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Verjährung 2020? Mein Fall, was tun?
#1
Bei der Polizei wurde von der Kindsmutter Anzeige
erstattet fuer den Zeitraum 2004 bis 2010 (72 Monate)
Als geschädigte Institution wird von ihr das Jugendamt angegeben
da es die gesetzlichen 72 Monate seit 2004 Unterhalts
vorschuesse bezahlt hat.

Die Mutter hat bis heute keinen Unterhaltstitel so schreibt das jugendamit auch in den akten.

Der Unterhaltsvorschuss wurde zum 31.06.2009
eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage weil
im april 2009 bis August 2010 Einnahmen auf dem
Konto von 23 000 Euro da waren. Die kontoauszuege hat die staatsanwaltschaft von der bank bekommen. Habe online akteneinsicht beantragt und dort die kontoauszuege gesehen. Fuer die zeitraeume davor also 2004 bis die paar monate 2009 hat sie keine Einnahmen festgestellt. Waren alles bareinzahlungen aufs konto gewesen.

Meine Frage der unterhaltsvorschuss wurde zum
31.06.2009 eingestellt. Die Einnahmen die von
der staatsanwaltschaft in der anklage erhoben werden
bezieht sich auf ca. 3 bis 4 monate bis die unthalts
vorschussleistungen eingestellt wurden. Fuer die
zeit dannach gibt es seitens der Mutter keinen Titel
Ist die Anklage trotzdem rechtens und korrekt?

Die Anklage wurde 2011 erhoben für den zeitraum maerz 2009 bis 2010
Da ich zu dem zeitpunkt nicht mehr in deutschland war ist das verfahren seither nach 205 STPO wegen unbekannten aufenthats eingestellt worden.

Absolute verjährung würde angeblich 2020 sein da die strafanzeige bis 2010 geht (Das doppelte der verjaehrung wären 10 jahre demnach 2020. Zur zeit gibt es einen INPOL Eintrag (DEUTSCHLAND)bis 2014 wegen aufenthaltsermittlung. Ob der 2014 verlaengert weiss ich nicht. Wenn ich die akte 2014 wieder anfordere koennte ich aber so eventuell schlafende hunde wecken und vielleicht wird ja dann verlaengert aber irgendwie muesste man das ja auch noch in erfahrung bringen.

Wie sollte ich nun am besten vorgehen. Bis 2020 warten? Das Kind ist bereits 18 jahre geworden und macht kein studium sondern eine ausbildung und ist damit dieses jahr fertig.
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#2
Warten bis der INPOL Eintrag abgelaufen ist und danach nur übers Ausland in die EU einfliegen. In 2020 kannst Du dann ja mal über einen Anwalt leise nachfragen, ob das Verfahren noch verfolgt wird oder eben nicht.
https://t.me/GenderFukc
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#3
Es handelt sich also um eine Verfolgungsverjährung nach §78 StGB, keine Vollstreckungsverjährung. Damit beträgt die Frist fünf Jahre. Der Beginn ist in §78a festgelegt: "Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt." Die Unterbrechungen kannst du in c nachlesen.

Vor 2015 würde ich deshalb nicht an eine Rückkehr denken, besser aber 18. Geburtstag Kind plus fünf Jahre.
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#4
(17-11-2013, 22:02)p schrieb: Es handelt sich also um eine Verfolgungsverjährung nach §78 StGB, keine Vollstreckungsverjährung. Damit beträgt die Frist fünf Jahre. Der Beginn ist in §78a festgelegt: "Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt." Die Unterbrechungen kannst du in c nachlesen.

Vor 2015 würde ich deshalb nicht an eine Rückkehr denken, besser aber 18. Geburtstag Kind plus fünf Jahre.

Davon bin ich zuerst auch ausgegangen also von 2015 aber ist es denn nicht durch die Einstellung des verfahrens nach 205 STPO so dass die verjährung unterbrochen wird oder versteh ich das falsch?
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#5
§78b Ruhen und §78c Unterbrechung sind massgeblich. Insbesondere beginnt nach einer Unterbrechung die Frist der Verfolgungsverjährung, um die es geht (nach Urteil zählt die Vollstreckungsverjährung), wieder von neuem.

§ 78b (5) könnte für Dich interessant sein:
Zitat:(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat
...
Scheitert aber schon daran, dass nicht bekannt ist, wo Du gerade bist, sonst hätte man ja nicht den Inpol Eintrag erlassen.

Und dann kommt §78c (1):
Zitat:Die Verjährung wird unterbrochen durch
...
10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten ...

