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Vater darf sein Kind nicht sehen
#1
Hallo ihr Lieben ich hoffe so sehr ihr könnt mir helfen! Unser Fall sieht so aus: mein Freund hat erst als sein Sohn schon 1jahr alt war erfahren, das er ein Kind hat! Hat dann alles gemacht was das Jugendamt gesagt hat und zahlt regelmäßig! Nur sehen kann er das Kind nicht weil die Mutter sich quer stellt, sie hat immer ausreden warum es nicht geht! Letztes Wochenende hatte die Schwester von ihm sein Kind übers we da und die beiden haben sich super verstanden! Jetzt hat die Mutter das mitbekommen und will nun niemanden mehr zu ihm lassen! Sollen wir zum Jugendamt oder vor Gericht? Bitte helft mir!!
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#2
Wieso hat er erst nach einem jahr erfahren, dass ein Kind existiert? Hat er einen Vaterschaftstest vor der Vaterschaftsanerkennung gemacht? Wie lange ist das jetzt her, dass er auch rechtlicher Vater für das Kind ist?

Wenn die Mutter so drauf ist, wird er wohl vor Gericht müssen. In seinem Fall, bei einer Totalblockade würde ich gar nicht erst übers Jugendamt gehen, sondern sofort vor Gericht. Klage auf eine Umgangsregelung einreichen.
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#3
Er wusste das es den kleinen gibt aber sie sagte es wäre das Kind von ihrem beuen(mit ihm hatte die ihn betrogen) und auch der andere Stand in der Geburtsurkunde! Erst nach einem Jahr würde er misstrauisch und verlangte einen Test ...dann kam alles raus und mein Freund bekam plötzlich post er dolle doch einen vaterschaftstest machen etc...das is jetz 2 Jahre her...sie lehnt alle Angebote ab und ist total stur!!! Also gar nicht erst Jugendamt sondern gleich vor Gericht?! Wie is das mit den Gerichtskosten?
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#4
(02-06-2014, 16:37)Vivien schrieb: das is jetz 2 Jahre her...sie lehnt alle Angebote ab und ist total stur!!!

Ja wie? Seit zwei Jahren und Dein Freund hat sich noch nicht um einen regelmäßigen Umgang mit dem Kind gekümmert?

Will er denn überhaupt regelmäßigen Umgang (also nicht nur gelegentlich 'mal sehen, sondern eine konstante Beziehung aufbauen)?

Wenn ja, dann würde ich es schon erst mit der Vermittlung über das Jugendamt versuchen. Wenn Dein Freund sich zwei Jahre lang hinhalten ließ und nichts Ernsthaftes unternommen hat, dann kann es gut sein, dass ihn die Ex nicht ernst nimmt. Manchmal hilft in solchen Fällen schon die Intervention einer offiziellen Stelle wie das Jugendamt.

Allerdings sollte er jetzt mal relativ schnell machen.
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#5
Nun mal bitte langsam - und vor allem, der Reihe nach.

Woher weiß er denn dein Freund so genau, dass er Vater ist? Vermutet er es, weiß er es - wenn ja, woher? Gibt es einen Vaterschaftstest, mit welchem Ergebnis?

Dein Freund bezahlt, schreibst Du. Was bezahlt er? Ans Jugendamt, an die Mutter, zahlt er Kindesunterhalt fürs Kind, zahkt er Betreuungsunterhalt an die Mutter?

Was ist mit dem neuen Stecher der Kindsmutter - hat der die Vaterschaft ursprünglich anerkannt? Wieso zweifelt dein Freund diese Vaterschaftsanerkennung an und will jetzt unbedingt selber Vater sein (und wenn er unbedingt ein Kind will, warum macht er dir keins?).

Was will dein Freund überhaupt - Umgang mit dem Kind, von dem er glaubt, es sei seins - oder will er nur die Ex ärgern?

Fragen über Fragen - wenn wir dir helfen sollen, müssen wir erst mal durchblicken, was überhaupt Sache ist. Wenn wir durchblicken, können wir vielleicht helfen.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#6
Also ist das Kind jetzt drei Jahre alt. Mit einem Jahr Kindesalter hat er den Test gemacht und wurde rechtlicher Vater. Und die nächsten Zwei Jahre lang bis heute gab es keinen Umgang und keinen Versuch, das gerichtlich zu erreichen. Er zahlte Unterhalt an das Kind, zahlte er auch Betreuungsunterhalt an die Mutter? Alleiniges Sorgerecht der Mutter?

