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Was bleibt mir?
#1
Thumbs Up 
Hallo miteinander.
Leider konnte ich hier im Forum nichs wirklich finden was meine fragen beantwkrtet sollte es dafür aber schon was geben kann man das ganze ruhig vershieben.

Ich bin Neu-Zahlvater und habe einige Fragen was Betreuungsunterhalt und Kindesunterhalt angeht.

Situation:
Ich habe mit meiner Ex ein 6 monate altes kind und bin bis zum 27.6.13 noch in der Ausbildung.
Wir sind nucht verheiratet.
Die KM hat sich nach knapp 1 1/2 Jahren von mir getrennt und bezieht derzeit rund 550€ Elterngeld, 184€ Kindergeld und ALG2.
Momentan verdiene ich 650€ Netto und ab 1.7. 1400€ Brutto (laut Berechnungsseite ca 940 Netto?)
Ich habe vor in eine WG zu ziehen wo ich zwischen 275 un 350 warm bezahle und habe Fahrkosten von 125€ da ich auf öffentliche verkehrsmittel angewiesen bin.
Außerdem bekomme ich ein 13. Monatsgehalt in Form von Urlaubs-/Weihnachtsgeld.
Eigentlich wollten wir uns Privat auf den Unterhalt für meine Tochter einigen da spielt jedoch das Arbeitsamt nich ganz so mit

Jetz zu meiner Frage:
Bin ich nsch Gesetz überhsupt Zahlungsfähig? Und wenn ja mit welchen Zahlbetrag sollte ich rechnen?
Wer kommt für den Betreuungsunterhalt auf wenn ich nur den Kindesunterhalt zahle?
Sollte ich mir nen Rechtanwalt besorgen oder is das nur Rausgeschmissenes Geld? Und kann ich irgendwelche Gelder beantragen?
Was auch Interessant wäre... wann und wie müsste ich ggfs. den Unterhalt an das Jugendamt zurück zahlen?

Sollten Infornationen fehlen oder ist etwas unklar bitte melden.
Da ich noch nie in dieser Lage war bin ich für jeden Tipp und jede Information sehr dankbar.

Gruß
Steve
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#2
(27-05-2013, 15:55)Steve21 schrieb: Bin ich nsch Gesetz überhsupt Zahlungsfähig?
"Zahlungsfähig" bist du hoffentlich - jedoch nicht unterhaltsrechtlich "Leistungsfähig". Solange du unter 1000€ netto bist, bist du nicht unterhaltspflichtig.

(27-05-2013, 15:55)Steve21 schrieb: Und wenn ja mit welchen Zahlbetrag sollte ich rechnen?
Normalerweise würde man 225€ Mindestunterhalt für ein Kind unter 6 Jahren verlangen können - Leistungsfähigkeit vorausgesetzt.

(27-05-2013, 15:55)Steve21 schrieb: Wer kommt für den Betreuungsunterhalt auf wenn ich nur den Kindesunterhalt zahle?
Wenn keine Leistungsfähigkeit besteht, muss sich die Mutti an die Allgemeinheit wenden, z.b. in Form von ALGII

(27-05-2013, 15:55)Steve21 schrieb: Sollte ich mir nen Rechtanwalt besorgen oder is das nur Rausgeschmissenes Geld?
Meiner Meinung nach brauchst du das jetzt nicht. Erst dann wenn du gelbe Briefe kriegst oder wenn jemand wirklich klagen sollte.

Welcher Schriftverkehr existiert bereits von seiten des Jugendamtes/Beistandschaft oder vom Jobcenter?

(27-05-2013, 15:55)Steve21 schrieb: Und kann ich irgendwelche Gelder beantragen?
Ja, wenn du eine Kindgerecht große Wohnung hast und trotz fehlender lesitungsfähigkeit zu Mindestunterhalt von einem Gericht verdonnert wirst. Lies dir hier alles zum Thema "Aufstocker" durch. Antrag sollte erst dann eingereicht werden, wenn eine KU-Klage bei dir eingeht oder zu "Inverzug gesetzt" wurdest.

