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Eingang Vollstreckungstitel beim AG
#26
Ja. Die Tabelle nach § 850 d ZPO habe ich auch gesucht ;-)
Danke für den Hinweis "Holterdipolter".
Ich werde Festsetzung der Pfändungsfreigrenze nach § 850 f ZPO stellen müssen. Der Anwalt, den ich eben erreichte, wird sich sofort der Sache annehmen. Was Er letztlich schreibt, bleibt aktuell offen.
Nach seiner Aussage, soll der AG jetzt erstmal sich der Tabelle nach § 850 c ZPO bedienen. Der Anwalt sprach von einer Vollstreckungsabwehrklage.
Ich sprach ihn auch an auf die evtl. Verwirkung von titulierten Unterhaltsansprüchen bezug nehmend auf das OLG Saarbrücken.
Das dürfte aber schwierig werden, da auch darauf abgestellt würde, ob der Schuldner sich hat darauf verlassen können, dass keine Beitreibungsmaßnahmen stattfinden, da Er mehr als 1 Jahr nichts mehr an Eingängen zu verzeichnen hatte. Problem hier : Zu dem Zeitpunkt laufendes Strafverfahren nach § 170 StGB.

Im Übrigen: Meine Ex hat (noch) Kohle genug. Kein Unterhaltsvorschuß oder Sozialleistungen die sie bekäme. Sie ist Beamtin.
Ich habe also 3 unterhaltsverpflichtete Kinder. 2 aus erster Partnerschaft mit der Ex. Für die zahle ich laufend 530 Huhn.
Mein Sohnemann wohnt bei mir (also das 3.Kind). Ich gehe mal davon aus, dass man es in der Entscheidungsfindung berücksichtigen wird.
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#27
Servus,

bei der Tabelle §850 c ZPO ab Juli ist der Pfändungsfreibetrag für zwei Unterhaltspflichten bei ca. 1660€ angegeben.

Müssten bei dir ja eigentlich 3 Unterhaltspflichten angerechnet werden können, so dass auch von einen evtl. Weihnachtsgeld kaum etwas gepfändet werden könnte.

Bei einer Pfändung auf dem evtl. P-Konto schon, falls die Pfändungsfreibeträge vor einer evtl. Pfändung nicht festgelegt wurden.
Wenn dein Kind bei dir gemeldet ist sollte eigentlich auch ohne Gerichtsbeteiligung die Bank (P - Konto) 3 Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigen können (würde ich da einfach mal fragen, was die für Nachweise brauchen, evtl. reichen für den Arbeitgeber die gleichen Nachweise).

Falls dir das Gericht den Pfändungsfreibetrag über den Tabellenbetrag aus § 850 c ZPO heraufsetzt oder auch nur bestätigt, könntest du das Papier auch gleich noch bei deiner Bank vortragen, um so einer evtl. Kontenpfändung unter die Beträge aus § 850 c ZPO zuvorzukommen.

Evtl. kürzt dir das Gericht aber den Pfändungsfreibetrag um
einen Differenzbetrag, falls du bei den zwei genannten Kindern den gesetzlichen Unterhalt nicht voll bedienst.


Aus meiner Sicht zusammengefasst:

Da bis jetzt anscheinend kein Gericht einen Pfändungsfreibetrag festgelegt hat:

dein Arbeitgeber mit entsprechenden Nachweisen sollte erst Tabellenbeträge über 3 Unterhaltspflichten auszahlen können, ohne dass er rechtlich etwas falsch macht.

ähnlich bei deiner Bank.

Klagen auf Herabsetzung der Pfändungsfreibeträge müsste dann eigentlich der Gläubiger, wenn er nicht einverstanden ist.

Ich würde derzeit kaum einen Vorteil dabei sehen, selbst zu klagen, im Gegenteil, Ärger, Gerichts- und Anwaltskosten sind dann sicher (aber wohl kaum pfändbar).

Ob eine Vollstreckungsabwehrklage etwas positives bewirken kann - keine Ahnung.
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#28
Hallo Nappo,

ich stelle die Tage mal die Bescheinigung § 850k Abs.5 Satz ZPO meines Rechtsanwalts zum P-Konto ein (Erweiteter Freibetrag).

Mit einem Kind (mein Fall) beträgt dieser 1.416,11€. Du hast drei Kinder, dein Freibetrag erhöht sich für Kind 2 und Kind 3 jeweils um weitere 215,73€.

