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Vaterschaftanerkennungsklage / Jugendamt / Schulden
(16-04-2014, 11:24)tumi schrieb: Du verdienst aber keine 10.000

Stufe 3 oder Stufe 4?
Lese dir die DDT nochmal durch...
Stufe 3. 1.901-2.300
Stufe 4. 2.301-2.700

Eigentlich Stufe 3! Aber das gilt erst wenn man für 2 Sorgen muss... -.-
Also doch Stufe 4 Sad
Deine Berechnung stimmt auch so nicht, du hast das (halbe) Kindergeld nicht abgezogen.
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(16-04-2014, 11:28)tobi1983 schrieb: ... du hast das (halbe) Kindergeld nicht abgezogen.

Peanuts
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(16-04-2014, 11:53)tumi schrieb: Peanuts

Ich geb dir meine Bankdaten, dann überweist du mir die Peanuts von 24.288 Euro ok?
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Das ist eine Zombiediskussion, die nicht mehr relevant für die jetzt anstehenden Ereignisse ist. Oder hast du etwa vor, bei 180000 EUR "ausgerechnetem" Unterhalt nicht zu unterschreiben, bei 150000 EUR jedoch schon? Und dann erinnert dich jemand daran, dass bei Volljährigen auch Krankenversicherung und Studiengebühren zum Unterhalt gehören und du unterschreibst deshalb dann doch nicht?

Diese Nebenwege sind nur Ablenkung, herummogeln um die Gegenwart.
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Wenn es mir zuviel wird, gibt es mind. eine Person weniger in diesem Land, so einfach ist das.
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Ich erinnere dich an deine Aussage:

Wenn ich von dem verbleibenden Geld noch Unterhalt zahlen muss, kann ich gleich daheim bleiben und einen auf Hartz IV machen.

Das ist die Lösung für dich. Fertig.
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Ist ja bereits schon alles geschrieben worden. Helfen lassen willst du dir ja nicht. Würde es nicht dein Leben zerstören wäre deine vorgehensweise und deine Rechenmodelle gar noch amüsant.

Wie auch den anderen hier will mir nicht in den Kopf warum du den von dir gewählten Weg gehst. Obwohl -eigentlich schon. Es liegt schlicht und ergreifend daran daß du ein leicht zu manipulierender Feigling bist. Woher ich das weiß? Ich bin selbst einer. Wink

Ich habe ebenso wie du (wenn auch mit schlechtem Rechtsbeistand)versucht alels außergerichtlich zu lösen. Das hat erstmal einen netten 5stelligen Betrag gekostet. Und als Dank für das Entgegenkommen wurden die Forderungen mit jedem Mal höher. Wenn die Gegenseite merkt daß man dich brechen kann wirst du komplett ausgequetscht.

All die Rechenbeispiele treffen dann auch nicht mehr zu. Es gibt noch so viele Möglichkeiten Bedarf für dies, jenes, etc.pp anzumelden. Und auch da wirst du wieder einknicken wenn genug Druck gemacht wird.

Und nein, ich will dich nicht belehren, ist ja deine freie Entscheidung wie du dein Leben versaust. Aber wenn man hier fragt bekommt man halt nen Haufen solcher Antworten. Zum Titel steht ja alles in den FAQ.
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Vielleicht liege ich da ganz falsch, aber mir drängt sich der Eindruck auf, daß Du immense Angst davor hast, vor Gericht erscheinen zu müssen. Wenn dem so ist (was ich gut verstehen könnte) kann ich Dir anbieten, mitzukommen. Wenn Du mir früh genug Bescheid gibst, lässt sich das einrichten. Wie bereits erwaehnt, wird beim ersten Termin nicht viel passieren. Richterle wird die Gegenseite fragen, warum man nicht schon längst in die kostengünstige und einfache Variante der Vaterschaftsfeststellung eingewilligt hat & dann einen entsprechenden Test anordnen. Das wars. Einen Anwalt brauchts da nicht.

Glaub mir, die mögliche, weitere Vorgehensweise hängt (auch und vor allem psychologisch) fundamental vom Testergebnis ab.
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So, nachdem ich nach langer Diskussion und vielen zureden meine Ex dazu bekommen hatte den Gerichtstermin zu verschieben und einen aussergerichtlichen Test zu machen, ist er nun da.

Und ich bin offensichtlich der biologische Vater.

Wie geht es nun weiter (Reihenfolge)?

Ich hab leider nur 14 Tage Zeit, bis dahin muss alles geregelt sein, sonst kommt Sie wieder mit ihrem dämlichen Anwalt und das kostet...
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Gut, das ist nun endlich ohne Verfahren geklärt, so wie es von Anfang an möglich gewesen wäre. Das war der billigste und sachdienlichste Weg.

