines Wechselmodells mein Kind bei mir habe, will ich gerne dafür aufkommen.
Aber Unterhalt ohne Sorgerecht ist Unrecht: kein Sorgerecht - kein Unterhalt! Basta.
Ibykus
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Ich glaube, da verhedderst du dich. Wir hatten diese Diskussion irgendwann auch schon einmal. §170 StGB erfordert keinen Vorsatz im Sinne der späteren versagten Restschuldbefreiung und bedingt auch keinen. Es wurden Leute genauso verurteilt, die nachweislich im Glauben waren, richtig zu handeln: 900 EUR verdient, ist ja der Selbstbehalt, und trotzdem verurteilt. Dann kommt der fette Richter und trompetet was vom "letzten Hemd", das mit dem armen Kindelein zu teilen wäre. Sankt Martin in der Justiz. §823 BGB ist der generelle Schadenersatzparagraf: Wer was kaputtmacht, muss es ersetzen, einfach gesagt.
Der Eventualvorsatz hilft hier nicht weiter. Dieser Begriff ist eine typische Juristenidee, in einfach alles hineingeworfen wird, was man gerne bestrafen möchte aber eben kein tatsächlicher Vorsatz für die Tat bestand. Du wirst ja wahrscheinlich die vielfältigen Konstruktionen kennen, mit denen man das hinbiegt, Möglichkeitstheorie, Wahrscheinlichkeitstheorie, Gleichgültigkeitstheorie, Vermeidungstheorie und so weiter. Mit dem Insolvenzrecht hat das nichts zu tun. Alle Schulden werden mit Eventualvorsatz gemacht, wenn das ziehen würde, dürfte es niemals eine Restschuldbefreiung geben.
(23-10-2010, 12:51)p schrieb: §170 StGB erfordert keinen Vorsatz im Sinne der späteren versagten Restschuldbefreiung und bedingt auch keinen. Es wurden Leute genauso verurteilt, die nachweislich im Glauben waren, richtig zu handeln: 900 EUR verdient, ist ja der Selbstbehalt, und trotzdem verurteilt. Dann kommt der fette Richter und trompetet was vom "letzten Hemd", das mit dem armen Kindelein zu teilen wäre. Sankt Martin in der Justiz. §823 BGB ist der generelle Schadenersatzparagraf: Wer was kaputtmacht, muss es ersetzen, einfach gesagt. Bei 170 StGB geht es um die "Leistungsfähigkeit".
Wer nicht leistungsfähig ist, kann nach 170 StGB nur verurteilt werden, wenn er
a) schuldhaft seine Leistungsunfähigkeit herbeigeführt hat oder
b) es schuldhaft unterlassen hat, sie abzuwenden!
Das hatte der Strafrichter vorliegend -unwidersprochen- festgestellt.
Danach liegt eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Unterhaltspflichtverletzung vor, die nach geltendem Recht bestraft wird (ob uns das gefällt oder nicht).
Und um wegen § 170 StGB bestraft werden zu können, bedarf es Vorsatz (Eventualvorsatz genügt). Auch den hatte der Strafrichter -unwidersprochen- festgestellt.
Das Verschulden in § 823 Abs. 2 BGB bezieht sich auf die Verletzung des Schutzgesetzes! Grundsätzlich ist der subj. Tatbestand (dort wird ganz überwiegend der Vorsatz geprüft) des SchutzGesetzes auch für die Schadensersatzpflicht gem. Abs. 2 maßgeblich. Ist Vorsatz zur Strafbarkeit beim Schutzgesetz nicht erforderlich, gilt der Verschuldensbegriff des BGB, (§ 823 Abs. 2 S.2 BGB).
Vom Insolvenzrecht (Restschuldbefreiung) sind alle Forderungen ausgenommen, die aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, § 823 BGB resultieren.
Soweit sind wir uns sicher einig!
p schrieb:Der Eventualvorsatz hilft hier nicht weiter. Dieser Begriff ist eine typische Juristenidee, in einfach alles hineingeworfen wird, was man gerne bestrafen möchte aber eben kein tatsächlicher Vorsatz für die Tat bestand. Du wirst ja wahrscheinlich die vielfältigen Konstruktionen kennen, mit denen man das hinbiegt, Möglichkeitstheorie, Wahrscheinlichkeitstheorie, Gleichgültigkeitstheorie, Vermeidungstheorie und so weiter. Mit dem Insolvenzrecht hat das nichts zu tun. Leider doch!
