Themabewertung:
  • 2 Bewertung(en) - 2.5 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts
(28-09-2013, 08:01)iglu schrieb: Ach, ich vergaß, ist ja dein zweiter Anlauf. Deine Argumentation wirkt trotzdem, wie der letzte Strohhalm.
das IST mein letzter Strohhalm *lach*!

iglu schrieb:Davon abgesehen halte ich die Anwendung des 1996 BGB aufgrund der Gesetzesänderung für fragwürdig.
natürlich! Da sind wir mal einer Meinung. Aber anstatt Dich über Dir inhaltlich nicht bekannte Vorgänge zu äußern, hielte ich es für sinnvoller, wenn Du Dir einmal die Zeit nehmen könntest, die möglichen Widsprüchlichkeiten und Unstimmigeiten, die sich aus der gesetzlichen Neuregelung des 1626a zu 1696 BGB ergeben, zu untersuchen und zu kommentieren.

raid schrieb:Ich lese aus den Schreiben des gegnerischen Anwalts nichts heraus, was ausreichend geschweige denn hinreichend sein könnte, dir die väterliche Sorge zu verweigern.
ich lese darin auch nur wenig Substantielles.
Allerdings macht es sich die Familiengerichtsbarkeit gerade in Bezug auf 1696 BGB einfach. Offensichtlich wird verlangt, dass der Antragsteller die sich positiv veränderten Zustände ggü der Vergangenheit, über die schon einmal geurteilt wurde, beweisen muss. Denn in diesem (meinem Verfahren) bezieht sich das Gericht (jedenfalls das Amtsgericht) auf die lapidaren Behauptungen der GgSeite, die Kommunikationsstörungen und Kooperationszustände der Vergangenheit dauerten an. Das ist zwar nicht bewiesen. Aber der im Termin darüber strittige Meinungsaustausch wird gerne -wie schon früher- zum Anlaß genommen, Streit zwischen den Eltern festzustellen, der einer gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge widerspricht.
In der Technik wird das mit "perpetuum mobile" bezeichnet.
Die Lateiner nennen das eine "creatio ex nihilo".
Wir gewöhnliche Menschen sagen dazu "aus Sch... Bonbon machen".

Ich habe meine Zweifel darüber, ob das angerufene OLG das anders sieht, als das AG.

Nappo schrieb:....dass ich Dein Durchhaltevermögen bewundere. Ich dachte, ich hätte welches. Es hat nicht gereicht.
Das hast Du doch und zeigst es, indem Du hier Deine Erfahrungen weitergibst. Mehr mache ich auch nicht.
Ob's am Ende reicht, dass ich das gemSR erhalte, muss sich erst noch bestätigen.
Zitieren
Deine Aufforderung schmeichelt mir natürlich, aber ich bin erstens nicht Jurist genug um das abschließend zu klären und zweitens ist die Sache zu komplex, als dass man sie mal eben ergoogelt.

Vielleicht findest du einen Angriffspunkt im Verfahrensrecht: Wenn sich die erste Instanz auf 1696 BGB bezieht, führt sie das Verfahren nach 166FamFG. Sie müsste es richtigerweise gemäß 155a FamFG geführt haben, was du ja auch zumindest sinngemäß so beantragt haben wirst.
Zitieren
Nachtrag: 1996 BGB kann im Zusammenhang mit 1626aBGB nur angewendet werden, wenn das gemeinsame Sorgerecht bereits besteht i.V.m. 1671BGB.
Zitieren
(28-09-2013, 18:12)iglu schrieb: Vielleicht findest du einen Angriffspunkt im Verfahrensrecht: Wenn sich die erste Instanz auf 1696 BGB bezieht, führt sie das Verfahren nach 166FamFG. Sie müsste es richtigerweise gemäß 155a FamFG geführt haben, was du ja auch zumindest sinngemäß so beantragt haben wirst.
das kann man so sehen. Dem Wortlaut ist das aber nicht so eindeutig entnehmbar. Ich habe mich deswegen darauf berufen, den 1696 im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung verfassungskonform anzuwenden. Sich lapidar auf die Zustände der Vergangenheit zu beziehen und dabei die Verfassungswidrigkeiten der alten Regelung unerwähnt zu lassen, entspricht nicht dem Sinn des Gesetzgebers.

