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27-05-2014, 19:33
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-05-2014, 19:43 von tobi1983.)
Hallo,
jetzt nachdem ich die Vaterschaft anerkannt habe, bekam ich heute schon wieder Post.
Seite 1
Seite 2
Was soll ich davon halten? Ich war immer der Meinung Unterhalt und UVG sind erst ab Kenntnissnahme der Vaterschaft zu zahlen?! (§ 7 UhVorschG., (2) 2.) Sprich ab Januar?! Dabei war noch ein Fragebogen über meine Einkommensverhältnisse etc.
bye
Tobi
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27-05-2014, 19:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-05-2014, 19:52 von Zala.)
Das ist normal jetzt wo Du die Vaterschaft anerkannt hast haben sie jemanden von dem sie sich ihr Geld zurück holen können(werden)
Die 133.00 ab den 1.6.2014 musst Du auf jeden fall bezahlen. Bei dem Rest bin ich mir nicht ganz sicher. Ich hab mal irgendwas gehört das nur für 1 Jahr Rückwirkend gefordert werden darf.
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27-05-2014, 19:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-05-2014, 19:50 von tobi1983.)
(27-05-2014, 19:45)Zala schrieb: Das ist normal jetzt wo Du die Vaterschaft anerkannt hast haben sie jemanden von dem sie sich ihr Geld zurück holen können(werden)
Aber nicht von Geburt an, das wäre total absurd.
Zitat:Ab wann Leistungen zurückgefordert werden können
Der Unterhaltspflichtige kann für Zeiträume in der Vergangenheit nur in Regress genommen werden, ab denen er Kenntnis über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss hatte bzw. darüber belehrt wurde, dass er für den geleisteten Unterhalt durch die Vorschusskasse in Anspruch genommen werden kann, siehe auch § 7 UhVorschG. Gleichzeitig setzt der Unterhalt für die Vergangenheit voraus, dass auch tatsächlich ein Unterhaltsanspruch (§ 1613 BGB) bestanden hat und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig gewesen ist.
Ich möchte jetzt wissen ob das stimmt was ich so im Netz finde und wie ich mich verhalten soll gegenüber dem Jugendamt. Das will ja offensichtlich auch den zukünftigen Unterhalt!? Ich versteh das Beamtendeutsch einfach nicht...
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(27-05-2014, 19:49)tobi1983 schrieb: das wäre total absurd. Es kommen noch viele dinge auf Dich zu die absurd sind.
Den Zukünftigen Unterhalt musst Du zahlen. Wie weit Du Rückwirkend zahlen musst weiß ich nicht genau. Aber Fakt die Kosten sind angefallen.
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27-05-2014, 20:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-05-2014, 20:20 von MitGlied.)
Aus dem Schreiben geht folgendes hervor:
Die wollen erst mal dass du monatlich zunächst 133€ zahlst, damit die Staatskasse das nicht mehr muss. Weiterhin sollst du Unterlagen beibringen um die Höhe des Unterhalts zu berechnen.
Und zuguterletzt setzt man mal voraus, dass es an dir gelegen hat, dass die vaterschaft nicht früher ermittelt werden konnte, weshalb man dir auch noch den bereits ausgeschütteten UV aufs Auge drücken will.
Du musst ganz sicher rückwirkend ab dem Moment zu dem du zur Anerkennung der Vaterschaft aufgefordert wurdest zahlen. Also ab Januar '14. Da kommst du nicht drum herum und die Beträge für diese 5 Monate erhöhen nur unnötig den Streitwert.
Ob du auch für die Zeiträume davor zahlen musst ist strittig, da es ja nicht an dir gelegen hat, dass die Vaterschaft nicht ermittelt werden konnte. (siehe dein Zitat)
Wärst du z.B. ins Ausland gegangen, dann wäre es u.U. an dir gelegen, dass du nicht informiert wurdest.
