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08-11-2012, 18:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-11-2012, 18:58 von Camper1955.)
(08-11-2012, 09:38)iglu schrieb: das ist so nicht richtig. der faktor alleine ist nicht entscheidend. das absolute einkommen muss schon sehr hoch sein. 4k netto aufwärts.
Stimmt nicht ganz.
Bei dem von mir angesprochenen Beschluss (Müsste sogar hier irgendwo in der Rubrik Gerichtsurteile stehen), ging es um ein bereinigtes Einkommen von 1100 € zu 1800 €, wenn ich mich noch recht erinnere.
Hier:
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/med...091-05.pdf
Ist der Beschluss noch einmal nachzulesen.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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So, ich hatte ja die Fristverlängerung gekriegt und für die VKH-Prüfung ist jetzt die Berechnung fertig, warum ich meine, dass ich schon mehr zahle, als ich müsste. Mal schauen, ob und ggf. wieviel VKH es für die Gegenseite geben wird.
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Hier gibt´s jetzt auch etwas Neues. Das Gericht hat mir ein Schreiben zugeleitet, wo von der Gegenseite die Zurücknahme des VKH-Antrages abgelehnt wird. Mir wird vom Gericht aufgegeben, bestimmte Unterlagen einzureichen, tendenziell zu Punkten, deren Relevanz von der Gegenseite grundsätzlich verneint wurde. Es läuft wohl auf eine intensive Prüfung der Erfolgsaussichten hinaus...
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Das Verfahren ist ja noch bei der VKH-Bewilligung. Das Gericht hat bei der Gegenseite angefragt, ob der Antrag zurückgezogen wird, nachdem der Antragsteller ja jetzt bei mir lebt.
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Die Gegenseite hat bei Gericht beantragt, das VKH-Verfahren bzgl. Unterhalt ruhend zu stellen, bis das ABR-Verfahren abgeschlossen. Da mein Sohn inzwischen den dritten Monat bei mir lebt und er (fast 12 Jahre) das auch nicht ändern will, ist das m. E. reichlich sinnfrei. Aber ´mal rein hypothetisch angenommen, er würde nach 5 oder 6 Monaten zu seiner Mutter zwangsgewechselt werden: Macht für diesen Fall ein ruhender VKH-Antrag wegen Unterhalt irgendeinen Sinn?
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Heute war der Beschluß in der Post, mit dem der VKH-Antrag der Gegenseite zurückgewiesen wird. Da ich keinen Anwalt hatte, hat's mich auch nichts gekostet. Die RAin der Mutter wird wohl Trauer tragen: Schon der VKH-Antrag für's Umgangsverfahren war zurückgewiesen worden und bei der Mutter wird sie wohl nichts holen können.
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Das Verfahren endete ja in der Phase der VKH-Prüfung. Ich habe gerade ein Schreiben der damaligen Anwältin meines Sohnes bekommen. Danach hat sie im April letzten Jahres einen vollstreckbaren Vergütungsfestsetzungsbeschluß aus vorstehendem Verfahren gegen meinen Sohn bewirkt, der diesem am 13.05.2014 zugestellt worden sein soll.
Da mein Sohn ja seit 2013 bei mir lebt: Wohin hätte die Zustellung erfolgen müssen? Ich bin sicher, hier ist nichts zugestellt worden.
Weil mein Sohn minderjährig und ohne Vermögen ist, würden Zwangsvollstreckungsmaßnahen ja zunächst ins Leere laufen. Würde seitens der Anwältin trotzdem kostenpflichtig für meinen Sohn vollstreckt werden können, obwohl dies bekannt ist?
Der Betrag ist etwas über 100 € und selbst bei 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hätte ich gute Lust, einer Anwältin, die ich als konfliktbefeuernd und ausschließlich an der eigenen Vergütung orientiert erlebt habe, eine bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit meines Sohnes laufende Wiedervorlage zu bescheren, damit sie zumindest diese Leistung für´s Geld erbringen müßte...
Tips?
