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Unterlassungsanspruch wegen Falschbeschuldigung gegen KM
#1
Hallo zusammen,

mal wieder ein konkretes Anliegen: Meine Exe hatte mich in der Vergangenheit mehrfach wegen Stalking angezeigt -> entweder wurde ich freigesprochen oder das Verfahren wurde gleich eingestellt. Sie hat sich die Geschichten jeweils ausgedacht...ihr kennt das ja. Dodgy

Nun hat die KM im Rahmen eines familienpsychologischen Gutachtens wiederrum behauptet, ich wäre ein Stalker und deshalb könne sie mir unser Kind nicht anvertrauen. Grundsätzlich wäre mir das ja egal, da das Gutachten bestätigt, dass meine Ex einen an der Waffel hat Big Grin

Allerdings steht nun der nächste Gerichtstermin an und ich gehe davon aus, dass sie auch dort wieder wahrheitswidrig behaupten wird, ich würde sie stalken. Und egal wie hanebüchen ihre Vorwürfe sind, irgendetwas bleibt immer im Unterbewusstsein vom Richter hängen.

Nun also meine Fragen:
  1. Kann ich von meiner Ex eine Unterlassungserklärung verlangen, dass sie nicht mehr behaupten darf, ich wäre ein Stalker?
  2. Wie genau läuft das ab? Erst Unterlassungsaufforderung an ihre RAtte?
  3. Hat jemand ein Textmuster?
  4. Wenn sie sich weigert, die Unterlassungserklärung abzugeben, wie gehts dann weiter?
  5. Oder ist es hier eher angebracht, sie wegen §164 StGB anzuzeigen? Die Aussage hat sie ja quasi nicht-öffentlich beim Gutachter bzw. beim Gericht getätigt. Gilt das dann trotzdem?
Wie würdet ihr vorgehen?

Danke Euch,
mischka
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#2
Keiner ne Meinung? Sad
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#3
(18-03-2013, 15:12)mischka schrieb: Grundsätzlich wäre mir das ja egal, da das Gutachten bestätigt, dass meine Ex einen an der Waffel hat Big Grin

Die Schiene würde ich erst einmal wirken lassen. Wenn Du versuchst, noch einen drauf zu setzen, könntest Du Deine Position wieder verschlechtern.
Je mehr sie jetzt hetzt, und je ruhiger Du dabei bleibst, desto günstiger. Die Keulen kanns Du noch auspacken, wenn es angebracht und für Außenstehende nachvollziehbar ist.
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#4
1. Verlangen kannst du viel/alles, wenn der Tag lang ist.
2. Zunächst forderst du schriftlich zur Unterlassung auf (muss nicht zwingend durch einen RA erfolgen, kannst du auch privat machen per Einschreiben persönlich mit Rückschein). Verweigert die Ex die Ausstellung einer Unterlassungserklärung, kannst du diese gerichtlich beantragen. Das kostet dich erstmal Geld. Meist wird vor dem Ausspruch einer Unterlassungsverfügung ein Schiedsgespräch stattfinden.
3. Ja.
4. Siehe 2. Weigert sie sich, bei der Rechtsantragsstelle den Erlass einer Unterlassungsverfügung beantragen. Wird diese abgelehnt, trägst du die Kosten. Wird sie erlassen, trägt der Antragsgegner die Kosten.
5. Auch machbar, wird aber vermutlich wegen mangelndem öffentlichen Interesse zu nichts führen.

--------------------------

Unterlassungserklärung

Frau xyz, geb. xx.xx.19xx,
derzeit wohnhaft in xxx
- Unterlassungsschuldner -

verpflichtet sich gegenüber

Herrn xyz, geb. xx.xx.19xx,
derzeit wohnhaft in xxx,
- Unterlassungsgläubiger -

Aussagen wahrheitswidrigen Inhalts oder inhaltlich, beziehungsweise sinngemäß verfälschte Darstellungen gegenüber jeglichen Dritten, bezüglich xxyyzz (hier ganz wichtig: präzise und konkrete Aufführung dessen, was unterlassen werden soll!), zu unterlassen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich Frau xyz, unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € zu zahlen.


_________________________
Ort, Datum

_________________________
Unterschrift des Unterlassungsschuldners
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#5
Zitat:1. Verlangen kannst du viel/alles, wenn der Tag lang ist.
2. Zunächst forderst du schriftlich zur Unterlassung auf (muss nicht zwingend durch einen RA erfolgen, kannst du auch privat machen per Einschreiben persönlich mit Rückschein). Verweigert die Ex die Ausstellung einer Unterlassungserklärung, kannst du diese gerichtlich beantragen. Das kostet dich erstmal Geld. Meist wird vor dem Ausspruch einer Unterlassungsverfügung ein Schiedsgespräch stattfinden.
3. Ja.
4. Siehe 2. Weigert sie sich, bei der Rechtsantragsstelle den Erlass einer Unterlassungsverfügung beantragen. Wird diese abgelehnt, trägst du die Kosten. Wird sie erlassen, trägt der Antragsgegner die Kosten.
5. Auch machbar, wird aber vermutlich wegen mangelndem öffentlichen Interesse zu nichts führen.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Bei mir hat es mein RA erledigt. Ich habe die Sache komplett an ihm abgetreten, so trägt er das Kostenrisiko selbst.
Seine Kostennote beläuft sich auf ca. 400€.
Die Schiedskosten waren bei mir 50€, die ich aber selbst tragen musste.
In der Kostenaufstellung der Unterlassung müssen die Schiedskosten mit aufgenommen werden, sonst kann man sie im späteren Verfahren nicht geltend machen.
Die Begründung deiner Unterlassung müsste ausreichend sein.
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#6
Vielen Dank für Eure Antworten. Karlma hat mir den guten Hinweis gegeben, dass ich erstmal abwarten soll. Wenn bei der nächsten Verhandlung nichts rauskommt/sie wieder mit den Lügen kommt, kann ich die Unterlassungserklärung immernoch nachschieben. Danke für die Vorlage und die Aufklärung.
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