04-08-2013, 03:02
Ich hatte vor kurzem ein Gespräch mit meinem
Arbeitgeber. Mein Firmenwagen hat im nächsten Sommer den 4-Jahresturnus erreicht und kann dann gegen ein anderes Modell ausgetauscht werden. Hier könnte ich auf einen 7-Sitzer optieren und darin meinen Kindergarten unterbringen, den ich derzeit noch mit Doppelfahrten in einen kleinen 4-Sitzer zum umgangsbedingten Wohnortwechsel quetschen muß. Die Gegenseite hätte ja auch gerne, wie sie dem Gericht mitgeteilt hat, das ich ein grösseres Auto für die Umgangswahrnehmung anschaffe, oder unterhaltsrechtlich so behandelt werden sollte, als hätte ich dieses.
Durch die Inanspruchnahme des grösseren Fahrzeugs führt das
ja wieder zu einem höheren fiktiven Einkommen und wegen der Steuerlast zu wohl auch zu einem geringeren Auszahlungsbetrag, ich schätze, so um
die 100 Euro.
Rein spekulativ könnte ich danach dann wieder zu höherem KU
verdonnert werden.
Hierzu habe ich ein interessantes und jüngeres Urteil des hiesigen OLG dazu gefunden, Randziffer 60.
http://openjur.de/u/601761.html
Vielleicht wäre das ja nicht so schlimm, wenn man den dann neu
entstandenen Titel sozialrechtlich kompensieren könnte. Ansätze dazu liefert u. a. ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Dresden zur Einkommensberechnung eines Firmenwagens aus 2010. Dort wird die geldwerte Nutzung eines Dienstwagens auf den Mobilitätsanteil des Regelsatzes beschränkt. Hinzu kommt die Absetzung des titulierten Unterhaltsbetrages. Weiter stellt sich mir aber die Frage, ob die Inanspruchnahme eines teureren Firmenfahrzeugs nicht sozialrechtlich die Herbeiführung von weiterer Hilfebedürftigkeit über die Neutitulierung zu dem erhöhten geldwerten Vorteil durch eben dieses neue Fahrzeug ist.
Vielleicht muß mich das aber auch gar nicht interessieren, weil ja zum
einen der Grundsicherungsträger das Zustandekommen der titulierten Unterhaltsverpflichtung ja gar nicht zu prüfen hat. Zum anderen falle ich
bereits heute wegen des bestehenden Titels der Grundsicherung zur Last.
Da tut sich die Frage auf, ob eine höhere Titulierung über das fiktive Einkommen nicht auch rein unterhaltsrechtlich wieder nur zu einer Ausweitung der Inanspruchnahme von sozialrechtlichen Absetzbeträgen führen würde und somit ja gem. jüngster BGH-Rechtsprechung nicht statthaft wäre.
Ich meine aber auch einmal gelesen zu haben, das sich Absetzung lediglich auf die Titel beschränkt, die vor der Inanspruchnahme von Sozialleistungen
entstanden sind. Das würde wiederum bedeuten, das ein erhöhter Zahlbetrag für den Unterhalt allein mein Problem wäre.
Naja, ggf. könnte man mich ein Amtsgericht ja auch dazu verurteilen, einen Job zu suchen, bei dem ich keinen Firmenwagen fahren muß damit
mehr Geld für den Unterhalt bleibt und die Inanspruchnahme des Fahrzeuges eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit darstellt. Mit der Freizügigkeit der Wohnortwahl
in der gesteigerten Erwerbsobliegenheit soll es ja nicht so weit her sein.
Arbeitgeber. Mein Firmenwagen hat im nächsten Sommer den 4-Jahresturnus erreicht und kann dann gegen ein anderes Modell ausgetauscht werden. Hier könnte ich auf einen 7-Sitzer optieren und darin meinen Kindergarten unterbringen, den ich derzeit noch mit Doppelfahrten in einen kleinen 4-Sitzer zum umgangsbedingten Wohnortwechsel quetschen muß. Die Gegenseite hätte ja auch gerne, wie sie dem Gericht mitgeteilt hat, das ich ein grösseres Auto für die Umgangswahrnehmung anschaffe, oder unterhaltsrechtlich so behandelt werden sollte, als hätte ich dieses.
Durch die Inanspruchnahme des grösseren Fahrzeugs führt das
ja wieder zu einem höheren fiktiven Einkommen und wegen der Steuerlast zu wohl auch zu einem geringeren Auszahlungsbetrag, ich schätze, so um
die 100 Euro.
Rein spekulativ könnte ich danach dann wieder zu höherem KU
verdonnert werden.
Hierzu habe ich ein interessantes und jüngeres Urteil des hiesigen OLG dazu gefunden, Randziffer 60.
http://openjur.de/u/601761.html
Vielleicht wäre das ja nicht so schlimm, wenn man den dann neu
entstandenen Titel sozialrechtlich kompensieren könnte. Ansätze dazu liefert u. a. ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Dresden zur Einkommensberechnung eines Firmenwagens aus 2010. Dort wird die geldwerte Nutzung eines Dienstwagens auf den Mobilitätsanteil des Regelsatzes beschränkt. Hinzu kommt die Absetzung des titulierten Unterhaltsbetrages. Weiter stellt sich mir aber die Frage, ob die Inanspruchnahme eines teureren Firmenfahrzeugs nicht sozialrechtlich die Herbeiführung von weiterer Hilfebedürftigkeit über die Neutitulierung zu dem erhöhten geldwerten Vorteil durch eben dieses neue Fahrzeug ist.
Vielleicht muß mich das aber auch gar nicht interessieren, weil ja zum
einen der Grundsicherungsträger das Zustandekommen der titulierten Unterhaltsverpflichtung ja gar nicht zu prüfen hat. Zum anderen falle ich
bereits heute wegen des bestehenden Titels der Grundsicherung zur Last.
Da tut sich die Frage auf, ob eine höhere Titulierung über das fiktive Einkommen nicht auch rein unterhaltsrechtlich wieder nur zu einer Ausweitung der Inanspruchnahme von sozialrechtlichen Absetzbeträgen führen würde und somit ja gem. jüngster BGH-Rechtsprechung nicht statthaft wäre.
Ich meine aber auch einmal gelesen zu haben, das sich Absetzung lediglich auf die Titel beschränkt, die vor der Inanspruchnahme von Sozialleistungen
entstanden sind. Das würde wiederum bedeuten, das ein erhöhter Zahlbetrag für den Unterhalt allein mein Problem wäre.
Naja, ggf. könnte man mich ein Amtsgericht ja auch dazu verurteilen, einen Job zu suchen, bei dem ich keinen Firmenwagen fahren muß damit
mehr Geld für den Unterhalt bleibt und die Inanspruchnahme des Fahrzeuges eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit darstellt. Mit der Freizügigkeit der Wohnortwahl
in der gesteigerten Erwerbsobliegenheit soll es ja nicht so weit her sein.