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eheprägende Schulden
#1
Hallo zusammen

Eine Frage bez. Schulden aus Ehe:

Im Februar 2010 wurde ich geschieden.
Seit dem zahle ich allene pro Monat 300€ Restschulden ab bis
2017, da meine Ex damals arbeitslos war und sich die Bank
natürlich an mich gewendet hat...

Bis August diesen Jahres zahl ich monatlich 450€ Unterhalt ( war so vereinbart 2010)für Sohnemann, dann wird er 18 und ich bezahle nach DDT.
Netto verbleiben mir ca 1300€ monatl.

meine Ex hat lt. Anwaltschreiben ( wg. Unterhalt) im Moment ein
Übergangsgeld (Umschulung) von 1243€, dazu Kindergeld für Sohn und eben meinen Unterhalt.

Jetzt die Frage: besteht eine Chance, dass ich meine Ex dazu "bewegen" kann, sich an den Altlasten zu beteiligen? - evtl. sogar rückwirkend ?
( Freiwillig wird sie es wohl eher nicht machen ;-)

vielen Dank vorab für alle Antworten !

Gruß
Bernd
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#2
Ein wenig dünn, deine Angaben -

ich nehme mal an, ihr habt damals den/die Kredite bekommen und gesamtschuldnerisch haften müssen. Da bei deiner Ex nichts zu holen war, hast Du alleine zurückgezahlt.
Wenn ihr immer noch gesamtschuldnerisch haftet, dreh den Spieß um, dann zahlt Exe.

Ansonsten sehe ich keine Möglichkeit, Ex an der Schuldentilgung zu beteiligen. War der Kredit für eine Immobilie?

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#3
Eheprägende Schulden (" einvernehmlich oder tolerierte Verbindlichkeiten") haben nur auf Ehegattenunterhalt Auswirkungen und den zahlst du nicht. Es geht bei den Schulden in deinem Fall nicht ums Unterhalts- oder Familienrecht.

Die Bank holt sich ihr Geld bei gemeinsamen Schulden bei dem, der Geld hat. Sie kann es sich aussuchen. Daraus entsteht im Innenverhältnis der beiden Schuldner aber ein Ausgleichsanspruch. Im Innenverhältnis hat jeder (Ex-)Ehegatte die Hälfte zu zahlen. Hat einer der Ehegatten mehr als die Hälfte gezahlt, so kann er vom anderen den Mehrbetrag ersetzt verlangen. Es gibt da aber Ausnahmen, z.B. wenn ihr ein Auto auf Kredit gekauft habt, das du jetzt allein nutzst. Oder wenn in der Vergangenheit mal Ehegattenunterhalt geflossen ist unter Berücksichtigung dieser Schulden.
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#4
waren restschulden aus hausverkauf, im grundbuch standen wir beide...
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#5
(14-07-2014, 10:35)elmandingo schrieb: waren restschulden aus hausverkauf, im grundbuch standen wir beide...

Dann kannst du die Exe im Innenverhältnis beteiligen. Solche Schulden aus der zuvor gemeinsamen Immobilie müssten eigentlich den Unterhaltsbetrag reduzieren - sofern es nachehelicher Unterhalt ist. Beim Kindesunterhalt geht nichts.

Was steht denn im Scheidungsurteil unter Zugewinnausgleich?

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#6
nichts darüber...
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#7
Dann fordere den Ausgleich von ihr. Hättest du schon von Anfang an machen müssen. Was nicht eingefordert wird, kann verwirken oder verjähren.
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#8
Eben.

Und wenn sie noch Unterhalt von dir bekommt (kein Kindesunterhalt!) dann ist wohl eine Abänderungsklage zur Neufestlegung der Unterhaltshöhe angebracht.

Wieso ist dieses wichtige Thema bei der Scheidung untergegangen?

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#9
weil ich davon ausgegangen bin, dass sie eh nichts arbeiten wird...
unterhalt zahl ich nur für sohn.
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#10
Es besteht grundsätzlich ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber der Ex-Frau. Das heißt, Du machst den Anspruch auf das hälftige Darlehen Ihr gegenüber geltend.

Die Verjährung richtet sich hier nach § 199 BGB. Das heiß0t, es ist etwas Eile geboten. Rückgriff der Bank an Dich war 2010. Beginn der Verjährung wäre der 01.01.2011 Ende der Verjährung wäre der 31.12.2014

Egal, ob sie Geld hat oder nicht, kannst Du dem nur entgegentreten, indem Du einen Titel erwirkst. Das wird wegen der zu erwartenden Gegenwehr nicht ohne Verfahren gehen. Aber egal. Sie hält ja auch die Hand auf UND lässt Dich die Schulden zahlen. Üblich bei den Trennungsmustern.

