Pistachio 00 schrieb:Ich frage, weil z.B. Ibykus nun wieder beim selben Richter wie damals schon in der Reihe steht (und die Gegenseite nun wieder den damaligen Sachverhalt als heute noch aktuell zu verkaufen sucht).
Das Problem hat jetzt jeder Vater, der erneut das gSR - nun nach neuer Rechtssprechung - beantragen will. Dabei übersieht RA Borkenkäfer -ich weise an dieser Stelle öffentlich drauf hin, weil ich davon ausgehe, dass es dem Gericht nicht entgangen sein wird- das die Begründung des OLG Hamm darauf abgestellt hatte, was dem Kindeswohl am Besten entspricht:
OLG Hamm schrieb:Der Senat ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass keine Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Vater stattzufinden hat. Auch nach Auffassung des Senats entspricht es dem Kindeswohl am besten, wenn die elterliche Sorge allein bei der Kindesmutter verbleibt Diese Begründung genügt meiner Meinung nach nicht den Erfordernissen einer negativen Kindeswohlprüfung, wie sie der Gesetzgeber mit der Novellierung verlangt.
Klar, dass ich bei allem, was ich über den einen oder anderen Deppen, der an "Kindschafts-Verfahren" (auch zwangsweise!) beteiligt ist, schreibe, auf Sympatien und freundliches Entgegenkommen nicht zu hoffen brauche. Dennoch will ich es den Kindeswohlfrevlern nicht zu einfach machen, mein Kind zu diskriminieren.
Aber ich will auch nicht vorgreifen oder präjudizieren.
Jeder soll eine Chance haben zu beweisen, dass er es ernst meint mit dem "Kindeswohl"!
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(21-06-2013, 00:32)Ibykus schrieb: das war ja auch ein wenig geflunkert Ach, hätte man denn damals schon den vollmundigen Ankündigungen der Frau Minsterin Schnarrenberger keinen Glauben schenken dürfen mit ihrem "Kompromissvorschlag" für die Weihnachtspresse?
Zumal die mich doch kurz vorher arg düpiert hatte:
Antwort vom 4.11.2009
http://www.abgeordnetenwatch.de/sabine_l...36976.html
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-06-2013, 01:15 von sorglos.)
(29-05-2013, 17:44)sorglos schrieb: Kurzer Sachstand:
3. Gestern [29.05.2013]war eine Verhandlung über ABR. Der Vater hatte [2011] das SR (in 2. Instanz) bekommen nach der BVerfG-Regelung (zitiert in der Gesetzesbegründung), allerdings wurde es gleich aufgeteilt, so dass die Kimu das ABR bekommt. Dieses nutze Kimu rechtsmißbräuchlich zum heimlichen Wegzug (entgegen der blauäugigen Einschätzung des Senats des Kammergerichtes). Nun wurde verhandelt, ob Vater das ABR auch übertragen bekommt, um solchen Mißbrauch in Zukunft vorzubeugen. Es lief erstaunlich positiv, ob der neuen Rechtslage. Erstaunlich die Wende des JA: sinngemäß "auch der wiederholte Streit über einzelne Umgangstermine, ist für das ABR ohne jeden Belang". Hierzu gibt es übrigens einen Beschluss.
Der Eindruck von der Verhandlung hat getäuscht. Die Richterin hat den Vater voll ins Messer laufen lassen....
" Die Anträge [des Vaters] sind unbegründet, da die Voraussetzungen gemäß §1696 BGB Abs. 1 für die begehrte Abänderung der vom Kammergericht getroffenen Sorgerechtsentscheidung nicht erfüllt sind.
Entgegen der Ansicht ...... des Antragstellers richtet sich die Abänderung der vom KG getroffenen Sorgerechtsentscheidung nicht nach der neuen Regelung in §1626a Abs. 2 BGB. Diese Norm bestimmt lediglich die Voraussetzungen für eine gerichtliche Erstentscheidung über einen Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts, nicht jedoch Maßstab für eine spätere Abänderung einer bereits getroffenen Entscheidung zum Sorgerecht. "
Das sollten alle "Alt"-fälle, die die erneute Beantragung ins Auge fassen oder betreiben, berücksichtigen.