Nicht gut. Vor Gericht wird er gefragt werden, wieso ihm das Kind zwei Jahre lang egal gewesen sei, er klaglos akzeptiert habe dass er keinen Umgang hat. Eilbedürftigkeit und besonders gute Umgangsregelungen wird er da nicht anbringen können. Erst einmal muss der Kontakt aufgebaut werden. Bei diesem Typ Mutter kein Spaziergang, da werden noch viele Versuche der Mutter kommen, die Umgangsanbahnung zu sabotieren. Wird sinnvoll sein, relativ früh in diesem Prozess einen Umgangspfleger zu beantragen.

Die Gerichtskosten sind nicht hoch. Sie betragen 2x89 EUR. Teuer sind allein Anwälte. In einem normalen Verfahren um Umgang frisst ein Anwalt mindestens 350 EUR. Es herrscht aber keine Anwaltspflicht, geht alles auch ohne Anwalt.

Rumpel: Gib konkrete Tips, Versatzstücke die nichts zum Fall hier beitragen sind fehl am Platz.
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#7
(02-06-2014, 16:50)Austriake schrieb: Woher weiß er denn dein Freund so genau, dass er Vater ist? Vermutet er es, weiß er es - wenn ja, woher? Gibt es einen Vaterschaftstest, mit welchem Ergebnis?

Es ist anzunehmen, dass der Vaterschaftstest, zu dem Vivians Freund geladen wurde, positiv war, denn sonst würde er wohl kaum "regelmäßig zahlen".

Zitat:Was ist mit dem neuen Stecher der Kindsmutter - hat der die Vaterschaft ursprünglich anerkannt?

Davon ist ebenfalls auszugehen, denn sonst wäre er ja nicht in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen worden.

Zitat: Wieso zweifelt dein Freund diese Vaterschaftsanerkennung an und will jetzt unbedingt selber Vater sein.

Nicht Vivianes Freund zweifelte die Vaterschaftsanerkennung an, sondern der Neue der Exfreundin von Vivianes Freund.

Nachdem per Test festgestellt wurde, dass der Neue der Ex von Vivianes Freund nicht der leibliche Vater ist, wurde Vivianes Freund durch das Jugendamt zum Vaterschaftstest geladen.

Jetzt klar? Rolleyes
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#8
Nein, der neue Freund der Mutter wurde misstrauisch und verlangte einen Test. Der Bezug "er" war mehrdeutig.
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#9
Hi Vivien,

ich finde es sehr nett von Dir, dass Du Deinem Freund helfen willst. Besser jedoch wäre es, wenn Dein Freund den Thread selbst mit uns führt. Sonst bist Du da ja ständig in der Rolle der Vermittlerin, was für die zielführende Gestaltung des Threads nicht wirklich hilfreich ist.

Ansonsten wäre es gut, wenn die Fragen von p beantwortet werden würden, nämlich welche Unterhaltszahlungen zahlt er in welcher Höhe genau? Und wie ist das Sorgerecht geregelt?


VG,
Markus
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#10
Es ist großartig, dass du dein Freund mit aller Kraft helfen willst.
Sehr löblich!

Das was Rumpel in seiner Liste geantwortet hat: Sozialarbeiter.
Seid sehr sorgsam und vorsichtig mit Sozialarbeitern!
(Etliche sollten im Jahr 2014 laut gerufen, entwürdigt werden!) Staatsschmarotzer Chaos-Verursacher Nr.1
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#11
Hallo Vivien nimm den Rat von p an. Das ist in eurem Fall das vernünftigste was ihr machen könnt. Das wichtigste ist nicht noch mehr Zeit verstreichen zu lassen. Mit JA habe ich keine guten Erfahrungen gemacht die verzögern alles nur und man kommt nicht zum Ziel.
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen!
Für Gerichte gilt! Kein Kind kein Geld !!!
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#12
vergesst das doch bitte mit den 14 jahren...

