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OLG Hamm, Az.: II-2 UF 117/12 - Leistungsunfähigkeit bei SGBII-Bezug, Kindesunterhalt
#1
Leitsätze:

1.

Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II führt nicht zu einer Ausweitung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit für den Fall zu titulierenden Unterhalts.

2.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist nach § 1603 BGB zu beurteilen und wird durch eine sozialrechtliche Vorschrift über die Anrechnungsfreiheit bestimmter Einkommensbestandteile nicht erweitert.

http://openjur.de/u/536620.html

Das OLG Düsseldorf hatte hier einmal ähnlich entschieden,
Aktenzeichen: II-8 UF 46/10

Da bleibt als letzte Fahnenstange nur das fiktive Einkommen.
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#2
(26-04-2013, 00:50)Sixteen Tons schrieb: Da bleibt als letzte Fahnenstange nur das fiktive Einkommen.

Das dürfte damit auch ad Akta gelegt sein. Ein Urteil bedingt ja den Zwang, den Unterhalt zu zahlen.

Also zahlt man brav, geht dann zu seinem Jobcenter und beantragt den zu leistenden Unterhalt.

Ein Urteil ist ein Titel, woraus sofort vollstreckt werden kann.

Dann liegt es wieder am Jobcenter, den Unterhaltspflichtigen in Lohn und Brot zu bringen. Und zwar so, dass er und die Unterhaltsberechtigten zu jeder Zeit menschenwürdig wohnen und leben können und er in der Lage ist, den Unterhalt zu zahlen.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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