(27-05-2013, 15:55)Steve21 schrieb: wann und wie müsste ich ggfs. den Unterhalt an das Jugendamt zurück zahlen?
Wenn du z.B. dumme Unterschriften beim Jugendamt leistest, oder sich dein Einkommen erheblich verbessert oder du erbst oder im Lotto erheblich gewinnst.

PS. Das mit der WG solltest du dir nochmal überlegen. Wenn du langfristig konkrete Zeiten das Kind bei dir haben möchtest, dann brauchst du schon ein geeignetes Kinderzimmer, also ein 2-Raum-Wohnung.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#3
Wenn du von Neu-Zahlvater sprichst, heisst das dass du auf die Zahlvaterrolle reduziert wurdest und keinen Kontakt zum Kind hast?
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#4
Hallo Steve.
Herzlich willkommen hier.

Zunächst mal der einfache teil der Antwort:
Nein, du bist nicht zur Zahlung von Unterhalt ausreichend lesitungsfähig.
Weder für KU noch für BU.
Weder jetzt noch ab Juli.

Der Freibetrag für KU liegt bei 1.000,-

Das heißt aber nicht, dass dir nicht diverse Ämter und Behörden jede Menge Daumenschrauben anlegen werden und belügen und betrügen, damit du doch gestehst, dass sich die Sonne um die Erde dreht.

Wenn du aber keine Fehler machst, müsstest du eigentlich, mit unserer Hilfe, recht glimpflich davon kommen.
Als erstes solltest du, wenn nicht schon geschehen, den redaktionellen Teilen der TFAQ lesen, damit du deinen Gegener schonmal kennen lernst.

Solange sich niemand "offiziell", bei dir meldet und schriftlich zur Einkommensauskunft und Unterhaltszahlung auffordert, brauchst du nichts zu tun und nichts zu zahlen.
Wenn du Geld über hast, verwende es, um dein Verhältnis zu Mutter und Kind warm zu halten.
Sobald sich jemand bei dir meldet (Anwalt, Jobcenter, Jugendamt,...) legst du aktuelle Einkommensunterlagen vor und wartest, was sie dir schreiben.

Evtl. erkennen die dann selbst, dass bei dir im Moment nichts zu holen ist, und bestätigen dir, dass du nicht unterhaltspflichtig bist. Dann ist alles gut.
Es kann aber sein, dass sie dir damit drohen, dass dir der Himmel auf den Kopf fällt, wenn du nicht den Mindestunterhalt bezahlst und einen Titel unterschreibst.
Es kann auch sein, dass sie Kreide gefressen haben und dir "großzügig" die Stundung einräumen, wenn du unten links unterschreibst.
Vorsicht! Beides ist eine Falle.

Unterschreibe in keinem Fall irgendetwas, ohne uns vorher zu fragen, was das ist und ob das seine Richtigkeit hat.

Es gibt für dich im Moment nichts zu unterschreiben.

Das schlimmste was dir passieren, wenn du nicht unterschreibst ist, dass du vor Gericht gezerrt wirst aber da wird auch nichts schlimmeres entschieden, als die Betrüger dir mit der Unterschrift aus dem Kreuz leiern wollen.

Und selbst wenn du vom Gericht zu Unterhaltszahlungen verknackt werden würdest, könntest du dir den Unterhalt vom Jobcenter wieder zurück holen.
Also relax, deine Situation ist gar nicht so schlecht.
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#5
Die Bevorteilung von Geringverdienern in D ist echt super. Das gibts sonst in keinem anderem Land.
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#6
Immer schön freundlich die Auskunftsanfragen zum Einkommen beantworten, aber nichts unterschreiben und auch nicht diskutieren lassen. Das mit dem Arbeiten gehen solltest du dir noch mal überlegen. Ein Studium oder ähnliches ist viel zukunftssicherer als eine so schlecht bezahlte Arbeit.