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Ich fürchte, über das Bestreiten der Zustellung kommst du nicht weiter. Eine gültige Zustellung benötigt keine Annahme durch den Adressaten, sie benötigt nur eine zustellfähige Adresse und einen Briefkasten. Auch wenn du die Zustellung erfolgreich bestreiten würdest, könnte sie einfach erneut zustellen.
Natürlich kann sie auch eine Vollstreckung probieren, obwohl sie weiss dass nichts zu holen ist. Das wird immer nur teurer.
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Wurde die Ratte nur für deinen Sohn tätig?
Dann wäre dem ja wohl VKH zugestanden. Warum wurde der Antrag nicht fortgeführt ?
Liegen Anhaltspunkte für Schlechtleistung der Ratte vor - sieht fast so aus! Insofern ihr mitteilen, es läge möglicherweise ein Haftungsfall vor.
Jedenfalls sei nichts angekommen bei Sohn. Sollte sie darauf weiterhin bestehen, dann halt ab zu Amtsgericht und den nächsten Beratungsschein - Anwalts-Haftung organisieren.
Außerdem gleich mal bei Gericht anfragen: Insolvenzantrag für Minderjährigen - habe davon noch nie was gehört, Anwältin wäre damit aber beim Familiengericht erledigt!
Durchaus mit Frageform Drohung aussprechen!
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(29-01-2015, 14:56)p__ schrieb: Natürlich kann sie auch eine Vollstreckung probieren, obwohl sie weiss dass nichts zu holen ist. Das wird immer nur teurer.
Hatte ich befürchtet: Nun darf mein Sohn geradestehen für das, was seine Mutter und deren Anwältin an Unsinn fabriziert haben. Und weil ich kein Kostenrisiko in seine Zukunft verlagern will, werde ich halt zahlen, für eine erfolgreich abgewehrte Unterhaltsforderung... schon irgendwie grotesk...
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Zustellung der Forderungsurkunde an Wohnsitz des Schuldners (hier minderjährigen Kindes).
Da jeder Elternteil, dem das Recht für die Person des Kindes zu sorgen zusteht, dem Kind seinen Wohnsitz vermittelt, hat dieses, wenn die Eltern verschiedene Wohnsitze haben, einen doppelten Wohnsitz. Brandenburgisches OLG vom 21.03.2003, Az. 9 AR 9/02
Also Zustellung der reinen Forderungsaufstellung/Zahlungsaufforderung kann da oder hier erfolgen.
Und:
Die Vollstreckung gegen einen minderjährigen Schuldner kann NUR erfolgen, wenn der Schuldtitel dessen gesetzlichem Vertreter zugestellt wurde.
LG Frankfurt/O 12 T 376.01
Abgabe der EV müsstest du dann als gesetzl. Vertreter für das Kind leisten.
Beschränkung der Minderjährigenhaftung gem. §1629a könnte vielleicht greifen, ich weiß nicht, ob das
auch für solche "Rechtsgeschäfte" wie diese gilt, siehe Abs. 2 dieser Vorschrift.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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§1629a BGB greift nur bei erheblichen Beträgen.
Ich gehe davon aus, dass der Titel der Mutter zugestellt wurde.
Da haben 2 Frauen ´was gemacht, wodurch sich eine zu Lasten eines minderjährigen Kindes bereichern konnte...
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Habe noch etwas dazu im Netz gefunden:
Zitat:Kann gegen das Kind als Kostenschuldner aus einem Festsetzungsbeschluss vollstreckt werden?
Wird ein gerichtliches Verfahren im Namen des Kindes eingeleitet und nicht erfolgreich abgeschlossen, läuft das Kind grundsätzlich Gefahr, im Rahmen der ergehenden Kos-tenentscheidung und eines hierauf beruhenden Kostenfestsetzungsbeschlusses (KFB) auch die Kosten der Gegenseite tragen zu müssen, namentlich Anwaltskosten.
usw. und:
Zitat:Kann das Kind gegen eine Kostenfestsetzung mit Unterhaltsansprüchen gegen den Schuldner aufrechnen?
