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Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts
#1
Am 19.05.2013 um 0.00 Uhr tritt das neue "Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern" in Kraft. Lange hats gedauert seit dem 03.Dezember 2009 und dem 21.Juli 2010 bis der Gesetzgeber mal ein Minireförmchen gemacht hat.

Die Diskriminierung der Väter beim Sorgerecht nimmt damit ab.

Wie man hört, wollen einige nun den Schritt tun und die elterliche Sorge beantragen. Angeblich wollen sich am Abend des 18.05 einige auf einem Berliner Hof treffen, um zu grillen und danach um Punkt Null Uhr ihre Anträge beim Famileingericht einzuwerfen. Danach kann man lange ausschlafen, denn kein Richter arbeitet wohl an Pfingsten....

Hier möchte ich gerne Berichte von denen, die "es tun". Also diejenigen, die ab dem 19.05. einen Antrag stellen.

Zur Info:
Zitat:......findet ein abgestuftes Verfahren statt:

Erklärt die Mutter nicht ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Wenn er diesen Weg für nicht erfolgversprechend hält, kann er auch gleich einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen.

Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.

Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab und werden dem Gericht auch auf sonstige Weise keine Gründe bekannt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, soll das Familiengericht in einem schriftlichen Verfahren, ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.

Das schriftliche und sehr vereinfachte Verfahren findet jedoch nicht statt, wenn dem Gericht derartige Gründe bekannt werden. Diese Möglichkeit besteht auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wenn beispielsweise erkennbar ist, dass das sprachliche Ausdrucksvermögen der Mutter stark eingeschränkt ist. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Dies trägt einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach bei Streit um das Sorgerecht häufig Gründe vorgebracht werden, die mit dem Kindeswohl nichts zu tun haben, sondern aus der Trennung der Eltern resultieren.

Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Quelle: PM BMJ --> Link von blue http://tinyurl.com/buxddcg

Wer stellt ab dem 19.05.2013 einen Antrag auf Sorgerecht und möchte hier darüber berichten?
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#2
Die Quelle funktioniert zumindest in meinem Browser nicht.
Nimm diese: http://tinyurl.com/buxddcg
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#3
(17-05-2013, 15:45)sorglos schrieb: Hier möchte ich gerne Berichte von denen, die "es tun". Also diejenigen, die ab dem 19.05. einen Antrag stellen.

Wer stellt ab dem 19.05.2013 einen Antrag auf Sorgerecht und möchte hier darüber berichten?
verlaß Dich drauf!

http://www.xn--vterwiderstand-5hb.de/

Das Teil ist gestern noch in die Post gegangen.
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#4
Wichtig!
Es heißt in §155a, Abs 1, Satz 2 FamFG:
"Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben."
[Hervorhebungen von mir]
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#5
die fehlende Angabe über den Geburtsort (weil dort die gemeinsame Sorge in die Urkundsrolle eingetragen wird) läßt sich nachreichen.
Man ist im Übrigen zwischenztl. "gerichtsbekannt" (worüber vermutlich noch gesprochen werden wird Wink )
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#6
Ich habe meinerseits das gemeinsame Sorgerecht bereits schon zum 24-01-2013 per Beurkundung beim Jugendamt bekommen. Morgens war der Termin, das ganze hat in Verbindung mit der KM keine halbe Stunde gedauert. Anfangs hat sich die KM vehement dagegen gesträubt, meine RA hatte ein entsprechendes Schreiben darüber bekommen. Letztendlich habe ich es trotz alledem per Jugendamt durchgesetzt, das sie sich geschlagen geben musste.

Es mag zwar den "Stichtag 19-05-2013" geben, wer jedoch die Beurkundung des gemeinsamen Sorgerechts schon lang vorher gemacht hat, dessen ist auch schon seit dem Zeitpunkt der Austellung rechtgültig und nicht erst ab dem 19-05-2013!
"Tempus Fugit - Amor Manet"
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#7
gibt es hier oder im Netz ein sachliches umfassendes Antragsschreiben auf Übertragung der geS mit alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht vielleicht als Textbaustein, welches man nur auf den individuellen Fall übertragen kann?
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#8
(20-05-2013, 08:53)Schlumpf schrieb: ... ein sachliches umfassendes Antragsschreiben auf Übertragung der geS mit alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht vielleicht als Textbaustein, ...

Nein, das wird es wohl nicht geben. Bei einer ABR-Übertragung kann ich mir auch kaum vorstellen, dass das ein Richter im "besonders beschleunigten Verfahren" nach §155a FamFG macht. Hier wird er wohl "ins normale streitige Verfahren" eintreten.

Ansonsten müsste das ausreichen:

Zitat:An das
Familiengericht [ORT]
Fledermausstr. 99

13999 Unrechtsstadt

ORT, den 19.05.2013

Antrag:
In der Familiensache betreffend

das mdj. Kind VORNAME, NAME, geb. XX.XX.20XX in [ORT]

des
Herrn PAPA UNVERZAGT, BAHNHOFSTR. 184, 89999 HINTERTUPFINGENSHAUSEN
(Vater des Kindes)
- Antragsteller -

gegen

Frau XANTIPPE WEIGERBACHER-OHNEGRUND, AM KANAL 4, 89999 HINTERTUPFINGENSHAUSEN
(Mutter des Kindes)
- Antragsgegnerin -

wegen
elterlicher Sorge

wird gemäß §1626a BGB und §155a FamFG beantragt,

dem Vater und Antragsteller die gemeinsame elterliche Sorge
für das Kind zu übertragen.


UNTERSCHIRFT
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#9
Genau so.

