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22-08-2008, 19:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-08-2008, 19:54 von borni.)
BFH III R 28/05 vom 27.09.2007
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Mit dem Einspruch brachte der Kläger vor, die Besuchskosten seien sowohl zwangsläufig als auch außergewöhnlich, da sich die Kinder gegen seinen Willen in den USA befänden. Er habe anwaltlich und auch gerichtlich versucht, die mit ihm nicht abgestimmte "Entführung" der Kinder auf einen anderen Kontinent rückgängig zu machen. Die Gerichtsverhandlungen in Deutschland und in den USA hätten aber keinen Erfolg gehabt.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte der Kläger Aufwendungen für die Besuche seiner Kinder in Höhe von 32 140,13 DM (Flugkosten: 12 735,39 DM, Hotel: 15 057,72 DM, Mietwagen: 3 457,02 DM, Agentur: 890 DM) als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Schulgeld für seine drei Kinder (56 016 DM) beantragte er, in Höhe von 30 % als Sonderausgaben und im Übrigen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Der BFH hält dies nicht für außergewöhnlich.
Das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern bestehen auch bei intakten Ehen und ergeben sich hier aus dem gemeinsamen Sorgerecht für die Kinder. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, insbesondere wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, bedarf es jedoch zur Vermeidung von Streit einer besonderen gesetzlichen Regelung. Steuerrechtliche Folgerungen hinsichtlich der durch den Umgang mit den Kindern entstehenden Kosten ergeben sich hieraus aber nicht.
Weder ist es als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil von seinen Kindern getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht, noch sind die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Umgang mit den Kindern außergewöhnlich. Denn eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern ist auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich, ...
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entsch...R2805.html
Wenn man bedenkt, was der Vater schon für Prozesse ausgegeben hat. Familiengerichte in Deutschland und USA. Jetzt noch Finanzgerichte. Da wurde einer ausgesaugt.
Wer das nicht bezahlen kann, sieht seine Kinder nie wieder.
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Zur Anerkennung der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung liegt nun ein Verfahren vor dem BVerfG (Az. 2 BvR 1520/08).
Daher sollten Fahrtkosten in die Steuererklärung eingetragen und ggf. Einspruch eingelegt werden.
http://www.test.de/themen/steuern-recht/...3/1765363/
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19-04-2009, 11:10
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19-04-2009, 19:25 von Bluter.)
Danke für diesen Hinweis, @borni!
Die Vorlage beim BVerfG ist konsequent und der Dank gebührt dem Kläger.
Zum einen ist die Einschätzung des BFH, dass eine "räumliche Trennung" ... "nicht unüblich" sei, reichlich weit hergeholt, betrifft diese Annahme doch nur eindeutig eine kleine Minderheit.
Nach dem Muster regelmäßig angewendeter Umgangsregelungen (12 Tage am Stück, mögliche Maloche, ohne Kind!!!), ist die richterliche Annahme auch nicht mit seiner rhetorischen Umkehrung ("nicht unüblich") zu begründen - "nicht unüblich" ist noch lange nicht "üblich".
Üblicherweise sind demnach die Kosten für den Umgang, mindestens wenn diese in der Summe anteiliges Kindergeld übersteigen, als außergewöhnlich zu betrachten und entsprechend steuerlich geltend zu machen.
Durch die steuerliche Entlastung erhöht sich das jährliche Gesamteinkommen des Verpflichteten, was wiederum in Form von Kindesunterhalt "dem Kind zugute kommt".
Sollte die Regiererin wiederum damit ein fiskalisches Problem haben wird gebeten über die Gesetzgeberin den Müttern das Entführen der Kinder zu erschweren.
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Damit ist alles wieder offen. Das BVerfG fragt oft (leider nicht immer) nach Nachweisen, unscharfe Begründungen wie ein "nicht unüblich" kippen dabei gelegentlich. Der anliegende Fall ist so ein Nachweis-Fall, nicht ein Fall der tatsächlich bestehendes Recht anders auslegt, denn es geht nur um die Einordnung der Kosten. Die Tatsache, dass das BVerfG den Fall trotzdem zur Entscheidung angenommen hat, ist schon positiv zu werten. Ich bin gespannt auf die Entscheidung und noch viel mehr gespannt auf die zugrundeliegende Begründung.
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(19-04-2009, 11:10)Bluter schrieb: Durch die steuerliche Entlastung erhöht sich das jährliche Gesamteinkommen des Verpflichteten, was wiederum in Form von Kindesunterhalt "dem Kind zugute kommt".
Wieso dass denn?
Die Steuererstattung hat doch wohl dem zu verbleiben, der auch die Last trägt und das tut nun mal der Umgangspflichtige i.d.R, alleine.
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(19-04-2009, 20:43)beppo schrieb: Die Steuererstattung hat doch wohl dem zu verbleiben, der auch die Last trägt und das tut nun mal der Umgangspflichtige i.d.R, alleine.
Nach Nr. 1.7 der OLG-Leitlinien gehören Steuererstattungen zum unterhaltsrechtlichen Einkommen.
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Ich bin nicht so der Quellenprofi aber ich habe meinen Standpunkt auch irgendwo gelesen.