1. Falls du ab sofort Zahlungen leistest, dann geht das erst mal nur an das JA, nicht an Muddi. (wichtig!) Du musst zusätzlich eine Zweckbindung aussprechen, also eindeutig zu erkennen geben, dass du nicht auf die älteste Forderung, sondern nur auf die aktuelle monatliche Forderung bezahlst.
2. Für die aufgelaufenene Forderungen solltest du außerdem zunächst einmal widersprechen, Begründung ist klar.
Da es sich um eine übergegangene zivile Forderung handelt, wirst du wohl dann verklagt werden. Ab dann brauchst du spätestens einen Anwalt. Da die Summe ganz ordentlich ist, sollte sich auch ein entsprechend motivierter Anwalt finden lassen.
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Zahle den Betrag, der ab Januar angefallen ist. Den Rest nicht. Schreibe denen "Ich bezahle hiermit ab Inverzugsetzung vom X.X.XXXX sowie laufenden Unterhalt. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung, irgendwelche Beträge nachzuzahlen".
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27-05-2014, 20:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-05-2014, 20:20 von tobi1983.)
(27-05-2014, 20:14)p schrieb: Zahle den Betrag, der ab Januar angefallen ist. Den Rest nicht. Schreibe denen "Ich bezahle hiermit ab Inverzugsetzung vom X.X.XXXX sowie laufenden Unterhalt. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung, irgendwelche Beträge nachzuzahlen". Also 665 Euro, ok. Soll/muss ich den Fragekatalog ausfüllen, da ich ja laut dem Schreiben dazu verpflichtet bin. Reichen nicht einfach meine Gehaltsabrechnungen? Den Unterhalt habe ich heute beim Notar titulieren lassen, muss ich hier immer noch Unterlagen einreichen?
Und danke p, du bist einer der wenigen die immer helfen.
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27-05-2014, 20:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-05-2014, 20:28 von Zala.)
Es kommt darauf an welche höhe Du bei deinem Einkommen bezahlen must laut DD Tabelle. Das bezahle ab Januar. Wenn Du das nicht ausfüllen willst wendet sich das JA direkt an Deinen Arbeitgeber die bekommen es so oder so.
Den Vorschlag alles davor erst mal nicht zu bezahlen und zu widersprechen finde ich richtig. Du wirst mit dem JA wegen dem laufenden Unterhalt noch Deine helle Freude haben.
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27-05-2014, 20:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-05-2014, 20:32 von MitGlied.)
Die Unterlagen musst du einreichen, es sei denn der Notar hat deine unterlagen geprüft und die Info an den Unterhaltsberechtigten weiter gegeben (normal sicher nicht so)
Denn nur anhand der Unterlagen kann der Unterhaltsberechtigte die Höhe des Unterhalts berechnen/bestimmen und ist damit in der Lage zu prüfen, ob er durch den von dir gelieferten Titel befriedigt ist.
Den Fragebogen selbst MUSST du nicht ausfüllen, sondern es ist dir überlassen wie du konform zum Gesetz Auskunft zu deinen wirtschaftl. Verhältnissen gibst.
Insbesondere wenn du kein Mangelfall bist, sind Angaben zu deiner Partnerin/deinen Wohnverhältnissen nicht zu erteilen.
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Okay, den vollen Unterhalt an das Jugendamt zahlen oder nur die 133 Euro?
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Den vollen Unterhalt belege aufheben!
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Sorry, jetzt ´mal: Daß er den laufenden UV an JA abdrücken muß und den ab Jan. 2014 rückwirkend ist ja klar. Bei Anerkenntnis dieser Dinge bedarf es zur Durchführung des Gesetzes auch keinerlei weiterer Auskünfte.
Ich kann nicht erkennen, dass eine Beistandschaft besteht; dann ergäben sich ebenfalls keine Auskunftspflichten gegenüber dem JA. Über den UV hinausgehenden monatlichen Unterhalt müßte er dann auch an die Mutter zahlen, nicht ans JA. Ab wann hat diese den in welcher Höhe denn geltend gemacht?
