(11-06-2013, 23:09)mischka schrieb: Hier mein Entwurf:
Zitat:In der Familiensache mischka ./. Kinderbesitzerin
Az.: XY ungelöst
nimmt der Unterzeichner zum Schreiben des Amtsgerichts A-Stadt vom xx.06.2013 nachfolgend Stellung.
Die Begründung des Antrags auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Antragsteller konnte unterbleiben, da der Gesetzgeber - nach Hinweis des EGMR - nun endlich erkannt hat, dass die
gemeinsame Sorge beider Eltern grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht.
Die gemeinsame elterliche Sorge ist nur dann nicht auf den Vater des Kindes zu übertragen, wenn kindeswohlrelevante Gründe dagegen sprechen. Solche Gründe sind hier nicht erkennbar. Insoweit wird um
antragsgemäße Entscheidung im beschleunigten Verfahren gebeten.
Ferner wird mitgeteilt, dass der Antragsteller die Überweisung des Gerichtskostenvorschusses i.H.v. €44,50 an die Landesjustizkasse veranlasst hat.
Mit freundlichen Grüßen
Mischka
einfache Abschriften anbei
Irgendwelche Einwände oder Ergänzungen?
Ibykus schrieb:in der Antragsangelegenheit/ Familiensache [AktZchn...] vom ....
die gem elterliche Sorge betreffend
wird gegen den richterlichen Hinweis vom ....
das Rechtsmittel der
Nichtbearbeitungsbeschwerde
eingelegt.
Soweit das Gericht die fehlende Begründung des Antrages rügt, ist das nach diesseitiger Rechtsauffassung kein Verfahrenhindernis.
Der Gesetzgeber ist bei seiner Novellierung des § 1626a BGB ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass das gemSR dem Kindeswohl vvh zweckdienlich und nützlich ist, weswegen auf bloßen Antrag hin die gem elterl Sorge zu beschließen ist, soweit die Kindsmutter nicht Gründe vorträgt, nach denen eine Übertragung das Kindeswohl verletzen würde.
Unterschrift
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(10-06-2013, 11:47)Absurdistan schrieb: Also würde ich an deiner Stelle 44,50 Überweisen. Korrekt! Heute kam die Zahlungsaufforderung von der Landesjustizkasse.
(11-06-2013, 09:16)Jessy schrieb: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient. Ganz gut ist auch, das entsprechende Bundesgesetzblatt zu kennen.
Insbesondere,
Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:
„
§ 155a
Verfahren zur Übertragung
der gemeinsamen elterlichen Sorge
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Pa-
ragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Ab-
satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf
Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburts-
datum und Geburtsort des Kindes anzugeben.
(2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar.
Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag
auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den
§§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt
ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter
frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kin-
des endet.
(3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im
schriftlichen Verfahren
ohne Anhörung des Jugend-
amts und ohne persönliche Anhörung der Eltern ent-
scheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht
teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt
seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsda-
tums und des Geburtsorts des Kindes sowie des
Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung
seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Ach-
ten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken
formlos mit.
(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der
Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt,
die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen-
stehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe
entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätes-
tens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe
stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellung-
nahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155
Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.
(5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des ge-
setzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfä-
higen Elternteils können auch im Erörterungstermin
zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
§ 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend.
Fett-geschriebenes ist von mir hervorgehoben.
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/D...cationFile
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Zitat:Nachdem eine Mutter ihren Säugling vergraben hat,
will der Vater ihrer großen Tochter das Sorgerecht.
http://rp-online.de/1.3462362
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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http://rp-online.de/1.3462362
Zitat:Ob er mit einem solchen Antrag Erfolg haben könnte, ist offen. "Es kommt immer auf den Einzelfall an. Grundsätzlich gilt: Ein Sorgerechtsentzug ist keine Strafe. Oder andersherum gesagt: Eine Strafe indiziert keine Sorgerechtseinschränkung", sagt Werner Vollmer, Referent im Jugenddezernat.
Wo ist der Sinn in dieser Aussage?