Das macht 1.847,57€ - nun ist es so, dass Unterhaltsrückstände bzw. Unterhaltsverpflichtungen, diese Freibeträge unterlaufen, aktuelle Unterhaltsverpflichtungen aber Berücksichtigt werden müssen.

Auch dein Existenzminimum (und deine Bedarfsgemeinschaft) muss Berücksichtigt werden.

Genau kann ich dir das jetzt nicht sagen, aber viel wird für deine Ex nicht zu holen sein. Die hat dich einfach mal eben geärgert.

@"p" - ich habe die Erlaubnis des Rechtsanwaltes Herrn Max Postulka (Insolvenzrecht) auf seine Webseite zu verlinken bzw. diesen zu erwähnen - dort bekommt man sehr schnell und Kostengünstig die Bescheinigung zum P-Konto per Post nach Online Antrag. Bei mir hat das einen Arbeitstag gedauert!

Kosten 30€ Smile

Beratung/Vertretung über Prozesskostenhilfe ist möglich und auch erwünscht.

Link Onlineauftritt des Rechtsanwalt
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#29
Zitat:dort bekommt man sehr schnell und Kostengünstig die Bescheinigung zum P-Konto per Post nach Online Antrag. Bei mir hat das einen Arbeitstag gedauert!

Kosten 30€

Bei diversen Beratungsstellen gibt es die inklusive Beratung kostenfrei. Bekommst du von Herrn Postulka eine Provision, oder was soll der Scheiß?
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#30
(20-06-2013, 18:29)iglu schrieb:
Zitat:dort bekommt man sehr schnell und Kostengünstig die Bescheinigung zum P-Konto per Post nach Online Antrag. Bei mir hat das einen Arbeitstag gedauert!

Kosten 30€

Bei diversen Beratungsstellen gibt es die inklusive Beratung kostenfrei. Bekommst du von Herrn Postulka eine Provision, oder was soll der Scheiß?

Schlecht geschlafen oder warum so maulig?

Es gibt eben Väter die brauchen so etwas schneller und können nicht Wochen auf einen Termin bei den Beratungsstellen warten.

Der Arbeitgeber kann das auch bescheinigen, manch einer möchte das vielleicht nicht?

Es geht mir nur um die schnelle Dienstleistung, ein Tag nach Antrag auf der Webseite im Briefkasten sollte schon erwähnt werden finde ich!
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#31
Zitat:Es gibt eben Väter
die gehen einfach in die Sprechstunde so einer Beratungsstelle und nehmen die Bescheinigung mit.

Und
Zitat:Es gibt eben Väter
die leicht
Zitat:maulig
werden, wenn andere Väter nichts besseres zu tun haben, als wieder anderen Vätern kostenpflichtige Dienste eines Aasgeiers aufzuschwatzen, vor allem wenn besagte andere Väter mit dem Anspruch durch die Welt laufen wieder andere(n) Vätern helfen und beraten zu können.
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#32
Wenn du eine Anwaltsphobie hast, deine Sache. Mir hat es geholfen eine Kontopfändung abzubiegen.

Vielleicht kann Nappo oder ein anderer es auch schnell gebrauchen?

Ich habe damals bei mehreren sozialen Einrichtungen angefragt und wurde auf Wochen oder Monate vertröstet.

Dann lieber 30€ zahlen und im Endeffekt Schaden durch Pfändung abgewehrt.
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#33
Wenn eine Kontopfändung läuft, braucht man im Übrigen auch keine Bescheinigung mehr. Da hast du deine (gepfändeten?)30 Kröten völlig umsonst in den Anwaltsarsch geblasen.

Und mitgelesen hast du wohl auch nicht so richtig, weil Nappo so eine Bescheinigung bei der vorliegenden Situation einen schimmligen Käse nützen wird.

Vielleicht solltest du dir durch den Kopf gehen lassen, ob du wirklich der Richtige bist, um irgendjemandem irgendwelche Ratschläge zu erteilen.

Ich habe keine Angst vor Anwälten.
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#34
Auch bei laufender Vollstreckung kannst du ein P-Konto einrichten bzw. den erhöhten Freibetrag bei Unterhaltsverpflichtungen und bestehendem einfachen P-Konto (Grundfreibetrag) geltend machen.

Aber warum erzähle ich das einem Ignoranten wie dir überhaupt?
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#35
Zitat:Auch bei laufender Vollstreckung kannst du ein P-Konto einrichten

Eben! Und in dem Fall ganz völlig ohne 30€-Bescheinigung. Schrieb ich aber schon in Beitrag 34. Aber nett von dir, dass du auch Ignoranten paraphrasierst.