Dass du nicht leistungsfähig bist wird ne zeitlang gutgehen aber irgendwann, ja nach persönlichem Verhältnis zu deiner Ex, kommen dann die üblichen Dinge wie Aufforderung dich um eine besser bezahlte Arbeit zu kümmern, Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung usw.
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#7
Als Zusatz zu @sorglos bezüglich WG...

Ich teile seine Meinung. Eine WG ist nicht geeignet, um Umgang zu pflegen. Hinzu kommt, dass dir ein Richter deinen Selbstbehalt kürzen kann, wenn du zu billig wohnst. Im SB sind 360 € für Miete angesetzt. Zahlst du vermeintlich aus Ritterlichkeit weniger, kann das ein Bumerang werden.

Such dir eine bezahlbare Wohnung für dich und Kind.
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#8
Und nochwas. Eine Wohnung in der Nähe von KM ist Gold wert. Denn die Kosten für den Umgang ist dein Privatvergnügen und von deinem Sebstbehalt zu zahlen.
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#9
(27-05-2013, 17:56)JahJahChildren schrieb: Hinzu kommt, dass dir ein Richter deinen Selbstbehalt kürzen kann, wenn du zu billig wohnst. Im SB sind 360 € für Miete angesetzt. Zahlst du vermeintlich aus Ritterlichkeit weniger, kann das ein Bumerang werden.
Nicht so ganz.
Der BGH hat entschieden, dass es sogar dem Pflichtigen zu überlassen ist, wie er denn seinen SB aufteilen will.
Es steht ihm also frei, weniger für die Wohnung auszugeben ohne dass sein SB gesenkt wird.

Ganz generell weiß ich nicht, warum die 360,- überhaupt angegeben werden, denn ich kenne keinerlei Auswirkungen wenn man eine davon abweichende Miete bezahlt. Weder nach oben noch nach unten.
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#10
(27-05-2013, 16:59)MasterOfDesaster schrieb: Die Bevorteilung von Geringverdienern in D ist echt super. Das gibts sonst in keinem anderem Land.

Es keinen Zwang zum Besserverdienen.

Vorallem ist D ein super Nährboden für Neidmonster aller Art. Nirgends gönnt jemand einem das schwarze unter den Nägeln weniger als in D.

Außerdem gibt es doch jeden Menge Bevorteilungen für Nicht-Geringverdiener: Steuersparmodelle, Absetzmöglichkeiten, Extrasubventionen und Steueroasen und haste nicht gesehen.... Das gibts sonst in keinem anderem Land. Besserverdienende Jammerer - das gibts auch sonst in keinem anderem Land. Angel
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#11
(27-05-2013, 18:15)sorglos schrieb: Es keinen Zwang zum Besserverdienen.
Ne.
Und einen Anreiz auch nicht.
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#12
(27-05-2013, 17:59)JahJahChildren schrieb: Und nochwas. Eine Wohnung in der Nähe von KM ist Gold wert. Denn die Kosten für den Umgang ist dein Privatvergnügen und von deinem Sebstbehalt zu zahlen.

was ? wie ?
ich dachte die Fahrten für Umgangskosten kriegt man bei "aufstockendem" Hartz 4 sowie auch als reiner Hartzer ?
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#13
Ist ja auch so.
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#14
na weil jah jah da was anderes behauptet hat eben.
Gibt es dafür eigentlich ein Referenzurteil ?

nochmals ich hatte mich da eben etwas undeutlich ausgedrückt.
es dreht sich um die Fahrten.
Die Umgangstage sind klar.
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#15
@nowayout
Es gibt halt Widersprüche im Gesetz:

Familienrechtlich/unterhaltsrechtlich: Umgang ist Privatvergnügen des Umgangsberechtigten

Sozialrechtlich: Umgang ist wegen Art 6 GG Schutz der Familie als Teil des Existenzminimums bei Bedürftigkeit auf Kosten der Allgemeinheit zu finanzieren = unabweisbarer, regelmäßiger Mehrbedarf.

