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13-01-2013, 16:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-01-2013, 16:09 von Skipper.)
Fast 4 ist ja sooo klein nicht mehr.
Der 'Kompromiss' ist nachvollziehbar, da ein mehr (der Mutter wegnehmen - aus ihrer Sicht), bösartigste Reaktionen ihrerseits zur Folge haben könnte.
Ich denke, web, mit dem Vergleich(?) wirst Du leben können.
Die Ferienregelung wird/sollte sich bis zur Einschulung schrittweise in Richtung Hälfte der großen Schulferien bewegen.
Ein Vergleich ist in diesem Fall zu Deinem Vorteil, da er von der Mutter nicht so ohne weiteres angegriffen werden kann.
.
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Aber auch nicht so einfach durchgestzt.
Gab es eine Belehrung über die Möglichkeit zur Verhängung von Ordnungsmitteln nach §89 FamFG?
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Mit der zusätzlichen Erklärung klingt es schon etwas besser. Jetzt hast du erstmal Sicherheit, und nächstes Jahr wird man dann weitersehen, was sich machen lässt.
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13-01-2013, 16:22
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-01-2013, 16:35 von Skipper.)
Die entsprechende Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs ist mW vollstreckbar.
Nur...
Zu einer solche Vollstreckung greift man mW ungern, weil für das Kind nicht sonderlich gut.
Daher droht man im nächsten Schritt der Störerin zunächst Ordnungsmittel an - am Ende sollte eine störrische Mutter in Haft genommen werden , das Kind zum Vater.
.
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(13-01-2013, 16:22)Skipper schrieb: Die entsprechende Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs ist mW vollstreckbar. Wie denn?
Wenn nicht mit Ordnungsmitteln?
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Ordnungsmittel sind mW nur Druckmittel, um ein gewünschtes Verhalten zu erreichen.
Mit Vollstreckung der Umgangsregelung hat das mW nichts zu tun.
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Hallo webmin,
wg. Rhytmus/Alter mach Dir ´mal keine Sorgen - war bei mir auch so und ging aufgrund der Entfernung nicht anders. Natürlich fragt man sich immer, was ein Gericht unter Kindeswohlaspekten reitet, weniger Umgang für richtig zu halten, als auch ein Kind sich wünscht... Aber ich denke, Du hast jetzt eine ordentliche Basis. Viel gute Zeit wünsche ich Deinem Sohn und Dir!
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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13-01-2013, 16:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-01-2013, 16:45 von Skipper.)
Web,
auch wenn dMn ein Optimun (noch) nicht erreicht wurde, in der Gesamtschau, in der Entwicklung bist Du doch recht weit gekommen.
Diese vormals maximal abschnürende Mutter muß das nun erstmal verdauen...
und Du kannst - und solltest nun - entspannt gute Zeiten mit dem Filius genießen.
Kindheit ist ein gefühlt schnell verderbliches Gut. Genießt jede Minute...
(13-01-2013, 16:29)Skipper schrieb: Ordnungsmittel sind mW nur Druckmittel, um ein gewünschtes Verhalten zu erreichen.
Mit Vollstreckung der Umgangsregelung hat das mW nichts zu tun. dann hast du das seit 2009 geltende FamFG aber noch immer nicht verstanden!!!
Nach dem neuen Recht kann das FamGericht gem. § 89 I zum Zwecke der Vollstreckung von Umgangsregelungen (unabhängig davon, ob sie durch Beschluss oder durch Vergleich zustande gekommen sind) ein Ordnungsgeld (sogar Ordnungshaft) verhängen/ anordnen!
(hattest du nicht vor, dich als Beistand zur Verfügung zu stellen?)
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(13-01-2013, 16:29)Skipper schrieb: Ordnungsmittel sind mW nur Druckmittel, um ein gewünschtes Verhalten zu erreichen.
Mit Vollstreckung der Umgangsregelung hat das mW nichts zu tun.
Die Ordnungsmittel sind die Vollstreckungsmaßnahme.
Und natürlich ist das Druck und Zwang. Wie jede Vollstreckung.
Mir ist keine Vollstreckung ohne Druck bekannt und vorstellbar.
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Pardon.
Offenbar ein Mißverständnis.
Ich hatte den gesamten Weg von der gerichtlichen Elternvereinbarung bis hin zum Aufenthalt des Kindes beim Umgangsberechtigten gesehen.
