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Guten Tag!
Leider werde ich in nächster Zeit durch den § 1615l ordentlich zur Kasse gebeten und habe deshalb ein paar Fragen an euch!
Wovon hängt es wirklich ab, ob eine Mutter nach 3 Jahren noch Geld bekommt oder nicht? Meine Ex droht mir jetzt schon damit, wie einfach es sein soll, das durchzusetzen.
Die ersten 3 Jahre sind, das habe ich begriffen, 100% Lohnfortzahlung. Wie sieht es danach aus? Wird der Bedarf dann neu berechnet?
Vielen Dank!
Es hängt grundsätzlich von ihrem "Betreuungsaufwand" ab. Grundsätzlich unterliegt sie jetzt einer Erwerbsobliegenheit, sodass der Betreuungsunterhalt nun wegfällt. Aber das ganze nur grundsätzlich.
Häufig ist es so dass, das Kind nun plötzlich Allergien entwickelt, Krankheiten und Störungen und sie deshalb zwingend zu Hause bleiben muss und leider nicht arbeiten gehen kann und es am Wohnort der Mutter komischerweise keine Betreuungsmöglichkeiten durch Kitas oder Tagesmütter gibt. Sozusagen ein regionales Betreuungsloch, so wie ein Wetterphänomen. Stell dich darauf ein, dass sie damit kommt.
Ist sie verheiratet oder lebt sie mit jemandem zusammen fällt Betreuungsunterhalt allerdings flach.
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Mehr Info bitte.
Wie alt ist das Kind?
Seit ihr noch verheiratet?
Hast du Sorgerecht, ABR?
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(09-07-2013, 11:32)1615l Opfer schrieb: Wovon hängt es wirklich ab, ob eine Mutter nach 3 Jahren noch Geld bekommt oder nicht? Meine Ex droht mir jetzt schon damit, wie einfach es sein soll, das durchzusetzen.
Ich kenne einen Fall, da konnte eine Dame acht Jahre lang ziemlich heftig kassieren. Drei Jahre sowieso, dann kam die Reform und es ging weiter. Beim Vater sind nicht einmal berufsbedingte Ausgaben anerkannt worden, der ist fix und fertig gemacht worden. Das war ein Familiengericht im Bezirk des OLG Frankfurt.
Andere Richter sehen ab drei Jahren eine 50% - Erwerbsobliegenheit der Unterhaltskassierin, manchmal 25%. Ohne Befristung, das lehnen die Juristen mit voller Absicht ab. Schliesslich generiert das gleich die nächsten Klagen, Honorarrechnungen und langatmige "Sach"vorträge für teures Geld. Was rauskommt, ist absichtlich unberechenbar, dir bleibt nicht viel mehr übrig als die Argumente der Unterhaltskassiererin abzuwarten und zu hoffen, dass das Richterlein nicht zu sehr drauf anspringt.
Die Betreuungssituation des Kindes wird immer offiziell vorgeschoben. Fakt ist aber, dass sie viel unwichtiger ist wie behauptet. Bei einer staatlichen Betreuung von 7 bis 16 Uhr kann trotzdem 0%, 25%, 30%, 50% ihres alten Einkommens rauskommen, die du aufzufüllen hast.
Insgesamt ist §1615l BGB eher selten ein Thema, so oft wird da auch nicht verhandelt, weil in sehr vielen Fällen nach Zahlung des Kindesunterhalt ohnehin nichts oder kaum mehr etwas übrig ist. Das führt zu erhöhter Motivation auf Seite der Mutter, wieder zu arbeiten. Mit der Einführung des Betreuungsgarantie für die Kinder <3 gehört §1615l BGB komplett gestrichen, mindestens aber auf ein Jahr zurückgestutzt.
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09-07-2013, 23:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10-07-2013, 00:04 von 1615l Opfer.)
Wie sieht es denn mit dem Bedarf aus?
Wenn sie nach 3 Jahren wieder arbeitet oder auch nicht, richtet sie alles nach den Werten vor der Schwangerschaft? Oder ist man "nur" verpflichtet den neuen Verdienstausfall zu begradrigen? Das wäre ja 100% Lohnfortzahlung für immer.