Mach dir doch lieber weiter Gedanken über ein Logo. Den unwesentlichen Rest überlässt du einfach den Ignoranten.
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#36
Guten Morgen! So, danke für die Tipps!
Nunmehr war der Gerichtsvollzieher in der Firma und gab dort die Unterlagen ab. Die Firma hat nun 14 Tage Zeit sich zu äußern oder gegebenenfalls Widerspruch ein zu legen.

Chef meinte, ob man etwas "gestalten" könne ;-)

Ich habe gestern beim Nachrechnen des Forderungskontos festgestellt, dass die Gegenseite etwas über 4.000 € zuviel anfordert. Hierfür habe ich Quittungen !

Meine Schreiben an das Gericht sind vorbereitet. Der Form halber : Reicht WIDERSPRUCH ?
Kann man diese Sauerei strafrechtlich verfolgen? Wahrscheinlich mal wieder nicht. Die dürfen es eben versuchen....... Oder? Es ist ein Schweinerei. Möchte nicht wissen, wieviele andere Väter nicht richtig nachgerechnet haben.
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#37
Ich sagte es schon und sage es wieder: Vollstreckungsabwehrantrag/Klage. Wenn es nachweislich bezahlt ist, kannst über diesen Betrag die Einrede der Erfüllung stellen. Das ist ein rechtsvernichtender Einwand. Was den Rest betrifft, s.o.

Das wird die Gegenseite einiges an Anwaltsgebühren und Gerichtsgebühren kosten.
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#38
@iglu: Stimmt. Kein großer Aufwand. Ich muß mein Schreiben mit entsprechender Beweisführung nur abwandeln, indem ich aus einem "Widerspruch" eine "Klage" mache. Das ist kein grpßes Problem. Da bin ich mal sehr gespannt.
Meinen Anwalt hatte ich am Montag den 17. unterrichtet. Daraufhin wollte Er sich drum kümmern. Gestern, am Mo. den 24. erfuhr ich, dass Er in urlaub ist für diese Woche.
Am nächsten Montag den 01. habe ich einen Telefontermin mit ihm.

Alles muß man selber machen........
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#39
Bei einer Vollstreckungsabwehrklage sind aber gewisse Dinge zu beachten. Wenn du es selbst machst, solltest du aufpassen, dass du nicht auf die falsche Schiene gerätst.
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#40
@iglu: Welche dinge? Muß wohl googlen....
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#41
Du musst auf den Gerichtsstand achten. Der Gerichtsstand ist dort, wo der vollstreckbare Titel ausgestellt wurde. Du darfst dich nicht gegen den Titel selbst wenden, sondern ausschließlich gegen die Vollstreckbarkeit des selbigen. Ansonsten passiert es schnell, dass die Sache als Abänderungsklage aufgefasst und entsprechend kostenpflichtig abgeschmettert wird. Und du musst natürlich akkurat mit den Beträgen umgehen.

Falls der Titel durch Gerichtsbeschluss zu Stande kam, darfst du nichts einwenden, was du schon bei der Verhandlung hättest einwenden können. Das ist hier aber soweit ich das überblicke nicht der Fall.
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#42
Ja, das hatte ich eben recherchiert. Volltreckungsgericht ist das AG hier am Ort. Titel sind JA-Titel.
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#43
Was den Rest der Summe betrifft würde ich tatsächlich eine Sittenwidrigkeit prüfen, da die Mutter zu Lasten des laufenden Unterhalts für die Kinder handelt. Sie schädigt also Dritte.
Dann viel Erfolg! Bei dem Streitwert wird so einiges an Kosten zusammenkommen. Wenn du es richtig anstellst, könnte das die letzte Vollstreckung seitens der KM gewesen sein.
Du kannst natürlich auch noch den Tatbestand des Betrugs prüfen lassen. Oder einfach einmal Anzeigen. Die Ex ist doch Beamtin, die wird ihren Spaß damit haben.
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#44
Iglu, Du siehst das genauso wie ich! Diese "Beamtin" hat sich schon mehrere Sachen geleistet und ist Wohlbekannt. Aber immer wieder hat Sie und Ihr Scheich den Kopf aus der Schlinge bekommen.
Die Tatbestände die Du aufführst, werde ich durchaus prüfen!
Dann kann sie wieder in die Schule gehen und unliebsamen Kindern mit Pflastern den Mund zu kleben, wie sie das so gerne macht.
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#45
In Ergänzung zu @iglu