Die Frau hat gezeigt, dass sie dazu neigt, ihre Kinder abzumurksen. Was gibt es da noch zu parlavern?
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(13-06-2013, 02:01)Das Nerdliche Orakel schrieb: Die Frau hat gezeigt, dass sie dazu neigt, ihre Kinder abzumurksen. Was gibt es da noch zu parlavern?
Du weißt, daß es da eigentlich nichts mehr zu palavern gibt - und ich auch!
Da wir aber in der feministischen BRD leben, in der Frauen im allgemeinen und Mütter im besonderen per definitionem "die Guten" sind und daher nicht sein kann, was nicht sein darf, ist die Frau unschuldig und es werden Gründe gesucht, die Schuld einem Mann in die Schuhe zu schieben.
Simon II
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So, unser Antrag hat ein Aktenzeichen und wurde der Gegenseite zugestellt. Leider wissen wir nicht, wie lange die Stellungnahmefrist ist. Gemecker wegen der fehlenden Begründung gab es nicht, Vorschuß wurde auch nicht gefordert.
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@Jessy
Wann habt ihr denn den Antrag gestellt? Ich habe meinen Antrag vor 2 Wochen persönlich bei Gericht abgegeben und einen Eingangsstempel bekommen. Ansonsten hab ich nix gehört.
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14-06-2013, 20:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-06-2013, 20:20 von Jessy.)
Vor vier Tagen, am 10.06., ebenfalls persönlich abgegeben. Der Brief zwecks Aktenzeichen ist auf 12.06. datiert, gestern kam er dann an.
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Antwort auf meinen knapp formulierten Antrag zur gemeinsamen Sorge ans Familiengericht:
"Im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis dieses Verfahrens möge der Antragsteller mitteilen, wann er nach dem 19.5. die Antragsgegnerin zur gemeinsamen Sorgerechtserklärung aufgefordert hat."
2011 habtte ich die gemeinsame Sorge einseitig beurkundet, steht auch so im Sorgerechtsregister, die Zustimmung der Mutter blieb (natürlich) aus. Woher leitet sich die Pflicht ab, nach dem 19.5. erneut aufzufordern?
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Garnicht. Allerdings ist es insoweit schon richtig, dass grundsätzlich eine Pflicht besteht, Gerichtsverfahren zu vermeiden, soweit ich mich richtig entsinne. Also wäre eine Aufforderung vor dem Antrag sicherlich nicht von Nachteil gewesen. Offensichtlich sieht dein Gericht in der Reaktionslosigkeit der KM keine Ablehnung per se.
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Eine Nichtreaktion der Gegenseite dürfte wohl kaum die Mutwilligkeit einer Klage begründen, sondern eher das Gegenteil davon: Dass es anders als mit Klage nicht geht.
Mutwilligkeit .... Rechtschutzbedürfnis ..
Da verwechselt jemand etwas (die KM oder ihr RAin?)!
Einer mutwillig (ohne den Beklagten vorher aufgefordert zu haben) eingereichten Klage fehlt nicht von vornherein das Rechtschutzbedürfnis. Sie wird nur im Falle der Anerkenntnis dem Kläger in Rechnung gestellt.
Ich kann auch klagen, wenn ich Grund zur Annahme habe, dass durch eine vorangehende Aufforderung, meinem Antrag zuzustimmen, auf Zeit gespielt wird und und schon insoweit eine Klage erforderlich wird.
Hier spielt das m.M.n. aber keine Geige. Denn man hat auf jeden Fall einen Anspruch auf gerichtliche Entscheidung. Das JA vorher zu bemühen, ist bspw. nicht erforderlich - auch nicht die KM.
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(20-06-2013, 22:09)Ibykus schrieb: Da verwechselt jemand etwas (die KM oder ihr RAin?)!
Der Richter persönlich. Der hat mir das geschrieben.
