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Titel weiter bedienen?
#1
Hallo an alle,
ein Freund von mir hat ein Titel für KU.

Jetzt ist das Kind zu ihm gezogen, weil es die KM nicht mehr ertragen konnte.
Er hat mir gesagt, dass er die Unterhaltszahlungen eingestellt hat.
Ich habe ihm gesagt, dass ein Titel trotzdem weiter bedient werden muß. Liege ich da richtig?
Einen Titel kann man doch nur durch Klage wegbekommen, oder?
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#2
Richtig.
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#3
Richtig, aber:
Da der Klageweg dauert (muss natürlich trotzdem gemacht werden), soll er halt an die KM einstweilen selbst eine KU-Forderung stellen, sie einen Vollstreckungsverzicht unterschreiben lassen, etc. Dann muss er zwar vorerst weiter zahlen, aber die Sache rechnet sich wenigstens mehr oder weniger gegeneinander auf.
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#4
Ne aufrechnen tut sich da garnichts.

Ich würde sie schriftlich zur Zahlung von KU, Einkommensauskunft, Herausgabe des Titels auffordern, das KG bei der Familienkasse beantragen und die Zahlung sofort einstellen.
Dann soll sie sich mal trauen, aus dem alten Titel zu vollstrecken.
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#5
Es geht ja nicht nur um die Vollstreckung, sondern gerade darum, den Titel aus der Welt zu schaffen. Wenn sie die Herausgabe verweigert, muss geklagt werden. Und bis dahin muss er weiter zahlen.
Hat er aber bis dahin auch schon KU gefordert und evtl. tituliert, kann man das zwar tatsächlich nicht verrechnen, aber die Belastung hebt sich quasi gegeneinaner auf. Sonst hätte er ja jetzt die Kosten fürs Kind, das bei ihm wohnt, und zusätzlich den alten KU an der Backe. Fordert er aber sofort selbst KU (und kriegt den auch), bleiben die Kosten erträglich bis der alte Titel aus der Welt geschaffen ist.
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#6
Ich würde nicht zahlen.
Das Geld wäre vermutlich unwiderbringlich weg.

Soll sie doch versuchen zu pfänden.
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#7
Ich gehe ´mal davon aus, dass entsprechend §1629, Abs. 2, Satz 2 BGB nur der Elternteil, bei dem das Kind in Obhut ist, Unterhalt fordern kann. Wenn der andere Elternteil dies aufgrund eines alten Titels täte, wäre das mMn rechtsmißbräuchlich.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#8
So sehe ich das auch.

Kann man diesen Fall eig. in den Titel mit rein schreiben lassen, dass er dann ungültig wird?

Bin gerade dabei einen erstellen zu lassen.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#9
(22-05-2013, 08:14)DerArsch schrieb: Kann man diesen Fall eig. in den Titel mit rein schreiben lassen, dass er dann ungültig wird?
Reinschreiben kannst Du vieles. Nützt nur nichts, wenn die Gegenseite das nicht akzeptiert.
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#10
(21-05-2013, 09:24)Jessy schrieb: Dann muss er zwar vorerst weiter zahlen, ....
Ich würde nicht weiter zahlen, zusätzlich zu dem, was beppo bereits schrieb, das Geld vorsorglich auf ein eigens dafür eingerichtetes Konto legen und auf den Gerichtsbeschluss warten.
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#11
(21-05-2013, 08:56)tumi schrieb: Ich habe ihm gesagt, dass ein Titel trotzdem weiter bedient werden muß. Liege ich da richtig?


Berechtigter des Titels ist nicht die Mutter, sondern das Kind!
Wenn der Umzug zum Vater in Abstimmung mit der Mutter dauerhaft ist, darf die Mutter aus dem Titel nicht vollstrecken. Eine Vollstreckungsabwehrklage ginge hier zu Lasten der Mutter.

Wie alt ist denn das Kind?
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#12
(24-05-2013, 10:28)Eifelaner schrieb: Berechtigter des Titels ist nicht die Mutter, sondern das Kind!
Wenn der Umzug zum Vater in Abstimmung mit der Mutter dauerhaft ist, darf die Mutter aus dem Titel nicht vollstrecken. Eine Vollstreckungsabwehrklage ginge hier zu Lasten der Mutter.

Das würde ich auch so sehen. Frage: wenn die KM trotzdem versucht, an Vaters Kohle zu gelangen (ja, der Kindesunterhalt gehört dem Kind, und Mami verwaltet es ja nur....), kann man dann die KM auch für alle daraus entstehenden Kosten haftbar machen, incl. Schadensersatz z.B. wegen Vorsatz und Böswilligkeit?

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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