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Hallo Forum,
ich wurde vom OLG zu einem Unterhalt von 225 Euro verurteilt.
Ich bin seid Mai diesen Jahres krank geschrieben und beziehe ALGII.
Wie kann das sein das man so hoch verurteilt wird obwohl man ALGII bezieht und denn auch noch krank geschrieben ist.
Da ich hier neu bin und noch nicht viel gelesen habe wollte ich fragen ob man die 225 Euro mit einem 450er Minijob aufstocken kann.
Falls noch weitere Infos von meiner Seite nötig sind werde ich diese schnellstmöglich nachreichen .
Gruß Willi
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Es geht um Kindesunterhalt, das Kind ist 3 Jahre alt und lebt 200 km entfernt bei seiner Mutter.
Mein vorheriger Titel vom AG beträgt 100€. Mein jetziger wie schon geschrieben 225 vom OLG.
Die Mutter bezieht 133 UV.
Gruß Willi
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Wie lautet denn die Beschlussbegründung des Amtsgerichts und des OLGs?
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Das OLG meinte ich kann laut Soka Bau Tabelle 11.25€ verdienen, obwohl ich nur knapp ein Jahr auf dem Bau als Helfer gearbeitet habe(Minijob). Gelernt habe ich Kfz Mechaniker mit Abschluss im Jahre 2000. Und danach nie wieder in diesem Beruf gearbeitet.
Gruß Willi
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Denen fällt doch immer irgendeine Begründung ein. Ob richtig oder falsch spielt keine Rolle, selbst wenn Du nichts mehr zum leben hast ist es egal.
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen!
Für Gerichte gilt! Kein Kind kein Geld !!!
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07-10-2014, 23:42
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-10-2014, 23:55 von Skipper.)
Moin Willi.
Du hast die Lösung schon angedeutet:
Ergänzendes ALG II, auch Aufstockung genannt.
Such hier mal nach Beiträgen, die Dir zeigen, wie man das rechnet.
Voraussetzung ist, daß Du Einkommen erzielst, am besten Erwerbseinkommen, sodaß Dir auch Freibeträge zustehen.
Das Grundprinzip ist recht simpel:
Du hast mit Deinem Kind einen Bedarf.
Dazu gehören auch die Ungangskosten.
Dem wird Dein anrechenbares Einkommen gegenüber gestellt.
Anrechenbar heißt: Vom Einkommen werden einige Dinge abgezogen, wie Freibeträge und - jetzt kommt's - titulierte Unterhaltspflichten.
Ist der Bedarf nicht vom anr. Einkommen gedeckt, dann wird entsprechend 'aufgestockt'. So will es das Sozialrecht.
Mach Dir keinen Kopp über die Entscheidungen der Justiz, man kann sich da oft nur an diesem kratzen.
S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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08-10-2014, 00:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-10-2014, 00:24 von sorglos.)
Also,
1. du gibst das Urteil dem Jobcenter bekannt (Änderungsmitteilung mit Eingangsstempel /oder per Faxbeleg)
2. du suchst dir einen Job mit mehr als 225 netto ( am besten ca. 325 netto)
Dann sieht die Einkommensanrechnung so aus:
325 Brutto Minijob
325 netto
- 100,00 Freibetrag nach §11b Abs 2 SGBII
- 225,00 Kindesunterhalt (Zahlungsnachweis) nach §11b Abs 1, Nr 7. SGBII
-----------
= 0,00 anrechenbares Einkommen
Lies dir auch mal das durch http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3736 insbesonderes auch Link zu LSG Ba-Wü-Urteil.
Die Fahrtkosten (+Übernachtung) zur Umgangswahrnehmung kannst du auch beantragen. (§21, Abs 6 SGBII) Dazu gehören auch "Anbahnungsgespräche" bei jeweiligen Jugendamt. Laß dir von denen eine schrifltiche/perMail Einladung schicken.
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08-10-2014, 01:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-10-2014, 01:24 von Skipper.)
Der sorglos-Ansatz könnte noch optimiert werden:
Bis ca. 380 € ist kein Einkommen anrechenbar, bleibt voll erhalten.