Vor einer Vollstreckungsabwehrklage sollte man sehen, ob das Rechtsmittel der "Erinnerung" ausreicht - bereits das Vollstreckungsgericht kann einer offensichtlichen Doppelpfändung oder hinsichtlich dem Teil, für den bereits Erfüllung eingetreten ist, abhelfen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#46
Gestern saß ich in meinem Büro und es fiel mir wie Schuppen von den Augen als ich bemerkte, dass ich mich im Ausland auf eine bestimmte Stelle nicht zu bewerben brauche. Wegen meiner Schufa! Die sah ich mir an. Da wurde mir Eines klar. Da sich in den letzen 12 Monaten bei mir viel verändert hat, haben sich die Rahmenbedingungen auch geändert.

Ich gehe jetzt in die Privatinsolvenz !

1. Den laufenden Unterhalt kann ich zahlen.
2. Der titulierte Unterhalt fliest in die Inso-Masse mit ein

Jetzt kommt was Interessantes:

- Ich habe noch eine Haushälfte mit Mieteinnahmen die meiner Ex und Mir gehört. Die Rate ist etwas kleiner als die Mieteinnahmen. Der Inso-Verwalter kann also die Mieteinnahmen vereinnahmen. Will die Ex mit das Haus wieder abspenstig machen, muß sie sich nun mit dem Inso-Verwalter auseinander setzen und Der will Kohle sehen!
Abgesehen davon.
Egal wie's kommt : MIR IST ES SCH.... EGAL was sie aus der Bude nun machen.
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#47
Soeben bekam ich die Nachricht vom Gericht, dass meine Vollstreckungsabwehrklage der Anwaltspflicht unterliegen würde und somit ein RA zu beauftragen sei. Ich hätte 14 Tage Zeit entsprechendes in die Wege zu leiten.
( ??? )
Jetzt kann ich die Soße zu meinem Anwalt schicken, der meine Vollstreckungsabwehrklage wiederum zum Gericht schickt, damit ich noch bißchen mehr zu zahlen habe.
Saubande.
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#48
Ich durfte nichtmal mein Packet mit 500 Seiten Bewerbungsbelegen selber ans Gericht schicken.
Sie haben es mir zurück geschickt, mit dem Hinweis, ich solle es über meinen Anwalt schicken.

Die sind einfach nur krank.
Oder schlimmer:
Sie sind selbst die Krankheit unter der die Gesellschaft leidet.
"Wie geht's dir?"
"Schlecht. Ich habe Justiz!"
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#49
Zitat: damit ich noch bißchen mehr zu zahlen habe.
Saubande.

Die Kosten werden nicht an dir hängen bleiben, das ist doch der Witz an der Sache.
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#50
Na hoffentlich! Ich brauche noch ein paar Erfolgserlebnisse!
Ich würde gerne mal ein Statement hören über Folgendes, wobei es nur so ein "Gefühl" ist:

Meine Ex-Dame hatte immer und immer wieder Erfolg. Immer war natürlich der Papa der Böse. Der Strafrichter ließ sich ja schließlich auch immer unterrichten, ob ich denn schön zahlen würde.

Im Strafverfahren letztens, erschien plötzlich der Richter butterweich. Er habe sich mal die Sachen nochmal durchgelesen (nachdem ich ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde schrieb, seine Faulheit würe aus jeder Pore seines Talares dringen und Er solle gefälligst mal in die Unterlagen schauen) und man solle jetzt schließlich mal Ruhe geben und mit der Summe die ich zahlen würde, sei es jetzt genüge getan. Die Ex als Zeugin wollte Er schon gar nicht mehr anhören.

Diese vollführte natürlich direkt danach die o.g. Vollstreckungsorgie. Der Obergerichtsvollzieher der zu meinem Arbeitgeber kam und mich kennt war voll sauer! Er hat dann meinem Arbeitgeber gesagt, Er solle sich das ja nicht gefallen lassen!

Das Gericht, dass immer und ständig gegen mich gearbeitet hat, hat mir nun wieder 14 Tage Frist eingeräumt, meinen Anwalt zu konsultieren, obwohl eigentlich doch die Frist des Einspruchs in Bezug auf die Vollstreckungsklage in ein paar Tagen rum wäre. Also quasi habe ich nun wieder 14 Tage Zeit gewonnen.

Vielleicht merkt man langsam, Wer hier der Quertreiber ist? Naja, die Hoffnung stribt zuletzt.
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