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(20-06-2013, 21:39)p schrieb: 2011 habtte ich die gemeinsame Sorge einseitig beurkundet, steht auch so im Sorgerechtsregister, die Zustimmung der Mutter blieb (natürlich) aus. Woher leitet sich die Pflicht ab, nach dem 19.5. erneut aufzufordern?
Ich habe auch 2011 beim Jugendamt einseitig beurkundet. Meine Ex wurde noch nicht mal vom JA drüber informiert bzw. aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben.
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Ich habe damals bei meiner Beurkundung die Ex selbst nochmal dazu aufgefordert. Aber nicht per Einschreiben eigenhändig unterschrieben mit Rückschein, sondern normal. Die Ex streitet grundsätzlich alles ab: "Nie etwas erhalten".
Aber hier scheint der Richter meinen 5x kopierten Antrag noch nicht einmal an die Ex weitergeleitet zu haben.
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Und was machst du jetzt?
Klärst du den Richter über seinen Rechtsirrtum auf oder fragst du die Hexe, ob sie jetzt doch plötzlich Lust das SR mit dir gemeinsam auszuüben?
Sie ist ja sicher nach dem EGMR Urteil nochmal in sich gegangen und dabei ist ihr, ähnlich wie dem BVerfG, aufgefallen, dass sie nun doch der Meinung ist, das das GSR nicht automatisch dem Kindeswohl schadet.
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Ich schicke der Ex nochmal einen Einzeiler per eMail mit der Aufforderung, die gemeinsame Sorge zu beurkunden. Dem Richter schreibe ich das und dass sie bereits zu einseitigen Beurkundung und auch früher dazu aufgefordert wurde, Antwort habe ich nicht erhalten. Es gab also nie kindeswohlgefährdenden Streit :-)
(20-06-2013, 22:12)p schrieb: (20-06-2013, 22:09)Ibykus schrieb: Da verwechselt jemand etwas (die KM oder ihr RAin?)!
Der Richter. Der hat mir das geschrieben.
"... wird in Beantwortung des Gerichtsschreibens vom ... mitgeteilt, dass nach diesseitiger Rechtsauffassung das Antragsrecht unabhängig von einer vorherigen Zustimmungsaufforderung besteht.
Es wird daher nochmals ausdrücklich beantragt, nach Maßgabe des § 155a FamFG das gemeinsame Sorgerecht im beschleunigten Verfahren zu übertragen, sofern die Kindsmutter keine Gründe vorträgt, nach denen eine Übertragung dem Kindeswohl widersprechen würde."
Gesetzesbegründung schrieb:Für die Zulässigkeit des Antrags ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller zuvor eine Sorgeerklärung abgegeben hat. Dem Vater steht es frei, zunächst eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abzugeben oder direkt einen Antrag bei Gericht zu stellen. Entsprechend kann auch die Mutter entweder zunächst versuchen, den Vater zur Abgabe einer Sorgeerklärung gegenüber dem Jugendamt zu bewegen, oder direkt einen Antrag auf gerichtliche Übertragung der gemeinsamen Sorge stellen. Welcher Weg gewählt wird, wird von den Erfolgsaussichten im konkreten Einzelfall abhängen. In Fällen, in denen etwa aufgrund zwischen den Eltern geführter Gespräche bereits feststeht, dass es zu einer gemeinsamen Sorgetragung durch Sorgeerklärung nicht kommen wird, würde es eine unnötige bürokratische Hürde darstellen, wollte man zunächst die Abgabe einer Sorgeerklärung verlangen. Durch den Antrag bei Gericht erklärt der Antragsteller hinreichend seinen Willen zur Übernahme der Sorge in gemeinsamer Verantwortung mit dem anderen Elternteil.
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Sehr geil.
Ob ich da widerstehen könnte, den Richter zu fragen, ob er das auch gelesen hat?
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(20-06-2013, 21:39)p schrieb: Antwort auf meinen knapp formulierten Antrag zur gemeinsamen Sorge ans Familiengericht: Könntest Du mir den Antrag zusenden ?