nur wenn das wohl des kindes gefährdet ist - und dies amtlich festgetellt - dann kann über ein wohnen beim anderen elternteil beraten werden - sonst passiert nix!

bb
netlover
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#13
Das ist falsch. Ab 14 hat der Richter auf den Willen des Kindes zu hören und soll nur in begründeten Ausnahmefällen dagegen entscheiden.
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#14
(02-06-2014, 15:40)p schrieb: (...)
Wenn die Mutter so drauf ist, wird er wohl vor Gericht müssen. In seinem Fall, bei einer Totalblockade würde ich gar nicht erst übers Jugendamt gehen, sondern sofort vor Gericht. Klage auf eine Umgangsregelung einreichen.

In Familiensachen wird grundsätzlich nicht 'geklagt', sondern es werden Anträge gestellt.

Bei Sorgerecht und Umgang ist das Jugendamt IMMER min. mitwirkend, ihm MUSS immer die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Nummer 2 des Dreisprunges auszulassen macht daher wenig Sinn.

Wird das Amt ausgelassen kann es passieren, daß das Gericht die Eltern genau dahin schickt, um eine gütliche Einigung zu versuchen.

Mit dem Auslassen im Dreisprung nimmt man sich auch Möglichkeiten der Steuerung und des Kennenlernen des Amtes, was im späteren Antrag durchaus wichtig sein kann.

Mein Rat: Sprung 2, Vermittlung durch das Amt, bzw durch einen freien Träger NICHT auslassen!

S.
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#15
Fehlerhafte herumdefiniererei hilft niemand. Die Klage ist im Zivilprozess die Verfahrenseinleitung, also der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, durch den Kläger gegen den Beklagten.

Er hat also sehr wohl zu klagen, wenn er vor Gericht geht.
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#16
(03-06-2014, 09:18)p schrieb: Fehlerhafte herumdefiniererei hilft niemand. Die Klage ist im Zivilprozess die Verfahrenseinleitung, also der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, durch den Kläger gegen den Beklagten.

Er hat also sehr wohl zu klagen, wenn er vor Gericht geht.
Das ist, pardon, Unfug.

In Familiensachen gibt es Antragsteller und Antragsgegner. Wobei ein Antrag nicht zwingend kontradiktorisch formuliert werden muß. Das ist so gewollt, um Familiensachen die Schärfe, die Konflikt- und Gegnerschaft zu nehmen.

Du solltest DAS eigentlich wissen und es sollte Dir schon möglich sein, eine/DEINE fehlerhafte Ansicht als solche zu erkennen und zu korrigieren, statt trotzig zu reagieren.

S.
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#17
Si tacuisses, philosophus mansisses.
https://www.google.com/search?rls=en&q=D...n&safe=off
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#18
...wird ja immer schlimmer:

Familienrecht ist Teil des Zivilrechts.
Die genaueren Verfahrensvorschriften sind im FamFG konkretisiert.

Dort könntest Du Deine grob fehlerhaften Auffassungen korrigieren.

S.
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#19
(03-06-2014, 09:46)Skipper schrieb: Dort könntest Du Deine grob fehlerhaften Auffassungen korrigieren.

Lieber Skipper, lassen wir die für mich rätselhafte Selbstbeschädigung mal ruhen, in der du festhängst. Vermutlich verwechselst du "Klage" mit "Anklage", aber egal. Ich werde den Vorgang erneut und detailliert darstellen:

Der Vater schreibt einen Antrag an das zuständige Familiengericht. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht im Amtsgerichtsbezirk des Wohnorts des Kindes. Der Antrag enthält z.B. eine Umgangsregelung und deren Vollstreckbarkeit, die das Gericht beschliessen möge. Er legt Kopien bei und schickt alles ans Gericht. Durch die Zustellung dieses Schriftsatzes an die Mutter durch das Gericht wird Klage erhoben wie in §253 ZPO festgelegt, Klage, Erhebung der Klage. Bitte lies dir diesen Paragrafen mal durch, da steht auch was drin auf das du grossen Wert legst, nämlich Abs. 3 Nr. 1: http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__253.html