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die Auflösung des einmal übertragenen gemeinsamen Sorgerechts soll nicht einfacher oder leichter sein, als seine ursprüngliche Begründung - das wurde doch auch in diesem Forum -richtigerweise (ich glaube von Skippper)- immer gefordert ...
Das kommt natürlich beiden Seiten zu Gute oder belastet beide.
Die Frage bleibt, ob die FamRichterin ohne Gutachten in der Lage ist, so mir nichts dir nichts darüber zu befinden, was für das Kind am Besten ist.
Zweifellos müssen für die Aufhebung der gem elt Sorge -auch-schwerwiegende Gründe ursächlich sein. Werden die vorgetragen und sind sie nachvollziehbar oder offensichtlich kindeswohlwidrig, dann vielleicht könnte man auf ein Sachverständigengutachten verzichten.
Andernfalls muss den vorgetragenen Gründen nachgegangen werden - und zwar mit geeignetem Sachverstand, über den das Gericht in der Regel nicht verfügt.
Aus Allem ist zu schlussfolgern, dass auch die Aufhebung analog zu 1626a, also in seinem -neuen- verfassungsgemäßen Sinn zu regeln ist:
Grundsätzlich dient das gemSR dem Kindeswohl.
Liegen triftige Gründe vor, die dagegen sprechen, kommt 1696 i.V.m. 1671 zur Anwendung. Denn -nur- dann wäre die Alleinsorge das Beste für das Kind.
Das nicht richtig bewertet zu haben würde ich der Richterin in dem Beschwerdeverfahren vorhalten.
Es kommt auf die Gründe an!
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"in Beantwortung der Verfügung vom XX.XX.XXXX wird mitgeteilt, dass nach diesseitiger Rechtsauffassung das Antragsrecht unabhängig von einer vorherigen Zustimmungsaufforderung besteht. Es wird daher nochmals ausdrücklich beantragt, nach Maßgabe des § 155a FamFG das gemeinsame Sorgerecht im beschleunigten Verfahren zu übertragen, sofern die Kindsmutter keine Gründe vorträgt, nach denen eine Übertragung dem Kindeswohl widersprechen würde.
Nichtsdestotrotz ist eine Aufforderung zur gemeinsamen Sorgerechtserklärung der Antragsgegnerin am X.6.2013 erneut zugegangen, davor insgesamt bereits vier frühere Aufforderungen, unter anderem anlässlich der einseitigen Beurkundung der gemeinsamen Sorge durch den Antragsteller am XX.XX.XXXX (verzeichnet im Sorgerechtsregister XXXXX UR XXX/XXXX, Nachricht an Antragsgegnerin in Anlage 1).
Nachdem niemals eine Antwort dazu oder eine Sorgeerklärung durch die Antragsgegnerin erfolgte, durfte der Antragsteller davon ausgehen, dass es nicht zu einer gemeinsamen Sorgetragung durch eine Sorgeerklärung kommen wird, ein Rechtsschutzbedürfnis mithin besteht, so wie es in der Gesetzesbegründung zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ausgeführt wird (Anlage 2)."
(21-06-2013, 21:10)p schrieb: ...., ein Rechtsschutzbedürfnis mithin besteht, so wie es in der Gesetzesbegründung zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ausgeführt wird (Anlage 2)." Ich würde mich nicht wundern, wenn Du demnächst "begutachtet" wirst.
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In Sachen
ich / Mutter
wg. Elterl.Sorge (Ri)
Sehr geehrter ...
der eingereichte Antrag wird unter Aktenzeichen
xxxx
bearbeitet. Die Zustellung an die Gegenseite wurde heute veranlasst.
Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
(von Frist wird nichts erwähnt?)
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Bei uns auch ned. Wir rechnen mal so mit zwei bis vier Wochen Frist. Wenn wir bis in vier Wochen nx hören, haken wir nach.
(22-06-2013, 11:32)Absurdistan schrieb: .... Die Zustellung an die Gegenseite wurde heute veranlasst.
Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
(von Frist wird nichts erwähnt?) im Schreiben, das die Mutter vom Gericht erhält, wird darauf hingewiesen.
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Mal wieder etwas:
Ein nichtehelicher Vater hatte noch nach der alten Regelung Anfang 2012 Sorgerecht beantragt. Hintergrund war, dass die Mutter zum Zwecke der Unterbindung einer gerichtlichen Umgangsregelung (straflos!), während Elternberatung liefen, einfach 400km weit weg gezogen ist. Trotz Zusammenleben hatte die Kimu das SR kategorisch verweigert und nach der Trennung den Umgang stets massiv erschwert, Übernachtunge nicht zugelassen, Kommunikation verweigert, etc. Das Verfahren wurde nun ewig hingeschleppt durch die Kimu, die Diakonie und einen VB (Ex-JA-Mitarbeiter). Die Rechtsanwältin erfreute nahezu wöchentlich mit Schmutzschreiben über den Vater.
Letztlich kam es dann Ende März 2013 zur Verhandlung und Anfang April erhielt er den Beschluss über die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Dagegen legte die die Kimu am 8.Mai 2013 gerade noch fristgerecht Beschwerde ein. Erneute unterirdisch, mütterlastige Schreiben von VB und Jugendamt (hier durch die Diakonie).
Nun kam der Beschluss des OLG Düsseldorf:
- Die Beschwerde wurde abgewiesen
- Kosten trägt die Antragsgegnerin
OLG Düsseldorf schrieb:Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben und heiraten sie einander auch in der Folgezeit nicht, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, soweit ihnen das Familiengericht die eltetliche Sorge gemeinsam überträgt (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.) Das Familliengericht oberträgt gemäß Abs. 1 Nr 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (§1626 a Abs. 2 Salz 1 BGB n.F.). Nach der Neufassung der gesetzlichen Vorschrift mit Wirkung zum 19.05.2013 ist nicht die positive Feststellung erforderlich, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht. Vielmehr geht es um eine negative Kindeswohlprüfung. Dies trägt der Erkenntnis Rechnung dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht (vgl. BT-Drucks. 17/1 1 048 S. 12 unter Verweis auf BVerfGE 107, 150, 155).
Fazit: Viel Zeit ging verloren durch diese eigentlich sinnlose Verfahren für ein Recht, das dem Vater von Anfang an automatisch zustehen sollte.
Die Mutter kommt nun hoffentlich zum Nachdenken, da sie jetzt die Gerichtskosten und die Kosten für ihre agressive Anwältin zahlen darf. Der Vater hat das Verfahren ohne Anwalt und lediglich durch unsere wohltemperierte Begleitung geführt.
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Klasse! Meinen Glückwunsch an den Vater und das Kind!
Simon II
mühsam ernährt sich das Eichhörnchen ...!
Die Familiengerichte scheinen sich mit der Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts an Entscheidungen zu orientieren, die die ratio legis der Neufassung des 1626a berücksichtigen
In meiner heutigen Verhandlung hatte ich allerdings nicht diesen Eindruck gewinnen können.
Eine junge Richterin auf Probe (in Begleitung eines Abgesandten des Landgerichts) stellte der KM gleich zu Beginn die Frage, welche Gründe dem gemSR entgegenstehen würden. Natürlich kam der ganze erlogene kindeswohlwidrige Rotz der Vergangenheit auf den Tisch - nicht ist hilfreicher, als sich vor dem FamGericht zu streiten, meinte wohl auch der RA, der seine Mandantin tatkräftig unterstützte - klar, sein Kind ist es ja auch nicht, auf dem herumgetrampelt wird.
Gleich in der ersten Flut ihrer gegen mich gerichteten Vorwürfe wurden die wahren Gründe ihrer Abwehr deutlich: sie musste dann bspw., als meine Tochter eine Zahnspange verordnet bekommen hatte, mich vorher kontaktieren. Ich würde mich aber nicht einmal an den Kosten beteiligen, im Übrigen auch keinen Unterhalt zahlen!
Die Richterin protokollierte alle Hinweise auf behauptete Streitereien - nur nicht die Äußerung der KM zur Zahnspange und zum Unterhalt!!
