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Folgender Fall: Papi lebt in Deutschland und seine Kinder im Ausland, für die er unterhaltspflichtig ist. Leider reicht sein Verdienst nicht aus, sein Leben in DE und den Kindesunterhalt im Ausland zu decken. Da stellt sich die Frage, ob das Jobcenter trotz hoheitlicher Abwesenheit der Kinder für die Aufstockung des Einkommens zuständig ist. Hat jemand Erfahrungen damit ?
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Wissen tue ich es nicht aber wenn man den Wortlaut des Gesetzes (Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,) so steht da nichts davon, dass nur Unterhalt an inländische Kinder zählt.
Grundsätzlich gelten ja unausweichliche Zahlungen als relevant daher würde ich es schon darauf ankommen lassen.
Wird zwar sicher noch schwieriger als bei inländischen aber die Sozialgerichte sind ja scheinbar nicht ganz so schlimm wie die Familiengerichte.
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Das dürfte dann der hier sein:
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende
Da es sich in dem Fall um einen in Deutschland ohne weiteres anerkennbaren Titel handelt und diese auch ohne gerichtliche Anerkennung direkt durchsetzbar wäre, würde ich das dann auch so sehen.
Es wäre interessant zu sehen, wie ein Deutsches Jobcenter mit einem völlig überdimensionierten ausländischen Unterhaltsanspruch umgeht
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-01-2014, 01:30 von sorglos.)
(06-01-2014, 16:18)Petrus schrieb: Hat jemand Erfahrungen damit ? Ja. Zumindest Kindesunterhalt ist definitiv und erprobt absetzbar. Zu den gleichen Regeln wie für hier lebend Kinder: Titel + Zahlungsnachweis im Fälligkeitsmonat. Hatte das schon mit Südeuropa, Polen, Lateinamerika, Dubai. Also wirds wohl überall gehen. Der Zahlbetrag wird da sogar manchmal höher - falls für außerhalb lebende Kinder das deutsche Kindergeld wegfällt und der Titel "nach Düsseldorfer Tabelle" erstellt wurde. Das macht Spaß, das dem Jobcenter zu erklären, dass Mutti einfach wegziehen darf und sie deshalb jetzt mehr zahlen werden ;-)
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(07-01-2014, 01:28)sorglos schrieb: Zumindest Kindesunterhalt ist definitiv und erprobt absetzbar.
Die Frage ging eher in die Richtung, ob das JC dann den Kindesunterhalt als Aufstockungsleistung übernimmt, wenn der KU über 1500 EUR pro Kind liegt.
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(07-01-2014, 21:23)Petrus schrieb: Die Frage ging eher in die Richtung, ob das JC dann den Kindesunterhalt als Aufstockungsleistung übernimmt, wenn der KU über 1500 EUR pro Kind liegt. Das tun sie ja sowieso nicht.
Du hast den KU selbst aufzubringen.
Und wenn danach nicht mehr genug für dich übrig bleibt, bekommst du eben aufstockendes ALG2.
Nur wenn du viel verdienst, kannst du auch viel KU zahlen.
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(07-01-2014, 21:38)beppo schrieb: Und wenn danach nicht mehr genug für dich übrig bleibt, bekommst du eben aufstockendes ALG2.
Nur wenn du viel verdienst, kannst du auch viel KU zahlen.
Achso - na dann - kann sich Papi dem ganzen Aufwand auch sparen. Mehr als die Feststellung, dass am Ende nichts dabei raus kommt, kommt dann auch nicht dabei raus.
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Wieso?
Hiernach
(06-01-2014, 16:18)Petrus schrieb: Leider reicht sein Verdienst nicht aus, sein Leben in DE und den Kindesunterhalt im Ausland zu decken.
scheint er doch nach KU nicht mehr genug zu haben oder habe ich das falsch verstanden?
Angenommen, er verdient 2.000,- Ocken Netto und bezahlt 1.500,- KU.
Dann kann er mit gut 500,- ALG2 rechnen.
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Wieso - hat denn der KU Vorrang vor dem eigenen Kühlschrank ? Dann müsste das JC 1500 + ALG II berappen.
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Häh?
Gib doch mal ein paar Zahlen sonst ist das stochern im Nebel.
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Geh mal davon aus, dass Papi außer Alg II nichts hat.
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Ich kenne jemanden, den das betrifft. Er lebt in D, arbeitet in NL
und seine Kinder wohnen bei der Mutter in Skandinavien.
Der bekommt etwa 1,5 k Euronen pro Monat vom Staat mit Aufstockung und Unterhaltsabsetzung zurück.
Er hat aber auch etliche Gerichtsverfahren mit der Grundsicherung am Hals.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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(07-01-2014, 22:16)Petrus schrieb: Geh mal davon aus, dass Papi außer Alg II nichts hat. Dann geht's nicht.
Der KU muss aus eigenem Einkommen aufgebracht werden.
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07-01-2014, 22:48
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-01-2014, 22:51 von Skipper.)
Wat denn nu, Petrus.
Hat Dein 'Fall' Verdienst, wie im Eingangsbeitrag angegeben, oder nur schlankes ALG II?
Das Schema des Sozial-Gesetzbebers ist einfach und geht so:
- Vom Brutto-Verdienst werden gewisse Beträge abgezogen, das Einkommen wird bereinigt. Zu diesen Absetzbeträgen gehören auch titulierte Unterhalte. Diese Beträge stehen einfach nicht zur Verfügung.
(SGB II, § 11b)
- Dem soz.rechtl. Bedarf plus Freibeträge! wird das bereinigte Einkommen gegenüber gestellt.