Mit Vollstreckung meinte ich den letzten Schritt, die Vollstreckung eines Herausgabebeschlusses, also die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung des Umgangsrechts, zur Überführung des Kindes.
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Ist ne gute Frage
Der Richter schlug der Gegenseite "das Mögliche" vor und und sie waren mit ein wenig hin- und her damit einverstanden.
Mein RA signalisierte mir zuzustimmen, was ich dann auch tat.
Er ergänzte dann noch die Ferien und Urlaubsumgänge.
Die Gegenseite akzeptierte.
Ob das jetzt ein Vergleich wird, weiss ich nicht.
Der Vorsitzende meinte nur noch, dass die so getroffene Ferienregelung nicht vollstreckungsfähig ist.
Der KM wurde noch die Bedeutung des § 89 FamFG erklärt.
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Ok, dann ist vermutlich ein Vergleich.
Müsste er eigentlich am Ende in seinen Spuckefänger gesungen haben:
"Es ergeht folgender Beschluss:..." oder eben:
"Die Parteien einigen sich auf folgenden Vergleich:..."
Ok, die Vollstreckbarkeit der Ferienregelung hapert sicher an der konkreten Nachvollziehbarkeit aber immerhin ist der Rest vollstreckbar.
Schon mal was.
Du solltest nur rechtzeitig vor Ende des Jahres die Ausweitung verlangen und dich nicht zu lange hinhalten lassen.
im juristendeutsch heißt es ein vollstreckungstitel zur herausgabe von personen und zur regelung des umgangs.
klingt komisch, ist aber so.
und was die ordnungshaft anbetrifft, kann man sich den zarten hinweis erlauben,dass sie während der umgangstage vollstreckt werden könne.
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13-01-2013, 20:16
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-01-2013, 20:17 von webmin.)
(13-01-2013, 19:39)beppo schrieb: Ok, dann ist vermutlich ein Vergleich.
Müsste er eigentlich am Ende in seinen Spuckefänger gesungen haben:
"Es ergeht folgender Beschluss:..." oder eben:
"Die Parteien einigen sich auf folgenden Vergleich:..."
Mein Gedächnis ist mit über 40 nicht mehr so gut
Ok, die Vollstreckbarkeit der Ferienregelung hapert sicher an der konkreten Nachvollziehbarkeit aber immerhin ist der Rest vollstreckbar.
Schon mal was.
Du solltest nur rechtzeitig vor Ende des Jahres die Ausweitung verlangen und dich nicht zu lange hinhalten lassen.
Zunächst sollen die genauen Modalitäten(im Streitfalle) über einen schon benannten Mediator geklärt werden.
Da ich die KM kenne, werde ich vermutl. im Sommer wieder eine EA einreichen. Wenn ich sie doch nicht kenne, wird es umso enspannter sein. @Iglu
Zitat:im juristendeutsch heißt es ein vollstreckungstitel zur herausgabe von personen und zur regelung des umgangs.
klingt komisch, ist aber so.
und was die ordnungshaft anbetrifft, kann man sich den zarten hinweis erlauben,dass sie während der umgangstage vollstreckt werden könne.
Ich kenne den § schon zu genüge, denn das AG hatte sich seinerzeit geweigert im Beschluss die Belehrung nach § 89 FamFG aufzunehmen.
Dennoch habe ich eine GVin überreden können, der KM einen Besuch abzustatten.
Das waren mir die 12€ Wert.
Die KM war sehr beeindruckt davon. Noch heute erzählt sie dem Gericht, dass ich ihr einfach einen GV auf den Hals gehetzt hatte. Sie sei doch selbst Beamte.
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(13-01-2013, 20:16)webmin schrieb: Ich kenne den § schon zu genüge, denn das AG hatte sich seinerzeit geweigert im Beschluss die Belehrung nach § 89 FamFG aufzunehmen.
In dem Falle hätte ich die Gegenseite auf Existenz und Bedeutung des §89 FamFG hingewiesen und den Richter aufgefordert, das in seinem Protokoll zu erwähnen.
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13-01-2013, 20:30
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-01-2013, 21:03 von Skipper.)
Mmmh.
Wenn ich es jetzt recht sehe, dann ist mit Vollstreckungstitel und Androhung von Ordnungsgeld aufgrund eines Prozessvergleichs noch immer nicht das Kind beim Vater.