Dann könnte sie ja eine viel schlechter bezahlte Stelle annehmen, um damit mehr Differenz heraus zu bekommen.
Wird das neue Einkommen wenigstens zu 100% angerechnet ? Oder ist dort wieder so ein magischer "Sockelbetrag" wie beim Elterngeld?
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(09-07-2013, 23:52)1615l Opfer schrieb: Wenn sie nach 3 Jahren wieder arbeiten muss, richtet alles nach den Werten vor der Schwangerschaft?
In der Regel ja.
Zitat:Dann könnte sie ja eine viel schlechter bezahlte Stelle annehmen, um damit mehr Differenz heraus zu bekommen.
Wenn sie nachweisen kann, dass der alte Job unwiderruflich weg ist, wäre das eine Folge der Schwangerschaft, an der du "schuld" bist. Somit gilt auch der alte Betrag als Referenz weiter. Nur wenn sie grundlos in einen neuen minderbezahlten Job geht, dürfte die alte Referenz wegfallen. Wird aber kaum vorkommen. Die Damen finden immer ganz schnell Gründe, wieso der alte Job mit dem Kind jetzt nicht mehr zu machen ist. Wegen der Dienstreisen, wegen Schichtarbeit (z.B. Krankenschwestern), wegen, wegen, wegen...
Und was wegen dem Kind nicht zu machen ist, kann ihr nicht vorgehalten werden, weil du ja an dem Kind und Folgen schuld bist.
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Ist das alles wirklich so einfach? Dieser Umstand den Du beschreibst gilt meines Wissens nur für die ersten 3 Jahre. Danach soll es angeblich so sein, dass quasi ein neuer Bedarf bestimmt wird.
Hat hier jemand schon einmal mit einem konkreten Fall (Urteil) zu tun gehabt?
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Die Leitlinien z.B. aus FFM sagen:
"Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Erleidet dieser einen konkreten Verdienstausfall, ist er auch für den Unterhalt zu Grunde zu legen."
Differenzierungen nach Kindesalter oder Unterhaltsdauer werden nicht beschrieben. Die Lebensstellung ist das, was sie bisher hatte. Die wird fortgeschrieben.
An OLG-Urteilen, die Anderes sagen wäre ich ebenfalls interessiert.
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mmhh.hat man dann überhaupt noch eine Chance da raus zu kommen?
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Zu BGB 1615l habe fällt mir nur dies ein.
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So langsam aber sicher weiß ich auch nicht mehr was ich glauben soll. Ich war mittlerweile bei 3 RA unabhängig voneinander und alle sagten " ruhig bleiben". Sie erklärten mir dass es sehr schwierig wäre noch Geld einzusacken. ausserdem würde sich 1615l nur eingeschränkt lohnen, da solche leckereien wie Versorgungsausgleich oder Vermögensausgleich wegfallen. muss ich eigentlich für die ex in sozialkassen einzahlen ?
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(10-07-2013, 18:28)Das Nerdliche Orakel schrieb: Zu BGB 1615l habe fällt mir nur dies ein.
Ins Ausland abhauen ist auch bei 1615l eine schlechte Idee. Meines Wissens nach wird man auch dann wegen Paragraph 170 Stgb auf die Fahndungsliste gesetzt.
(14-08-2013, 21:51)1615l Opfer schrieb: Ich war mittlerweile bei 3 RA unabhängig voneinander und alle sagten " ruhig bleiben". Was sollen sie Dir auch anderes sagen? Sie können der RichterIn nicht hinter dem Kopf schauen. So wie es auschaut, wird, wenn überhaupt, ein OLG Beschluss nötig sein. Dem AG-RichterInnen Pack ist alles zuzutrauen.
Wenn Du an einer RichterIn kommst, die letzte Nacht guten Sex hatte, könnte es für Dich nicht schlecht ausgehen.
Ansonsten darfst Du noch etwas mehr Kohle für die RechtsanwältInnen in die Hand nehmen, damit ein OLG-Beschluss draus wird.
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