- Deckt das bereinigte Einkommen nicht den Bedarf, dann gibt der Sozialstaat ergänzend etwas dazu > Aufstockung.
Die so verfügbaren Mittel machen wohltuend schlank und lassen auf das Wesentliche im Leben fokussieren.
.
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07-01-2014, 22:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-01-2014, 22:55 von Absurdistan.)
Ich würde mal versuchen 1501 Euro zu verdienen und dann zum Amt gehen.
Was wäre eigentlich wenn man für den Unterhalt familieäre Zuwendungen bekommt. Wenn man sich den Unterhalt leiht. Kann man dann Aufstocken? Dann hat man ja Einkommen.
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...kleine Ungenauigkeit in meinem Beitrag:
Die Freibeträge werden bei der Berechnung es anrechenbaren Einkommens berücksichtigt!
Sorry.
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(07-01-2014, 22:48)Skipper schrieb: Hat Dein 'Fall' Verdienst, wie im Eingangsbeitrag angegeben, oder nur schlankes ALG II?
Das Schema des Sozial-Gesetzbebers ist einfach und geht so:
- Vom Brutto-Verdienst werden gewisse Beträge abgezogen, das Einkommen wird bereinigt. Zu diesen Absetzbeträgen gehören auch titulierte Unterhalte. Diese Beträge stehen einfach nicht zur Verfügung.
(SGB II, § 11b)
- Dem soz.rechtl. Bedarf plus Freibeträge! wird das bereinigte Einkommen gegenüber gestellt.
- Deckt das bereinigte Einkommen nicht den Bedarf, dann gibt der Sozialstaat ergänzend etwas dazu > Aufstockung.
Die Formulierung " Leider reicht sein Verdienst nicht aus" sollte heissen, er hat null Einkommen und wurschtelt sich durch. Dass sich daran etwas ändert, jedenfalls in der Grössenordnung des Einkommens, ist quasi ausgeschlossen.
Hintergrund der Überlegung war, dem JC die Aufgabe der Unterhaltssenkung zu übertragen. Leider funktioniert es nicht.
(07-01-2014, 22:48)Skipper schrieb: Die so verfügbaren Mittel machen wohltuend schlank und lassen auf das Wesentliche im Leben fokussieren.
Es gibt ja auch wichtigeres im Leben als Geld oder überschwengliches Essen
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07-01-2014, 23:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-01-2014, 23:38 von Skipper.)
(07-01-2014, 23:13)raid schrieb: @Skipper:
Du hattest schon Recht. Die Freibeträge werden ja aus dem Brutto berechnet und somit stehen sie als genauer Betrag zur Verfügung.
Mithin ergibt sich der sozialrechtliche Bedarf (sprich Regelsatz, Miete, Mehrbedarfe etc.) plus Freibeträge, was dem Aufstocker verbleibt.
Bedarfsberechnung und Einkommensbereinigung sollten sauber getrennt werden.
.
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(07-01-2014, 23:00)raid schrieb: Familiäre Zuwendungen, die über 50 Euro pro Jahr hinausgehen, werden wie Einkommen gerechnet, selbst wenn es sich um Sachzuwendungen handelt. Naja. Gestaltungsfrage. Wenn die Zuwendungen dämlicherweise "undefiniert" sind, dann nimmt das Amt an, dass sie dem gleichen Zweck, wie die Sozialleistungen dienen und rechnet an.
Wenn der Zuwender in die Überweisung schreibt "Geld für Drogen", dann kann nicht angerechnet werden, weil Drogen sind in den Regelsätzen nicht enthalten.
Wenn Oma dem Enkel die Segelschule oder den Golfclub zahlt, kann nicht angerechnet werden, weil der Dritte "andere Zwecke" unterstützen möchte, die nicht in der Regelleistung liegen.
Wenn dir Eltern einen größeren Betrag ausdrücklich "zum Erwerb einer selbstgenutzten Wohnimmobilie" geben, wird das nicht angerechnet. Erst dann wenn du es nicht zeitnah für den Zweck verwendest....
@Petrus
Wo soll es denn den fantastischen KU von 1500 für ein Kind geben?
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08-01-2014, 00:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-01-2014, 00:06 von Skipper.)
Hier mal mein 'Navigationsschema', exemplarisch für Vater plus ein Kind:
Basisdaten:
2-Personen-Haushalt, zeitweilig!
Brutto 1500 €
Netto 1100 €
Kind (10 Jahre)
8 Tage/M Umgang
20 € Fahrtkosten/Umgang (angenommen)
Warmmiete 500 € (ohne Strom!)
1. Bedarfsberechnung
391 € Vater
70 € Kind Regelbedarf an 8 von 30 Tagen (Regelbedarf 261 €/M)
20 € Mehrbedarf (Fahrtkosten für Umgang)
500 € Warmmiete
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981 € Bedarf
2. Einkommensberechnung
Vater
1.500 € Brutto
- Standardabgaben
---
1.100 € Netto
-330 € Freibeträge für Erwerbstätige
-272 € Kindesunterhalt, Pflicht
---
498 € Einkommen, anrechenbar
3. Leistungsberechnung
981 € Bedarf
-498 € Einkommen, anrechenbar
---
483 € Leistung, 'Aufstockung'
4. Ergebnis
1.583 € Zufluß (Netto + Aufstockung)
-832 € Abfluß (Miete, Strom, Unterhalt, Fahrtkosten Umgang)
---
751 € für 2 Personen zum Leben
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