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KU: erneute Auskunft vor Ablauf 2-Jahresfrist?
#1
Hallo zusammen,

ich hatte gestern mal wieder einen Brief von der gegenerischen RAin im Briefkasten. Sie fordert eine erneute Gehaltsauskunft der letzten 12 Monate wegen KU. Die letzte Auskunft habe ich vor ziemlich genau einem Jahr gegeben.

Die erneute Auskunft vor Ablauf der 2 Jahre wird begründet, dass ich "wesentliche" Einkommenssteigerungen hätte im Vergleich zur letzten Auskunft.

Mein Gehalt hat sich seit der letzten Auskunft um ca. 7 % erhöht wegen tournusmäßiger Umgruppierung und Tariferhöhung / Inflationsausgleich.

Wie soll ich darauf reagieren? Muss ich Auskunft geben? Wann ist eine Einkommensänderung "wesentlich"?

Vielen Dank im voraus,

Grüße

Lullaby
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#2
Die einfache Behauptung reicht nicht.
Solange sie ihre Behauptung nicht substantiiert solltest du das anlehnen.
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#3
Selbst wenn die Gegenseite auf irgendwelchen Wegen erfahren hat (ich hoffe, du hast nicht selber etwas verlauten lassen), dass dein Einkommen gestiegen ist: Es sind weniger wie 10% Steigerung. Damit ist die Einkommensänderung nicht wesentlich. Wenn sich Unterhalt ändert, nehmen Richter 10% als Relevanzschwelle.
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#4
Ich frag mich immer wieder, wie eine Echse, bzw. deren Rechtsverdreher an solche Informationen kommen.
Okay, solange man zusammenwohnt und miteinander redet, bzw. die Abrechnung sichtbar rum liegt kann man das nachvollziehen.
Aber danach? Man wohnt getrennt, redet nicht mehr über Gehalt/Einkommen/Arbeit und vor allem hält man auch vor anderen Leuten die Klappe. Was kann die Echse dann noch rauskriegen? Höchstens die tarifliche Steigerung, da sie ja meist den Arbeitgeber kennt. Aber dann ist Ende.

Wenn du nicht selber ausposaunt hast, dass du jetzt dick mehr verdienst und das durch die Gegenseite belegbar ist, solltest du zurückschreiben, dass es keine Auskunft gibt, da sich dein Einkommen nicht signifikant verändert hat.
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#5
1. Wie soll ich darauf reagieren?
Einzeiler: Auskunft wurde im Monat XX.2012 erteilt. Nächste Auskunft erfolgt Monat YY.2014

2. Muss ich Auskunft geben?
Wie @beppo schon sagte, muss sie konkret belegen, anhand klarer und benannter Informationsgrundlage, weshalb sie eine vorzeitige Auskunft will. Z.B. Zeitungartikel mit Bild von Dir; "Herr YXZ übernimmt die Geschäftsführung der XY-unternehmensgruppe" wäre ein Beleg. Die bloße Veröffentlichung von Tarifabschlüssen für eine Branche eher nicht, weil damit nicht belegt ist, ob du konkret profitierst.

3. Wann ist eine Einkommensänderung "wesentlich"?
Wenn es danach zu einer Änderung des KU-Zahlbetrages von mehr als 10% kommt (faktisch oft mehr als eine Einkommensstufe).
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#6
Zitat:Ich frag mich immer wieder, wie eine Echse, bzw. deren Rechtsverdreher an solche Informationen kommen.

Bei vielen Jobs ist es einfach. Beispielsweise der gesamte öffentliche Dienst hat auch öffentliche Gehälter. Da kann jeder bis zur letzten Kommastelle dein Bruttogehalt nachlesen.
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#7
(29-10-2013, 10:51)p schrieb: Selbst wenn die Gegenseite auf irgendwelchen Wegen erfahren hat (ich hoffe, du hast nicht selber etwas verlauten lassen), dass dein Einkommen gestiegen ist: Es sind weniger wie 10% Steigerung. Damit ist die Einkommensänderung nicht wesentlich. Wenn sich Unterhalt ändert, nehmen Richter 10% als Relevanzschwelle.

Vorsicht: Die Frage ist, worauf sich diese 10%-Schwelle bezieht!

Meines Wissens bezieht sie sich auf die Erhöhung der Unterhaltssumme und nicht auf die Erhöhung der Netto-Einkommenssumme.

Simon II
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#8
(29-10-2013, 10:58)sorglos schrieb: 1. Wie soll ich darauf reagieren?
Einzeiler: Auskunft wurde im Monat XX.2012 erteilt. Nächste Auskunft erfolgt Monat YY.2014

Fast richtig. Besser ist so etwas:

Zitat:"Die von Ihnen erwünschte Auskunft wurde im Monat 2012/XX erteilt, weswegen ich Ihrer erneuten Auskunftsforderung vom XX.XX.2013 nicht Folge leisten werde."

Zu dem Satz: "Nächste Auskunft erfolgt Monat YY.2014".

Warum willst Du irgendetwas für die Zukunft versprechen? Die sollen sich gefälligst selbst darum kümmern!

Simon II
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#9
(29-10-2013, 10:59)p schrieb: Bei vielen Jobs ist es einfach. Beispielsweise der gesamte öffentliche Dienst hat auch öffentliche Gehälter. Da kann jeder bis zur letzten Kommastelle dein Bruttogehalt nachlesen.

Das ist mir neu! Wie geht das?

Antwort evt. als PN.

Simon II
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#10
(29-10-2013, 13:06)Simon ii schrieb: Das ist mir neu! Wie geht das?

https://www.google.com/search?rls=en&q=T...8&oe=UTF-8
https://www.google.com/search?rls=en&q=B...8&oe=UTF-8

Sollte die exakte Einordnung mal nicht bekannt sein, dann ist sie es spätestens mit der ersten Einkommensauskunft.
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#11
Hallo zusammen,

danke für die Antworten.

Ich schicke einen Einzeiler, dass es keine Auskunft gibt analog zu dem Vorschlag von simon II. Fertig.

Die Gehaltssteigerung ist unter 10%, ich komme auch deswegen nicht in eine andere Stufe der DDT.

Da ich so gut wie keinen Kontakt mehr zur KM habe, hat sie es wohl übers Internet erfahren, dass sich mein Gehalt geändert hat. Wie von p korrekt dargestelt, sind die meisten Tariftabellen usw. online verfügbar. Die Einordnung ist der RAin spätestens nach der letzten Auskunft bekannt.

Sollte es vor Gericht gehen, wie kann die KM dann die angebliche "Wesentlichkeit" glaubhaft geltend machen? Ausdruck von der Gehaltstabelle? Eidesstattliche Versicherung?

Grüße,

Lullaby
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#12
(29-10-2013, 16:41)Lullaby schrieb: Die Gehaltssteigerung ist unter 10%, ich komme auch deswegen nicht in eine andere Stufe der DDT.

Prüfe genau, ob es sich nicht doch lohnt, Auskunft zu geben. Wenn du jetzt trotz mehr Lohn nicht in eine neue Tabellenstufe kommst, aber im nächsten Jahr eine weitere kleine Lohnerhöhung "droht" die dich doch noch in eine neue Stufe schubst, dann wäre es günstiger, jetzt Auskunft zu geben.

Es würde sich dadurch nichts am Unterhalt ändern, aber der Zweijahreszähler ist wieder auf Null gestellt. Damit kannst du nicht nach einem Jahr, sondern erst nach zwei Jahren in eine höhere Tabellenstufe kommen.
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#13
Hallo p,

danke für den Hinweis.

Ich kann natürlich nicht in die Zukunft schauen, aber zumindest die tournusmäßige Heruafstufung kommt erst wieder in 2 Jahren.

Kann die KM einen Auskunftsanspruch unter diesen Umständen einklagen? Was passiert wenn ich Auskunft geben muss, die Gehaltssteigerung allerdings unter 10 % ist? Es herrscht doch Anwaltszwang. Muss die KM dann alle Kosten tragen?

Danke und Grüße

Lullaby
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#14
Dann lehne die Auskunft ab. Aukunft einklagen kann die Ex natürlich probieren, aber da müsste sie erst mal ihre Behauptungen belegen. Wenn sie auf die BAT/TVÖD-Tabelle verweist, kannst du dagegen argumentieren, dass die Erhöhung unter 10% liegt und im übrigen keine Veränderung des Unterhalts zu Folge hätte. Die Klage wäre also mutwillig und dürfe nicht angenommen werden. Wenn das Verfahren aber trotzdem eröffnet wird, brauchst du einen Anwalt.
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#15
(29-10-2013, 13:03)Simon ii schrieb:
Zitat:"Die von Ihnen erwünschte Auskunft wurde im Monat 2012/XX erteilt, weswegen ich Ihrer erneuten Auskunftsforderung vom XX.XX.2013 nicht Folge leisten werde."

