Themabewertung:
  • 2 Bewertung(en) - 2.5 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts
Es ist bei der Justiz -jedenfalls was die Familienrechtsjustiz angeht- mittlerweile so, wie bei der Exekutive:

Gegen einen Verwaltungsakt legt man grundsätzlich Widerspruch ein, weil mindestens drei Viertel dieser Bescheide entweder rechtswidrig oder wenigstens fehlerhaft sind.

Bei den Familiengerichten kommt es insoweit auch weniger auf die Entscheidung des Ausgangsgerichtes an, als mehr auf die Entscheidung der Rechtsmittelinstanzen - notfalls eben auf die des EuGHMR, wenn deutsche Gerichte bis hoch zum BVerfG nicht Willens oder nicht in der Lage sind, Menschenrechtsverletzungen zu erkennen.

Schlimm, wenn durch ignorante, permanente Menschenrechtsverletzungen das Kindeswohl geschädigt und verletzt wird.
Denn dann rechtfertigt sich die Behauptung, dass das Kindeswohl in Palermo auf dem Hauptbahnhof mglw besser aufgehoben ist, als vor deutschen Familiengerichten.
Zitieren
übrigens teilt mir meine Tochter gerade über whatsApp mit, dass sie nicht will, dass ich mit der Beschwerde zum OLG gehe. Das würde die KM von ihrem, dem Ersparten des Kindes, bezahlen. Es hätte bald nicht nichts mehr von dem übrig, was es von ihrer verstorbenen Oma "vermacht" bekommen hatte.

Ist das nicht zum Kotzen?
Wie schäbig dürfen sich Mütter aufführen, bevor die Prügelstrafe für Erwachsene wieder eingeführt wird?

Ich überlege ernsthaft, ob man nicht zum Zivilverfahren noch die StA wegen § 266 StGB einbezieht.
Zitieren
Ordnungsmittelantrag?
Zitieren
Kannst Du das als Beweismittel führen?
Und Deine Tochter ist wahrscheinlich noch nicht in der Pubertät um schon mal Veto einzulegen?
Zitieren
Ich empfinde das zwar alles als sehr schlimm. Dennoch wird's für eine Erweiterung meines Antrags auf Übertragung der alleinigen Sorge nicht reichen.
Aus der Nummer kommt man natürlich -jedenfalls mit Borkenkäfers Hilfe- leicht wieder heraus.

Die Frage ist: was tun, um sein Kind vor dieser Skrupellosigkeit zu schützen?

Eine Möglichkeit wäre in der Tat, den Antrag zurück zu ziehen und die Sache für erledigt zu erklären, um weiteren Schaden von seinem Kind abzuwenden.

Man hätte dann wenigstens noch einmal Gelegenheit, die Verursacher und Verantwortlichen für die uns Vätern immer unterstellten Kindeswohlverletzungen zu outen.
Zitieren
Alles in allem eine denkbar beschi*** Situation.
Ziehst du den Antrag nicht zurück, bist du für deine Tochter der Arsc*.
Ziehst du den Antrag aber zurück, weiß die KM zukünftig genau, welche Fäden sie ziehen muss.

Auf der anderen Seite - so klein ist deine Tochter doch nicht mehr, oder? Wie wäre es, wenn sie mal zu ihrer Mama sagt: "Ey Alte, deine miesen Tricks finde ich total bescheiden!"
Zitieren
Das wird sie leider in diesem Alter noch nicht sagen.
Noch nicht!
Zitieren
(31-08-2013, 21:03)Jessy schrieb: Ziehst du den Antrag nicht zurück, bist du für deine Tochter der Arsc*.
nein, so sieht sie das nicht.
Sie hat ein Unrechtsbewußtsein und weiß, dass ich es gut meine und ihr nicht schaden will, wenn ich das gemeinsame SR gerichtlich weiter verfolge.

Aber ich bin mir sicher, dass sie von ihrer Mutter unter Druck gesetzt wird und "mitspielt".
Ich hatte ihr mehrmals versichert, dass ich ihr sowas niemals verübeln werde.

Es besteht jetzt die Möglichkeit, sich vor Gericht über das Verhalten der KM zu "streiten". Das erwartet man offensichtlich im Wissen darüber, dass es der KM nutzen wird. Den Tenor vor zu formulieren könnte ich im Schlaf!

Andererseits kann man ihnen den Wind aus den Segeln nehmen und ihnen zeigen, wer die Täter sind und wer dagegen verantwortungsvoll das Kindeswohl zu berücksichtigen bereit ist.