Die Bedarfsrechnung könnte so aussehen:
391 € Regelbedarf Vater
+ 46 € Regelbedarf Stufe 6 für Kind (229 € * 6 Tage Umgang von 30)
+ 100 € Mehrbedarf für Umgangsfahrten (angenommen)
+ 400 € Warmmiete (OHNE Strom, ist aus der Regelleistung zu zahlen)
---
937 € Bedarf
Einkommen:
380 € Brutto wie Netto
- 100 € Grundfreibetrag
- 56 € Freibetrag für Erwerbstätige Stufe 1, 20% auf 100 € bis 1000 €
- 225 € KU
---
0 € anrechenbares Einkommen
Leistungsberechnung:
937 € Bedarf
- 0 € Einkommen
---
937 € Leistung, 'Aufstockung'
Ergebnis:
380 € Einkommen
+ 937 € Aufstockung
---
1317 € Zufluß gesamt
- 400 € Miete
- 225 € KU
- 100 € Umgangsfahrten
---
592 € frei verfügbar (abzüglich Strom)
S.
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Guten Morgen,
danke für die fixen Antworten.
Also Umgangskosten, Fahrkosten und temporäre BG sind schon durch, fehlt ja denn nur noch die 225 Unterhalt als Aufstockung. Na da wird sich ein 3 jähriges Kind aber freuen das es soviel Taschengeld von seinem PAPA bekommt.
Die Anbahnungsgespräche sind versucht worden, aber das auch egal. Hier zählt nur noch das Kind.
Gruß Willi
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Moin Willi,
zur begrifflichen Präzision:
Die Aufstockung ist der Betrag, der sich aus der mangelnden Deckung des Bedarfs durch das anr. Einkommen ergibt, ist das, was Dir der Sozial-Staat zum Einkommen dazu gibt.
S.
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Wie sieht das aus mit der Krankenkasse?
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Während des ALG II- Bezuges besteht grundsätzlich gesetzliche KV-pflicht.
Die Beiträge zahlt das Amt.
Ausnahmen beachten!
S.
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08-10-2014, 11:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-10-2014, 11:41 von Jigsaw.)
Danke, wie sieht das als Aufstocker aus mit § 170 aus?
Hat man trotzdem noch die gesteigerte Erwerbsobligenheit? Eigentlich ein gutes Konzept.
Wird man als Aufstocker vom JA in ruhe gelassen?
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08-10-2014, 12:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-10-2014, 12:06 von Camper1955.)
(08-10-2014, 11:37)Jigsaw schrieb: Danke, wie sieht das als Aufstocker aus mit § 170 aus?
Hat man trotzdem noch die gesteigerte Erwerbsobligenheit? Eigentlich ein gutes Konzept.
Wird man als Aufstocker vom JA in ruhe gelassen?
Wenn das Geld an das Kind/die Kinder geht, wird man auch vom JA in Ruhe gelassen.
Einzig das Jobcenter könnte darauf pochen, dass man sich einen Arbeitsplatz sucht, der einen frei von ALG-II-Leistungen macht.
Anders gesagt: Man(n) müsste sich auch ohne jede Kenntnis als Familienrichter bewerben. So wie die entscheiden, braucht man kein Jurastudium, und bei deren Einkommen dürfen es auch mehr als 3 unterhaltsberechtigte Kinder sein.
LG
Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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Denn hat man noch GEZ frei, kriegt kostenlos einen Anwalt, Fahrkosten zum Kind und vielleicht weitere Vergünstigungen.
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(08-10-2014, 11:37)Jigsaw schrieb: Danke, wie sieht das als Aufstocker aus mit § 170 aus?
Hat man trotzdem noch die gesteigerte Erwerbsobligenheit? Die Erwerbsobliegenheit im wesentlichen erfüllt, wenn man
a) Mindestunterhalt (oder gar mehr) zahlt
oder
b) jeden Monat 30 Bewerbungen schreibt und durchführt.
Ob man aufstockt oder nicht, ist dafür irrelevant.