Dazu bedarf es dann offenbar einer Zwanksvollstreckung aus einem Herausgabebeschluß.
Ich frage mich dann schon, was aus dem Umgangsvergleich(oder Umgangsbeschluß) 'vollstreckt' wird, wenn das Ziel Umgang und Aufenhalt beim Vater ist und nicht nur die Vollstreckung einer Sanktion gegen die Mutter, so sehr das die Mütter-Basher hier freuen mag.
Mit der bloßen Androhung, der Feststetzung und Eintreibung von Ordnungsgeldl ist das kind ja wohl noch immer nicht so beim Vater, wie Prozeßvergleich oder ggf. Beschluß das bestimmen.
Was nützt Vater ein Umgangstitel in der Tasche, wenn daraus lediglich 'vollstreckt' wird, der Mutter - am Ziel vorbei - harmlos 'eine Parkkralle ans Auto' geschraubt werden kann - oder so ähnlich. Das ist mE irreführend.
Nach meinem Verständnis wäre es dann doch eher sinnvoll, gleich einen Herausgabebeschluß anzudrohen - wenn es ums Kind geht.
webmin hat aufgrund Alters ein schlechtes Gedächtnis, ich, weit älter, verstehe vieles nicht oder will es - altersstarrsinnig - nicht verstehen.
.
die belehrung MUSS erteilt werden. das kann sich der richter nicht aussuchen.
allerdings: in meinem fall war es so, dass der richter den paragraphen erwähnte aber gleichzeitig aber erklärte dass er den sermon nicht auswendig könne.
die belehrung erging dann schriftlich als gesonderter beschluss.
Skipper schrieb:Mit der bloßen Androhung, der Feststetzung und Eintreibung von Ordnungsgeldl ist das kind ja wohl noch immer nicht so beim Vater, wie Prozeßvergleich oder ggf. Beschluß das bestimmen. aber das ist doch nichts Außergewöhnliches.
Ich kenne Unterhaltsschuldner, gegen die die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Auch deren Gläubiger(innen) machen oft die Erfahrung, dass dadurch noch kein Unterhalt gezahlt wird.
So what?
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Und nu gehts ja weiter:
Nachdem die KM den erweiterten Umgang zuließ und nicht blockierte, gibt es erneute Schwierigkeiten.
Wie bekannt aus dem Beschluss des OLG soll es mir möglich sein, mit meinem Sohn(4J.) dieses Jahr mind. 1 Woche Urlaub zu machen.
Außerdem sei ein Umgang alle 14 Tage nicht gerade Kindeswohlfördernd.
Ich thematisierte es es schon seit März bei ihr.
Es kam nur zu Ausflüchten, bis ich sie schriftlich (mit Frist) aufforderte.
Sie holte sich daraufhin einen Termin beim Mediator (wie im Beschluss gefordert).
Sie wusch dort erst wieder ihre schmutzige Wäsche und brachte hervor dass unser Sohn eigentlich gar nicht bei mir schlafen wollte.
Ich höre gelegentlich "Papa ,ich möchte aber bei Mama schlafen"
Gelegentlich antwortete ich " Aber dann können wir morgen früh ,dieses oder jenes nicht machen"
Dann höre ich nichts mehr von ihm. Auch beim hinlegen kommen keine Klagen. Aber wenn Mama dann abends noch mal anruft, kommt manchmal: "Papa ich möchte jetzt zu Mama".
Allerdings in einem Stil, welches nicht gerade zum Ausdruck bringt, dass er es wirklich will.
Weil danach wird es nicht mehr Thematisiert.
Morgens muss ich ihn immer überreden, dass wir bei Mama anrufen.
Wenn sie dann dran ist, möchte er aber nicht mit ihr telefonieren.
Wenn sie dann abends kommt, um ihn abzuholen, kommt auch nicht gerade Begeisterung auf.
Zurück zur Mediation:
Sie redet dann immer von Kindeswohl. Wenn mein Sohn es doch wünsche, warum ich sein Wunsch nicht entspreche.
Ich darauf: "OK, können wir machen , wann er dann tatsächlich wieder zu dir will, wird dann fraglich sein, denn wenn du ihn abholst, ist er meist nicht so begeistert.
Der Tenor des ganzen war jetzt:
Sie möchte zukünftig keine Übernachtungen mehr, dafür lässt sie Innerwöchendlichen Umgang zu.
