18-02-2014, 22:14
Ich bin Deutscher und von meiner spanischen Frau sei 23 Jahren (!) mit einem deutschen Scheidungsurteil geschieden. Ich selbst lebe seit 17 Jahren in Spanien und werde von meiner Ehemaligen immer noch terrorisiert, indem sie mir mit der spanischen Justiz Probleme bereitet, weil diese das deutsche Scheidungsurteil auf ihre Weise auslegt. Das betrifft vor allem die Verjährung. Da wir beide in Spanien wohnen, ist spanisches Recht maßgeblich.
Meine Ehefrau wollte sich für einen im Jahr 2006 verlorenen Unterhaltsprozess in Spanien rächen und ließ über die Behörden im Jahr 2011 einen Brief mit der Forderung von Unterhalt (133.000 Euro) an mich senden. Dabei nannte sie den Behörden entgegen ihrem Wissen eine Adresse, in der ich seit acht Jahren nicht mehr wohne. Das Gericht hatte zudem versäumt, meine tatsächliche Adresse festzustellen. In Spanien ist die Gesetzeslage die, dass Unerreichbarkeit bei Unterhaltspflichtigen als Zahlungsverweigerung ausgelegt wird und schon wurde ein Pfändungsprozess über 133.000 Euro in Gang gesetzt, ohne dass ich überhaupt gehört wurde.
Ich hatte von diesen Ereignissen zum Glück rechtzeitig erfahren, konnte mir noch einen Anwalt nehmen und habe auch diesen Prozess vor wenigen Tagen gewonnen. Meine Ehemalige wurde hierin ausdrücklich als "schlechtgläubig" handelnd bezeichnet und zum Ersatz der entstandenen Kosten verurteilt.
Unter dem Strich sieht es jedoch so aus, dass ich 2.400 Euro an den spanischen Anwalt zahlen musste, welche mir die Rechtschutzversicherung nicht zurückerstattet, weil Unterhaltsprozesse nicht gedeckt sind. Von meiner Ex ist trotz Urteil auch nichts zu erwarten, da sie sich bereits bei Inanspruchnahme des Pflichtanwaltes als bedürftig erklärt hatte. Mit anderen Worten, ich habe Recht erhalten, darf aber zahlen, während diejenige, die schlechtgläubig gehandelt hat, davonkommt.
Aus diesem Grund ist zu befürchten, dass sich das Ganze wiederholen wird. Das möchte ich gern vermeiden.
Das Paradoxe ist, dass in Deutschland die Ansprüche auf Unterhalt gem. §195 BGB längst verjährt sind.
Und hierhin geht meine Frage: Weiß jemand, ob es möglich ist, die Anhängung einer Notiz an die beglaubigte Übersetzung des deutschen Scheidungsurteils bei den spanischen Behörden zu erwirken, aus der die Verjährung nach deutschem Recht sichtbar wird und somit kein spanischer Richter mehr mit diesem Urteil arbeiten kann.
Eine Aktualisierung des Scheidungsurteils nach deutschem Recht ist nicht möglich, da ich meinen Wohnsitz in Spanien habe. Eine Aktualisierung des Scheidungsurteils nach spanischem Recht auch nicht, weil ich dann gravierende Nachteile hätte.
Meine Ehefrau wollte sich für einen im Jahr 2006 verlorenen Unterhaltsprozess in Spanien rächen und ließ über die Behörden im Jahr 2011 einen Brief mit der Forderung von Unterhalt (133.000 Euro) an mich senden. Dabei nannte sie den Behörden entgegen ihrem Wissen eine Adresse, in der ich seit acht Jahren nicht mehr wohne. Das Gericht hatte zudem versäumt, meine tatsächliche Adresse festzustellen. In Spanien ist die Gesetzeslage die, dass Unerreichbarkeit bei Unterhaltspflichtigen als Zahlungsverweigerung ausgelegt wird und schon wurde ein Pfändungsprozess über 133.000 Euro in Gang gesetzt, ohne dass ich überhaupt gehört wurde.
Ich hatte von diesen Ereignissen zum Glück rechtzeitig erfahren, konnte mir noch einen Anwalt nehmen und habe auch diesen Prozess vor wenigen Tagen gewonnen. Meine Ehemalige wurde hierin ausdrücklich als "schlechtgläubig" handelnd bezeichnet und zum Ersatz der entstandenen Kosten verurteilt.
Unter dem Strich sieht es jedoch so aus, dass ich 2.400 Euro an den spanischen Anwalt zahlen musste, welche mir die Rechtschutzversicherung nicht zurückerstattet, weil Unterhaltsprozesse nicht gedeckt sind. Von meiner Ex ist trotz Urteil auch nichts zu erwarten, da sie sich bereits bei Inanspruchnahme des Pflichtanwaltes als bedürftig erklärt hatte. Mit anderen Worten, ich habe Recht erhalten, darf aber zahlen, während diejenige, die schlechtgläubig gehandelt hat, davonkommt.
Aus diesem Grund ist zu befürchten, dass sich das Ganze wiederholen wird. Das möchte ich gern vermeiden.
Das Paradoxe ist, dass in Deutschland die Ansprüche auf Unterhalt gem. §195 BGB längst verjährt sind.
Und hierhin geht meine Frage: Weiß jemand, ob es möglich ist, die Anhängung einer Notiz an die beglaubigte Übersetzung des deutschen Scheidungsurteils bei den spanischen Behörden zu erwirken, aus der die Verjährung nach deutschem Recht sichtbar wird und somit kein spanischer Richter mehr mit diesem Urteil arbeiten kann.
Eine Aktualisierung des Scheidungsurteils nach deutschem Recht ist nicht möglich, da ich meinen Wohnsitz in Spanien habe. Eine Aktualisierung des Scheidungsurteils nach spanischem Recht auch nicht, weil ich dann gravierende Nachteile hätte.