Die Verjährung kann aber derzeit auch verlängert sein, dazu siehe unten.*

Bestehen Ansprüche der Ex-Frau gegen Dich (nicht KU) kannst Du formlos und hinterher aber nachweisbar, Aufrechnung erklären. Könnte ja hier in diesem Fall etwas vorliegen. Weiß ich nicht.

Also: Du könntest zum Anwalt gehen und den Kram titulieren lassen. Versucht er zu vollstrecken, wird sie einen EV ablegen. Der läuft 3 Jahre. Sie kann sich dann überlegen, ob sie das alle 3 Jahre machen will oder Dir ein Angebot unterbreitet.

* Mit Urteil vom 18. Juni 2009 Aktenzeichen VII ZR 167/08 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiung-oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden. Hiernach ist entscheidend, wann der Gläubiger des Ausgleichsanspruchs Kenntnis aller Umstände erlangt, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen. Auch hier hat der Bundesgerichtshof für eine Klarstellung gesorgt. Die erforderliche Kenntnis als Auslöser der Verjährung liegt erst dann vor, wenn der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.

Ein Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB ist entstanden, wenn er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Fälligkeit. Die Möglichkeit der Bezifferung ist nicht notwendig; ausreichend ist die Möglichkeit einer Feststellungsklage. Die Verjährungsfrist des § 199 beträgt drei Jahre.
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#11
(14-07-2014, 11:53)elmandingo schrieb: weil ich davon ausgegangen bin, dass sie eh nichts arbeiten wird...

Sieh dich im Forum um: Du siehst, was alles möglich ist, wenn es um Geld geht, das Väter zahlen sollen. Die Jugendämter kennen keine Grenze, schlagen erbarmungslos zu. Titel erzwingen von Schwerkranken, die pleite sind; zusätzlich irre Kosten mit Anwaltspflichtverfahren produzieren, jahrzehntelange Verfolgung von aufgelaufenen Ansprüchen, freche Forderungen ohne Grundlage "man probierts halt mal", rücksichtslose Unterhaltsmaximierung egal ob der Pflichtige dabei draufgeht...

Lerne von deren Vorgehen. Ansprüche sichern, auch wenn sie im Moment nicht einzuziehen sind. Verjährung und Verwirkung verhindern. Permanent überwachen. Immer wieder fordern, terrorisieren, mit einer Vollstreckung zuschlagen.
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#12
tja, gezahlt hab ich mehr als genug...
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#13
Dann probiere mal, wenigstens teilweise dein eigenes Geld zu fordern.
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#14
tja, wird wohl ohne anwalt nix werden...
die nehm ich nur sehr ungern in anspruch
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#15
Eine Aufforderung an die Ex geht auch ohne Anwalt. Rechne aus, was sie zu zahlen hat und verlange das.
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#16
(14-07-2014, 13:47)p schrieb: Eine Aufforderung an die Ex geht auch ohne Anwalt. Rechne aus, was sie zu zahlen hat und verlange das.

Genau. Mit Einschreiben/Rückschein und schon ist die Verjährung gehemmt.

Aber irgendwann musst Du halt den schritt weiter gehen. Oder aber eben selbst Klage einreichen. da der Betrag aber 5.000 Euro überschreitet, ist es keine Sache vor dem Amtsgericht mehr.

Einen Anwalt zu finden ist bei dieser einfachen Sache kein Problem. Er soll sich ja auch nicht mit familienrechtlichen Angelegenheiten beschäftigen. Nur mit dieser einen Sache.
Er bekommt die klare Anweisung und dann kann er anfangen.
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#17
(14-07-2014, 13:07)Nappo schrieb: Die Verjährung richtet sich hier nach § 199 BGB. Das heiß0t, es ist etwas Eile geboten. Rückgriff der Bank an Dich war 2010. Beginn der Verjährung wäre der 01.01.2011 Ende der Verjährung wäre der 31.12.2014

Schwachfug.

Ende der dreijährigen Verjährungsfrist wäre bei diesen Voraussetzungen der 31.12.2013.

Wobei die Frage ist, ob der Verjährungsbeginn überhaupt in 2010 lag. Das kann man aber ohne Kenntnis des Vertrages nicht sagen.
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#18
@Theo: Richtig. Sofern der Kredit der Bank in 2010 fällig gestellt wurde, wäre die Verjährung am 31.12.2013 eingetreten. Ich habe mich schlicht verrechnet.

Insofern bleibt nur, dass er rechtlich prüfen läßt, ob sich etwas in Bezug auf o.g. BGH Urteil hieraus noch konstruieren läßt.
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