Wie es weitergeht? Das meiste steht schon im Thread. Jetzt kann du die Vaterschaft anerkennen und dann geht der Unterhaltskrieg los.
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(19-05-2014, 08:58)p schrieb: Gut, das ist nun endlich ohne Verfahren geklärt, so wie es von Anfang an möglich gewesen wäre. Das war der billigste und sachdienlichste Weg.

Wie es weitergeht? Das meiste steht schon im Thread. Jetzt kann du die Vaterschaft anerkennen und dann geht der Unterhaltskrieg los.
Nur das ich den Anwalt ja trotzdem zahlen darf...

Also ich würde folgendes tun:
- Vaterschaft anerkennen
- Unterhalt titulieren beim Notar
- Mich mit Jugendamt einigen wegen Unterhalt
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(19-05-2014, 09:03)tobi1983 schrieb: - Unterhalt titulieren beim Notar
- Mich mit Jugendamt einigen wegen Unterhalt

Was du tituliert, ist bereits fest in Stein gemeisselt, danach gehts nur noch nach oben mit dem Unterhalt, runter nicht mehr. Wenn keine Beistandschaft besteht, hat das Jugendamt sowieso nicht zu sagen, beim Betreuungsunterhalt auch dann nicht wenn eine Beistandschaft besteht.

Anwaltspflicht bestand bisher nicht, hattest du trotzdem einen Anwalt den du jetzt zahlen musst? Wenn die Ex einen beauftragt, ist das ihre Sache, den zahlst du nicht.
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Naja, wieso sollte der Unterhalt auch runtergehen? Oder wie darf ich den Einwand verstehen? Muss ich darauf also gar nicht eingehen? Ich dachte ich bin verpflichtet dazu...

Jugendamt meinte ich eher wegen dem Unterhaltsvorschuss, den ich ja teilweise zurückzahlen muss, da muss ich mich mit denen einigen.

Den Anwalt hat Sie beauftragt und ich muss ihn ja zahlen?! Weil ich ja der "unterlegene" bin?! Das dachte ich zumindest. Oder bleibt das auf dem Steuerzahler sitzen (weil sie PKH/VKH bekommen hat)?

Es wäre hilfreich zu wissen was ich nun muss und was nicht -.-
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(19-05-2014, 11:48)tobi1983 schrieb: Weil ich ja der "unterlegene" bin?!

Bist du es dennn? Gab es denn einen Beschluss? Davon hast du nichts geschrieben. Ihr habt euch aussergerichtlich geeinigt, soweit ich das verstanden habe. Somit zahlt jeder seine Aufwendungen selber, ausser ihr habt etwas anderes vereinbart.
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(19-05-2014, 14:06)p schrieb: Bist du es dennn? Gab es denn einen Beschluss? Davon hast du nichts geschrieben. Ihr habt euch aussergerichtlich geeinigt, soweit ich das verstanden habe. Somit zahlt jeder seine Aufwendungen selber, ausser ihr habt etwas anderes vereinbart.

Nein, kein Beschluss, lediglich ein Gerichtstermin der verschoben wurde um Zeit zu geben das außergerichtlich zu lösen und jetzt dann abgesagt wird. Ich ging davon aus, das ich die Kosten (bis dahin) zu tragen habe. Aber wenn das nicht so ist, bin ich ja beruhigt, wenigstens etwas an Geld das ich sparen kann.

Und wie sieht das nun mit dem Unterhaltstitel aus? Das Jugendamt will das ja auch irgendwie durchdrücken? Muss ich darauf also gar nicht eingehen?
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Zur Titulierung: http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.html#titel

Mit dem Unterhaltsvorschuss hat das nichts zu tun. Für eventuelle Schulden besteht kein Titulierungszwang. Nur für laufenden Unterhalt. Titulierung aber nur auf Aufforderung.
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Also Vaterschaft anerkennen, mich mit Jugendamt wegen dem Unterhaltsvorschuss einigen, gemeinsames Sorgerecht beantragen und Unterhaltszahlungen starten?
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Leicht modifizierte Reihenfolge. Beim Termin für die Vaterschaftsanerkennung unterzeichnest du auch gleichzeitig die gemeinsame Sorgeerklärung. Wird natürlich erst gültig, wenn sie später auch unterschreibt oder ein Gerichtsbeschluss das verfügt. Danach Unterhaltsvorschuss, aber erst wenn das Jugendamt dazu konkret fordert. Und laufenden Unterhalt - da wirst du dich überraschen lassen dürfen, ob sie das selbst, per Anwalt oder per Beistandschaft durch das Jugendamt macht. Mach beim Unterhalt keinen Schritt von selbst oder freiwillig ohne Zwang. Nächster Schritt: Umgang. Wenn du dich dazu entschliessen kannst, wozu ich sehr rate.
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(19-05-2014, 16:28)p schrieb: Beim Termin für die Vaterschaftsanerkennung unterzeichnest du auch gleichzeitig die gemeinsame Sorgeerklärung.
Die Vaterschaftsanerkennung muss ich aber beim Standesamt machen, wurde mir so von meiner Ex mitgeteilt?!