Beschwerdebegründung
Zitat:Auch und gerade insofern hatte das Familiengricht es unterlassen, § 1696 BGB
verfassungskonform anzuwenden.
Denn triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe dürfen nicht ausschließlich aus der
Vergangenheit herleitet werden, nachdem deren rechtlicher Bezug sich grundlegend geändert
hat, weil das Bundesverfassungsgericht nach den Menschenrechtsverletzungsvorwürfen des
europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte den Sorgerechtszugang für nicht verheiratete
Väter dem Gesetzgeber neu zu regeln aufgegeben hatte.
Vielleicht haut mir das OLG das im schriftlichen Verfahren kurzerhand um die Ohren....
Aber ich hab' ja noch einmal Gelegenheit, ordentlich und substantiiert nachzulegen Wink
Zitieren
siehe meinen Nachtrag!
Zitieren
(28-09-2013, 18:26)iglu schrieb: Nachtrag: 1996 BGB kann im Zusammenhang mit 1626aBGB nur angewendet werden, wenn das gemeinsame Sorgerecht bereits besteht i.V.m. 1671BGB.
und das steht wo?
Der mir zur Verfügung stehenden Literatur läßt sich das nicht entnehmen...
Zitieren
Das lese ich nirgendwo, dass ist einfach ein Umkehrschluss, da die Reform des 1626a BGB ja auch explizit Altfällen zu Gute kommen sollte (Das ist allerdings häufig zu lesen). Also wenn du vor der Übergangsreglung durch das Bundesverfassungsgericht das gemeinsame Sorgerrecht beantragt hast, ist eine Anwendung des 1996 BGB nicht statthaft.

Insofern scheinst du mir mit deinen verfassungsrechtlichen Bedenken auf der richtigen Spur zu sein.
Zitieren
worüber wir uns vermutlich einig sind:
1. Das Gericht hat seine sorgerechtlichen Entscheidungen (nicht nur auf Antrag) zu überpfüfen und nach Maßgabe des § 1696 BGB abzuändern,

"wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist"!

2. der Zugang für nicht verheiratete Väter zum gemeinsamen Sorgerecht unterliegt aber nach der legislativen Neuregelung des § 1626a BGB einer niedrigeren Schwelle.
Das ist der Rechtsprechung des EuGHMR zu verdanken, wonach die bis dato geltende Rechtslage verfassungs- und menschenrechtswidrig war.

Dazu musste der Sachverhalt aufgeklärt werden. Das FamG hatte sich aber auf den vorangegangenen Altbeschluss bezogen und lapidar festgestellt, an den zerrütteten Verhältnissen habe sich seiner Auffassung nach nichts geändert.
Das mittlerweile die Rechtsprechung dahin tendiert, Kommunikationsprobleme müssen kein Hindernis sein, das gemSR zu übertragen, war der jungen Richterin -und offensichtlich auch RA Borkenkäfer- scheinbar nicht bekannt.

Daraus folgt:
Wer nach Maßgabe des § 1696 BGB eine vor Neuregelung ergangene SR-Entscheidung überprüft, muss den Maßstab an die neue Verfassungslage, die dem § 1626a BGB zugrunde liegt, anpassen.

Darauf hatte ich das AG Tecklenburg hingewiesen.
Der jungen Richterin hatte ich die Möglichkeit ihrer Entscheidung zu überdenken aber verkürzt, indem ich zunächst die bei FamGericht eingelegte Beschwerde erst nach Aufforderung durch das OLG begründet hatte.

Wie das OLG letztlich darüber denkt, müssen wir abwarten.
Aber die nächsten Tage werde ich auf die Replik der Gegenseite antworten und versuchen, noch einmal deutlicher zu werden.
Zitieren
Naja, da kann man jetzt akademische Diskussionen drüber führen. Das Bundesverfassungsgericht sagt(e) ja nur, dass es mit der Verfassung nicht vereinbar ist, dass es für nichteheliche Väter keine gerichtliche Möglichkeit der Prüfung gab.

Dieser Prüfung wurdest du ja nun mit negativem Ergebnis teilhaftig.

Wenn man nun angesichts der Gesetzesänderung bei 1996BGB bleibt, müsste sich dort dann die negative Kindeswohlüberprüfung niederschlagen. Wenn ich dich richtig verstehe, willst du darauf hinaus.

Zitat:Wie das OLG letztlich darüber denkt, müssen wir abwarten.

Das sowieso. Ich bin gespannt.
Zitieren
(29-09-2013, 16:47)iglu schrieb: Das Bundesverfassungsgericht sagt(e) ja nur, dass es mit der Verfassung nicht vereinbar ist, dass es für nichteheliche Väter keine gerichtliche Möglichkeit der Prüfung gab.
Das BVerfG interessiert in diesem Zusammenhang (noch) nicht.