Der (bedingte-) Vorsatz hat schon seine Berechtigung!
Um diese zu verstehen, empfehle ich immer gerne "Jescheck (Strafrecht AT, Lehrbuch).
Die von Dir aufgezählten Theorien sollen die oftmals schwierige Abgrenzung vom bedingten Vorsatz zur groben Fahrlässigkeit ermöglichen helfen.
Grundsätzlich bedeutet Vorsatz das "Wissen und Wollen" der Verwirklichung eines Tatbestands.
Beim Eventualvorsatz reicht es aus, wenn der Täter um die Tatbestandserfüllung weiß (oder zumindest wissen musste) und hinsichtlich seines Wollens gleichgültig ist ("na wenn schon" oder "vielleicht gehts ja gut").
Dieser Vorsatz ist auch für § 823 BGB erforderlich. Er muss sich auch auf die Rechtswidrigkeit erstrecken, wenn es um Schadensersatz geht.
Dieser Vorsatz muss auch vorliegen, wenn es um die Strafbarkeit nach § 170 StGB geht.
p schrieb:Alle Schulden werden mit Eventualvorsatz gemacht, wenn das ziehen würde, dürfte es niemals eine Restschuldbefreiung geben. Das stimmt nicht!
Schulden werden oftmals aus Gleichgültigkeit und Fahrlässigkeit heraus gemacht.
In gewerblichen Angelegenheiten entstehen sie oft bei Absatzschwierigkeiten oder sind das Ergebnis von Fehlkalkulationen.
Dann kommt oftmals Eines zum Anderen ....
Die vorsätzlich gemachten Schulden hingegen erfüllen i.d.R. den Tatbestand des Betruges, § 263 StGB oder den der Untreue, § 266 StGB und führen ebenso wenig zu einer Restschuldbefreiung, wie die, die aus einer vorsätzlichen Verletzung des § 823 BGB resultieren.
Der Sinn einer restschuldbefreienden Insolvenz ist ja nicht, "Knackies" zu belohnen, sondern den "redlichen" Verbraucher vor lebenslanger finanzieller Ausweglosigkeit zu bewahren!
Ibykus
Der damals noch § 170b StGB wurde ja wegen Vereinbarkeit mit dem GG überprüft. BVerfG 1 BvL 25/77 vom 17. Januar 1979.
Interessant übrigens, dass damals eine Mutter verurteilt wurde.
Man sieht sehr schön, dass das damals noch möglich war und im Laufe der Zeit die Unterhaltspflicht immer nur dem Vater aufgebürdet wurde.
Auf der Suche nach dem damaligen Beschluss bin ich auf eine schweizer Seite gestoßen, die diesen Beschluss erläutert.
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv050142.html
Für mich persönlich interessant daraus:
Der Bundesminister der Justiz geht davon aus, daß durch § 170b StGB nicht die bloße Gläubiger-Schuldner-Beziehung zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem geschützt werde, sondern die Bewahrung des Unterhaltsberechtigten vor Existenzgefährdung.
Daraus ableitend würde ich behaupten, dass ein (Bar)Unterhaltsknecht immer wieder darauf bestehen sollte, durch Erziehung und Betreuung die Existenz des (unterhalt)-berechtigten Kindes zu gewährleisten.
Ansätze dazu gibt es ja bereits.
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3513
Leider aber wird dieses durch umgangsboykottierende Mütter und deren Helferindustrie immer wieder torpediert.
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(23-10-2010, 17:03)Ibykus schrieb: Soweit sind wir uns sicher einig!
Eigentlich nicht, auch die folgenden Ausführungen nicht, aber belassen wir es einfach dabei, ist ja nicht tragisch. Das BGH-Urteil steht ja da, mag es ein jeder in seiner Weise interpretieren.
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23-02-2011, 08:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-02-2011, 09:30 von Camper1955.)
Ich verstehe dabei nicht, wieso das Ganze vom LG Koblenz gleich zum BGH ging.
Hätte nicht vorher das OLG Koblenz entscheiden müssen?
Update. Ich glaube, jetzt habe ich es kapiert. Es war ja eine zivilrechtliche Entscheidung, die deshalb gleich zum BGH gewandert ist.