Das könnte man natürlich auch noch in der Verhandlung erklären ....

Übrigens ist sie seit dem whatsApp-Dialog weder auf ihrem Handy, noch über den Festnetzanschluss erreichbar.
Ich vermute, dass es Streit gegeben hat und die KM (nicht zum ersten Mal) ihr ein Handy-Verbot auferlegt hat.
Ich kann aber sehen, dass meine Nachrichten abgelesen werden (sicher vom Handy ihrer Mutter)!

Cosi fan tutte ...
Zitieren
Erschreckend ist doch, mit welcher Selbstverständlichkeit Kinder in den (Eltern-)krieg geschickt werden, wenn es für Mutti irgendwo eng wird: "Gute" alte vam(v) Schule eben!

Als seinerzeit die Mutter meines Sohnes aus dem gemeinsamen -auch gemeinsam finanzierten- Zweifamilienhaus auszog und alle Zahlungen einstellte und sich bzgl. des Objektes absolut tot stellte, habe ich sie auf die laufenden Kosten verklagt. Daraufhin erzählte mir mein Sohn -seinerzeit 8 Jahre- dass seine Mama für ihn und seine gerade geborene Schwester (anderer Vater) nichts mehr zu essen kaufen könne, wenn ich das Geld haben wolle.

Ich habe versucht, ihm zu erklären, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat - und schon gar nicht mit ihm. Da gerade auch ein Umgangsverfahren lief, habe ich den Vorgang beim Termin zur Kenntnis gegeben, was dann doch andere Argumente der Mutter stark relativierte.

Genauso fatal ist immer dieser "verlängerte Bauch" (Gehört mir!), der dazu führt, dass nicht nur das Kind, sondern auch die Sachen des Kindes dann der Mutter gehören: Ich erlebe so etwas gerade auch, als ein von meinem Sohn behauptetes Sparbuch angeblich nicht existiert oder die Mutter sein Portemonaie (neben anderen Dingen) nicht herausgibt (Allein das Geld sind für meinen Sohn ca. 800 €.). Und ich soll ihm dann klarmachen, dass sie doch seine Mutter ist, er ihr trauen kann und sie in ihrer Wohnung besuchen soll...

Natürlich hat sie -ungeprüft und uneingeschränkt- geS...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
Zitieren
ein klassisches Beispiel wie die Mutter das Kind in Loyalitätskonflikte hineinzieht.
Das Kind soll sich schuldig fühlen da Mama traurig ist wenn es beim Papa ist. Verschleiert durch vorgespielte Angst und Sorge ums Kind.
Mutter nicht bindungstolerant und anscheinend nicht zur Wohlverhaltenspflicht in der Lage. Fehlt nur noch das die Mutter mit dem Verhalten belohnt wird und Vater und Kind durch weniger Umgang bestraft.
Zitieren
Bei der Entziehung der Sorge des Vaters geht man nach § 1671 (Übertragung der alleinsorge wenn es dem Kindeswohl am Besten entspricht)

Bei der Entziehung der Sorge der Mutter gilt der Maßstab der Kindeswohlgefährdung nach § 1666

Entscheidend ist wohl der Umgang und wie stark die Bindung der Eltern zum Kind ist. Kann der Vater ein Familienleben mit dem Kind darstellen siehts besser aus.

OLG Hamm: Kein Anspruch des Kindes auf Idealeltern
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...30712.html
Zitieren
wer mag, kann (und sollte) sich ja auch mal anderswo äußern:
http://www.dtoday.de/regionen/marktplatz...80906.html
Zitieren
(03-09-2013, 14:53)Ibykus schrieb: wer mag, kann (und sollte) sich ja auch mal anderswo äußern:
http://www.dtoday.de/regionen/marktplatz...80906.html

Den Aufruf, sich "auch mal anderswo äußern" finde ich schon gut.

Im konkreten Fall muss man sich aber schon fragen und auch dort kritisieren, warum die Website gerade jetzt ein Urteil nach der alten(!) Rechtslage als aktuell auf die Site stellt. Die möchten wohl Munition bereitstellen für die Kopfschüttel-Mütter und die Verweigerer-Allianz bei Richtern und Anwälten.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
Zitieren
Der Sorgerechtsbrüller:

OLG Hamm vom 19.04.1999, 6 UF 205/98:
Es ging u.A. um den Erhalt des gemeinsamen Sorgerechts! Man achte auf das Datum!