Dann geht es den üblichen Weg weiter. Ich rate zur Klage und wenn vorher ein Versuch der Einigung übers Jugendamt, dann unter engen Fristen und Voraussetzungen. Zeigt sich Verzögerungs- oder Verweigerungstaktik der Mutter, so ist sofort der Weg zum Gericht angezeigt. Das "sofort" zu begründen ist in diesem Fall natürlich schwieriger, weil er offenbar selbstverschuldet zwei Jahre zugesehen hat, wie die Mutter verweigert.
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#20
Einschlägiger ist wohl eher der hier http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__23.html. Auch wenn die Zivilprozessordnung gleichsam die Basis für das FamFG ist, kommt sie nur dann zur Anwendung, wenn dies im FamFG festgelegt ist.
Abgesehen davon ist das Familienrecht ein Teil des Zivilrechts und ganz abgesehen davon ist es auch Wurscht. In den verschiedenen verfahrensrechtlichen Normen heißt es einmal Klage und einmal Antrag/Verfahren. Witzig ist es im Sozialrecht, da gibt im einstweiligen Rechtsschutz Anträge und in der Hauptsache Klagen.
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#21
p,
sorry, Du schreibst hier richtigen Blödsinn zusammen.

Familiensachen bzw Verfahren werden geführt nach dem

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Das FamFG spricht durchweg NICHT mehr von Klage, sondern von Antrag.
Es gibt auch keine Kläger und Beklagte mehr, sondern Antragsteller und Antragsgegner.

Ich finde nicht nur Deine Kenntnislücken peinlich, sonder auch die Art und Weise, wie Du starrsinnig an Deinen fehlerhaften Auffassungen festhältst - und dann auch noch ausfallend wirst.

S.
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#22
Lieber Skipper, das FamFG mag die Dinge nach seinem Gusto nennen, der grundlegende Mechanismus ist und bleibt die Klage nach §253 ZPO. Das Zivilprozessrecht, hier Buch 2, ist die Grundlage, auf der auch das FamFG zu spielen hat und tatsächlich spielt. Man kann gerne die Buchstaben austauschen, es bleibt doch eine Klage und benötigt punktgenau exakt deren Erfordernisse. Das FamFG ändert nichts an §253 ZPO ab, im Gegenteil, es baut darauf auf.

Und bitte, fang nicht mit dieser Rotzigkeit auf persönlicher Ebene an, erstens bin ich absolut immun gegen sowas (lustig, dass nach so vielen Jahren immer noch Leute glauben, damit irgendwas zu erreichen) und zweitens reicht es schon, wenn das ein oder zwei Andere hier ständig praktizieren.
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#23
@Skipper

p ist auf einer anderen Ebene als du. Er ist bei der Systematik und du bist bei Nomenklatur. Ihr habt jeweils auf eurer Ebene recht. Belass es doch dabei.
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#24
(03-06-2014, 18:11)p schrieb: Lieber Skipper, das FamFG mag die Dinge nach seinem Gusto nennen, der grundlegende Mechanismus ist und bleibt die Klage nach §253 ZPO. Das Zivilprozessrecht, hier Buch 2, ist die Grundlage, auf der auch das FamFG zu spielen hat und tatsächlich spielt. Man kann gerne die Buchstaben austauschen, es bleibt doch eine Klage und benötigt punktgenau exakt deren Erfordernisse.

Nein, so ist es tatsächlich nicht. Das FamFG ist eine lex specialis und kann als solche der Zivilprozessordnung entgegenstehende Regelungen enthalten (und tut es auch). Somit ist es, mathematisch ausgedrückt, keine echte Teilmenge der ZPO.

Wenn man genauer hinsieht, erkennt man auch die Unterschiede: Z.B. gibt es bei der Verfahrenseinleitung im FamFG keine Muss-Vorschriften, was für die Frage der Zulässigkeit von Bedeutung ist.

Summa summarum besteht sehr wohl ein Unterschied, wobei der Unterschied hier zugunsten des TO ausfällt: Sein Antrag wird nicht abgewiesen, werden, wenn er ihn als Klageschrift ausgestaltet.
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#25
Nu lasst es doch gut sein, spiel doch nicht wirklich eine Rolle wie man sowas jetzt rechtlich zu 100% korrekt bezeichnet. Im spanischen und englischen ist es eine Klage. Wobei man natuerlich auch Antraege stellen kann.....
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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