Darauf von mir angesprochen, kam kurz der Hinweis, dass sie entscheiden würde, was zu protokollieren sei.
Ich bestand darauf, weil ich schon gesteigerten Wert darauf lege, in einem Beschwerdeverfahren, mich auf die wahren Gründe der mütterlichen SR-Ablehnung beziehen zu können.
Ich musste die Richterin noch mehrmals an anderen Stellen ausdrücklich um Aufnahme in das Protokoll bitten, nämlich, als ich Vorschlug, das Gericht solle der KM Gelegenheit geben, Gründe, die gegen meinen Antrag sprechen, vorzutragen, was RA Borkenkäfer in weiser Voraussicht zu verhindern suchte, indem er seiner Mandantin riet, sich nicht auf solche "Spielchen" einzulassen. Das hat mir wohl ein etwas zu lautes Lachen entrissen....
Die Mutter schoß aber gleich los. Reden zu dürfen, kann sie nicht widerstehen: meine Tochter hätte als Kleinkind abstehende Ohren gehabt und die KM hätte das mit mir -dem das noch nicht einmal aufgefallen sei- absprechen müssen, was schon zum damaligen Zeitpunkt zu Problemen geführt hätte (*lach, denn meine Tochter ist nie an ihren Ohren operiert worden).
Bitte protokollieren sie das, Frau Richterin - ein weiteres Indiz für die sachfremden Gründe mit denen sich die KM gg das gemSR stellt.
Der von mir im vorangegangenen Schriftsatz vorgetragene von der KM erwähnte Grund, meine Tochter könne in einem Unglücksfall nicht schnell genug ärztlich versorgt werden, müsse sie mich erst um Erlaubnis fragen, wurde gar nicht erst aufgegriffen.
Der Richterin kam es ziemlich offensichtlich auf die von der Mutter erwähnten Streitereien an und so erklärte sie auch beiläufig, dass sie sich nach dem Vorgebrachten nicht vorstellen könne, wie das SR sinnvoll gemeinsam ausgeübt werden können ....
Nach wie vor habe ich derzeit den Eindruck, dass das Gericht aus den Un- und Nebensachlichkeiten, die die KM als Streitpunkte anführt, eine Hauptsache machen wird und mglw. darauf ungeachtet der gesetzlichen Änderug abstellt.
Man muss allerdings bedenken, dass eine junge und unerfahrene Proberichterin das Verfahren geführt hat - das macht den Ausgang durchaus spannend.
Den nachgereichten Schriftsatz des RA Borkenkäfer habe ich bei www.Väterwiderstand.de hochgeladen.
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Interessant deswegen, weil das mütterliche Verhalten in deinem Fall wohl sehr häufig so aussehen wird, die richtige Strategie dagegen also vielen Vätern nutzt. Bei mir wird es ganz sicher ähnlich laufen, falls der Richter sich mal bequemt, meine Klage anzunehmen.
(27-06-2013, 14:43)p schrieb: Interessant deswegen, weil das mütterliche Verhalten in deinem Fall wohl sehr häufig so aussehen wird, die richtige Strategie dagegen also vielen Vätern nutzt. Bei mir wird es ganz sicher ähnlich laufen, falls der Richter sich mal bequemt, meine Klage anzunehmen.
Aber was ist die "richtige Strategie" gegen willkürliche "Väterentsorgung"?
Meiner bescheidenen Meinung nach hilft keine Strategie oder Taktik.
Was helfen könnte, ist die "Öffentlichkeitsmachung", das Anprangern von familiengerichtlichem und jugendamtlichem Kindeswohlfrevel.
Ich hatte im Anschluss noch ein paar Worte mit dem RA der KM gewechselt und ihm unmißverständlich vorgeworfen, dass unser Väterwiderstand -auf den er hingewiesen hatte- sich gerade gg solche Rechtsanwälte wendet, denen das Kindeswohl einerlei ist und die stattdessen nur daran interessiert sind, auf dem Rücken unschuldiger Kinder Kasse zu machen.