Der Mediator: Möchtet ihr euch jetzt auf was einigen, oder nicht?
Ich: Wenn es jetzt eigentlich schon wieder um Umgangseinschränkung geht, statt um Ausweitung, habe ich hier nichts verloren.
Mediator: Herr....... eine Mediation funktioniert nicht von heute auf morgen. Um Ziele zu erreichen, muss man zunächst Opfer bringen.
Wenn sie dieses Jahr auch nicht mit ihrem Sohn in den Urlaub fahren können, dann vielleicht in den nächsten Jahren.
Ich: Herr Mediator. Ich habe gerade eine 3,5 Jährige Odysee hinter mir, die mir wenigstens einen Mindestumgang gesichert hat.
Ich befürchte, dass die einzigste Motivation dieser Mediation für die KM sein wird, viel Zeit zu gewinnen.
Fagen sie die KM doch mal konkret, ob sie bereit ist auf das Ziel des Urlaubs mit mir und meinen Sohn zu gehen?
Mediator: Frau............. sind sie an eine Einigung interessiert?
Exe: Ja natürlich sonst wäre ich nicht hier
Mediator: Dann bestimme ich den nächten Termin auf............
Draussen war sie auf einmal sehr Kompromissbereit und sagte dass sie kein Problem damit hat wenn ich ihn Wöchentlich sehe und ich solle ihn doch dann .......abholen.
Aaaaaaaaaber: Ich solle auf die Übernachtungen verzichten(also auch auf den Urlaub mit ihm)
Mein RA meint, dann müssen wir Notfalls die VKH-Prüfung weglassen, dann könnten wir zur Not noch eine EA beantragen. Aber es ist alles schon so knapp.
Außerdem ist nicht mehr das mir Wohlgesonnene OLG zuständig, sondern das alte AG, dessen Fam-Richter beim Jugendhilfeausschuß Beisitzer ist und in 1 J. in Pension geht. Das JA ist völlig Mütterorientiert.
Letzte mal hat mich die ganze Sache 600€ gekostet, weil mein RA vergessen hatte VKH einzureichen.
Ich befürchte, dass wieder alles den Bach runtergeht.
Die Mediation sollte ausschliesslich dem Zweck dienen, die Konflikte zu lösen, die evtl. anfallen, wenn wir beide zur selben Zeit Urlaub machen wollen und welche Umgänge während dieser Zeit ausfallen.
(29-05-2013, 22:29)webmin schrieb: Sie möchte zukünftig keine Übernachtungen mehr, dafür lässt sie Innerwöchendlichen Umgang zu. Warum nicht diesen Strohhalm annehemen? Das Kind ist 4 und da ist noch viel Arbeit für beide Eltern am Start.
Ganz so schlimm scheint sie ja nicht zu sein, sonst würde sie den mehrfachen Umgang nicht zustimmen.
Dieser Vorschlag scheint mir in Bezug auf´s Alter des Kindes gar nicht so übel.
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Würde ich auch nicht.
Übernachten ist schon was Besonderes.
Das ist nicht mehr Umgang sondern ein Stück Zuhause und Normalität.
(29-05-2013, 23:04)beppo schrieb: Das ist nicht mehr Umgang sondern ein Stück Zuhause und Normalität. Dein Zynismus ist trotzdem zu erkennen!
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Der in diesem Fall aber gar nicht vorhanden ist!
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29-05-2013, 23:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30-05-2013, 00:02 von Absurdistan.)
alle 2 Wochen is für ein 4-jahriges Kind ne halbe Ewigkeit. Generell gilt je jünger das Kinde desto häufiger und dafür nicht so lange.
Die Übernachtung muss in jedem Fall bleiben. Ich würde sogar konsequent noch mehr verlangen. Jedes 2. WE von Fr. - So. und zusätzlich eine Übernachtung von Dienstag auf Mittwoch.
Das wird die Mutter nicht mitmachen. Als Kompromiss besteht man dann auf alle 2 Wochen eine Übernachtung und zusätzliche jeden Mittwoch 7 Stunden Umgang. Mit der Zusicherung das nach 6 Monaten weiter ausgeweitet wird.
Wenn das Kind bei dir ist würde ich Telefonate mit der Mutter konsequent vermeiden. Das verkraftet die Mutter schon. Damit lieferst du nur eine Möglichkeit das Kind zu manipulieren.
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