Beiträge: 4
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2013
hallo zusammen,
hab da ein kleines problem und zwar mein sohn geht seit september auf eine erziehungsschule nun will das jugendamt einkommensnachweise von mir das ist klar aber auch von meiner frau die aber nur auf 400 euro beschäftigt ist was passiert wenn ich es nicht angebe können oder haben die das recht es zu überprüfen und wie sieht es mit eigenkapital aus.
danke euch imvoraus für nützliche antworten
Beiträge: 3.657
Themen: 46
Registriert seit: Sep 2008
Moin Daddy.
Das JA hat überhaupt keine Rechte gegen dich, außer dich zu verklagen.
Angaben musst du nur über dein Einkommen in den letzten 12 Monaten machen.
Nicht über deine Frau und nicht über dein Vermögen.
Beiträge: 122
Themen: 8
Registriert seit: Dec 2009
Hi Daddy
Die Ansicht von Beppo ist falsch. Da dein Kind jetzt auf eine Erziehungsschule geht, wird es jetzt wahrscheinlich nach dem SGB gefördert.
Hast du Angaben nach welchen §§ die Förderung übernommen wird?
Wahrscheinlich erfolgt diese jetzt nach § 35a SGB VIII. Es ist nun kein Unterhalt mehr an die KM zu leisten, sondern ersatzweise ein Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII an das JA. Dieser errechnet sich nach dem Einkommen der Eltern ( für beide Elternteile getrennt ). Auch das Kindergeld kassiert nun das JA nach § 95 SGB VIII.
Um deinen Kostenbeitrag zu errechnen bist du verpflichtet über dein Einkommen und das deiner Frau Auskunft zu erteilen. Das deine Frau nur 400.- Euro verdient, dürfte die Zahlung an das JA eher senken.
Beiträge: 3.657
Themen: 46
Registriert seit: Sep 2008
Gekko hat recht.
Ich hatte das mit der Schule übersehen.
Beiträge: 21.216
Themen: 872
Registriert seit: Aug 2008
In § 90 SGB VIII steht nichts über Ehegatten. Woraus leitet sich deren Auskunftspflicht ab?
Beiträge: 122
Themen: 8
Registriert seit: Dec 2009
@P
Die Leistungen richten sich nach den §§ 53 bis 57 des SGB XII und entsprechend auch die Auskunftspflicht nach § 117 SGB XII.
Beiträge: 4
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2013
hallo gekko,
das mit dem 400 euro job meiner frau denke ich dass sich die zahlung an das jugendamt nicht senkt, ich vermute je mehr man verdient desto mehr eigenanteil werd ich entrichten müssen das berechnen die aus dem gesamten einkommen der lebenspartner.
Beiträge: 689
Themen: 21
Registriert seit: Aug 2008
Ich stolpere über den Begriff "Erziehungsschule" - vermute, es ist so eine Art Internatsunterbringung?
Wer hat denn das Kind dort untergebracht, bist Du über die zu erwartenden Kosten informiert worden und hast Du Dein Einverständnis im Voraus dazu gegeben? Wenn ja - wie und wem gegenüber?
Auch wenn DU aufgefordert wurdest Auskunft zu erteilen... ich hatte mal vor etlicher Zeit ein ähnlich gelagertes Problem. Allerdings war ich nicht verheiratet, sondern nur in "eheähnlicher Gemeinschaft" lebend und gab an, dass ich keine Ahnung habe, was sie verdient und meine Partnerin mir gegenüber die Auskunft verweigert.
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
Beiträge: 122
Themen: 8
Registriert seit: Dec 2009
@ Daddy
Du bildest mit deiner Frau sozialrechtlich eine Bedarfsgemeinschaft. Das niedrige EK der Frau deckt ihren Bedarf nicht. Es wird erst ermittelt, was EUCH BEIDEN zusteht. Danach erfolgt die Berechnung des Kostenbeitrags. Aus diesem Grunde wird auch das EK der Ehefrau verlangt.
In der Kostenbeitragsverordnung wird geprüft wie viel Unterhaltsberechtigte du zu bedienen hast. Das sind mindestens 2, deine Frau und dein Kind.
Stell doch mal bitte das Schreiben des JA online. Vor allem sind die §§ wichtig, nach denen Auskunft und später Geldforderungen zu leisten sind.
Sonntägliche Grüße
Gekko
P.S. Heute schon gewählt
Beiträge: 4
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2013
hallo vorsichtiger,
also es ist keine internatsunterbringung, es ist eine private schule für erziehungshilfe das kind haben wir dort hingebracht mit zustimmung des jugendamtes die kosten betragen sich im monat für diese schule bei 2000 euro was mein eigenanteil angeht hatte ich gefragt wenn man ca 2000 euro verdient muss ich ungefähr 70 euro eigenanteil bezahlen
Beiträge: 4
Themen: 1
Registriert seit: Sep 2013
hallo gekko kann den antrag nicht online stellen da mein pc spinnt, was die §§ angeht schreib ich jetzt hier, hilfe zur erziehung nach den §§27,32 SGB VIII in form von übernahme der kosten für die teilstationäre unterbringung in der einrichtung. kostenbeitragspflicht gemäß §§ 91 SGB VIII haben die eltern, die mit dem kind zusammenleben, in angemesseenem umfang zu den kosten der teilstationären unterbringung beizutragen, es wird ein kostenbeitrag durch einen kostenbeitragsbescheid festgesetzt, grundlage hierfür sind ihre wirtschaftlichen verhältnisse.
falls ihr noch irgendwas braucht gebt mir bescheid danke euch allen für eure hilfe