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27-05-2014, 21:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-05-2014, 21:39 von tobi1983.)
(27-05-2014, 21:31)wackelpudding schrieb: Ich kann nicht erkennen, dass eine Beistandschaft besteht; dann ergäben sich ebenfalls keine Auskunftspflichten gegenüber dem JA. Über den UV hinausgehenden monatlichen Unterhalt müßte er dann auch an die Mutter zahlen, nicht ans JA. Ab wann hat diese den in welcher Höhe denn geltend gemacht? Es besteht auch keine Beistandsschaft, das wurde ja im zweiten Schreiben (anderer Thread) klar. Ich habe keine Ahnung an wen oder was ich zahlen soll oder muss. Aber wenn ich den Unterhalt direkt an das Jugendamt zahl, dann dürfte das doch rechtlich ok sein?! Die werden den wohl kaum unterschlagen können oder mir das ankreiden. Ansonsten muss ich eh den Anwal von meiner Ex anrufen.
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27-05-2014, 21:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-05-2014, 21:41 von Zala.)
Wenn er die Rückwirkende Summe nicht zahlt wird das JA das Gericht hin zu ziehen. Kann er aber belegen das er ab Januar den vollen Unterhalt gezahlt hat egal ob an das JA oder an die Mutter er zeigt sich zahlungsbereit. Das JA muss den gezahlten Unterhalt an die KM weitergeben wenn sie es nicht machen ihr Problem er hat belege. Ob er die Forderung für den gesamten Zeitraum zahlen muss finde ich noch unklar.
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Von wem ist er denn aufgefordert worden (JA kann das ohne Beistandschaft nicht) mehr als den UV zu zahlen und ab wann?
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27-05-2014, 21:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-05-2014, 21:49 von sorglos.)
Die Unterhaltforderung KANN (nur bei erstmaliger Forderung) bis auf die Geburt zurückwirken, wenn das Kind an der Geltendmachung gehindert war = mangels Vaterschaftsanerkenntnis.
(27-05-2014, 21:31)wackelpudding schrieb: Ich kann nicht erkennen, dass eine Beistandschaft besteht; dann ergäben sich ebenfalls keine Auskunftspflichten gegenüber dem JA. Beistandschaft und UVG sind zwei Dinge. Dennoch geht auch bei UVG-Leistung der Unterhaltsanspruch aufs Amt über - und damit auch der Auskunftsanspruch nach BGB.
@tobi1983
Evtl. solltest du dich mal mit dieser heavy Lektüre beschäftigen:
http://www.buergerservice.bremen.de/sixc...L_2013.pdf
Und:
Den Anwalt von deiner EX musst du in der Sache nie nicht anrufen! Laß das einfach.
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(27-05-2014, 21:47)sorglos schrieb: Beistandschaft und UVG sind zwei Dinge. Dennoch geht auch bei UVG-Leistung der Unterhaltsanspruch aufs Amt über - und damit auch der Auskunftsanspruch nach BGB.
Wie soll denn der begründet werden, wenn die Forderungen aus den UVG anerkannt sind?
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-05-2014, 22:07 von tobi1983.)
(27-05-2014, 21:47)sorglos schrieb: Die Unterhaltforderung KANN (nur bei erstmaliger Forderung) bis auf die Geburt zurückwirken, wenn das Kind an der Geltendmachung gehindert war = mangels Vaterschaftsanerkenntnis. Vaterschaftsanerkenntnis kann aber nur erfolgen wenn der Vater auch informiert wird. Daher war die hindernde Kraft die Mutter, nicht ich.
(27-05-2014, 21:47)sorglos schrieb: Und:
Den Anwalt von deiner EX musst du in der Sache nie nicht anrufen! Laß das einfach. Gut, ich muss aber mit dem noch sprechen, da noch 2 Gerichtstermine offen sind. Vaterschaftsfeststellungsklage und anhängend Titulierung des Unterhalts, was ja nun beides erledigt ist.