Und dann gehts weiter mit §78c (3):
Zitat:(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

Ergo - sobald das doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren, das sind 10 Jahre, seit Deinem Verschwinden und der vorläufigen Einstellung des Verfahrens verstrichen sind, ist die Verfolgung endgültig beendet. Entscheidend ist zu wissen, wann genau das Verfahren vorläufig eingestellt wurde.

Dann bist Du nach 10 Jahren also ungefähr im Jahr 2021, wieder ein freier nicht verfolgter Mann. Ich würde es nicht riskieren, vorher nachzufragen, welchen genauen Termin die Verfahrenseinstellung hatte, weil das zu irgendeinem juristischen Akt führen könnte, der erneut die Unterbrechung unterbricht und damit die Frist von vorne beginnt - aber das musst Du einen Spezialisten für Strafrecht fragen.
https://t.me/GenderFukc
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#6
(19-11-2013, 05:43)Omega schrieb: Ich dachte, dass so ein Eintrag zwecks Aufenthaltsermittlung eher unproblematisch sei, da man einfach eine falsche Anschrift geben kann. Ist denn hier ein Fall bekannt, wo jemand ausserhalb von D wegen dem 170er durch so einen Eintrag verhaftet worden ist?

Es sind sogar wegen nicht gezahlten Unterhalt schon Leute innerhalb der EU von Frankreich nach Deutschland ausgeliefert worden. Das hängt immer davon ab, wer einen verfolgt und was es zu holen gibt. Solange Du nicht erreichtbar bist (also auch nicht an der Grenze) gibt es keine Probleme.
https://t.me/GenderFukc
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#7
INPOL Eintrag gilt nur innerhalb Deutschlands und hat ja bei mir mit einer Verhaftung nichts zu tun sondern es geht um eine Aufenthaltsermittlung. Wenn ich also in Deutschland in irgend einem Bundesland während des Eintrags angehalten werde und überprüft werde wird man wissen wollen wie meine aktuelle Anschrift lautet. Dannach darf man auch wieder gehen. Die Adresse die man angegeben hat bekommt dann die staatsanwaltschaft damit sie den neuen gerichtstermin zustellen kann. Da es bei mir laut Akte nur um einen INPOL Eintrag handelt gilt die Aufenthaltsermittlung somit nur für Deutschland. In Europa jedoch nicht sonst hätte in meiner Akte gestanden dass auch ein SIS bzw. EIS Eintrag besteht. Ein SIS/EIS Eintrag also für Europa besteht bei mir "laut Akte" nicht. Nur ein INPOL Eintrag der sich immer nur auf Deutschland bezieht.
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#8
Zitat:INPOL Eintrag gilt nur innerhalb Deutschlands und hat ja bei mir mit einer Verhaftung nichts zu tun sondern es geht um eine Aufenthaltsermittlung. Wenn ich also in Deutschland in irgend einem Bundesland während des Eintrags angehalten werde und überprüft werde wird man wissen wollen wie meine aktuelle Anschrift lautet.


das hast du aber schwein gehabt. denn normalerweise laufen die sachen beim inpol immer weltweit. bei mir ist es so, dass eine aufenthaltsermittlung im gesamten schengenraum habe, so meinte es der bundespolizist, der mich im zug nach zürich neulich kontrolliert hat.

da meine letzte anschrift auf dem bald abgelaufenen perso seit knapp 5 jahren nicht mehr gültig ist, hab ich denen die anschrift einer notunterkunft für penner gegeben, bei der ich mal vor ein paar monaten in einem mit kotze und kot verdrecktem bett "übernachten" musste. das war nach zwei nächten mit besoffenen und fixern so unerträglich geworden, dass ich mir trotz einer flasche wodka im blut lieber einen platz unter brücke gesucht habe, obwohl es draussen über 10 grad minus war.

wie auch immer, die bundespol meinte auch zu mir, dass wenn die anschrift nicht korrekt bzw. nicht zugestellt werden kann, der eintrag eben länger bestehen bleibt bzw. ich sogar verhaftet und anschliessend per zwangsvorführung zum gericht oder staatsanwalt verfrachtet werden könnte.

vonmirgibtsnix: hast du dich denn aus dschland formal abgemeldet oder gilst du hier einfach als unbekannt verzogen?

anders kann ich mir nicht erklären, dass du nur national zur aufenthaltsermittlung gesucht wirst. würde ja keinen sinn ergeben, wenn du dich abgemeldet und thailand oder die kokosnussrepublik angegeben hättest...
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