Das zu betonen, müssen wir uns im Netz besser organisieren. Wir müssen mehr Stimmungmache betreiben und die Öffentlichkeit auf uns aufmerksam machen. Leider ist die derzeitige Vätergeneration dazu nicht willens. Die Gründe zu nennen, wollen wir uns erparen ...
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Grundsätzlich aber sollte doch in Zukunft eigentlich gelten, dass eine einseitige Blockade-Haltung der KM nicht ausschlaggebend sein darf, frei nach dem Motto "Dem Kindeswohl entsprechend hat sie sich zusammenzureißen und gefälligst mit dem KV vernünftig zu reden!" ???
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"richtig" war nicht als "immer funktionierend" gemeint, sondern wie immer als "Möglichkeiten, seine Chancen zu optimieren". Wenn die Taktik ein Pranger ausserhalb des Gerichtssaals und Schweigen innerhalb der Gerichtssaals sein soll, so sollten wir noch das Ergebnis der Fälle abwarten, in denen es Väter so versuchen, an die gemeinsame Sorge zu kommen.
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(27-06-2013, 15:08)Jessy schrieb: "Dem Kindeswohl entsprechend hat sie sich zusammenzureißen und gefälligst mit dem KV vernünftig zu reden!" ???
Wird wohl noch ´ne Weile dauern, bis bei Gerichten und Anwälten entsprechende Textbausteine zur Verfügug stehen...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
zugegeben:
so viel bedeutet mir das gemSR nichts, dass ich es außerhalb des Gerichtssaales bekämpfe, aber innerhalb dieser Institution schweige.
Das halte ich für inkonsequent!
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http://www.spiegel.de/panorama/justiz/ur...00949.html
"Eine Mutter hatte geklagt, weil sie mit dem Vater ihres Kindes nur noch über Zettel kommunizierte."
"Die Probleme der Eltern allein seien kein Grund, um das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben. Dafür müsste das Kind nachweislich unter den Schwierigkeiten leiden, erläutert das Gericht."
Wäre schön wenn solche Maßstäbe auch bei Anträgen für die gemeinsame Sorge gelten würden.
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Ein Update zu #28
(29-05-2013, 17:44)sorglos schrieb: 2. In einem Verfahren, das der Vater am 20.März beantragt hat, kam eine anwaltliche Stellungnahme der Mutter am 7.5. Das Inhalt ungefähr: Die Mutter will das gSR halt nicht, weil sie eh will, dass der Vater auszieht. Nach Abwägung kamen wir zu der Auffassung, dass die Überleitungsvorschrift §30 BEBGB, dass "vor dem 19.5. gestellt Anträge nach der neuen Rechtslage zu behandeln sind" hier greifen müsste. Also haben wir noch am 7.5. ein Schreiben ans Gericht gesandt: Antrag liegt vor, Stellungnahme liegt vor, also entscheidungsreif.
Nun war das Gericht nicht so mutig, bereits vor dem 19.5. zu entscheiden..... Es hat der Kimu nun erneute Stellungnahmefrist von 2 Wochen eingeräumt. Offensichtlich hofft das Gericht, dass sich die Mutter nun echte Schlammschlachtgründe gegen den Vater aus den Fingern saugt.... Die "2. Stellungnahme" war erwartungsgemäß mit hanebüchener, unerheblicher Schmutzwäsche über den Vater gespickt (was wohl ein Trend werden wird, da frau ja "besondere Gründe" vortragen muss). Mit keiner Silbe wurde natürlich erwähnt, warum diese angeblichen Gründe nicht schon ein paar Wochen zuvor vorgetragen wurden ....
Nun hat die Verhandlung stattgefunden. Kimu mit Anwältin, eine Vertretungskraft aus dem Jugendamt und der Vater. Die Kinder waren zur Anhörung geladen. Da die Eltern noch zusammenleben, hat nach einem kurzen Vortrag der Richterin zur neuen Rechtslage, zunächst nur die Wunschliste der Kimu eine Rolle gespielt, dass der Vater endlich ausziehen soll und sich mit magerem Besuchs-&Zahllonkel-Dasein abfinden soll. Irgendwie wurde versucht die Wunschliste der Kimu in einen Vergleich zu pressen.... Bis der Vater mal erinnerte "Wir reden hier nur über Umgang und so. Das sollte doch besser in einer Elternberatung geklärt werden".
