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Ordnungsgeldantrag wegen Mißachtung § 1684 BGB
#26
Ibykus ist wieder da! Dachte schon Du bist auch weg. Freue mich wieder von dir zu hören. Leider immer noch der alte KM-Terror...
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#27
Ich darf ausserhalb meiner 46,5 Stunden Umgang alle 14 Tage nicht mit meiner Tochter reden oder sie sehen. Sollte ich irgendwo mein Kind in der Ortschaft antreffen, hat sie Angst, dass ihre Mutter davon erfährt und auf sie sauer ist. Also- logische Konsequenz. Mein Kind bittet mich sie (Kind) nicht anzusprechen und anzurufen. Ich halte mich daran und hoffe dass sie schnell mutiger und fordernder gegenüber der KM wird. Ich wünsche mir so sehr, dass sie ihrer Mutter Paroli bietet.
Was machen diese Menschen nur mit unseren Kindern?
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#28
hier die Beschwerde
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#29
erhalte heute den (wohl -jedenfalls beim Familiengericht Tecklenburg- obligatorischen) Beschluss, dass meiner Beschwerde nicht abgeholfen werden kann, da meine Einwände nicht durchgreifen würden.

Die Beschwerde wurde dem OLG Hamm zur Entscheidung vorgelegt.
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#30
Moin Ibykus.

Ich weiß ja nicht, welcher Senat beim OLG Hamm für Dich zuständig ist, aber bei dem für mich zuständigen Senat haben sie die Böcke zum Gärtner gemacht - und gegen jedes normale Rechtsempfinden den Amtsrichter auch noch bestärkt ....

Trotzdem Kopf hoch.

Gruß
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#31
hier endlich der Beschwerde-Beschluss des OLG Hamm.

Es bezieht sich auf einen -zwischenzeitlich aber mehrfach geänderten- Umgangsbeschluss.
Die aktuelle(!) Version zu ändern hatte ich auch schon beantragt. Der Antrag war seinerzeit abgewiesen worden, den Beschluss zu ändern bestünde keine Notwendigkeit! Wink

Aber ich hatte seinerzeit auch beantragt, den Beschluss für vollstreckbar zu erklären, was das Familiengericht auch beschlossen hatte.

Der Hinweis des OLG, die Vollstreckungsklausel des § 89 II FamFG fehle, ist eine Schludrigkeit, die darauf zurückzuführen sein könnte, dass das Familiengericht die Akte nicht vollständig vorgelegt hatte. Im Übrigen bin ich natürlich meinerseits verpflichtet gewesen, auf den Umstand der Vollstreckbarkeit des Beschlusses hinzuweisen....

Mich wundert, dass das OLG die KM unter Fristsetzung zur Stellungnahme aufgefordert hatte. Diese Stellungnahme ist mir aber nicht zugesandt worden.

Mein Ziel habe ich jedenfalls erst mal erreicht: der Umgang wird neu verhandelt.

Und über die dümmlich-peinliche Kostenentscheidung des FamGerichts, die das OLG auf meinen Antrag hin aufgehoben hat, wollen wir besser nicht weiter reden....

Auf die Richterin bin ich jedenfalls gespannt!
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#32
Na sowas. Der selbe Senat und die gleiche Richterin am OLG Hamm wie
bei mir...
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#33
Die Ausführungen über den Prüfungsumfang im VKH-Verfahren und die daraus gezogen Schlüsse sind doch sehr aufschlussreich und wandern gleich in meinen TextbausteinkastenWink