Mag aber EU gewesen sein.
Bei wird es allerdings bei meinen Reisekosten auch so gemacht. KU und EU.
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19-04-2009, 21:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19-04-2009, 21:57 von Bluter.)
Hihi, beppo!
Wo lebst denn duhu!?
Sei mal bitte nicht immer so typisch männlich egoistisch, denke doch bitte auch mal an deine armen Kinder.
Nee, ist aber wirklich, wie von @borni geschildert: Alles was du an Einkünften bekommst - und sei es in Form von Steuererstattung des "Fahrspaß´" zur Maloche - ist Kohle die zählt.
Dienstwagen, Teile von Spesen ... - alles Vorteile und/oder direkte Einkünfte.
Im übrigen schließe ich mich den Erwartungen unseres Gastgebers an.
Ein obsiegen des Klägers, nach erfolgreicher Verhandlung am BVerfG wäre eine wahre Sensation - im Gegensatz zu all dem BGH-Gewurschtel.
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Umgangskosten können momentan in der Tat auch den Selbstbehalt erhöhen, das ist aber stark von der Richterlaune abhängig und von diversen Indizien. Eine steuerliche Berücksichtigung wäre auch das Anerkenntnis des Staates, dass diese Kosten eben nicht zum normalen Lebensbedarf gehören, sondern so besonders sind, dass sie steuerlich berücksichtigt werden. Diese Einordnung öffnet wiederum andere Türen.
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Das Steuererstattungen von abzugsfähigen Kosten ist klar.
Hier geht es aber um nicht abzugsfähige Kosten.
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@p:
Du hast es richtig formuliert: "können ... den SB erhöhen!"
"Angemessen" wäre dann noch einzufügen.
"Kann" natürlich auch mit der Miete klappen, "wenn" die Miete am Wohnort des Verpflichteten höher liegt als im Durchschnitt des Bezirkes.
Mann kann es sich am Beispiel Hamburg ganz locker selber ausmalen:
Die Mieten dort sind höher als im bundesdeutschen Durchschnitt.
Und? Interessiert im Stadtstaat der regierenden OLG Präsin Karin Andreß kein Schwein.
360€ warm, Zack - und zu die Tür!
Dafür landest du als Umgangsberechtigter Papi im Souterrain vom Osdorfer Born, Billstedt, Veddel oder Billbrook ! - mit seiner Vorzeigesiedlung Berzeliusstraße. Oder du begnügst dich mit einem Zimmer in einer WG (welch folgender Spaß dann mit der Henne!).
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(19-04-2009, 12:03)p schrieb: Damit ist alles wieder offen. [...] Die Tatsache, dass das BVerfG den Fall trotzdem zur Entscheidung angenommen hat, ist schon positiv zu werten. Ich bin gespannt auf die Entscheidung und noch viel mehr gespannt auf die zugrundeliegende Begründung.
Tut mir leid, da kann ich kaum mitfiebern.
Habe gerade versucht, das Urteil (BVerfG 1998-11-10) über die Heiligsprechung der Steuerklasse I, der Nichtberücksichtigung des Kindesunterhalts und der Festlegung einer EU-Obergrenze zu verstehen: Null Chance.
Da hat eine Familie geklagt, weil AEs angeblich steuerlich besser gestellt sind. Also ging es eigentlich darum, daß Verheirateten steuerliche Vorteile vorenthalten werden. Und sie bekamen Recht.
Also, wenn unsere obersten Famillienrichterinnen von der Lebenswirklichkeit Lichtjahre entfernt und etwa 30 Jahre hinter der Zeit sind, dann ist das Verfassungsgericht irgendwo zwischen damals und heute.
Darf ich mal zitieren?
Die Eltern schulden den Kindern Sachleistungen [...]
Nee, is klar. Der Staat hält sich aus der Familie raus...
[Der Splittingtarif] ermögliche [...] den Eheleuten, ihre Lebensführung so einzurichten, daß zusätzlicher Betreuungsaufwand für die Kinder nicht entstehe.
Anachronistischer Versuch des BMF, wurde abgebügelt. Interessant aber, daß Kinder wieder einmal als "Soll" in einer Bilanz auftauchen...
Steuerpflichtige mit Kindern sind wegen ihrer Betreuungspflichten, die ihre Arbeitskraft oder ihre Zahlungsfähigkeit beanspruchen, im Vergleich zu Steuerpflichtigen ohne Kinder steuerlich weniger leistungsfähig.
[...] kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit steuerpflichtiger Eltern [...]
Hört, Hört!
Logische und stringente Schlussfolgerung: Steuerklasse I und KU ohne Abzug (dafür das Einkommen aber vorab schonmal versteuert) für Unterhaltszahlesel. Dieser Wiederspruch wird auch im weiteren Begründungsverlauf des Urteils nicht aufgehoben.
Das Einkommensteuergesetz hat den Betreuungsbedarf eines Kindes stets zu verschonen.
