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Hallo
ich habe eine Detailfrage zur KV des Kindes, die mir bislang niemand beantworten konnte.
Ich lebe seit 23 Monaten getrennt, in den nächsten 8 Wochen wird hoffentlich die Scheidung erfolgen ( Endlich ! )
Aus der Ehe hervorgegangen ist unsere 10-jährige Tochter. Sie ist seit ihrer Geburt bei mir ( Beamter a.L. ) krankenversichert im Rahmen der Beihilfe und der ergänzenden Privatversicherung.
Die Kindesmutter wird ab August eine Vollzeitbeschäftigung als Angestellte aufnehmen, sie ist bereits jetzt gesetzlich eigenständig krankenversichert.
Bislang bestand Einigkeit darüber, dass Tochter mit der Ehescheidung bei ihrer Mutter im Rahmen der Familienversicherung
gesetzlich krankenversichert wird - zumal der Lebensschwerpunkt von ihr eindeutig und dauerhaft bei der Kindesmutter liegt.
Nun ist meine Noch-Ehefrau plötzlich der Meinung, dass das Kind weiterhin bei mir privat versichert sein sollte.
Ich persönlich möchte das nicht, da der Lebensschwerpunkt des Kindes wie erwähnt bei der Kindesmutter liegt
und ich auch nicht mehr die Privatversicherungsbeiträge für das Kind nach erfolgter Scheidung entrichten möchte;
das sind zusätzlich zum von mir geleisteten Kindesunterhalt immerhin mehr als 500 Euro pro Jahr ( also mehr als ein Monatsunterhalt zusätzlich ... ).
Wie ist Eure Meinung zu diesem - zugegebenermassen - sehr speziellen Problem ?
Viele Grüße und schönes WE
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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Das OLG Hamm hat mal, in seiner unsäglichen Weisheit, entschieden, dass es einem Kind, welches einmal den Luxus einer PKV genossen hat, nicht mehr zuzumuten ist, sich nun mit einer plebejischen GKV zufrieden zu geben.
Insofern hast du da eher schlechte Karten.
Ich würde es da aber trotzdem drauf ankommen lassen, weis allerdings nicht, wie man das am besten abwickelt.
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(24-05-2013, 11:00)beppo schrieb: Das OLG Hamm hat mal, in seiner unsäglichen Weisheit, entschieden, dass es einem Kind, welches einmal den Luxus einer PKV genossen hat, nicht mehr zuzumuten ist, sich nun mit einer plebejischen GKV zufrieden zu geben.
Insofern hast du da eher schlechte Karten.
Ich würde es da aber trotzdem drauf ankommen lassen, weis allerdings nicht, wie man das am besten abwickelt.
Danke Beppo für den Hinweis .
OLG Hamm - die zwei Worte hätten schon genügt ... Mit diesen Herrschaften ( insbesondere dem 1. Senat ) habe ich mittlerweile genügend Erfahrung gesammelt ...
Ich werds trotzdem drauf ankommen lassen .. hab erstmal meine Beihilfestelle angeschrieben- mal schauen, was die so sagen ...
Gruß
ArJa
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Sollte das Kind weiterhin bei dir versicht bleiben (müssen), würde ich jodoch versuchen, die Kosten hierfür bei der KU Berechnung zu berücksichtigen.
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(24-05-2013, 11:43)JahJahChildren schrieb: Sollte das Kind weiterhin bei dir versicht bleiben (müssen), würde ich jodoch versuchen, die Kosten hierfür bei der KU Berechnung zu berücksichtigen.
Genau das werde ich probieren - wie ich aber mein Richterlein kenne ....
Gruß
ArJa
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Ist auch zwecklos.
KV ist ggf. zusätzlich zur Kndesentziehungsprämie zu zahlen.
OLG Koblenz hat das gleiche Urteil gesprochen, wie das OLG Hamm.
Einzige Chance : Die KV der Mutter selbst einmal anschreiben. Im Schreiben vermerken, man möge einen Antrag senden zur Versicherung des Kindes im Rahmen der Familienversicherung, da der Wohnort bei der Mutter sei. Vielleicht leiten die dann alles in die Wege, denn die wissen von solchen Urteilen meist auch nichts. Man überschätzt i.d.R. dieses Personal.
Vielleicht fällt Mama dann drauf rein, weil sie Post von der AOK bekommt und denkt, "Nun muß es ja so sein." Dann bei der eigenen KV kündigen und den Nachweis über die neue KV einsenden.
