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BFH Az. III R 22/13: Kindergeld für verheiratete Kinder
#1
Zitat:Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Eltern volljähriger verheirateter Kinder einen unverhofften Geldsegen beschert: Sie haben auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Nachkommen mit einem gut verdienenden Partner verheiratet sind,.... Dies gilt, solange die Kinder unter 25 Jahre alt sind und sich in der Ausbildung befinden. (Az. III R 22/13)
http://www.t-online.de/eltern/familie/id...nder-.html

D.h. die junge Mutti kriegt zum Ehegattenunterhalt noch Kindergeld für sich selbst....
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#2
(23-01-2014, 03:32)sorglos schrieb: D.h. die junge Mutti kriegt zum Ehegattenunterhalt noch Kindergeld für sich selbst....


Nee, das Kindergeld erhalten die Eltern!
Diese müssen es nach § 1612b BGB nur an das Kind auskehren, sofern es zur Deckung des Barbedarfs des Kindes erforderlich ist.
Wenn also der vorrangig unterhaltspflichtige Ehepartner über ausreichend Einkommen verfügt, also leistungsfähig ist und somit den Bedarf des "Kindes" deckt, hat das "Kind" keinen Anspruch auf die Auszahlung bzw. Auskehrung des Kindergeldes an sich selbst.
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#3
Da aber das hälftige Kindergeld angerechnet wird, haben die Kinder zumindest Anspruch auf die Hälfte davon.

Sehr gut das endlich der BFH nach mehreren LG-Urteilen für Klarheit sorgt.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#4
Seit wann das? Das Kindergeld zählt bei Volljährigen oder bei eigenem Hausstand immer voll bedarfsdeckend.
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#5
(23-01-2014, 16:23)Antragsgegner schrieb: Da aber das hälftige Kindergeld angerechnet wird, haben die Kinder zumindest Anspruch auf die Hälfte davon.

Nein, auch das ist ein Irrtum, lies dir mal den 1612b BGB durch.

Wenn der Unterhaltsbedarf des Kindes gedeckt ist, hat es keinen Anspruch auf Auskehrung des Kindergeldes von den Eltern.
Nur solange der Bedarf nicht gedeckt ist müssen die Eltern das Kindergeld ganz oder teilweise zur Bedarfsdeckung einsetzen.

Auch in den Fällen in denen die Ausbildungsvergütung so hoch ist, dass der Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von derzeit 670,-€ durch das eigene Einkommen des Kindes erwirtschaftet wird, können die Eltern das Kindergeld behalten.

Wenn der vorrangig unterhaltspflichtige Ehemann gut verdient, ist der Bedarf ebenfalls gedeckt und das Kindergeld kann bei den Eltern verbleiben.
Daher führt die Aussage von @sorglos
Zitat:D.h. die junge Mutti kriegt zum Ehegattenunterhalt noch Kindergeld für sich selbst....

in die Irre!
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