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10 UF 10/12 Umgang mindert den zu zahlenden Unterhalt
#1
Brandenburgisches OLG 2. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 16.10.2012, Az. 10 UF 10/12
Volltext: http://goo.gl/SVDfc

Umgang mindert den zu zahlenden Unterhalt.
Steht insbesondere unter Randziffer 28.

Also Unterhaltspflichtige. Nehmt den Umgang fleissig war und senkt dadurch den Unterhalt. Wenn ihr durch Umgang unter den notwendigen SB von 950 € rutscht, dann dürft ihr auf Abänderung des Titels pochen, notfalls klagen.

Ich sage das deshalb so deutlich, weil aus einem Titel heraus immer gepfändet werden darf, sofern pfändbares Einkommen vorhanden ist. Auf die Umgangskosten nimmt dabei niemand Rücksicht.
[Link verbessert und Eingangsinformationen]
Dann versuche ich mal den Tatbestand zu schildern.

Hier wurde einer umgangsberechtigten Kindesmutter ein fiktives und bereinigtes Einkommen von 1000 € unterstellt.

Da sie aber die Umgangskosten nachgewiesen hat, wurden ihr 50 € Unterhalt erlassen, da sie mit den nachgewiesenen Umgangskosten von 60 € schon unter den notwendigen Selbstbehalt von 950 € gerutscht ist.

Wichtig ist also.

1.) Umgang wahr nehmen!

2.) Angemessene Kosten dokumentieren!
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#2
Leider funktioniert das wieder einmal nur, weil hier die Kindsmutter begünstigt wurde. Dem Vater hätte man nichts erlassen. Stelle Dir dazu mein Urteil des OLG Brandenburg die nächsten Tage noch ein. Gruß
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#3
Und nutzt wenn nur wenn man schon unterm SB ist und dann eh aufstocken könnte...

Für mich, der ja aufn Gehaltszettel angeblich die Goldbarren nach hause trägt aber trotzdem nur auf pump überleben kann hat das leider keinen Wert...
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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