Zocken eben.....
Anders wirds nicht gehen......
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Beachten muss man hier noch, dass das Kind in der GKV nur dann versichert werden kann, wenn du mit deinem Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegst.
Liegst du darüber ist die PKV obligatorisch.
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Ne, bei Geschiedenen ist das afaik nicht so.
@eifelaner : Grundsätzlich hast Du Recht. Hier ist das aber anders. ArJa ist Beamter. Dadurch hat Er seine Beihilfe und versichert den Rest, den Er prozentual von der Beihilfe nicht bekommt über eine priv. Krankenversicherung (Beihilfetarife).
Die Ex ist in der GKV. Ich denke nicht, dass sie über 47.250 € liegt ;-)
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25-05-2013, 15:48
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-05-2013, 15:52 von Eifelaner.)
(25-05-2013, 13:33)Nappo schrieb: Die Ex ist in der GKV. Ich denke nicht, dass sie über 47.250 € liegt ;-)
Es geht nicht um ihr Einkommen, sondern um seins!
Solange sein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt kann das Kind in der GKV versichert werden. Liegt das Einkommen des Beamten über der Beitragsbemessungsgrenze muss das Kind über Beihilfe (diese deckt bei Kindern in der Regel 80% der Krankheitskosten ab) und Restkosten-PKV versichert werden.
Daher fragen die GKVen regelmäßig das Einkommen des anderen Elternteils ab.
Ich konnte nirgends etwas finden, dass dies bei getrennt lebenden Eltern anders ist. Ich lerne aber gene dazu.
edit:
Selbstverständlich hat das Kind, auch wenn es in der GKV mitversichert ist, Anspruch auf Erstattungen von Leistungen, die in der Beihilfeverornung geregelt sind und von der GKV nicht übernommen werden.
@Eifelaner : Sorry ;-) Falsch.
Die Beitragsbemessungsgrenze spielt für den Beamten keine Rolle. Nochmal :
1. Der Beamte hat die Möglichkeit, sich bei einer GKV kranken zu versichern. Das allerdings ist im Grunde Blödsinn. Da die GKV KEINE Beihilfe kennt, hätte der Beamte die Leistungen der GKV zu erwarten. Die Prämienberechnung geht analog zum Einkommen und prozentuel aber höchstens der Beitragsbemessungsgrenze. Heißt: Der Beamte ist zu 100% in der GKV versichert. Er hat dann keine Beihilfe vom Land/Staat zu erwarten, weil Er eine 100% Absicherung hat.
2. Der Beamte darf aber die Beihilfe in Anspruch nehmen, wenn Er also sagt, dass Er NICHT in die GKV will. Bei ihm unterliegt der GKV Beitritt nicht einer Pflicht zum Beitritt, weil Er unter der Beitragsbemessungsrenze läge, sondern sie ist freiwillig. Wählt also der Beamte den Weg über die Beihilfe, so bekommt Er beispielsweise nach Abzug einer Selbstbeteiligung eine Erstattung von 50%. Oder bei Vorhandensein von Kindern 70%. (Je nachdem gibt es auch unterschiedliche Regelungen bei Landesbeamten oder Staatsbediensteten.) Lehrer sind im übrigen Landesbeamte. Den Rest - also beispielsweise 30% - sichert dann der Beamte über eine priv. KV ab.
Mit der Beitragsbemessungsgrenze hat das NICHTS zu tun !!!
Die Beitragsbemssungsgrenze hat auch NICHTS mit der Art der Versicherung des Kindes in vorliegendem Fall zu tun. Oben wurde verwiesen auf die Urteile des OLG Hamm und des OLG Koblenz. Denen sind im Übrigen andere mögliche Regelungen im Streitfall sch.... egal.
Was Du evtl. meinst ist, dass i.d.R in Familien (nicht getrennt lebend) derjenige die Kinder krankenversicherungstechnisch bekommt, der das Meiste verdient! Das ist auch dann so, wenn Beide UNTER der BMG liegen. Bei der Konstellation selbständig/arbeitnehmer fragt die GKV des gesetzl. versicherten AN i.d.R nach, ob der Selbständige Ehepartner mehr verdient als der sozialversicherungspflichtig beschäftigte Ehepartner.