Welcher widerum individuell von der Grösse der Geldbörse des Zahlvaters abhängt. Ist es der Staat, ist der "Betreuungsbedarf" (vulgo: Geld) am geringsten. Schön, daß an dieser Stelle endlich mal Neusprech gesprochen wird. Viele Kinder von einem armen Zahlvater haben natürlich auch einen viel kleineren "Betreuunngsbedarf" als Boris Beckers Teppichkind.
[...]Eltern im Dienst des Kindeswohls [...]
Immer schön auf Linie bleiben, gelle? Wir machen das ja alles nur für unsere Kinder...
Die Kinderbetreuung ist eine Leistung [...]
Zusammen mit vorangegangenem Satz: eine Dienstleistung
Der Haushaltsfreibetrag soll die erhöhten Aufwendungen alleinstehender Steuerpflichtiger ausgleichen, die wegen ihrer Kinder zur Erweiterung von Wohnung und Haushalt gezwungen sind.
Schlussfolgerung: Scheidungsväter sind keine alleinstehende Steuerpflichtige. Was sind sie dann?
Sie kommen über Unterhalt für diese "Erweiterung" im Zweifel zu 100% auf. Natürlich nach Abzug aller Steuern und Abgaben netto.
Ich erwarte von diesem BVerfG-Urteil daher folgendes:
Jede Besserstellung in diesem Fall würde das höchst wackelige und löcherige Kartenhaus der ehelichen Besteuerung zum Einstürzen bringen.
Der Kläger ist Zahlesel und hat sich auf eine Lichtung begeben.
Und das BVerfG setzt zum Plattschuss an...
Mit dem Tenor: "In der Ehe kannst Du das auch nicht absetzen" und dem Hinweis auf das "sauber" ausgearbeitete Urteil von 1998 hat sich das Thema erledigt.
Allerdings frage ich mich noch: Worauf bzw. auf welche Paragrafen stützt sich die Verfassungsbeschwerde eigentlich?
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(20-04-2009, 09:11)Master Chief schrieb: Allerdings frage ich mich noch: Worauf bzw. auf welche Paragrafen stützt sich die Verfassungsbeschwerde eigentlich?
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, EStG § 32 Abs. 6, § 33. Steht alles in der verlinkten BFH-Entscheidung. Hat auch nichts mit Ehegattensplitting o.ä. zu tun.
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Verzeihung, Euer Ehren, gründliches Lesen vermeidet unsinnige Nachfragen.
(20-04-2009, 09:24)p schrieb: GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, EStG § 32 Abs. 6, § 33. Steht alles in der verlinkten BFH-Entscheidung. Hat auch nichts mit Ehegattensplitting o.ä. zu tun. Aber genau dieselben Paragraphen finden sich dort auch wieder
Deshalb auch die Nachfrage
Der Kläger zielt m.E. zu sehr auf die Urteile wg. Mehrbedarf durch Krankheit (aussergewöhnliche Umstände) ab. Scheidung+Umgangskosten=aussergewöhnlicher Umstand? Nicht in diesem Land.
GG Art. 3 (1) ist putzig. Er hat doch durch sein Unterhaltsurteil schon schriftlich, daß dies nicht mehr für ihn gilt!
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Das BVerfG wird nicht über Hinzuziehung neuer Gesetze urteilen, sondern durch (eventuell anderer) Auslegung der genannten Bestimmungen.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04-03-2010, 16:53 von borni.)
(19-04-2009, 10:43)borni schrieb: Zur Anerkennung der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung liegt nun ein Verfahren vor dem BVerfG (Az. 2 BvR 1520/08).
Die Beschwerde wurde vom BVerfG nicht angenommen (Beschluss vom 22.10.2009)
http://treffer.nwb.de/completecontent/dm...330397.htm
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Erneut abgelehnt vom Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.01.2011 - VI B 60/10
Volltext: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/...n&nr=23348
Alle Aufwendungen für den Umgang sind ungeachtet ihrer Höhe nicht berücksichtigungsfähig. Sie würden in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag beziehungsweise den Familienleistungsausgleich abgegolten.
Ein Vater legte Beschwerde ein, das Kleinkind lebte mehrere hundert Kilometer entfernt und wollte die Kosten als aussergewöhnliche Belastung geltend machen. Ein paar Sätze aus der Begründung:
"Aus der Zuordnung des Umgangsrechts zum "Kernbereich menschlichen Lebens" kann jedoch nach der Rechtsprechung des BFH nicht geschlossen werden, dass die für den Umgang mit den Kindern entstehenden Aufwendungen --anders als die Kosten für die Durchsetzung des Umgangsrechts-- außergewöhnlich sind (Urteil vom 27. September 2007 III R 41/04, juris). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung ausdrücklich an. Damit ist --entgegen der Auffassung des Klägers-- durch die Rechtsprechung des BFH jedenfalls geklärt, dass die Umgangskosten selbst nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die streitigen Umgangskosten letztlich ihre Ursache in der räumlichen Trennung zwischen dem Kläger und seinem Kind haben und derartige typische Kosten der Lebensführung nicht über den "Umweg" eines Familienrechtsstreits zu außergewöhnlichen Aufwendungen führen können."
Der Rest des Beschlusses ist auch nicht erfreulicher. Das Thema Umgangskosten ist damit steuerlich ziemlich abgehakt.
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