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09-10-2014, 09:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-10-2014, 09:32 von Skipper.)
Der große Vorteil im Sozialrecht ist dessen Transparenz auf gesetzlicher Grundlage.
Das Unterhaltsrecht mit den zusammengesponnenen OLG-Leitlinien ist das nicht.
Allerdings sind die Verpflichtungen und Anforderungen auch nicht zu unterschätzen, sich aus der soz.-rechtl. Bedürftigkeit zu entwickeln.
Berüchtigt sind diese sog. Eingliederungsvereinbarungen, in denen sich die Leistungsempfänger zu einer vorgegebenen Anzahl Bewerbungen verpflichten müssen. Hier in meiner Region werden idR 30 pro Jahr verlangt, limitiert auch noch vom Budget für erstattungsfähige Bewerbungskosten. Wenn man sich da bundesweit bewirbt und anreist, dann ist das schnell ausgeschöpft - bzw das JC fängt an, Bewerbungswütige elnzubremsen.
S.
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(09-10-2014, 12:19)raid schrieb: Wie gesagt, ich habe schon von etlichen Aufstockern gehört, dass sie von ihrem Vermittler nie oder nur sehr selten etwas hören.
Ich habe vor 1,5 Jahren zum 1. und bisher letzten Mal in der Vermittlung vorgesprochen. Es gibt meiner Qualifikation entsprechend
keinen Job, der so viel mehr erbringen würde, das ich allen Unterhaltsberechtigten gerecht werde und meinen eigenen Bedarf
decken kann. Mehr Einkommen = mehr Unterhalt. Diese Kette wird bei Vätern von Mehrkindfamilien erst durchbrochen, wenn sie ein Einkommen weit jenseits der Beitragsbemessungsgrenze erzielen.
Niemand will mich als Geschäftsführer einstellen. Das habe ich bei meinem letzten Termin auch so vorgetragen.
Die meisten Stellen, die über das Arbeitsamt angeboten werden, reichen doch gerade einmal für einen zum satt werden und oft noch nicht einmal das. Ich habe mir einmal die Stellen näher angesehen, die für meine Tätigkeit über das Arbeitsamt vermittelt werden. Die Arbeitgeber dort zahlen oft nicht einmal die Hälfte von dem, was ich derzeit verdiene.
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Moin raid.
Ich gebe nur das wieder und weiter, was ich selbst und in Begleitung anderer erfahre.
Hinzu kommt eine tüchtige Anwältin und ein dünner privater Draht ins hiesige JC, hinter die Kulissen.
Wenn man sich sichtlich 'bemüht', dann lassen die einen auch als Aufstocker in Ruhe - in dem Wissen oft, daß Unterhaltspflichtige und Umgangsberechtigte nicht so einfach aus der Bedürftigkeit austreten können. Ab zwei minderjährigen und weit weg wohnenden Kindern ist das sehr schwer bis unmöglich. Da müssen selbst gut dotierte Akademiker schon mal 'betteln' gehen oder werfen hin, weil sich ehrliche Arbeit unter diesen Bedingungen nicht mehr lohnt und nur die Lebenserwartung einkürzt.
S.
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Danke für Eure Ausführungen.
Angenommen man macht einen Minijob und fängt woanders an auf Vollzeit und fliegt während der Probezeit raus, wäre denn nicht das Arbeitsamt schadensersatzpflichtig?
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(09-10-2014, 13:58)Jigsaw schrieb: wäre denn nicht das Arbeitsamt schadensersatzpflichtig?
Eine interessante Frage. Ich erwähnte das schon einmal in einem
anderen Faden. Einerseits soll man sich bemühen, sein Einkommen zu steigern, andererseits wird einem "unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit" vorgeworden, wenn man eine sichere Stelle aufgibt.
Ich würde keinen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, solange die Haftungsfrage bzgl. Unterhalt durch das JC nicht eindeutig geklärt ist.
Das kann ich später schlecht nachholen, wenn ich schon mit meiner Unterschrift in einen Stellenwechsel eingewilligt habe. Insofern würde ich Raid da schon recht geben.
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