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Kindesunterhalt beim paritätischen Wechselmodell
#26
In der Zwischenzeit hat die KM den nächsten Antrag gestellt. Nun ist es der Antrag zur Aufhebung des Wechselmodells...

Ich bin beeindruckt, wie genau die Zukunft vorhersagbar ist ...

Aber vorerst soll über den Antrag auf eA in Sachen Schulbesuch entschieden werden. Die Verhandlung in Bezug auf Einschulung und der Umschulung des großen Kindes auf die Mittelschule ist gelaufen. Die Richterin gibt uns Zeit, selbst eine Lösung zu erarbeiten... Wie soll ich dies in 14 Tagen anstellen, wenn die KM schon ein Jahr auf Sturm gebürstet ist?

Die Mitarbeiter der Elternberatungsstelle, die wir im letzten Jahr vier Mal besuchten und bei der jeweils auch die Kinder gehört wurden (plus IQ-Test), sind der Meinung, dass es günstiger für die Kinder wäre, wenn es nur ein Lebensmittelpunkt gibt (natürlich bei der Mutter, da die Bindung KM-lastig ist).

Der Verfahrensbeistand, der mit den Kindern fünf Minuten (auch noch bei der KM) gesprochen hat und ebenfalls die Beratungsstelle kontaktierte, schließt sich an und ist sich ebenfalls sicher, dass es das Beste für die Kinder sei, wenn sie bei der Mutter leben.

Stehe ich auf dem Schlauch bzw. der Leitung?

Soll ich zustimmen, dass die Kids bei der Mutter ein- und umgeschult werden, um möglicherweise das Wechselmodell zu retten? Dieser Gedanke war wohl etwas blauäugig? Ist da überhaupt noch etwas zu retten?

Die Kids belastet das Wechselmodell, aus meiner Sicht, weniger. Sie möchten bei beiden Elternteilen bleiben. Die Fahrerei empfinden sie als langweilig. Im Entscheidungsfall würden sie aber derzeit die KM vorziehen. Es ist die KM, die sie belastet, denn für sie ist die Situation nur schwer tragbar. Die Argumentation der Elternberatungsstelle: Ist die KM nicht zufrieden, sind es die Kinder auch nicht. ... Dann kam auch noch das Stichwort "Kreidekreis". Na toll: Die Einzige, die zieht, ist die KM.
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#27
Zieh doch einfach mit um! Am besten ins gleiche Haus oder ins Haus gegenüber, dann kannst du immer schön durchs Fenster spannen. Mal sehen, ob Mutti das so prickelnd findet.

Abseits dessen ist der Kater wohl gebürstet.
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#28
Im Moment bin ich ganz froh, wenn ich nicht so viel mit der exe zu tun habe.
Im Nachgang war die Trennung für mich eine Befreiung.

Kann ich gegen den zu erwartenden eA Beschluss wegen elterlicher Sorge in Beziehung auf Einschulung zur Not in Berufung gehen?
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#29
Der Richter muss nun über den Antrag der eA in Bezug auf Schulbesuch unserer Kinder entscheiden. Es war zu klären: 1. Wo wird unser zweites Kind eingeschult? Derzeit praktizieren wir ein paritätisches Wechselmodell (Antrag der KM auf Aufhebung des WM läuft). Sie ist weggezogen. Sie fährt derzeit. Ich zahle den größten Teil des Unterhalts, da sie weniger arbeiten geht. Die Kinder hatten ihren Lebensmittelpunkt in den letzten Jahren in meinem Wohnort (Schule, Kita).

Könnte ich gegen den Beschluss in Berufung gehen?
Wenn ja, muß dieser Beschluss trotzdem erst einmal umgesetzt werden?

Vielen, vielen Dank.
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#30
Liebe Mitstreiter,
ich bin mal wieder dankbar für jede Anregung und brauche etwas Orientierung oder vielleicht nur Psychohygiene, denn derzeit steht das Thema Kindesunterhalt auf der Tagesordnung. Zur Situation:

- Zwei Kinder (7 und 13 Jahre)
- Paritätisches Wechselmodell
- wöchentlicher Wechsel
- Entfernung der Wohnorte 25 km
- Schulstandort bei der Mutter
- Kindergeld bekommt die Mutter
- Bereinigtes Einkommen (75%) Mutter: 1300 Euro
- 500 Euro Kosten für Betreuung/Fahrten der Kinder zur Schule

08.2012 hatte die Mutter einen Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht gestellt. Es wurde zwischen den Eltern ein Doppelresidenzmodell vereinbart (am Schulstandort der Kinder beim Vater).

09.2012 hatte die Mutter ihren zweiten Job gekündigt. Sie arbeitet seitdem 75% einer VZ und hat so monatlich 400-700 Euro weniger Nettoeinkommen. Auch dies war im August 2012 nicht abzusehen und nicht Gegenstand des Vergleichs. In der Berechnung zum Unterhalt verschärft sich so im Nachhinein das Ungleichgewicht in Bezug auf Einkommen und auch der Unterschiede bei der Quotelung. Die Richterin wollte damals von Erwerbsobliegenheit oder fiktivem Einkommen nichts wissen.