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Warum schickst Du die Dinge nicht einfach an´s Gericht mit dem Hinweis, dass Deiner Meinung nach die Gründe für die Verfahren entfallen sind?
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-05-2014, 00:48 von sorglos.)
(27-05-2014, 21:47)sorglos schrieb: Den Anwalt von deiner EX musst du in der Sache nie nicht anrufen! Laß das einfach. Ich bleibe dabei.
Mach´s wie @wackelpudding vorschlägt. Laß es das Gericht dem Anwalt mitteilen. Es wird dann sicher auch sinnvolle Hinweise an beide Parteien geben.
@wackelpudding
§7 Abs 1 UVG - Auskunftsanspruch ist neben und unabhängig von dem Zahlungsanspruch übergegangen, schwammige Begründung "Durchführung des Gesetzes"
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28-05-2014, 01:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-05-2014, 01:07 von TSV 1860 Muenchen.)
Die Unterhaltforderung KANN (nur bei erstmaliger Forderung) bis auf die Geburt zurückwirken, wenn das Kind an der Geltendmachung gehindert war = mangels Vaterschaftsanerkenntnis.
-> Woher hast Du das her @sorglos?
Das entspricht absolut nicht meiner Kenntnis.
@tobi: Du musst das zahlen, was ab Januar rückwirkend fällig ist und den künftigen Unterhalt. Definitiv nicht, daß was vorher an "Schulden" aufgelaufen ist. Die Mutter war ja nun definitiv nicht an der Feststellung der Vaterschaft gehindert worden.
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28-05-2014, 01:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-05-2014, 01:26 von sorglos.)
(28-05-2014, 01:05)TSV 1860 Muenchen schrieb: -> Woher hast Du das her @sorglos?
Das entspricht absolut nicht meiner Kenntnis. Das bayrische Amt versucht knallhart sich auf §1613, Abs 2 Nr. 2 a) zu berufen.
Die reine "rechtliche Hinderung" lag ja vor, mangels Vaterschaftsfeststellung. Das ist eine Tatsachenfrage, keine Verschuldensfrage. Hier wäre im Rahmen des Abs 3 die unbillige Härte darzulegen - und @tobi1983 muss aufpassen keine Fehler zu machen - damit er es auf den Zeitraum ab Kenntnis begrenzen kann.
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(28-05-2014, 01:25)sorglos schrieb: Die reine "rechtliche Hinderung" lag ja vor, mangels Vaterschaftsfeststellung. Das ist eine Tatsachenfrage, keine Verschuldensfrage. Hier wäre im Rahmen des Abs 3 die unbillige Härte darzulegen - und @tobi1983 muss aufpassen keine Fehler zu machen - damit er es auf den Zeitraum ab Kenntnis begrenzen kann.
Sollten Sie sich querstellen muss ich mir eh einen Anwalt nehmen, bei der Summe ist das wohl nur logisch.
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@Sorglos, wenn die "Hinderung" von der Mutter selbst herbei geführt oder nicht beseitigt wurde obwohl sie es gekonnt hätte, ist es doch wohl keine oder?
An der Beseitigung der Hinderung war sie ja nicht gehindert.
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(28-05-2014, 07:34)beppo schrieb: @Sorglos, wenn die "Hinderung" von der Mutter selbst herbei geführt oder nicht beseitigt wurde obwohl sie es gekonnt hätte, ist es doch wohl keine oder?
An der Beseitigung der Hinderung war sie ja nicht gehindert.
Zumal Sie ja 2 mal dann rechtlich gelogen hat. Einmal beim Jugendamt und einmal bei der Agentur für Arbeit. Sie hat schriftlich bei beiden eidesstattlich versichert das Ihr der Vater unbekannt ist. Darüber gab es dann auch eine Rechtsbelehrung bezüglich Falschangaben etc. Ergo sehe ich das nicht als meine Schuld an.
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