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04-06-2014, 23:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04-06-2014, 23:40 von sorglos.)
Mit Verweis auf das jüngste Urteil des Bundessozialgerichts [BSG, Az. B 14 AS 30/13 R v. 04.06.2014 in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175)] http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...pid=134994
sollten nunmehr alle Väter die 0,20€ pro gefahrenem Kilometer für Umgangsfahrtkosten selbstbehaltserhöhend in den KU-Prozessen, bzw. bereits vorher beim Jugendamt/Bestand bei der KU-Berechnung geltend machen.
Es kann ja hier nicht weniger gelten, als bei Bedürftigkeit angenommen werden kann. Überdies wäre es grob unbillig, wollte man die Aufwendungen eines Vaters, der sich regelmäßig um Kontakt mit den Kindern bemüht, weiterhin einfach ignorieren.
Die logisch sinnvolle Forderung ist daher, dieses als Erhöhung des Selbstbehaltes geltend zu machen. Gleich von Anfang an, wenn jemand (die Kimu/Anwältin oder JA-Beistand) die Auskunft verlangt, sollte dies als besondere zu berücksichtigende Belastung angegeben werden. (Natürlich m.M. nach auch die Tagesätzes fürs Kind + die erhöhten Wohnkosten).
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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Gilt nicht nur für Empfänger von ALG II.
Gilt auch dann, wenn es ohne Umgangskosten zum Mindestunterhalt reichen würde.
LG
Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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05-06-2014, 12:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05-06-2014, 12:13 von Camper1955.)
Dann muss halt irgend einer sich bis vor das Bundesverfassungsgericht durch klagen. Was der (aufstockende) ALG II - Empfänger bekommt, muss auch der Niedriglöhner bekommen.
LG
Robert
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Mein obiger Beitrag richtet sich tatsächlich eher an "Normal"verdiener, also Leute, die bisher keine Aufstocker sind.
Zum Beispiel:
Zitat:Vater, zwei Kids 10 und 12 Jahre, 1780 Zahlnettto
1700 bereinigtes Netto
- 356 = Kind 12J
- 291 = Kind 10J
-------------
1053 = angeblich Selbstbehalt gewahrt
1000 "normaler" Selbstbehalt
+ 190 (umgangsbedingt erhöhte Wohnkosten 550, also Betrag der die 360€ in DDT übersteigt)
+ 160 (800 km á 0,20€ Umgangsfahrtkosten)
+ Tagessätze für Umgangskinder
--------------
1350 erhöhter Selbstbehalt
Bei der verbleibenden Verteilmasse von 350 muss der Familienrichter mehr tun, als um 1 Stufe runterzustufen. Es müßte schon von seiner Fiktionsphantasie Gebrauch machen.
Also da würde ich versuchen familienrechtlich alles auszuschöpfen, was geht - nur so kann gezeigt werden, dass die Düss.Tab ein gemeingefährlicher Totalschrott ist.
Parallel wäre diesem Vater natürlich sowieso anzuraten, per SGBII aufzustocken.
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Mein Anwalt war da ja auch sehr zurückhaltend.
Er erwähnte zwar, das ich die Kinder während der Umgänge
aus meinem Selbstbehalt nicht ernähren könne, hat aber
nicht die hierzu benötigten Beträge genannt. Er hat von Sozialrecht auch keinen Schimmer. Auf Basis seiner Argumentation wurde mir aber letztlich PKH vom Gericht bewilligt. Allerdings war dieser Umstand später zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Verhandlung gewesen. Es ging dann viel mehr darum, ob die Ex das Geld für den Umgang, welches das Jobcenter hilfsweise an die Kinder zu meinen Händen zahlt, nicht auch noch haben könnte. Gut, es gab also dann einen Nachlass von 150 Euro für erhöhte Wohnkosten. Aber da Herr ST ja einen Dienstwagen fährt, gab es auch 150 Euro fiktiv oben drauf.