Was eine mögliche Abänderung der Umgangsreglung betrifft finde ich die Entscheidung sehr begründet und das ist ja auch so in deinem Interesse, zumal die normativen Hürden des §1696 BGB ja auch sehr gerne als Totschlagargument gegen Väter, was in der ersten Instanz ja wohl auch so geschehen war, verwendet wird.
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#34
Ein wenig erschreckend ist allerdings schon, dass die Richter und Richterinnen in dem Vorgehen der KM keine Umgangsrechtsverletzung sehen.
Die Unkenntnis über die Vollstreckungsklausel läßt sich beheben. Wichtig ist erstmal, dass Gelegenheit besteht, das aktuelle Umgangsrecht im Sinne meiner Tochter auszuweiten, damit ihre Mutter ihr nicht immer auf die Nerven geht, wenn sie sich bei Schulausfall von Papa abholen läßt (was ich auf ihren Wunsch hin ja sowieso mache und wovon die KM mittlerweile gar nichts mehr mitbekommt). Big Grin
Auch hinsichtlich des Ferienumgangs muss sich etwas ändern.
Und bei der Gelegenheit kann ich dann auch nochmal auf die mütterlichen Verfehlungen hinweisen und ihr eins auf's "Schnütchen" zu geben beantragen.
Mich interessiert ja gerade die Begründung, weswegen man Umgangsboykott verneint. Nur mitzuteilen, man sehe keine ordnungsgeldbegründenden Verfehlungen, weswegen der Antrag keine Aussichten auf ERfolg hätte, ist ja langweilig ...
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#35
Ich nehme einmal an, dass man sich mit einer Begründung nicht belasten wollte, nachdem man die Reglung nicht für vollstreckbar hielt. Ein gutes Pferd springt ja nur so hoch, wie es muss.Big Grin


Bzgl. deines Ordnungsgeldantrags muss man wohl schon eine sehr väter- oder umgangselternteilfreundliche Rechtsauffassung haben. Ich glaube wir sprachen an anderer Stelle schon mal darüber, dass sich die Pflichten der Mutter aus §1684 Abs.2 Satz 1 mit fortschreitendem Alter des Kindes doch ein wenig relativieren (Stichwort Wille des Kindes). Auf jeden Fall denke ich, dass man darüber diskutieren kann. Du kannst dir ja die Möglichkeit, darüber zu diskutieren verschaffen.
Ich wundere mich sowieso, dass du überhaupt noch VKH-Anträge stellst, deine Zahlungsmoral, so wie meine auch, geht doch gegen Null.Wink Ich habe mir das abgewöhnt.Big Grin
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#36
(03-03-2014, 18:23)Timo Sassi schrieb: Ich wundere mich sowieso, dass du überhaupt noch VKH-Anträge stellst, deine Zahlungsmoral, so wie meine auch, geht doch gegen Null.Wink
das hat seinen Grund!
Und zu meiner Zahlungsmoral: mir fehlt einfach die Motivation bei Beispielen wie nachfolgendem:
Ich hatte seinerzeit beantragt, den Umgangsbeschluss für vollstreckbar zu erklären.
Das geschah auch. Das Gericht meinte aber meine Zahlungsmoral nicht unerwähnt lassen zu können und wies darauf hin, dass gegen mich(!) auch vollstreckt werden könne im Wege Vollstreckungshaft.
Und nun kommt's:
Diesen Beschluss hat das Familiengericht eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, die ich auch dankbar angenommen hatte. Der Passus war die reine Diskriminierung.
Die sofortige Beschwerde dagegen wurde vom Amtsgericht(!) dem OLG vorlgelegt, dass mich abgewiesen hat und mir mit nachfolgender Begründung die Kosten des Verfahren auferlegt hat:
die sofotige Beschwerde sei nicht zulässig.
Der isolierte Warnhinweis nach 89 II FamFG sei nicht anfechtbar ...
"Abweichendes ergibts sich auch schließlich nicht daraus, dass die Rechtsbehelfbelehrung des Amtsgerichts unrichtig sei.
Eien unanfechtbare Entscheidung wird nicht durch die unrichtige Angabe eines Rechtsbehelfs anfechtbar, denn die Frage der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels wird durch das Gesetz beantwortet.