Dann wird das Kind dem zugeschoben der MEHR verdient, unabhängig ob dieser nun gesetzl. oder privat versichert ist.
Nach einer Trennung wird das Kind dort versichert, wo es wohnt! Und nun kommt die Ausnahme !
Siehe Urteile des OLG Hamm und OLG Koblenz.
Das Kind soll nach deren Urteilsbegründung keine Nachteile durch einen Krankenversicherungswechsel haben. Die Kosten hierfür trägt der unterhaltsverfplichtete Zahlpapa. Basta. So die Richter.
Übrigens musste dieses Urteil erst nach und nach auch die Versicherungswirtschaft erreichen, die dies ebenfalls mit einem Kopfschütteln zur Kenntnis nahm. Aber wer schüttelt nicht die Rübe über diese Blindgänger im Talar.
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(25-05-2013, 16:41)Nappo schrieb: @Eifelaner : Sorry ;-) Falsch.
Die Beitragsbemessungsgrenze spielt für den Beamten keine Rolle.
Nun Nappo, da ich selbst Beamter bin kenne ich mit der Sache recht gut aus! ;-)
Zitat:Nochmal :1. Der Beamte hat die Möglichkeit, sich bei einer GKV kranken zu versichern.
Es geht hier nicht um den Beamten selbst, sondern um das Kind!
Zitat:Er hat dann keine Beihilfe vom Land/Staat zu erwarten, weil Er eine 100% Absicherung hat.
Meine Kinder sind bei meiner Frau gesetzlich mitversichert, trotzdem kann ich Rechnungen für meine Kinder, die die GKV nicht zahlt (bspw. Heilpraktiker), bei der Beihilfe einreichen und bekomme die auch zu 80% erstattet.
Zitat:2. Der Beamte darf aber die Beihilfe in Anspruch nehmen, wenn Er also sagt, dass Er NICHT in die GKV will. Bei ihm unterliegt der GKV Beitritt nicht einer Pflicht zum Beitritt, weil Er unter der Beitragsbemessungsrenze läge, sondern sie ist freiwillig.
Zitat:Mit der Beitragsbemessungsgrenze hat das NICHTS zu tun !!!
Wie geschrieben, es geht um die Kinder, nicht um den Beamten selbst und da gilt folgendes:
Zitat:Kinder können in der gesetzlichen Krankenkasse versichert werden, wenn
-das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils (Mutter o. Vater) höher ist, als das des privat versicherten (Mutter o. Vater) und
-das Einkommen des privat versicherten Elternteils unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Sind die beiden Punkte nicht erfüllt, muss das jeweilige Kind privat versichert werden.
Diese Sache hat rein gar nichts mit der Beamteneigenschaft zu tun, sondern ergibt sich aus dem SGB. Ich hab jetzt aber keine Lust die entsprechende Vorschrift zu suchen.
Zitat:Die Beitragsbemssungsgrenze hat auch NICHTS mit der Art der Versicherung des Kindes in vorliegendem Fall zu tun. Oben wurde verwiesen auf die Urteile des OLG Hamm und des OLG Koblenz. Denen sind im Übrigen andere mögliche Regelungen im Streitfall sch.... egal.
Darauf bin ich doch gar nicht eingegangen! Mir ging es nur darum, dass bei entsprechenden Einkommen gar nicht die Möglichkeit besteht das Kind bei der Mutter mizuversichern, lese mal meinen 1. Post genau!
Zitat:Was Du evtl. meinst ist, dass i.d.R in Familien (nicht getrennt lebend) derjenige die Kinder krankenversicherungstechnisch bekommt, der das Meiste verdient!
Nee, wenn die Kinder von Anfang an in der gesetzlichen sind (ist bei mir der Fall) können sie dort auch bleiben.
Ausahme: Ich liege mit meinem Einkommen in 3 aufeinanderfolgenden Jahren über der Beitragsbemessungsgrenze.
Meine Frau hatte immer ein geringeres Einkommen als ich.
Wir müssen der GKV meiner Frau jedoch jährlich eine Auskunft über mein Einkommen erteilen.
Siehe Urteile des OLG Hamm und OLG Koblenz.
Zitat:Das Kind soll nach deren Urteilsbegründung keine Nachteile durch einen Krankenversicherungswechsel haben. Die Kosten hierfür trägt der unterhaltsverfplichtete Zahlpapa. Basta. So die Richter.