(19-05-2014, 16:28)p schrieb: Danach Unterhaltsvorschuss, aber erst wenn das Jugendamt dazu konkret fordert.
Wäre es nicht taktisch klüger, bezüglich Ratenzahlung, mich direkt mit den Jugendamt bezüglich dem Unterhaltsvorschuss zu melden? Sonst wollen die das noch auf einmal, was natürlich nicht machbar ist. Ist nur ein Gedanken, ich habe keine Ahnung auf diesem Gebiet.


(19-05-2014, 16:28)p schrieb: Und laufenden Unterhalt - da wirst du dich überraschen lassen dürfen, ob sie das selbst, per Anwalt oder per Beistandschaft durch das Jugendamt macht. Mach beim Unterhalt keinen Schritt von selbst oder freiwillig ohne Zwang.
Ich dachte mir halt, wenn ich den Unterhalt eigenständig tituliere und die Zahlungen aufnehme, dass ich damit diese Sache quasi vom Tisch habe und ich nicht doch noch vor Gericht muss. Da die Klage nach wie vor läuft und nur "verschoben" wurde und erst endgültig abgesagt wird wenn alles erfüllt ist.
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Du solltest dieser Person nichts glauben. Schlechte Angewohnheit. Vaterschaftsanerkennung: § 59 SGB VIII

§ 59 Beurkundung

(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,
1.
die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,
2.
die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 44 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes),
3.
die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder seines gesetzlichen Rechtsnachfolgers zu beurkunden, sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
4.
die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch des gesetzlichen Rechtsnachfolgers, zu beurkunden,
5.
die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Absatz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkunden,
6.
den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,
7.
die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Absatz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurkunden,
8.
die Sorgeerklärungen (§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,
9.
eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen bleibt unberührt.
(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.


Vor Verhandlungen über Ratenzahlungen muss erst mal eine Forderung und eine Summe auf dem Tisch liegen. Und beim laufenden Unterhalt: Gibt da da eine konkrete Forderung?
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(19-05-2014, 16:48)p schrieb: Du solltest dieser Person nichts glauben. Schlechte Angewohnheit. Vaterschaftsanerkennung: § 59 SGB VIII
Ja, ich glaube halt noch das gute in manchen Menschen Sad Danke für den Gesetzestext. Gibt es zu der Sorgeerklärung auch einen Download/Muster?

(19-05-2014, 16:48)p schrieb: Und beim laufenden Unterhalt: Gibt da da eine konkrete Forderung?
Nur das es 100% sein sollen.
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Vorlage Sorgerecht brauchst du nicht, die Urkundsstelle im Jugendamt haben die vorrätig.
Wenn du 100% zahlen willst, dann solltest du das nach der erfolgten Vaterschaftsanerkennung tun. Und nochmal: Titulieren erst nach Aufforderung.
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(19-05-2014, 16:57)p schrieb: Wenn du 100% zahlen willst, dann solltest du das nach der erfolgten Vaterschaftsanerkennung tun. Und nochmal: Titulieren erst nach Aufforderung.
Genau genommen ist ja auch ein Antrag bei Gericht anhängend, den Unterhalt zu festzuhalten (paar Seiten vorher). Sofern ich es also nicht freiwillig tue, wird er das Verfahren sicher durchlaufen lassen und die Kosten hierfür darf dann ich tragen, oder sehe ich das falsch?
Wohin soll ich das Geld zahlen? Direkt an meine Ex? An den Anwalt? An das Jugendamt? An die Arge (da sie ja hartz iv bekommt)?
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Na, wenn schon eine Aufforderung da ist, dann musst du auch titulieren. Lies das faq-Kapitel. An wen das Geld zu gehen hat, weiss ich nicht. Wenn Beistandschaft: Jugendamt.
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Und wen soll ich fragen? Ihr kann ich ja nicht glauben und Ihr Anwalt schreibt mir nicht zurück... ich dachte da gäbe es vielleicht eine Regelung/Ablauf bei Hartz IV Empfängern.

Zur Titulierung, kann ich die Vorlage aus dem Trennungs-FAQ Download auch bei dem Jugendamt beurkunden lassen oder nehmen nur die "Ihre" Vorlagen?
Mein Einkommen liegt bei 1966 Euro Netto, wäre also bei Stufe 3, bereinigtes Nettoeinkommen liegt aber unter 1901 Euro, so also Stufe 2. Dadurch das ich nur ein Kind unterhalten muss, allerdings wieder Stufe 3. Sehe ich das so richtig? Ist das Kindergeld gleich bei der Summe für den Titel mit ab zu ziehen? (Sorry für die vielen Fragen, aber wenn ich hier was falsch mache geht der dämliche Anwalt sicher vor Gericht und die Kosten darf dann ich tragen...)
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