Mittlerweile dürfte hinreichend bekannt sein, dass die Novellierung des 1626a BGB dem nicht verheirateten Vater einen niedrigschwelligen Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht ermöglichen sollte.

Aus den (damaligen) Gründen:
Zitat:Auch erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern untereinander und ein zwischen ihnen rechtshängiges Unterhaltsverfahren stehen dem gemeinsamen Sorgerecht nicht entgegen, wenn der Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, zu ihnen eine gute Beziehung hat und regelmäßige Besuchskontakte stattfinden. Dem Antrag eines Elternteils, ihm die gesamte elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen, kann nur stattgegeben werden, wenn feststellbar ist, dass eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge insgesamt dem Wohl der Kinder am besten entspricht.

Das war damals, als nicht eheliche Väter noch kein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der KM beantragen konnten, weil eine menschenrechtsverletzende deutsche Familiengerichtsbarkeit sich am Wortlaut eines 1626a BGB orientierte, den das BVerfG noch später in 2003 für verfassungskondom erklärt hatte.
Zitieren
(05-09-2013, 10:50)raid schrieb: Fakt ist, in diesem Familienrechtsunsinn kennt sich doch niemand mehr aus.
naja, man "jongliert" mit dem Begriff "Kindeswohl", der zum Spielball geworden ist.

Wenn vor deutschen Familiengerichten wenigstens nach Sympathie entschieden würde, könnte man sich darauf einstellen und sein Verhalten anpassen.

Derzeit muss man leider davon ausgehen, dass Richter und Richterinnen das, was "Kindeswohl" bedeutet zu verstehen einfach nur intellektuell überfordert sind.
Zitieren
(05-09-2013, 15:15)Ibykus schrieb: naja, man "jongliert" mit dem Begriff "Kindeswohl", der zum Spielball geworden ist.

Bei mir hat ihn der Richter nach unserer kleinen Diskussion darüber vermieden. In meinem "Vermerk über die Sitzung des Amtsgerichts" kommt der Begriff gar nicht mehr vor. Protokoll? "Von der Zuziehung eines Protokollführers wurde gemäss §28 Abs. 4 Satz 1 FamFG abgesehen.

Wer Richtung OLG schielt, sollte versuchen, ein Protokoll zu verlangen.
Zitieren
(05-09-2013, 15:45)p schrieb: In meinem "Vermerk über die Sitzung des Amtsgerichts" kommt der Begriff gar nicht mehr vor. Protokoll? "Von der Zuziehung eines Protokollführers wurde gemäss §28 Abs. 4 Satz 1 FamFG abgesehen.

Wer Richtung OLG schielt, sollte versuchen, ein Protokoll zu verlangen.
§ 28 FamFG ist fraglich!
Einschlägig dürfte sein § 160a ZPO.
Aber ein Protokollerfordernis wird ja deshalb nicht entfallen.
Dann muss der Richter eben selber protokollieren.
Was in "meinem" Verfahren übrigens auch gemacht wurde.
Allerdings mit einer offensichtlichen Gewichtung, aus der sich eine Ablehnung meines Antrages leichter herleiten läßt.
Zitieren
Warum nicht ABR bei beiden oder Hilfsweise bei dir?

Finde in deinem Antrag sind auch zu viele Vorwürfe an die Ex die eh keiner mehr nachvollziehen kann, bzw. niemanden interessiert.
Zu wenig aufs Kind bezogen.
Zitieren
@raid

Ich sehe nicht, weshalb Du von Dir aus auf einen Teil der geS (gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht) verzichten solltest. Weshalb kann Das Kind nicht im elterlichen Einvernehmen bei der Mutter leben?

Irgendwo ist es für mich nicht stimmig, dass Du massiv Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit der Mutter kommunizierst, aber keinerlei Bedenken hast, dass sie die Alltagssorge schon wuppen wird.

Und ich empfinde es ähnlich wie @Absurdistan: Du beschäftigst Dich so sehr mit Deiner Ex, dass nur wenig auffällt, wie sehr es Dir um das Wohl Deines Kindes geht...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
Zitieren
(Besser) nicht abschicken.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
Zitieren
(05-09-2013, 21:45)raid schrieb: Hohes Gericht,

hiermit beantrage ich das gemeinsame Sorgerecht für meinen leiblichen Sohn ... geboren am ... in .... Das Aufenthaltsbestimmungsrecht soll bei der
Kindesmutter verbleiben.