Ich frage mich überhaupt, wie sich die DDT bei einer Mindestlohndiskussion um 8,50 Euro herum irgendwie noch rechtfertigen lässt. Das muß denen doch über kurz über lang
total um die Ohren fliegen.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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(05-06-2014, 14:32)Sixteen Tons schrieb: Ich frage mich überhaupt, wie sich die DDT bei einer Mindestlohndiskussion um 8,50 Euro herum irgendwie noch rechtfertigen lässt. Das muß denen doch über kurz über lang total um die Ohren fliegen. Die werden um jeden Preis daran festhalten. Klar, mit Mindestlohn, kann man auch bei Vollzeit keinen Mindestunterhalt bezahlen. Es geht dabei aber nicht um die Niedriglöhner/Mieter-Väter.
Vielmehr um die "stille Enteignung" der Väter, die vor dem Kinder kriegen bereits Wohneigentum angespart haben oder ein "Nest für die Familie" gebaut haben - wegen der niedrigen Wohnkosten in der Tabelle, bleiben die nämlich immer drunter und können den Umgangswohnungsmehrbedarf nicht darlegen, weil sie den Wohnraum "ja schon haben". Auch aufstocken fällt da schwerer.
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(05-06-2014, 13:18)sorglos schrieb: Also da würde ich versuchen familienrechtlich alles auszuschöpfen, was geht - nur so kann gezeigt werden, dass die Düss.Tab ein gemeingefährlicher Totalschrott ist. Womit Du die Realitätsferne eine/r/s Amtsrichtris/In nicht in Frage stellen möchtest?
Klar, Versuch macht kluch. Ansonsten hast Du es geschickt hinbekommen, ein H4-Bashing in diesem Thread zu vermeiden.
Ansonsten käme wieder sowas wie GEZ-Sklaverei o.ä. hinzu....
Das BSG-Urteil ist wirklich gut! Doch, wie Du selbst schreibts, ist es bei "Normal"Verdienern so, dass es da ein zwischenmenschliches Problem geben könnte, eher hinzuschmeissen und lieber aufzustocken.
Das kann es in der Tat nicht wirklich sein.
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06-06-2014, 00:33
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06-06-2014, 00:33 von sorglos.)
Wenn die Bundesagentur über "Aufstocker" eine "neue Statistik" in die Medien lanciert, dann kannst du davon ausgehen, dass die zweckdienlich zusammengebogen ist. Man ändert einfach die Berechnungsansätze und bekommt das, was man aussagen möchte.
Das Thema der "kindesunterhaltszahlenden arbeitenden Aufstocker" werden die Mainstream-Medien auch nicht mit spitzen Fingern anfassen.
Schon wenn sie von "alleinstehenden Vollzeitarbeitenden" reden, sind darunter viele Väter mit Kindern, die einfach statistisch nicht als Familien erfasst werden und damit weggelogen werden. Gerne werden auch die Umgangskosten in den Bescheiden als "ernährungsbedingter Mehrbedarf" oder ähnliches ausgewiesen. Bei Wechselmodelleltern steht dann z.B. bei der Mutti unter "Mehrbedarf wegen Alleienrziehung" der hälftige Betrag - beim Vater steht die andere Hälfte unter "sonstiger Mehrbedarf". Ein Schelm wer dabei etwas denkt.
Der gezahlte Kindesunterhalt wird oft gar nicht ausgewiesen - auf der Zahlerseite. Alles was statistisch nicht erfasst wird - oder nicht einheitlich erfasst wird, kann anschließend nicht ausgewertet werden. Selbstverständlich "weiß" die Bundesagentur im Prinzip wieviel Kindesunterhalt, BU- und Ehegattenunterhalt in HartzIV-Mutti-Familien fließt und als Einkommen angerechnet wird. Durch diese Erfassungstricks wird das zum bestgehüteten Statistik-Geheimnis.
Aber @raid
Es sollte nicht in jedem Thread um Aufstocker gehen. Dein Link hat eigentlich mit den Umgangsfahrtkosten bei der Unterhaltsberechnung gar nichts zu tun.
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