Solche Urteilen rufen allerdings bei mir auch Kopfschütteln hervor. Das die Lebensverhältnisse des Kindes wie während der Ehezeit fortgeführt werden sollen, kann man ja noch einigermaße nachvollziehen.
Allerdings dürfte das dann aber auch keine Einbahnstraße sein.
Es soll Familien geben, in denen die Kinder ausschließlich aus den Mitteln des Kindergeldes versorgt werden.
Kommt es dann zur Trennung der Eltern, gelten die Lebensverhältnisse während der Ehe aber plötzlich nicht mehr!!!!
Ein langer Text und doch leider nichts Neues. Du hast weder das von mir Gesagte widerlegt, noch verstanden was gemeint ist. Sorry.
In dem Falle einer Trennung wird das Kind dort versichert wo es wohnt! Das ist nun mal so. NUR DANN, wenn das Kind zufällig privat versichert war, weil eben ein Elternteil vorher während der Ehe privat versichert war und das Kind bei ihm, dann und nur dann gelten die Regelungen der Urteile des OLG Hamm/Koblenz. Somit ist das Thema erledigt.
Und ich möchte Dir nicht zu Nahe treten : Aber gerade aus der Zunft der Beamten kann ich schon nicht mehr zählen, Wer von Denen glaubt Ahnung zu haben und hat Keine. Damit meine ich nicht Dich persönlich. Das ist aber trotzdem quasi eine Art Berufskrankheit.
Was die "100%" Absicherung der AOK (oder einer anderen Geetzlichen angeht) : Das es dort natürlich versteckte Selbstbehalte oder nicht erstattungsfähige Leistungen gibt, dachte ich, müsste nicht gesondert erwähnt werden.
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(25-05-2013, 20:27)Nappo schrieb: Und ich möchte Dir nicht zu Nahe treten : Aber gerade aus der Zunft der Beamten kann ich schon nicht mehr zählen, Wer von Denen glaubt Ahnung zu haben und hat Keine. Damit meine ich nicht Dich persönlich. Das ist aber trotzdem quasi eine Art Berufskrankheit.
Du kannst mir gar nicht zu nahe treten, da
a) ich in meinen 2. Post bereits schrieb: " Ich konnte nirgends etwas finden, dass dies bei getrennt lebenden Eltern anders ist. Ich lerne aber gene dazu."
Hier wäre ein Hinweis auf die entsprechende Vorschrift des SGB (oder wo auch immer sich diese Vorschrift findet) sehr lehrreich gewesen. Stattdessen versuchst du mir die Funktionsweise der Beihilfe und ergänzenden PKV zu erläutern, die ich seit über 30 Jahren kenne.
b) Ich nie bestritten habe, dass dem Kind das Wahlrecht zusteht, wenn es breits vor der Trennung in der PKV war.
In meinem 1. Post schrieb ich: "Beachten muss man hier noch, ......"
Vielleicht hätte ich schreiben sollen auch noch oder zusätzlich noch. Aber das noch alleinstehend stellt eigentlich schon klar, dass das vorher geschriebene nicht in Abrede gestellt wird.
c) Wir aufgrund des Vorgenannten offensichtlich aneinandervorbei(schreiben)reden.
Das Einzige was ich mit meinem 1. Post ausdrücken wollte ist, dass es abgesehen von den genannten OLG-Entscheidungen ggfls. noch weitere Hürden für den Fragesteller geben könnte, das Kind bei der Mutter in der GKV mitversichern zu lassen.
So und nun ist's aus meiner Sicht genug!
Gruß
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27-05-2013, 07:48
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-05-2013, 07:49 von ArJa.)
Moin zusammen.
Vielen Dank für die Statements. Da kann man wieder einmal nur den Kopf schütteln, was wir für für eine Rechtsprechung in diesem Staat haben ...
Um noch einen draufzusetzen : Es könnte sich ja durchaus die Situation ergeben, dass die KM irgendwelche Untersuchungen / Behandlungen ohne meinen Einfluß veranlasst, die von der Beilhilfe / PKV nicht getragen werden . Den Ärzten ists egal, woher die Kohle kommt.
Wer zahlt dann eigentlich, wenn die KM mich als Versicherten angibt ?
Bin ich dann Vertragspartner, der sich dann mit dem Arzt resp. Gericht rumschlagen muss oder meine Exe ?
Gruß
ArJa
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In dem Fall gilt grundsätzlich: Wer bestellt bezahlt.