Ich würde auch auf jegliche Argumente und Begründungen verzichten.
Alles was du sagst, liefert nur Stichworte für eine Diskussion und kann gegen dich verwendet werden.
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#10
(22-05-2013, 18:01)sorglos schrieb: dem Vater und Antragsteller die gemeinsame elterliche Sorge
für das Kind zu übertragen.
Das Wörtchen "gemeinsame" würde ich weglassen, da es schon eine Art Bewertung darstellt. So nach dem Motto: So, jetzt aber endlich beide!
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#11
Aber so ist es die richtige und eindeutige Formulierung.

Wenn man das weg lässt, könnte man das als Antrag auf das ASR fehlinterpretieren und die Ablehnung provozieren.
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#12
Das Wort "übertragen" ist das Problem bei Deinem Problem. Dieses Wort gehört auch irgendwie optimiert. Smile
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#13
Was würdest du anstatt "übertragen" schreiben?

"entstehen lassen", "herstellen"; "einräumen" klänge mir zu unterwürfig.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#14
Das mit Antragsteller und Antragsgegenerin ist nicht aus der Welt zu schaffen, da man ja nicht zum Gericht geht, wenn nicht vorher versucht wurde, die gemeinsame Sorge beim JA durchzusetzen.

Daher mein Vorschlag.

(22-05-2013, 18:01)sorglos+blue schrieb: wird gemäß §1626a BGB und §155a FamFG beantragt,

das gemeinsame elterliche Sorgerecht zu beschliessen.
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#15
(23-05-2013, 17:59)sorglos schrieb: Was würdest du anstatt "übertragen" schreiben?

"entstehen lassen", "herstellen"; "einräumen" klänge mir zu unterwürfig.

wie wäre es mit: mir die Berechtigung mein Kind zu erziehen zu gewähren.

Ohne Sorgerecht ist man ja nicht erziehungsberechtigt.
Das die Mutter Gegenerin ist finde ich bei solchen Anträgen auch unpassend.
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#16
(23-05-2013, 19:16)blue schrieb:
(22-05-2013, 18:01)sorglos+blue schrieb: wird gemäß §1626a BGB und §155a FamFG beantragt,

das gemeinsame elterliche Sorgerecht zu beschliessen.
Ok. Einverstanden, das klingt besser.

(23-05-2013, 19:16)blue schrieb: .... da man ja nicht zum Gericht geht, wenn nicht vorher versucht wurde, die gemeinsame Sorge beim JA durchzusetzen.
Dass man es "vorher beim JA" versucht hätte, ist für den §155a FamFG völlig überflüssig. Das JA wird in diesem Verfahren eh nicht angehört.

Man hat laut Gesetz die freie Wahl: Gleich zu Gericht ODER vorher zum JA-Versuchs-Tanz.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#17
(23-05-2013, 20:26)sorglos schrieb: Das JA wird in diesem Verfahren eh nicht angehört.
Das lass ich jetzt mal so stehen. Obwohl ich persönlich nicht davon ausgehe.
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#18
Doch.

Im schriftlichen Verfahren wird niemand gehört.
Es geht einzig um die Begründung der Mutter, warum sie gegen das GSR ist oder ob es noch "offensichtliche" Gründe dagegen gibt.
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#19
Was wenn die Mutter in der Begründung einfach eine Stellungnahme des JA mit abgibt?
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#20
Dann wird das Gericht das gelesene abwägen und, wenn es das für notwendig erachtet, weitere Nachforschungen anstellen.

M.W. besteht hier der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht ist nicht an Anträge gebunden, sondern kann nachforschen und entscheiden was es will.
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#21
(23-05-2013, 20:46)beppo schrieb: Es geht einzig um die Begründung der Mutter, warum sie gegen das GSR ist oder ob es noch "offensichtliche" Gründe dagegen gibt.
Was wäre mit: Der Vater ist in keinster Weise kommunikationsfähig?

Da fängt es doch schon an, dass "Dritte" mit ins Boot gezogen werden (müssen).
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#22
Dann sollte man hoffen, dass der Richter die Gesetzesbegründung zum neuen §1626 gelesen hat und ernst nimmt, in der steht, dass Kommunikationsstörungen für sich alleine genommen, kein Grund für die Verweigerung des GSR sind.

Ich denke nicht, dass es besonders viele Richter gibt, sich in dieser Runde die Mühe machen, noch Leute wie die JA-Schwengel zu verhören.

Die sind befugt worden, im Schnellverfahren zu urteilen und das werden sie auch tun.
Positiv oder negativ.
Und wenn einer damit nicht einverstanden ist, kann er ja zum OLG.
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#23
(23-05-2013, 21:24)beppo schrieb: Dann sollte man hoffen, dass der Richter die Gesetzesbegründung zum neuen §1626 gelesen hat und ernst nimmt, ....
Heheee...Dir scheint der Begriff "Kindeswohl" abhanden gekommen zu sein. Cool
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#24
Nein.
Auch diese Reform wird, wie alle vorherigen mit dem Kindeswohl begründet.
Wie könnte ich es da vergessen! Smile

Aber dem Richter wurde ja von seiner Chefin erklärt, dass Kommunikationsstörungen kein Problem für das Kindeswohl sind.
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#25
(23-05-2013, 21:40)beppo schrieb: Aber dem Richter wurde ja von seiner Chefin erklärt, dass Kommunikationsstörungen kein Problem für das Kindeswohl sind.
Dein Wort in Gottes Ohr! Wir werden uns dann in ein paar Monaten wiedersehen, wie es so gelaufen ist. Smile
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