Ich möchte auch bereits jetzt an die Verlängerung der Umgangspflegschaft für meinen Sohn
erinnern.
ja, natürlich kann man es so schreiben. Der Richter weiß ja, was du willst. Nur darauf kommt es an.

Üblicherweise macht man das aber so (mittig oder linksbündig):
(ganz korrekt ist das auch nicht, weil das FamFG eine andere Terminologie verwendet)

Zitat:In dem familienrechtlichen Verfahren

des
x (volle Anschrift)
gegen
y (volle Anschrift)

wird beantragt

1. das gemeinsame Sorgerecht betreffend des Kindes Z, geboren, in ...
auf den Vater und Antragsteller zu übertragen

2. die auf dem [Datum] endende Umgangspflegschaft zu verlängern


Begründung:

Deine Begründung muß sachbezogener sein.
Du musst abstellen auf die Gründe, die FÜR eine Übertragung sprechen.
Mütterliches Unvermögen rechtfertigt eher ein einseitiges Sorgerecht!
Zitieren
Bist Du als Gutachter bestellt, der sich selbst - gern Fremdworte benutzend - in Widersprüche verwickelt, der einerseits ausführlich die starke psychische Inkompetentz der KM betont, um ihr andererseits das ABR (sowie das gSR) zu überlassen ?
Sehr wirr, Dein Antrag, allein schon die Anrede "Hohes Gericht".
Von den reinen Formfehlern, die Ibykus schon nannte, ganz abgesehen.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
Zitieren
jura novit curia:

Du musst dem Gericht nicht die Gesetz erklären (auch nicht das Verfassungsrecht). Die kennt es besser als Du.
Sondern Du musst Deinen Anspruch begründen!

z.Bsp.:
Ich beantrage das alleinige Sorgerecht, weil:
Ich kenne mein Kind nicht. Denn ich habe mich nie um es gekümmert.
(das wäre eine schlechte Begründung)

Besser:
Ich habe das gemeinsame Kind die ersten drei Lebensjahre ausschließlich allein versorgt und betreut. Es besteht von daher eine sehr enge Beziehung die durch ständigen Umgang gefestigt wird. Zwischen den Eltern besteht guter Kontakt. Alle relevanten sorgerechtlichen und umgangsrechtlichen Angelegenheiten werden verantwortungsvoll zwischen den Eltern abgesprochen .......

Was spricht dafür, Dir das gemeinsame Sorgerecht zu übertragen?
Wenn das Gericht Deine Gründe dafür kennt, dann entscheidet es nach DER Rechtslage, über die es von Dir nicht belehrt werden will.
Zitieren
Man kann ja mal versuchen den deutschen Richtern zu erklären was Menschenrecht und Kindeswohl bedeutet bevor das ausländische Richter machen und das Kind inzwischen volljährig ist.

Gerade jetzt ändert sich doch so viel. Sollte es tatsächlich gelingen das Mittel Konflikte als Prozessstrategie zu verbannen, ist sehr viel gewonnen. Konflikte dürfen keine Rolle spielen bei Sorgerecht und Umgang. Warum und wieso sollte jeder Vater der sich seine Rechte erstreiten muss wissen.
Die Richter und Helfer hängen halt instinktiv noch am alten Unrecht fest. Eine enge Bindung zum Kind wird der Schlüssel sein. Auch ein schlecht funktionierender Umgang über den Standartumgang hinaus, setzt voraus das ein Mindestmaß an Kooperation besteht. Eine alleinsorge mit folgendem Residenzmodell würde die enge Bindung zum Kind gefährden. Das Kind würde nicht mehr von der väterlichen Familie profitieren, die Kontinuität ist gefährdet. Die gemeinsame Sorge dient dem Kindeswohl. Die alleinige Sorge schadet. Elterngespräche bräuchte die Mutter nicht mehr zu führen.
Zitieren
(06-09-2013, 22:57)Absurdistan schrieb: Man kann ja mal versuchen den deutschen Richtern zu erklären was Menschenrecht und Kindeswohl bedeutet bevor das ausländische Richter machen und das Kind inzwischen volljährig ist.
dazu ist Gelegenheit in der Rechtsmittelinstanz.
Dort kann man -wenn man gerne verliert Big Grin - dem erstinstanzlichen Gericht die Dummheit bescheinigen.
Das verleitet aber das Berufungsgericht, nach Sympathie, und nicht nach Gesetz zu entscheiden!
Angel
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 6 Gast/Gäste