Der Gesetzgeber hatte eine Neuregelung geschaffen.
Ob im Hinblick DARAUF altes (unverändertes) Recht richtig angewendet wird, ist die Frage (die man am Ende ggf dann dem BVerfG vorlegen kann).
Zitieren
Zitat:Das BVerfG interessiert in diesem Zusammenhang (noch) nicht.

Gerade in deinem Fall solltest du es aber schon einmal ins Visier nehmen.Wink

Das riecht irgendwie nach ärger.
Zitieren
ich werde jedenfalls rein vorsorglich die Rechtsbeschwerde beantragen zuzulassen Wink
Zitieren
zu meiner Replik auf die BeschwerdeErwiderung der GgSeite:

http://www.väterwiderstand.de/index.php?...tid=1:news
Zitieren
Im Sinne einer Rezension oder weiteren Inputs, hätte man noch darauf verweisen können, dass der Umgang reibungslos funktioniert. Ich sprach das bereits an. Ansonsten bin ich erst einmal bei dir.Big Grin , ausnahmsweise vielleicht.
Zitieren
Ein Update zu #28 und #120 und #168
(25-07-2013, 14:41)sorglos schrieb: Das Protokoll liegt zwischenzeitlich vor und stimmt zuversichtlich. Die RichterIn hatte Beschluss dann für die 1. Augustwoche angekündigt.

Tja, nun ist schon die 1. Oktoberwoche rum - und immer noch kein Fitzelchen Beschluss in Sichtweite.

Nachgefragt haben wir schon mehrfach. Andere Vorschläge?
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
Zitieren
iglu schrieb:hätte man noch darauf verweisen können, dass der Umgang reibungslos funktioniert
funktionierender Umgang ist unstrittig.
Wenn ich das betont hätte, würde man sich veranlaßt fühlen, auch das abzustreiten und einer kindeswohlfeindlichen Rechtsprechung noch weitere Gründe liefern, Väter auszugrenzen: übrigens ist zuständig wieder eine Einzelrichterin, die im schriftlichen Verfahren zu entscheiden beabsichtigt ...
Früher nannte man das "kurzen Prozess machen".

sorglos schrieb:Tja, nun ist schon die 1. Oktoberwoche rum - und immer noch kein Fitzelchen Beschluss in Sichtweite.
in einem ähnlich schläfrigen Fall wollen wir das zuständige LJM einschalten, dass sich zwar für nicht zuständig erklären wird, dem wir aber unseren Unmut über die widrigen Zustände vor die Füße kippen können ....
Zitieren
Nach den Schreiben von @Ibykus würde ich nach meinem laienhaften Verständis die Ablehnung der geS als (vorsätzlich?) falsche und kindeswohlschädliche Rechtsanwendung durch ein OLG sehen...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
Zitieren
Der Antrag wird auch vom OLG zurückgewiesen werden.
Sonst könnte es meiner Meinung nach nicht im schriftlichen Verfahren entscheiden: § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG!
Zitieren
... allein mir fehlt der Glaube!

Übrigens wird der Sorgerechtsantrag bei www.Väterwiderstand.de sehr häufig aufgerufen (und auch von den beteiligten Professionen verfolgt)!

Natürlich auch die Kommentierungen dazu ...
Angel
Zitieren
(08-10-2013, 15:22)Ibykus schrieb: ... allein mir fehlt der Glaube!

Ja, ja... Juristen unter sich!

Ich hingegen bin gnadenlos und glaube an einen letzten Rest Gutes auch dort... Big Grin
Wer nicht taktet, wird getaktet...
Zitieren
Die Logik der Familienjuristen ist mir fremd.
Ähnliches kenne ich nur von Morgensern "Die unmögliche Tatsache":

.... und er kommt zu dem Ergebnis:
"Nur ein Traum war das Erlebnis.
Weil", so schließt er messerscharf,
"nicht sein kann, was nicht sein darf."

Wink
Zitieren
Zitat:Prof. Dr. Ludwig Salgo referiert für den VAMV über das neue Sorgerecht für nichteheliche Väter
Mainz – Neues... http://fb.me/167ZpiDr1

... das dürfte so zielführend sein, wie wenn der Papst über Arbeitsplatzsicherheit in der Pornoindustrie redet Big Grin
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
Zitieren
Hat hier überhaupt schon jemand nach dem 19.05.2013 das geteilte Sorgerecht zugesprochen bekommen bzw. kennt ihr jemanden?

Kann doch nicht sein, dass alle erklärungen abgeschmettert werden/wurden!
Zitieren
Glückwunsch! Ich bin zur Anhörung am 21.11.13 zum FamG geladen. Dabei wurde nicht einmal ein Grund genannt Undecided
Zitieren
@ Raid ist einer der wenigen Glücklichen.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste