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05-11-2013, 14:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05-11-2013, 14:45 von Austriake.)
Was tun, wenn Exe aus lauter Bosheit die Anlage U nicht unterzeichnet ans Finanzamt gibt?
Mein Fall: der in 2012 gezahlte Trennungsunterhalt wurde in der Einkommenssteuererklärung 2012 geltend gemacht und im Einkommenssteuerbescheid 2012 vorläufig akzeptiert, weil Zahlungen mit Gerichtsurteil und Zahlungsbelegen bewiesen wurden. Der Einkommenssteuerbescheid erging unter dem Vorbehalt, dass eben die Ehefrau diese Anlage U beibringt.
Ich habe gegen diesen Einkommenssteuerbescheid Widerspruch eingelegt, aber nicht wegen dieser Sache, sondern wegen der Anerkennung der Kosten der Scheidung. Das Finanzamt hat mir nur die Hälfte anerkannt, weil es anhand der eingereichten Belege nicht trennen konnte, ob nicht auch ein Teil der Anwalts- und Gerichtskosten für Sorgerechtsverfahren u.a. aufgewendet wurde.
Sei´s drum. Ich habe hartnäckig meinem Widerspruch nachgebohrt (weil im April eingelegt und immer noch keinen Bescheid erhalten), bei dieser Gelegenheit fiel der Sachbearbeiterin im Finanzamt natürlich auch der Vorbehalt bezüglich des Trennungsunterhalts / fehlende Anlage U auf. Sie hat in den Raum gestellt, dass mir in der Einkommenssteuererklärung 2013, sofern diese Anlage U nicht beikommt,der Steuervorteil rsp. das Ehegattensplitting nicht anerkannt wird und ich die Steuern nachzahlen müsse!
Das Bittere daran: in 2012 waren es "nur" 6.000.- Euro Ehegattenunterhalt, in 2013 werden es in Summe über 17.000.- Euro sein, weil ich im Juli noch 8.500.- € an Trennungsunterhalt nachzahlen durfte (Entscheid OLG Stuttgart; gefordert waren 25.000.- ).
Ich will jetzt auf jeden Fall folgendes versuchen: da der Einkommenssteuerbescheid 2012 hinsichtlich des Ehegattenunterhalts nur vorläufig erteilt war, will ich die Nachzahlung von 8.500.- Euro als Trennungsunterhalt in 2012 geltend machen. Der maximal anrechenbare Betrag an Ehegattenunterhalt liegt bei 13.805.- Euro jährlich; alles was darüber hinausgeht guckt der Unterhaltspflichtige durch die Finger.....somit hätte ich 23.000.- Euro Trennungsunterhalt für zwei Jahre auch gleichmässig auf zwei Steuer-Jahre verteilt.
Was aber macht man mit einer renitenten Exe, die diese verdammte Anlage U nicht unterschreiben will?
Austriake
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Exe auf Zustimmung verklagen. Laut meinem Steuerprogramm kann man die Exe verklagen, dass sie der Anlage U zustimmt.
Wichtig ist: Die Exe auf Zustimmung, also auf die Unterschrift verklagen. Nicht das Finanzamt oder so verklagen, das geht nicht.
Die Exe darf die Zustimmung nicht verweigern.
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05-11-2013, 15:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05-11-2013, 15:13 von Austriake.)
(05-11-2013, 14:47)Antragsgegner schrieb: Die Exe darf die Zustimmung nicht verweigern.
Die macht das folgendermaßen: ich habe die Anlage U ausgefüllt und von mir unterschrieben in ihren Briefkasten geworfen. Dann Exe angerufen und gebeten, ebenfalls zu unterzeichnen und mir zurück zu geben.
Exe behauptet, Anlage U unterzeichnet ans Finanzamt geschickt zu haben. Ist dort aber nie angekommen.
Ich kenne meine Exe. Die tut alles, was mir schadet. Die hat diese Anlage U nie im Leben ans Finanzamt geschickt, einfach nur, um mir eins auszuwischen - sie bekommt schließlich ihren Trennungsunterhalt auf der Grundlage des Ehegattensplittings berechnet - um die Steuererstattung muss ich selber rennen, sie hat die Kohle schon zu jedem 1. auf dem Konto.....
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05-11-2013, 15:16
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05-11-2013, 15:17 von Antragsgegner.)
Deswegen lege ich immer ein frankierten Rückumschlag mit meiner Adresse bei.
Wenn das nie beim Finanzamt ankam: Nochmal Anlage U reinwerfen, mit Umschlag mit deiner Adresse (oder Finanzamt) und fertig frankiert als Einwurf-Einschreiben. Dann kannst Du es relativ sicher verfolgen.
edit: Nicht mit Vorwürfen, also dem sinnbildlichen Messer zustechen, sondern darauf eingehen, das sie ja natürlich NICHTS dafür kann und Du entsprechend das Einschreiben bezahlst, was ja auch zu ihrer Sicherheit dient bla bla bla... hab mittlerweile die Taktik mir immer zu überlegen, dass die Exe von ganz allein ins Messer rennt
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(05-11-2013, 15:16)Antragsgegner schrieb: Nicht mit Vorwürfen, also dem sinnbildlichen Messer zustechen, sondern darauf eingehen, das sie ja natürlich NICHTS dafür kann...
Richtig, aber nicht nochmal in ihren Briefkasten werfen, sondern klingeln und sie persönlich unterschreiben lassen
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
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(05-11-2013, 15:35)L3NNOX schrieb: Richtig, aber nicht nochmal in ihren Briefkasten werfen, sondern klingeln und sie persönlich unterschreiben lassen
Zwecklos.
Meiner Exe geht es nicht um den Fetzen Papier, sondern um den Schaden, den sie anrichten kann.
Ich überlege mir, den Trennungsunterhalt anteilig zu kürzen, da das vom FamRichter errechnete Netto-Einkommen nicht erreicht wird. Es fehlt der Steueranteil des Ehegattensplittings....
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Und immer ne Kopie für die eigenen Unterlagen beilegen.
Hab damals die gemeinsame Steuererklärung auch komplett zweimal ausgedruckt. Zur Unterschrift und für sie. Damit sie nicht später behaupten kann sie wusste von nichts...
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Irgenwo im ISUV Forum habe ich mal gelesen, das man
hilfsweise den TU auch als außergewöhnliche Belastung geltend
machen kann. Das spart ggf. eine Klage auf die Durchführung des Realsplittings. Dann allerdings nicht bis zu der genannten Höhe.
Vielleicht kannst du dir den Faden mal mit 'ner Searchengine
raussuchen.
Pflicht des Unterhaltsempfängers zur Zustimmung
Die Unterhaltszahlungen, für die der Unterhaltspflichtige den Sonderausgabenabzug beantragt, stellen beim Unterhaltsempfänger steuerpflichtige Einkünfte dar. Aus diesem Grund ist die Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum Realsplitting zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug, die im Allgemeinen schriftlich auf der Anlage U in vierfacher Ausfertigung erteilt wird. Die Zustimmung kann auf einen bestimmten Unterhaltsbetrag beschränkt werden. Eine im voraus blanko erteilte, also nicht bezifferte Zustimmung ist wirksam (BFH-Urteil vom 12.12.2007, XI R 36/05, BFH/NV 2008 S. 792). Für die Zustimmung gibt es keine Frist. Der Unterhaltsleistende hat gegenüber dem Unterhaltsempfänger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Zustimmung, der notfalls vor dem Familiengericht durchzusetzen ist (BFH-Urteil vom 25.7.1990, X R 137/88, BStBl. 1990 II S. 1022).
Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers hat Dauerwirkung. Sie ist so lange wirksam, bis sie widerrufen wird. Ein Widerruf ist nur für die Zukunft möglich, also vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die Zustimmung nicht mehr gelten soll (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Es ist also nicht möglich, beispielsweise im Jahr 2013 die Zustimmung für das Jahr 2012 zu erteilen, ohne sich dadurch auch für das Jahr 2013 zu binden (BFH-Beschluss vom 8.2.2007, XI B 124/06, BFH/NV 2007 S. 903). Die Zustimmung kann nachträglich nicht zurückgenommen oder beschränkt werden, auch wenn beide Ex-Gatten dies beantragen.
Der Widerruf muss gegenüber dem Finanzamt erklärt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Das kann das Wohnsitzfinanzamt des Unterhaltsempfängers oder das des Unterhaltsleistenden sein (BFH-Urteil vom 2.7.2003, XI R 8/03, BStBl. 2003 II S. 803). Hatte das Finanzamt des Unterhaltsleistenden vom Widerruf keine Kenntnis und deshalb weiterhin den Sonderausgabenabzug gewährt, darf es später auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide wieder ändern (BFH-Urteil vom 14.11.2007, XI R 48/06, BFH/NV 2008 S. 367).
Wenn die Zustimmung vorliegt und kein Widerruf erfolgt ist, benötigt der Unterhaltspflichtige auf seiner Anlage U natürlich auch keine neue Unterschrift des Empfängers, auch nicht, wenn sich in den Folgejahren der Unterhaltsbeitrag erhöht. Es braucht dann nur die Zeile »Die Zustimmung vom ... liegt dem Finanzamt bereits vor« angekreuzt zu werden.
Ist die Zustimmung nicht erfolgt, ist nur ein Abzug der Unterhaltsleistung beim Geber als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG möglich, da diese beim Empfänger keine Steuerpflicht auslöst.
Pflicht des Unterhaltsleistenden zum Nachteilsausgleich
Der Unterhaltsleistende muss dem Unterhaltsempfänger die ihm aus dem Realsplitting erwachsenden Steuernachteile ersetzen sowie etwaige Einbußen bei sonstigen staatlichen Leistungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen durch das Realsplitting ausgleichen, etwa bei der Arbeitnehmer-Sparzulage oder der Wohnungsbauprämie. Hat der Unterhaltsempfänger wieder geheiratet, ist der bei getrennter Veranlagung eintretende steuerliche Nachteil auszugleichen (BGH, Urteil vom 17.2.2010, XII ZR 104/07, BFH/NV 2010).
Der Unterhaltspflichtige muss die Nachteile des Unterhaltsempfängers aber erst ersetzen, wenn dessen Steuerbescheid vorliegt und er Einblick in den Bescheid erhält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.1998, 5 UF 162/98, NJW-RR 1999 S. 1234). Setzt das Finanzamt beim Unterhaltsempfänger aufgrund der Unterhaltszahlungen vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest, muss bereits hier der Nachteilsausgleich erfolgen (OLG Oldenburg, Urteil vom 1.6.2010, 13 UF 36/10). Mit dem Programm können Sie die auszugleichende Steuermehrbelastung durch das Realsplitting problemlos berechnen, indem Sie die Steuerberechnung des Unterhaltsempfängers mit und ohne die Unterhaltszahlung vergleichen.
Der Unterhaltsempfänger muss die Anlage U nur unterschreiben, wenn ihm der Unterhaltspflichtige vorher schriftlich zugesichert hat (sog. »Freistellungserklärung«), dass er ihm die daraus entstehenden steuerlichen und sonstigen Nachteile erstattet (BGH, Urteil vom 23.3.1983, NJW 1983 S. 1545). Der Unterhaltsempfänger darf seine Zustimmung zum Realsplitting nicht davon abhängig machen, dass er an der voraussichtlichen Steuerersparnis des Unterhaltspflichtigen beteiligt wird (siehe obiges BGH-Urteil).
Wenn der Unterhaltsempfänger trotz einer Freistellungserklärung seine Unterschrift verweigert, kann der Unterhaltspflichtige vor dem Familiengericht auf Zustimmung klagen (BFH-Urteil vom 25.10.1988, IX R 53/84, BStBl. 1989 II S. 192). In diesem Fall muss er seine Steuererklärung mit der von ihm ausgefüllten Anlage U ohne die Unterschrift des früheren Ehegatten abgeben und beantragen, den Steuerbescheid in diesem Punkt gemäß § 165 AO nur vorläufig festzusetzen. Ist der Steuerbescheid bestandskräftig, wenn das Urteil vorliegt, muss das Finanzamt den Bescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) ändern. Ein Urteil, das die Zustimmung ersetzt, entfaltet keine Dauerwirkung. Es gilt nur für das jeweilige Kalenderjahr.
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(05-11-2013, 17:59)Sixteen Tons schrieb: Irgenwo im ISUV Forum habe ich mal gelesen, das man
hilfsweise den TU auch als außergewöhnliche Belastung geltend
machen kann. Das spart ggf. eine Klage auf die Durchführung des Realsplittings. Dann allerdings nicht bis zu der genannten Höhe.
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Das bringt aber viel weniger.
Die Obergrenze ist deutlich niedriger und alles was sie selbst verdient, geht auch noch davon runter.
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Und bei außergewöhnlichen Belastungen gibt es auch noch eine Untergrenze.
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Update:
heutiges Schreiben des Finanzamtes wegen meines Einspruchs (siehe Eingangspost):
In 2012 wurden 6.000.- Euro Trennugsunterhalt bezahlt und durch Zahlbelege nachgewiesen. Es existiert aus 2011 eine von der Exe unterschriebene Anlage U über 3.600.- Euro. Die Differenz, also 2.400.- Euro, fordert das Finanzamt jetzt wieder zurück.
Für 2013 wurde keine Anlage U vorgelegt, in der Lohnsteuerkarte aber ein Freibetrag von 12.000.- Euro eingetragen. Tatsächlich aber werden in 2013 über 17.000.- Euro Trennungsunterhalt bezahlt - da aber keine Anlage U vorliegt, hat das Finanzamt bereits jetzt angekündigt, die 12.000.- Euro ebenfalls zurückzufordern.
Ich habe in den Jahren 2012 und 2013 rund 23.000.- Euro Trennungsunterhalt bezahlt. Dieses Geld ist weg, davon sehe ich nichts wieder. Und jetzt kommt das Finanzamt und will noch mal 14.500.- Euro von mir - bezüglich der Fristen ist das Finanzamt bekanntermassen nicht zimperlich, ich rechne damit in den nächsten drei Monaten zahlen zu müssen.
Als erste Maßnahme habe ich jetzt erstmal die Zahlungen an Trennungsunterhalt eingestellt. Wenn der erste Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Firma eingeht, bin ich meinen Job los. Dann gibts gar nichts mehr.
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Also für mich sind das 2 Fehler wegen denen ich im Zweifelsfall auch klagen würde:
1. Wird die Anlage U immer dem "Grunde nach" unterschrieben und nicht in der Höhe. Und
2. Gilt die Anlage U solange weiter, bis sie widerrufen wird.
Und außerdem gilt das Nichtunterzeichnen der Anlage U als Verstoß gegen die "nacheheliche Solidarität" und kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen.
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(23-11-2013, 17:53)beppo schrieb: Also für mich sind das 2 Fehler wegen denen ich im Zweifelsfall auch klagen würde:
1. Wird die Anlage U immer dem "Grunde nach" unterschrieben und nicht in der Höhe. Und
2. Gilt die Anlage U solange weiter, bis sie widerrufen wird.
Und außerdem gilt das Nichtunterzeichnen der Anlage U als Verstoß gegen die "nacheheliche Solidarität" und kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen.
Weiß ich, habe ich ja auch in der Begründung zum Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid aufgeführt. Trotzdem habe ich heute diese Nachricht vom Finanzamt bekommen.
Letztendlich ist es mir wurscht, wer mein Geld bekommt, Finanzamt ODER Exe. Nur doppelt zahlen werde ich nicht.
Und was die Verwirkung von Ansprüchen angeht: der §1579 BGB ist da zwar eindeutig (Abs. 6 schwerwiegender Verstossß gegen Vermögensinteressen), aber der lila Pudel von Richter am hiesigen Familiengericht wird das anders sehen......
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update:
habe zum Monatsanfang die Zahlung des Trennungsunterhalts eingestellt. Parallel dazu einen auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Anwalt damit beauftragt, das Finanzamt zu bearbeiten wegen zweier Themen. 1. die Abzugsfähigkeit von Trennungsunterhalt wie im ganzen Thread schon beschrieben und 2. die Abzugsfähigkeit der Kosten des Scheidungsverfahrens. Dieser 2. Punkt dürfte für etliche hier interessant sein; laut einer Entscheidung des Oberfinanzgerichst Düsseldorf sind ALLE Kosten eines Zivilprozesses, und dazu gehören auch Scheidungsverfahren, abzugsfähig. Der Gesetzgeber verlangt Anwaltspflicht im Familienrechtssachen, also müssen die Kosten hierfür auch von der Einkommenssteuerschuld abzugsfähig sein.
Mein Finanzamt hat mir nur die Hälfte der Kosten anerkannt, weil a) das Urteil in einem anderen Bundesland gefällt wurde und b) das Finazamt unterstellt, dass zumindest ein Teil der Anwalts- und Gerichtskosten aufgewendet wurden für das Sorgerechtsverfahren usw. Stimmt aber nicht, Sorgerechtsverfahren mache ich ohne Anwalt, weil Sohnemann schon 17 ist und sich der ganze Aufwand nicht lohnt.
Ich werde von Zeit zu Zeit updaten hier.
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(05-12-2013, 15:01)Austriake schrieb: Ich werde von Zeit zu Zeit updaten hier.
Ja, bitte, denn das interessiert mich auch!
Simon II
Oh Mann! Total Wirr! Die Begrifflichkeiten stimmen alle nicht. So kann man auch keinen Rat geben.
Beispiel: Du musst keine 12.000 € zurück zahlen, sondern dadurch dass Dir dieser eingetragene Freibetrag, den Du ohne Anlage U hättest niemals bekommen dürfen, nicht anerkannt wird, wird der Steuervorteil nicht mehr geltend oder anders: Die 12.000 erhöhen jetzt nur das zu versteuernde Einkommen.
Laß es. Gibs einfach dem Anwalt.
Dem Finanzamt ist es egal. Die wollen nur, dass der Unterhalt versteuert wird. Von wem, ist denen egal. Unterschreibt die Exe die Anlage U muss sie den Unterhalt versteuern. Deshalb weigert sie sich dauernd.
Ohne Unterlagen kann man hier leider keinen weiteren Rat geben.
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Die Entscheidung des OFG D'dorf hatte ich hier schon mal
erwähnt:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=7450
Die Sache liegt derzeit dem BFH zur Prüfung vor.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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06-12-2013, 14:24
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06-12-2013, 14:26 von Austriake.)
(05-12-2013, 23:15)Nappo schrieb: Oh Mann! Total Wirr! Die Begrifflichkeiten stimmen alle nicht. So kann man auch keinen Rat geben.
Beispiel: Du musst keine 12.000 € zurück zahlen, sondern dadurch dass Dir dieser eingetragene Freibetrag, den Du ohne Anlage U hättest niemals bekommen dürfen, nicht anerkannt wird, wird der Steuervorteil nicht mehr geltend oder anders: Die 12.000 erhöhen jetzt nur das zu versteuernde Einkommen.
Dem Finanzamt ist es egal. Die wollen nur, dass der Unterhalt versteuert wird. Von wem, ist denen egal. Unterschreibt die Exe die Anlage U muss sie den Unterhalt versteuern. Deshalb weigert sie sich dauernd.
Hallo Nappo,
ganz so einfach ist es dann doch nicht. Im Gegenzug zur Anlage U muss der Unterhaltspflichtige ja die Freistellungserklärung mit abgeben, d.h. ich muss eine eventuelle Steuerpflichtigkeit übernehmen. In meinem Fall zahle ich Trennungsunterhalt in einer Höhe ( in 2013 über 17.000 Euro) aus bereits versteuertem Einkommen, und die Exe wird ihrerseits steuerpflichtig, da der empfangene Unterhalt den Steuerfreibetrag übersteigt. Von einer Forderung des Finanzamts an die Exe hinsichtlich Einkommenssteuer habe ich als Pflichtiger sie freizustellen, d.h. die Einkommenssteuer der Exe zu bezahlen. Keine Freistellungserklärung, keine Anlage U.
Exe ist aber nicht so helle, die Zusammenhänge zu begreifen. Die will einfach nur Schaden anrichten - Trennungsunterhalt kassieren, der unter Zugrundelegung des Realsplittings um ca. 400.- € höher ausfällt, aber eben dieses Realsplitting beim Finanzamt verhindern. Und mich damit doppelt treffen.
Ich denke, damit erfüllt sich der Tatbestand des § 1579 BGB Abs. 6.
Austriake
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Eine Bitte zur Klärung:
Exe war oder ist im fraglichen Zeitraum nicht selbst berufstätig gewesen, hat somit keine eigenen Krankenversicherungsbeiträge bezahlt? Warum nicht, war Exe bei Dir mit versichert?
Worin besteht der erlittene Nachteil?
Meines Wissens erstreckt sich die Freistellungserklärung nur und ausschliesslich auf Forderungen des Finanzamtes zur Einkommenssteuer. Sozialversicherung ist demnach aussen vor.
Wenn Exe Geld für Krankenkasse gebraucht hätte, dann hätte sie fordern (und begründen) müssen.
Austriake
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Ah, wieder was gelernt.
Da habe ich ja geradezu Glück, dass der Richter meiner Ex eine geringfügige Beschäftigung als Einkommensfiktion zugerechnet hat, sie diese aber nicht ausübte.
Damit bleibt sie weiterhin bei mir mitversichert - bis zur Rechtskraft der Scheidung auf jeden Fall.
Austriake
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(07-05-2014, 15:52)X schrieb: Meine Meinung dazu ist, das sie mir hätte fristgerecht mitteilen müssen, das sie dies zu tun gedenkt.
Nein, wenn es eine Verpflichtung ist, den Expartner die Nachteile auszugleichen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche. Die kannst Du nicht durch eine eigenmächtige Fristsetzung aushebeln.
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Ich stehe jetzt vor dem gleichen Problem, dass ich für die Steuer die Anlage U von meiner Ex unterschreiben lassen muss. Mein Steuerbüro hat ausgerechnet, dass ich mit Unterschrift 1300€ MEHR von der Steuer zurück bekomme. Die Frage ist, ob Exe ihrerseits in der Steuer den Trennungsunterhalt versteuert hat. Falls nicht, muss sie mit einer Nachzahlung von etwa 600-700€ rechnen. Dadurch sinkt natürlich ihre Motivation massiv. Laut meinen Recherchen kann man sie allerdings auf ZUSTIMMUNG verklagen (nicht auf ihre Unterschrift!). Ich muss ihr schriftlich zusichern, dass ich ihr eventuelle steuerliche Nachteile (also diese Nachzahlung) ausgleiche. Das wusste allerdings weder mein Steuerbüro, noch eine Verwandte von mir die in diesem Bereich tätig ist..
Hat da jemand schon Erfahrungen gemacht?
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
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Muss denn in der Anlage U der gesamte gezahlte Betrag angegeben werden oder darf - rechtlich zulässig - der "optimale" Betrag eingesetzt werden?
remember
Don´t let the bastards get you down!
and
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(Donovan)
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Was ist denn da der Unterschied? Hast du ein Beispiel?
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
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