Allerdings besteht im Familienrecht im Streitfall immer die Gefahr, dass ein Gericht einen Sonderbedarf erkennt.
Sonderbedarf müssten beide Eltern im Verhältnis ihrer einsetzbaren Einkommen tragen.
Allerdings müsste die spezielle Behandlung unerlässlich, d. h. medizinsisch notwendig sein. Ist sie das zahlen das die Kassen, also auch die Beihilfe und die PKV.
Es gibt aber wohl Einzelfälle, wo dies nicht so klar ist.
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War bei mir die gleiche Situation. Ich habe der KM einfach geschrieben, das der Versicherungsschutz zum xxxxxx erlischt aufgrund meiner Kündigung. Sie ist naiv drauf eingestiegen, hatte Angst das das Kind nicht mehr versichert ist und das Kind in ihre gesetzliche Versicherung mit reingenommen. Glück gehabt !
ok, jetzt noch etwas weiter mit dem Thema:
Sohn ist jetzt 19, war immer in PKV des Vaters mitversichert und wird jetzt sozialversicherungspflichtig w/FSJ. Anmeldung bei GKV bereits erfolgt. PKV wurde auf "Zusatz/stationär" sowie Anwartschaft umgestellt.
Jetzt plötzlich keimt bei ihm der Gedanke auf, doch auch weiterhin ("bis zum Ende der Ausbildung") den Anspruch auf eine ambulante PKV zu haben.
Was soll ich denn dazu sagen? Steht soweit ich weiss nix im Scheidungsurteil davon. Und: Seit wann zählt denn ein Freiwilliges Soziales Jahr zur "Ausbildung"? (Mein damaliger Wehrdienst war jedenfalls keine Ausbildung, sondern Zeitverschwendung im Namen des Vaterlandes!)
Was denkt Ihr?
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21-08-2014, 21:30
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-08-2014, 21:37 von Zahlmeister.)
Beim FSJ besteht Versicherungspflicht in der GKV, nachzulesen hier:
http://www.bmg.bund.de/krankenversicheru...ienst.html
evtl. gibt es bestimmte Ausnahmen, müsstest mal in o.g. link im Kleingedruckten lesen.
Zum Unterhaltsanspruch während des FSJ gibt es leider keine einheitliche Rechtsprechung...es wäre zu prüfen wieviel Sach- und Geldzuwendungen Dein Junior bekommt, das wäre dann auf den evtl. zu leistenden Unterhalt anzurechnen (für welchen ab 18J. natürlich beide Elternteile aufkommen müssen).
Gruß vom Zahlmeister
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(21-08-2014, 14:03)OttoNormal schrieb: Jetzt plötzlich keimt bei ihm der Gedanke auf, doch auch weiterhin ("bis zum Ende der Ausbildung") den Anspruch auf eine ambulante PKV zu haben.
Bei Minderjährigen gibts da ein Skandalurteil, das nach der Trennung weiterhin Bezahlung einer privaten Krankenversicherung durch den Vater fordert obwohl das Kind in der Familienversicherung der Mutter kostenlos mitversichert werden kann, aber bei Volljährigen halte ich das für ausgeschlossen. Krankenversicherungskosten gehen zwar extra (wenn sie überhaupt anfallen), aber fortgesetzter Anspruch auf eine PKV lässt sich bei Volljährigen nicht durchsetzen. Die haben ihre eigene Lebensstellung.
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21-08-2014, 22:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-08-2014, 22:55 von Simon ii.)
(21-08-2014, 22:27)p schrieb: Bei Minderjährigen gibts da ein Skandalurteil, das nach der Trennung weiterhin Bezahlung einer privaten Krankenversicherung durch den Vater fordert obwohl das Kind in der Familienversicherung der Mutter kostenlos mitversichert werden kann, ...
Welches Urteil ist das denn?
Bei einer ersten Suche habe ich das hier gefunden.
Jedoch:
Zitat:Eine entsprechende Regelung für Unverheiratete in vergleichbarer Konstellation wäre nach Überzeugung der Richter für die Krankenkassen nicht handhabbar. "Für sie würde es eine faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft besteht, immer noch oder wieder besteht", so die Richter. Auch zwischenzeitliche gesetzliche Neuerungen im Versicherungsbereich hätten nichts an der verfassungsrechtlichen Beurteilung geändert.
Simon ii
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