Da ermahnte sich auch die Richterin wieder:
"Stimmt wir verhandeln heute das Sorgerecht".
Richterin "Wollen sie nun den Vergleich?"
Anwältin bittet um Unterbrechung und danach "Jaaa, bitte einen Vergleich"
Vater: "Nö, lieber einen Beschluss"
Richterin "Also dann frage ich das JA, wie sehen Sie das"
JA-Vertretungsfachkraft "Äh, ja nee, doch dann schließe ich mich der Stellungnahme meiner Kollegin an. Es sind keine wichtigen Gründe erkennbar, so richtig geworden, äh...nuschel..."
Richterin "Na gut, dann höre ich jetzt die Kinder an"
Danach die Richterin "Also, das sind aufgeweckte Kinder, die wollen schon irgendwie beide Eltern, oder so. Na dann wird das schwierig. Sie bekommen dann einen Beschluss (nach meinem Urlaub). Aber Sie machen jetzt Elternberatung, ja. Und ich will Sie nicht mehr hier sehen, bla, bla. "
- Ende -
Nach detaillierter Auswertung des Ablaufs mit dem Vater, gehen wir davon aus, dass er das SR erhalten wird. Bei dieser Ausgangslage mit bisher keinem aktenkundigen Elternstreit, scheint die Strategie der verschlingend kompromisslosen Kooperationsunterstellung aufzugehen. Alle provozierenden Umgangsverhinderungen durch Kimu der letzten Wochen hat der Vater ignoriert/runtergeschluckt und jeden Vorwurf als in der Elternberatung lösbare Bagatelle dargestellt....Natürlich ist klar, dass das nicht auf Dauer geht. Klar ist auch, dass die Kimu und Anwältin nur auf Haushaltstrennung und Unterhaltsmaximierung schielt. Aber SR ist ein wichtiger Baustein vor Auszug.
Ein erbärmliches Bauerntheater das Ganze.
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(05-07-2013, 19:11)sorglos schrieb: Ein erbärmliches Bauerntheater das Ganze.
Eine der Befürchtungen scheint bereits wahr zu werden. Vorher gar nicht vorgesehen, dann als Ausnahme, in der Praxis wohl die Regel: Alle antanzen lassen, um mündlich zu verhandeln. Das Gericht als Theaterbühne für überflüssige Auftritte.
Mir hat man gestern brieflich mitgeteilt, dass der Antrag jetzt bearbeitet wird, die Zustellung an die Gegenseite veranlasst. Insgesamt hat der Richter trotz völlig korrektem Antrag meinerseits fast einen Monat Zeit verschwendet.
(05-07-2013, 20:12)p schrieb: Eine der Befürchtungen scheint bereits wahr zu werden. Vorher gar nicht vorgesehen, dann als Ausnahme, in der Praxis wohl die Regel: Wer sowas nicht "befürchtete" scheint ganz neu in der Thematik zu sein.
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Hallo,
entsprechend dem originellem Einfall von p:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid104263
habe ich nun mal ein Schreiben an das JA formuliert :
https://docs.google.com/file/d/0B-XoGb-c...sp=sharing
Bin schon ganz gespannt ...
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
ich denke, diese Frist ist vielfach falsch verstanden worden:
es ist eine prozessuale Frist, die zu laufen beginnt, wenn ein Gericht sie in Gang gesetzt und auf die Folgen der Verfristung hingewiesen hat.
Das andere nennt man "Überfall"!
Aber immerhin darf man auf die Antwort gespannt sein, weil diese Regelung wirklich willkürlich ist und eigentlich den Sinn, dessenwegen sie aufgenommen wurde, nicht trägt.
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(07-07-2013, 19:20)Ibykus schrieb: Aber immerhin darf man auf die Antwort gespannt sein, ...
Das wär doch ´mal was: Die Mutter anschreiben und ihr mitteilen, das JA habe einem das geS zugeteilt...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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