Ich hatte ja auch bereits 2010 die einseitige Sorgerechtserklärung abgegeben - darauf folgten bekannterweise Missbrauchsbeschuldigungen, mehrere AG-Verfahren und letztlich eine OLG-Ablehnung.
Kam es denn bei Dir überhaupt zu einem GSR-Verfahren mit Beschluss ?
Ich frage, weil z.B. Ibykus nun wieder beim selben Richter wie damals schon in der Reihe steht (und die Gegenseite nun wieder den damaligen Sachverhalt als heute noch aktuell zu verkaufen sucht).
Das Problem hat jetzt jeder Vater, der erneut das gSR - nun nach neuer Rechtssprechung - beantragen will.
(20-06-2013, 22:36)Ibykus schrieb: Gesetzesbegründung schrieb:Für die Zulässigkeit des Antrags ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller zuvor eine Sorgeerklärung abgegeben hat. Dem Vater steht es frei, zunächst eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abzugeben oder direkt einen Antrag bei Gericht zu stellen. Kannst Du bitte die Quelle nochmal nennen ?
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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21-06-2013, 00:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-06-2013, 00:39 von sorglos.)
(20-06-2013, 22:19)p schrieb: .... hier scheint der Richter meinen .... Antrag noch nicht einmal an die Ex weitergeleitet zu haben. Da wäre er wohl nicht der einzige, der auf diese Art das neue Gesetz unterläuft.
@p
So eine dämliche Richterfrage wie bei dir, wäre mir eine Freude. Habe ich doch bei jeder Gelegenheit und bei jeder öffentlichen Zuckung des Gesetzgebers an die Mutter eine Bitte/Aufforderung zur Beurkundung gerichtet. Ich würde einen lückenlosen unbeantworteten Brief"wexel" seit 1998 darlegen können.
Nur als ein Beispiel (man beachte das Datum):
(20-06-2013, 22:19)ein sorgloser Vater schrieb: 31.12.10
an Kindesmutter
Hallo XXXXX,
nun geht ein finsteres Jahrzehnt zuende und ein neues Jahrzehnt beginnt. Im vergangenen Jahrzehnt konnte ich die elterliche Verantwortung für KIND nicht so wahrnehmen, wie es normal wäre und wie ich es mir gewünscht hätte.
Der Gesetzgeber hat nun die Absicht, sich der von mir bereits 1996 geäußerten Auffassung anzuschließen. Daher möchte ich, entsprechend der Verfahrensweise, die Du sie sicher auch der Presse entnommen hast, folgendes mitteilen:
Hiermit erkläre ich, dass ich die gemeinsame elterliche Sorge für KIND. geb. XX.XX.1996, gemeinsam mit Dir als Mutter wahrnehmen will.
Du brauchst nun nichts weiter zu tun. Nach Ablauf von acht Wochen auf diese Nachricht entsteht das gemeinsame Sorgerecht automatisch. Im Falle eines begründeten Widerspruchs müßtest du diesen ausdrücklich erklären.
Selbstverständlich ist es auch möglich, dass wir bereits vorher einen Termin beim Jugendamt XXXXX vereinbaren und die gemeinsame Sorge nach der immer noch möglichen alten Form beurkunden. Einen Terminvorschlag deinerseits in den nächstens zwei Wochen würde ich erwarten.
Ich wünsche einen Guten Rutsch. (ACHTUNG:Brief ist historisch)
Eine hinreichend erfolgreiche Einsichtsfähigkeit bei der Kimu ist jedoch, zig Briefe später, immer noch nicht zu verzeichnen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
(20-06-2013, 23:18)Pistachio 00 schrieb: Kannst Du bitte die Quelle nochmal nennen ? http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/D...cationFile (Seite 22)
Ich hatte das Problem hier schon kurz angerissen.
sorglos schrieb:Du brauchst nun nichts weiter zu tun. Nach Ablauf von acht Wochen auf diese Nachricht entsteht das gemeinsame Sorgerecht automatisch. Im Falle eines begründeten Widerspruchs müßtest du diesen ausdrücklich erklären. das war ja auch ein wenig geflunkert
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