Das ist juristisch durchaus nachvollziehbar.
Mich stört nur, warum nicht dem Amtsgericht, dass diese Kosten durch seine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung verursacht hatte, die Kosten auferlegt werden:
Es heißt doch immer "Dummheit muss bestraft werden"?!

Im oben besprochenem Verfahren war es ja ähnlich:
die Richterin hatte eine Kostenentscheidung zu meinem Nachteil beschlossen, die in einem VKH-Verfahren gar nichts zu suchen hat.

Ich hab ja auch mal Rechtswissenschaften studiert!
Und ich frage mich, was heutzutage an wissenschaftlichen Hochschulen gelehrt wird und unter welchen Voraussetzungen man das Richterpatent erhält....
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#37
Naja, gerade weil du Jurist bist, weißt du ja auch, dass eine sofortige Beschwerde gegen eine unverschämte Rechtsbehelfsbelehrung nicht statthaft ist. Den Klamauk hättest du dir auch sparen können bzw. die Sache im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde kanalisieren können.

Das sind dann wohl die 50EUR, die sie von dir wollen.Big Grin
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#38
(03-03-2014, 18:56)Timo Sassi schrieb: Naja, gerade weil du Jurist bist, weißt du ja auch, dass eine sofortige Beschwerde gegen eine unverschämte Rechtsbehelfsbelehrung nicht statthaft ist.
das hast du nicht richtig verstanden. Gegen die "unverschämte" Rechtsbehelfsbelehrung hatte ich mich nicht beschwert, sondern gegen den mich diskriminierenden Hinweis im Beschluss!
Dagegen könne ich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen, meinte das FAMILIENGERICHT; was ich dann auch getan hatte.
Dumm, dass der gerichtliche Hinweis auf das mögliche Rechtsmittel (die Rechtsbehelfsbelehrung eben!) nicht gesetzeskonform war, weil es nicht statthaft ist.

Leichter verständlich:
Das AG sagt: du kannst dich dagegen beschweren.
Ich beschwere mich also.
Das Olg sagt: Quatsch! Das AG hat keine Ahnung!

Und ich soll den Unsinn bezahlen?!
Nee ne - ohne mich!
Smile
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#39
Ich habe das tatsächlich ein wenig missverstanden aber es kommt ja aufs Selbe heraus. Wenn die Justiz sich irrt, ist die Justiz nicht der Leidtragende. Das wissen wir doch.Wink

Also:

Es ist ja eine nette Anekdote aber es bringt ja nichts.Wink Machst du die Hauptsache wegen des Ordnungsgeldes nun auch ohne VKH rechtshängig oder nicht? Würde mich interessieren.
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#40
die Frage ist, ob das Gericht die Ordnungsgeldsache ohne Verfahrenskostenvorschuss rechtshängig macht, § 14 FamGKG!
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#41
Das lässt sich ja herausfinden.Wink
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#42
dazu liest man eine Menge Gegensätzliches.
Die Regelungen des FamFG sind keineswegs eindeutig. Entsprechend wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur gestritten.

Vorbildlich (weil in unserem Sinne Wink ) das saarländische OLG jedenfalls zum Umgangsrechtsantrag:
Zitat:Das Familiengericht ist aktenersichtlich der Auffassung, der Vater sei im vorliegenden Verfahren Antragskostenschuldner nach §§ 14 Abs. 3, 21 FamGKG und habe auf dieser Grundlage Vorschuss zu leisten. Es hat aber verkannt, dass § 21 S. 1 FamGKG nicht einschlägig ist. Denn das vorliegende Umgangsverfahren ist kein Verfahren, das im Sinne dieser Vorschrift „nur durch Antrag eingeleitet werden“ kann. Die mögliche Art der Verfahrenseinleitung ist nach materiellem Recht zu bestimmen und ein Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB kann auch von Amts wegen eingeleitet werden

Das trifft meines Wissens auch auf Ordnungsgeldanträge zu. Bei einem den Umgangsbeschluss vereitelnden Verhalten eines Elternteils ist ggf. von Kindeswohlgefährdung auszugehen, die das FamG nicht ignorieren darf.