Zu dem Satz: "Nächste Auskunft erfolgt Monat YY.2014".

Warum willst Du irgendetwas für die Zukunft versprechen? Die sollen sich gefälligst selbst darum kümmern!

Stimmt. Was versprechen muss man nicht. Aber auch nichts verweigern.

Mit dem Satzteil "nicht Folge leisten" gibst du deine Auskunftsverweigerung bekannt. Daraus könnte die Fledermaus versuchen Klagegrund zu zimmern.

Also weitergefeilt:
Zitat:"Die von Ihnen erwünschte Auskunft wurde im Monat 2012/XX erteilt. Wesentliche Änderungen gibt es nicht, weswegen für eine erneute Auskunftsforderung kein Anlass besteht."
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#16
Sie muss glaubhaft belegen, dass deine EInkünfte sich wesentlich erhöht habenn (punkt)
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#17
(30-10-2013, 22:04)sorglos schrieb: Mit dem Satzteil "nicht Folge leisten" gibst du deine Auskunftsverweigerung bekannt. Daraus könnte die Fledermaus versuchen Klagegrund zu zimmern.

Also weitergefeilt:
Zitat:"Die von Ihnen erwünschte Auskunft wurde im Monat 2012/XX erteilt. Wesentliche Änderungen gibt es nicht, weswegen für eine erneute Auskunftsforderung kein Anlass besteht."

Naja, ich halte Deine Bedenken zwar für etwas hergeholt, stimme aber zu, daß Deine Verbesserung sinnvoll ist.

Simon II
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#18
Hallo zusammen,

ich habe mich am Wochenende hingestzt und folgenden Entwurf geschrieben (an die gegn. RAin):

"Hallo Schl...,

hiermit teile ich mit, dass ich derzeit keine Veranlassung sehe vor Ablauf der gesetzlichen Frist erneut Auskunft zu erteilen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

MFG

Lullaby"

Kann das so raus?

Danke und Grüße

Lullaby
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#19
Frau XY,

Voraussetzungen für eine erneute Auskunfterteilung bestehen nicht.

gez. Nullus Monetus
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#20
Danke, Schreiben geht heute raus.
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#21
Hallo zusammen,

gestern habe ich Post vom Gericht bekommen. Die KM hat wiederumn einen Antrag stellen lassen auf vorzeitige Auskunfserteilung vor Ablauf der 2-Jahresfrist. Sie behauptet einfach, sie hätte erfahren dass ich den Betrag X verdienen würde.

Quelle oder sonstige Nachweise werden nicht genannt. Im Schreiben ans Gericht hat ihre RAin scheinbar auch mein einzeiliges Antwortschreiben (siehe oben: "Voraussetzungen für eine neue Auskunft liegen nicht vor") auf das Auskunftsgesuch beigelegt.

Ich soll jetzt Stellung nehmen innerhalb der nächsten 2 Wochen. Mein Gehalt sich tatsächlich erhöht, allerdings unter 10%.

Reicht eine einfache Behauptung von der KM aus, dass ich jetzt schon wieder Auskunft geben muss? Im Gesetz steht ja sie muss es "glaubhaft" machen.

Wie soll ich darauf jetzt reagieren?

Danke und Grüße

Lullaby
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#22
Schreib, dass der Exenantrag mutwillig und somit abzuweisen sei. Blosse Behauptung ohne jeden Nachweis, nicht einmal mit einem Indiz unterlegt, frei erfunden, sind keine Glaubhaftmachung, die gem. §1605 Abs. 2 BGB Voraussetzung für eine Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren ist.

Würde die nackte Behauptung genügen, würde der Regelungzweck von §1605 Abs. 2 nicht existieren. Er führt aber gerade eine Schranke gegen ständige Auskunftsersuchen ein.
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#23
Schreib einfach dass es nicht so ist. Ich passe mich da den Sprachstilen der Gerichte oder des Richters an Wink

In meinem Fall müsste ich dann schreiben "Die bloße Behauptung ist zu unsubstantiiert." (Genau der Satz stand in der Begründung, dass ich Unterhalt unabhängig vom Job der Exe zahlen soll).
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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