Referenzurteil? Klar viele. Einfach suchen. Für "sehr weit" hier http://umgangs.blogspot.de/2012/06/umgan...-nach.html
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#16
noway.

Es gibt hier ausführliche Beispiele von sorglos und skipper zur Berechnung der SGB II-Leistungen. Auch im Nachbarforum sind die Berechnungen günstig zu beziehen.

Ganz einfach suchen und verstehen...
Smile
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#17
Wenn man Bedürftig ist kann man Umgangsbezogene Kosten als Bedarfe geltend machen.
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#18
(27-05-2013, 18:07)beppo schrieb:
(27-05-2013, 17:56)JahJahChildren schrieb: Hinzu kommt, dass dir ein Richter deinen Selbstbehalt kürzen kann, wenn du zu billig wohnst. Im SB sind 360 € für Miete angesetzt. Zahlst du vermeintlich aus Ritterlichkeit weniger, kann das ein Bumerang werden.
Nicht so ganz.
Der BGH hat entschieden, dass es sogar dem Pflichtigen zu überlassen ist, wie er denn seinen SB aufteilen will.
Es steht ihm also frei, weniger für die Wohnung auszugeben ohne dass sein SB gesenkt wird.

Das BGH Urteil kenne ich nicht. Mein Wissenstand WAR, dass dies abhängig vom Verdauungstrakt des jeweiligen Schwarzkittels ist.

Danke für das Update.
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#19
Es gibt so ein Urteil, in http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...74#pid5574 wird darauf verwiesen.
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#20
(27-05-2013, 18:15)sorglos schrieb: Außerdem gibt es doch jeden Menge Bevorteilungen für Nicht-Geringverdiener: Steuersparmodelle, Absetzmöglichkeiten, Extrasubventionen und Steueroasen und haste nicht gesehen.... Das gibts sonst in keinem anderem Land. Besserverdienende Jammerer - das gibts auch sonst in keinem anderem Land. Angel
Es gibt zwei Sorten von Nicht-Geringverdienern. Die, die so viel kriegen, dass sie die Steuersparmodelle nutzen können und zum Beispiel nicht in einer gesetzlichen Krakenversicherung sein müssen, und die, die die nicht so viel kriegen.
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#21
Zur Unterschreitung der der ominösen 360.- bei den Wohnkosten, Zitat mit Verweis auf weiteres Urteil:

Zitat:34b) Zwar ist im Selbstbehalt ein jeweils konkret aufgeführter Anteil für Wohnkosten enthalten. Soweit das Oberlandesgericht den Selbstbehalt des Beklagten wegen der tatsächlich geringeren Wohnkosten herabgesetzt hat, widerspricht dies aber der Rechtsprechung des Senats. Danach ist dem Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern der notwendige Selbstbehalt zu belassen, auch wenn die Wohnkosten den insoweit im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten (Senatsurteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 - FamRZ 2006, 1664, 1666). Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können. Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden.
Zitat aus: BGH 12. Zivilsenat vom 03.12.2008,. AZ: XII ZR 182/06
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#22
(27-05-2013, 22:47)sorglos schrieb:
Zitat:Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt.
"grundsätzlich" heißt "es gibt Ausnahmen".
Weißt du, was die Ausnahmen sind?
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#23
Also viele dank ersteinmal für die tolle resonanz. Wink

Zitat:Welcher Schriftverkehr existiert bereits von seiten des Jugendamtes/Beistandschaft oder vom Jobcenter?