Wenn es auch nicht von vornherein ex officio einschreiten muss, so handelt es sich doch nicht um ein reines Antragsverfahren. Damit entfällt auch hier die Vorschusspflicht.
Es würde zudem wenig Sinn machen, Umgangsrechtsanträge zu befreien, wenn die KM anschließend wegen eines Boykottverhaltens keine Vollstreckung besorgen müsste.

Allerdings sieht das Frau Richterin am Amtsgericht Schulte vermutlich anders!
Sie hat Termin auf den 14.04. verfügt und eine Verfahrensbeistandschaft eingerichtet (aus Münster!). Die Richterin hat der Dame die Aufgaben übertragen, "Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken"

Und nun kommt wieder etwas, was mir Kopfschütteln verursacht:
Dem Verfahrensbeistand werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen: "Regelung des Umgangs".

Es gibt viel zu tun!
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#43
Richterin am Amtsgericht? Hattest du nicht ne Proberichterin?

Zitat:Dem Verfahrensbeistand werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen: "Regelung des Umgangs".

Das ist allerdings hart!Big GrinBig Grin
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#44
die Dezernate wechseln hier mit einer Frequenz, dass man in Atemnot geraten könnte...
Leider kann ich nicht feststellen, dass sich die Qualität dabei verbessert.

Wenn nun schon ein Verfahrensbeistand den Umgang regelt, dann frag ich mich, wozu ich noch ein Familiengericht anrufe.

Eine Regelung im juristischen Sinn ist ja eine Maßnahme, durch die Rechte begründet, geändert oder aufgehoben werden. Das wird in 'meinem' Verfahren ganz sicher kein VerfBeistand erledigen - auch nicht "par ordre du mufti"!

Mein Gott wo bin ich?
Ich habe nur einen Ordnungsgeldantrag gestellt und dabei beantragt, den Umgang neu zu regeln (das eröffnet ja immerhin die Möglichkeit, den OrdnG-Antrag zurückzunehmen, wenn die KM kooperativ ist).

Das nimmt die mir scheinbar besonders wohlgesonnene Richterin zum Anlaß, die ganze Sturmtruppe der Väterentsorgung zusammen zu trommeln.
Auch meine Freunde bei der Diakonie, die vom Datenschutz soviel verstehen, wie eine Kuh von der katholischen Gottesdienstliturgie, sind geladen (aber die kneifen bestimmt ..).
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#45
Vielleicht kann der Verfahrensbeistand das ja besser als der Richter? Ist wahrscheinlich sowieso Jurist.Wink

Naja, die Hauptsache ist, dass die Hauptsache läuft.Wink
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#46
(06-03-2014, 19:16)Timo Sassi schrieb: Vielleicht kann der Verfahrensbeistand das ja besser als der Richter?

Sie ist es, die die Interessen meiner Tochter vertreten wird!
Eine ihrer Kolleginnen hatte ich schon kennen gelernt ....
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#47
Es soll auch nette Verfahrensbeiständinnen gebenWink

Die haben ja auch Kontakte zu den entsprechenden Richtern und man kann da zwischen den Zeilen viel lesen. Wenn man denn zuhört oder mitliest. Tongue

Du wirst es ja herausfinden und der Vorteil ist, dass sich deine Tochter in ihrem Alter ja diesbezüglich artikulieren kann und wird.
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#48
Anderen Fall abgetrennt nach http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=8708
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#49
nun kann man langsam konkreter werden:

mein Schreiben vom 17. März 2014
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#50
Moin Gerald,

nur aus Interesse, warum beantragst Du nicht bei den Wochenenden Freitag von nach der Schule bis Sonntag Nachmittag (was eigentlich standard ist) oder sogar bis Montag frueh zur Schule. So wuerde man auch Uebergaben vermeiden.....

Viel Glueck und weiter so

Kay
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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