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Hab grad das JA an der Backe, die für mein Kind UVG zahlen. Obwohl ich unter dem Selbstbehalt verdiene (trotz Vollzeitstelle) wollen die jetzt den Vorschuss zurück.
Dazu hab ich
folgendes Urteil (BGH Az. XII ZR 57/99) gefunden, verstehe es aber nicht so ganz.
Lese ich daraus richtig, dass ein Forderungsübergang aufgrund von fiktivem Einkommen nicht erfolgen kann?
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Wollen tun die vieles, nur kriegen tun die es nicht unbedingt.
Wenn kein Titel bestand dann sinngemäß:
Weise denen nochmals Einkommen aus der zeit nach. Wie Ihnen bekannt war lag EK stets unter dem Selbstbehalt. War daher nie leistungsfühhig und demzufolge auch nicht unterhaltspflichtig. Ich hab nichts, Sie kriegen daher nichts.
Fertig und abwarten.
Bloß keine Teilzahlung leisten, Stundung, etc. unterschreiben, nichts dergleichen.
Dann können sie nur in Vollstreckung gehen. Da werden sie auch nix kreigen, wenn o.g. EK-Situation gegeben war.
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Es bestand kein Titel. Einkommen hab ich lückenlos nachgewiesen - immer unter dem Selbstbehalt. Jetzt schreiben die aber, dass ich auf Grund meiner Ausbildung ca. 3000€ verdienen könnte und ich mich nicht um eine besser bezahlte Stelle beworben habe (hab ich ja auch nicht). Daher nehmen sie die 3000€ als fiktive Grundlage und ich soll den UV für ein dreiviertel Jahr nachzahlen.
Vollstreckung wäre jetzt möglich, da ich jetzt mehr verdiene (davon weiß JA aber noch nichts).
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17-05-2013, 18:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-05-2013, 18:22 von sorglos.)
Kein Titel bestand - gut.
Bevor sie vollstrecken könnten, müssten sie ihre "Forderung" erstmal per Gericht festgestellt bekommen. Das kann dauern und dazu müssten sie selbst klagen (volles Prozessrisiko für Behörde).
Dann käme es wohl hauptsächlich darauf an, ob sie schon damals die 3K "unterstellt" hatten (?) bzw. wie nachdrücklich sie damals deine Erwerbsobliegenheit "eingefordert" hatten (also konsequent und regelmäßig). Das kannst nur du nachsehen.
Jedenfalls nachträglich zu sagen, der Vater hätte, hätte, hätte können, dürfte nicht reichen. insbesondere müsste man mal in das aktuelle UVG-Gesetz und die UVG-Richtlinien schauen.
Wenn du jetzt mehr verdienst, kannst du denn dann jetzt den laufenden KU (also Mindestunterhalt) bedienen? Der geht eh vor, bevor Rückzahlung überhaupt denkbar.
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