bisher besteht noch garkein schriftverkehr mit den ämtern
wir sind noch nicht soo lange getrennt und leben momentan noch in einer wohnung

was die wg angeht bleibt mir leider kaum eine wahl da die wohnungen samt nebenkosten etc im raum stuttgart in bahnhofsnähe kaum bezahlbar sind
außerdem ist die WG in die ich ziehen würde so aufgeteilt das genug platz für meine tochter vorhanden wäre Wink mein beruf machts mir leider sowieso unmöglich sie mal länger als 2 tage bei mir zu haben
das ganze ist auch eher als übergangslösung gedacht und nichts dauerhaftes
was mein umgangsrecht angeht mach ich mir keine sorgen an und für sich hab ich keinen stress mit der KM die meisten probleme machen die ämter und dementsprechend ist hier hin und wieder dicke luft was das zusammenleben momentan nicht begünstigt
sie hat aber auch interesse daran mit mir friedliche lösungen zu finden

was jÄ angeht muss ich laut FAQ die titel doch scheinbar unterschreiben? mir bleibt demnach da nur übrig diese abzuändern und erst dann zu unterschreiben oder sehe ich das falsch?
aus meiner sicht ist glaube ich sollte es so weit kommen (und das wird es sicherlich) eine rechtsberatung empfehlenswert oder nicht?

das ich nicht leistungsfähig bin ist ja schon "gut" aber das jA geht dann doch in vorrauszahlung? muss ich das nur zurück zahlen wenn ich denen das "großzügige" angebot der Stundung unterschreibe?


also zusammgengefasst heisst das für mich alles:
- WG ist nicht optimal da sollte ich zeitnah schauen das ich was besseres bekomme
- Unterhalt muss ich vorerst keinen zahlen esseidenn ich komme über 1000€ (?was ist mit 1040€ netto)
- Titel nicht unterschreiben und wenn dann abändern wenn ich unsicher bin am ehesten unterm blick eines anwaltes
- ans Jugendamt muss ich nur zurück zahlen wenn ich das denen jetzt unterschreibe wozu ich nicht verpflichtet bin


hab ich was vergessen? oder hat jemand noch interessante Tipps für mich an die ich noch garnicht gedacht habe?
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#24
hallo nochmal
inzwischen sind doch nochmal fragen aufgekommen Big Grin

inzwischen hab ich heute nen termin mit dem vermieter um mich aus dem vertrag schreiben zu lassen bzw den umzuschreiben damit meine ex die wohnung vom amt bekommt und ich direkt ausziehn kann
der stievvater meiner ex hat gemeint, dass er damals vereinbart hatte den unterhalt direkt ans jugendamt zu überweisen da er damit weniger probleme kriegen konnte und das das jugendamt dann den unterhalt im prinzip weiterleitet bzw ich beim jugendamt schulden mache sollte ich mal nicht zahlen können
desweiteren hat er gemeint das ich um den unterhalt auf garkeinen fall drum rum käme, hier wurde mir aber gesagt das wenn ich keinen mist beim jugendamt unterschreibe ich keine schulden aufbaue wenn ich leistungsunfähig bin was ich mit einen nettoeinkommen von unter 1000 euro scheinbar nicht wäre
was stimmt da jetz dran?
kann es sein das es bei ihm egal war wie viel selbstbehalt er hatte weil er selbstständig war?
und was muss ich jetz früher oder später dem jugendamt unterschreiben? laut FAQ muss ich ja einen titel abgeben
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#25
Naja, wenn der Stiefvater es sagt muss es ja richtig sein.Big Grin

Du befindest dich in deiner Erstausbildung und bist mit deinem Lehrgehalt nicht leistungsfähig. Mehr musst du im Moment eigentlich nicht wissen. Dein Stiefvater meinte wahrscheinlich, dass er bei einer entstandenen Legalzession durch bspw. eine Beistandschaft nicht mit befreiender Wirkung an die Mutter leisten konnte und deshalb ans Jugendamt zahlte.

Das muss dich nicht kümmern. Nichts unterschreiben!
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