Es ging hier nicht um eine schon vorhandene und nachgewiesene Verletzung der Unterhaltspflicht, sondern um eine mögliche Verletzung, die das BGH eben so gesehen hat. Wenn nun tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet wird, und der Angeklagte wird verurteilt, dann kommt es in diesen Punkten nicht zu einer Restschuldbefreiung.
Ich nehme an, es hängt ganz eng mit dem Link zusammen, den ich vor ein paar Tagen eingestellt habe.
Und zwar diesem hier.
http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/Displ...26A33AB8C6}
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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Beschluss des OLG Hamm vom 7.7.2011, Az. II-2 WF 286/10
Immer wieder wird versucht, Unterhaltsrückstand über den § 170 StGB aus der Restschuldbefreiung zu nehmen.
Hier
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...10707.html
nun ein Beschluss eines Zivisenates des OLG Hamm, dass hier genauso strenge Kritierien angewandt werden müssen, wie in einem Strafverfahren.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
Oh Danke! Sehr interessant.
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Ein paar Angeben im Posting oben ergänzt entsprechend http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3977
Aus der Begründung des Beschlusses, wie immer eine gute Textbausteinkiste für eigene Verfahren und mit guten Verweisen zu anderen Verfahren:
"Die im Jahr 2007 titulierten Ansprüche der Antragsteller auf Zahlung von Kindesunterhalt beruhen nicht auf einer unerlaubten Handlung. Der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung kann daher nur dadurch erfüllt sein, dass sich der Antragsgegner nachträglich der Erfüllung seiner – titulierten – Unterhaltsverpflichtung entzogen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.6.2010 – 13 UF 252/09 -, abgedruckt bei "juris", Rz. 4, 9 ff.). Für die Feststellung einer nachträglichen Erfüllung des Tatbestandes der unerlaubten Handlung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§§ 823 II BGB, 170 StGB) trifft die Antragsteller – als Gläubiger der Forderung - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Wimmer-Ahrens, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl., § 302 Rn. 3 m. w. N.). Sie müssen im Einzelnen darlegen und beweisen, dass sich der Antragsgegner vorsätzlich seiner Unterhaltspflicht entzogen hat, obwohl er dazu in der Lage war, den titulierten Unterhalt zu leisten und dass ihnen dadurch ein Schaden in Höhe der geltend gemachten rückständigen Unterhaltsforderung entstanden ist. Steht der objektive Tatbestand einer Unterhaltspflichtverletzung fest, obliegt es dem Antragsgegner als Schuldner der Forderung – von den Antragstellern zu widerlegende – Tatsachen vorzutragen, die die Annahme rechtfertigen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat (sog. "sekundäre Darlegungslast"; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2006 – 3 WF 192/06 -, abgedruckt bei "juris", Rz. 2 f.)."
Es muss also Unterhaltspflichtverletzung durch den Gläubiger bewiesen worden sein. Danach hat der Schuldner immer noch nie Möglichkeit, mangelnde Vorsätzlichkeit nachzuweisen.
Im Folgenden führt das OLG dieselben Begründungen auf, wie sie für einer Verurteilung nach §170 StGB Voraussetzung sind.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03-08-2012, 20:33 von gleichgesinnter.)
Wie ist es, wenn nie Eine Anklage wegen dem 170er stattgefunden hat und der Schuldner nie vor dem Strafgericht gestanden hat, der Gläubiger also nie Anzeige erstattet hat?
Dann müsste es doch bei einem eventuellen Insolvenzverfahren des Schuldners doch keine Probleme geben, die Unterhaltsschulden mit in die Insolvenzmasse fliessen zu lassen, oder?
Naja, die Insolvenz im Ausland ist sowieso besser, dann müssen es die deutschen Behörden anerkennen, ob sie wollen oder nicht!
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Eine Anklage nach §170 StGB ist kein Hindernis für eine Privatinsolvenz, ebensowenig wie keine Anklage einen Freifahrschein garantiert. Es sind mehrere Rechtsgebiete mit unterschiedlichen Erfordernissen: Insolvenzrecht, Strafrecht und Unterhaltsrecht. Was in einem Gebiet etwas bewirkt, muss auf anderem Gebiet noch lange nichts bewirken.
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