Grundsätzlich kann ein Unterhaltsgläubiger mit seinem Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Unterhaltsschuldner wegen dessen gegen ihn, den Unterhaltsgläubiger, gerichteter Forderungen die Aufrechnung erklären. Ein Aufrechnungsverbot besteht in Unterhaltssachen nur für den umgekehrten Fall, in dem also der Unterhaltsschuldner aufrechnen möchte (§ 394 BGB iVm § 850b ZPO).
Das Kind kann mit seinen Unterhaltsansprüchen jedoch dann nicht aufrechnen, wenn die anwaltliche Gegenseite die Beitreibung der Gerichtskosten im eigenem Namen (§ 126 ZPO) vornimmt und daher die für eine Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit nicht gegeben ist. Nach § 126 ZPO sind die für die Partei bestellten Anwältinnen oder Anwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.
Quelle:
https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/....11.13.pdf
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Ja, danke! Wäre ja auch ein Wunder gewesen, wenn ein Junge nicht für das hätte einstehen müssen, was 2 Frauen (Mütter! Die Anwältin ist dies nach eigenem Bekunden ja auch.) vergeigt haben. Aber: Wie schamfrei muß frau für eine solche Haltung eigentlich sein?
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Gab's dazu im Unterforum nebenan nicht die Aussage, das Anwälte kein Gewissen hätten?
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=9912
Aber so ganz neu ist das, jedenfalls im Sozialrecht, ja auch nicht. Da mußte z. B. ein 15jähriger ein paar tausend Euro für eine
Rückforderung des Grundsicherungsträgers locker machen, weil seine Mutter(als vertretungsberechtigte) falsche Angaben auf dem Antrag gemacht und
wissentlich lange Zeit zu viel Staatsknete kassiert hatte. Das hätte er aber schon wissen können, wurde ihm dann im sozialrechtlichen
Verfahren vorgehalten und dafür müsse er sich die Haftung für den enstandenen Schaden anrechnen lassen...
Vielleicht sollte man das BGB und insbesondere den §823 daraus mal für die I-Männchen zur Pflichtlektüre in Grundschulen machen.
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Na ja, meine Haltung dazu ist ja auch nicht neu: In Angelegenheiten, wo es um Kinder geht, sollten Anwälte nur als Beistände für die Kinder zugelassen werden und Schöffengerichte an die Stelle lebensfremder Einzelrichter- oder Senatsentscheidungen treten.
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Hasserfuellter
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Ich wollte keinen neuen Fred aufmachen.
Frage: Wenn das Sozialamt einen Titel schon hat; und jetzt massive Mehrforderungen
anstehen; müssen die überhaupt klagen oder beantragen die das formlos vor Gericht, da
der Sachverhalt ja schon abgeurteilt war ?
Im Forum habe ich nix gefunden und im Web auch nix rechtes.
Bitte um kurze Info; es geht mir darum ob ich meine wenigen Kröten vor der anstehenden
Kontopfändung retten kann,
LG
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Sozialamt und Jugendamt sind diebe. "Müssen" ist dabeider falsche begriff. Die ziehen einfach Ihr ding ab.
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(28-06-2015, 15:49)Hasserfuellter schrieb: Bitte um kurze Info; es geht mir darum ob ich meine wenigen Kröten vor der anstehenden
Kontopfändung retten kann
Kurze Antwort. Der betitelte Anspruch kann gepfändet werden. Die massiven Mehrforderungen nicht, die
müssten erst betitelt werden.
Werden die mitgepfändet, darfst du dich unter Einsatz von Zeit, Nerven und
Geld juristisch dagegen wehren.
Ansonsten gilt: Wo nix ist, muß nix gerettet werden.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Hasserfuellter
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VIELEN DANK; um das geht es. Aber die paar Restkröten sollen sie nicht auch noch bekommen.
Dispo gekündigt. Also hebe ich es vorsichtshalber ab......unter 2000 €
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Eine ehemalige Bekannte hatte Krebs. Ihr blieb eine Operation, von der alles abhängig war. Auf jedenfall sagte Sie, für den fall das es keine Rettung gibt nach der Op, werde ich den Größt möglichen Kredit aufnehmen, Arbeit kündigen, und die Welt bereisen.
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