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Ja kann sie. Denn ein Übergang von Ansprüchen nach dem SGB II hat nicht statt gefunden, weil
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__33.html
Absatz 2 genau lesen.
Es kann sogar sein, das die Arge sie aufgefordert hat ihre Unterhaltsansprüche gerichtlich klären zu lassen. Denn diese sind vorrangig.
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(09-09-2013, 00:02)Dakota71 schrieb: Ich gehe davon aus, dass es wegen einer Bedarfsgemeinschaft ist, die Sie bei der Arge angegeben hat, ansonsten hätte wohl meine Tochter keinen Anspruch.
Den Begriff "Bedarfsgemeinschaft" hätte ich dahingehend interpretiert, daß bei Vorhandensein ebendieser, kein Anspruch geltend gemacht werden kann?
Macht dir das eigentlich Spaß @Dakota fragen zu stellen, die schon längst beantwortet wurden?
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Hallo iglu,
meine Frage war wohl unsauber formuliert und bezog sich nicht auf die Antwort von "Gekko". Du hast Recht, Seine Frage wurde bereits beantwortet. Meine Frage richtete sich auch nicht direkt an "Dakota71".
Es geht mir um das Verständnis des Begriffs "Bedarfsgemeinschaft" an sich. Wenn es eine Bedarfsgemeinschaft gibt, dann ist es eher schwieriger Sozialleistungen zu beantragen, weil erst abgeklopft wird, ob die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft untereinander einstehen können. Darum wundert es mich sehr, daß die Oma des Kindes da unterhaltstechnisch nicht mit an Bord ist bzw. nur er?
So wie die Frage anfangs gestellt ist, kann man den Eindruck haben, daß das Vorhandensein einer Bedarfsgemeinschaft an sich erst die Berechtigung darstellt, Sozialleistungen zu beziehen oder direkt Ansprüche an potentielle Unterhaltspflichtige anzumelden. Bin schon der Meinung, daß eine falsche Interpretation von Begriffen in einem Thread wie diesen vermieden werden sollen.
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(09-09-2013, 22:17)Sixteen Tons schrieb: Wurde die Frage hier nicht schon beantwortet?
http://forum.isuv-online.de/index.php?pa...adID=57859
Danke, dieser Thread scheint nicht mehr gültig zu sein?
Bitte siehe meine Antwort an @iglu. Vielleicht wird klarer, was genau ich meine?
Erstens warst du nicht angesprochen und zweitens hat das eine(Unterhaltsrecht) mit dem anderen(Sozialrecht) nichts(oder nur mittelbar) zu tun und drittens driftet das ganze hier in groben Unfug ab.
Eine Bedarfsgemeinschaft wird weder durch Unterhaltsverpflichtungen konstituiert noch aufgehoben oder verhindert. Er ist zunächst nicht unterhaltspflichtig, was ihm in diesem Thread mindestens drei mal gesagt wurde. Alles andere ist Selbstdarstellung oder das dummbatzige Anzapfen von Zeit und Mühe anderer.
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(11-09-2013, 22:59)raid schrieb: Ich streite nicht mehr mit dem FamilienrechtsUNSINN sondern mit dem Jobcenter! Das Familienrecht kennt Knebel und Hebel, denen können wir nicht Stand halten.
Die Streiterei ist aber genauso nervtötend, weil es um existenzsichernde Leistungen geht. Das ist möglicherweise wie bei einem Pflichtigen, der an seinem Selbstbehalt vor dem Familiengericht klammert und/oder um seine Kinder kämpft und der Streit zieht sich auch ewig hin. Mein hiesiges Gericht ist sogar mal vom BVerG gerüffelt worden, weil man 4 Jahre, in Worten: vier Jahre brauchte, um einen Antrag für sitzungsreif zu halten.