10.2012 entstanden zusätzliche Fahrtkosten in Höhe von 300 Euro pro Monat durch den Umzug der Mutter in 25 km Entfernung.

09.2013 wird von der Mutter eine eA auf Schulstandortwechsel und gleichzeitig ein Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht gestellt, da sie nun das Wechselmodell ablehnte (Begründung: zu stressig für die Kinder). Dem Antrag auf Schulstandortwechsel wurde zugestimmt, da die Richterin erkannte, dass sich die Mutter das Modell (Was diese ja geschaffen hatte.) nicht mehr leisten kann/möchte“ bzw. weil sie die Kinder zukünftig bei der Mutter gesehen hat.

Laut Gerichtsbeschluss gab es nun ein paritätisches Wechselmodell mit zusätzlichen Fahrt- und Betreuungskosten von 300 Euro für Betreuung bzw. Fahrten der Kinder zur Schule. Es ist ein Modell wider Willens im doppelten Sinn, da die Mutter noch nie ein Doppelresidenzmodell wollte und der Vater ein paritätisches Wechselmodell trägt, mit zusätzliche Kosten, die die Mutter verursacht hat.

1. Macht es Sinn in der Verhandlung (oder zuvor) darauf hinzuweisen, dass sich die Grundvoraussetzungen für die damalige Vereinbarung zum Wechselmodell im Nachgang mehrmals zu Ungunsten des Vaters geändert haben und daraus eine Ungleichbehandlung entsteht?

Oder stellt man damit ein System in Frage, was man normalerweise (wenn die Kosten nicht wären) möchte? Auf die Lösung, dass beide Eltern die Fahrten bzw. den Unterhalt gleichermaßen tragen, will sich die Mutter nicht einlassen. Muss ich dies so hinnehmen? Gibt es vergleichbare Fälle?

2. Wenn die Kinder bei jeweils einem Elternteil leben würden und die Kindesunterhalt-Bedarfsunterschiede werden verrechnet, dann würde es auch einen Ausgleich geben, aber der wäre geringer. Wie kommt es zu dieser Ungleichheit? Ist es nicht das Gleiche, ein paritätisches Doppelresidenzmodell und das Modell „jedes Kind bei einem Elternteil“. Oder nehme ich die falsche Formel? Wo ist mein Denkfehler?

3. In den Unterhaltsausgleichsberechnungen wird von einem 1200,-Euro-Selbstbehalt ausgegangen. Vermindert sich der Selbstbehalt bei der Mutter, wenn sie nur 75% arbeitet?

4. Ist es normal, dass der Vater in dieser Situation 300 Euro Kindesunterhaltsausgleich an die Mutter zahlt und extra noch Kosten für die Fahrten der Kinder zur Schule in Höhe von 500 Euro übernimmt?

Vielen Dank!
bluegene
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#31
(04-07-2014, 15:25)bluegene schrieb: Macht es Sinn in der Verhandlung (oder zuvor)

Welche Verhandlung? Was wurde beantragt?
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#32
Zieh in die Nachbarschaft der Mutter oder direkt neben die Schule. Die Strategie der KM ist sowas von offensichtlich. Die Richterin stellt sich auch noch doof. Die Ex will unbedingt die Kontrolle haben.
Nicht die Begünstigungen der Ex bzw deine Nachteile darstellen. Konzentrier dich darauf ALLES mit dem Kindeswohl zu begründen. Enge Bindung an beide Eltern ist das wichtigste. Konflikte zw. den Eltern sind egal denn die Kinder profietieren von der engen Bindung an beide Eltern mehr als Streit schaden könnte den es bei einer anderen Regelung auch geben würde.
Wenn du umziehst gibt es kein Schulstandort Vater oder Mutter mehr.
Das was du hast solltes du wegen eines Umzuges nicht riskieren.
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#33
zu 3. Da wird wohl von der sog. Gutdeutsch-Methode ausgegangen. Diese ist nachteilig für den besservedeinenden und zur Untrhaltsmaximierung optimiert.
Siehe auch mal das: http://www.affr.de/index.php/materialien...hselmodell
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#34
(04-07-2014, 15:25)bluegene schrieb: 4. Ist es normal, ....

Tschuldige bitte, aber Du kannst nicht fragen was normal ist.
Mir persönlich fällt auf, dass ihr augenscheinlich ein Luxusproblem habt.

Und wundere mich umso mehr, dass @Skipper hier nicht längst eingesprungen ist. ;-)

Bei meinem dicken Netto wäre ich froh, wenn ich 800 Euronen abdrücken könnte, um mich um die Kinder meiner Ex zu kümmern. ;-)

In eurem Fall hapert es an Gemeinsamkeiten, den Kindern das zu geben, was sie sich wünschen. Meine....damit...geh auf Deine Ex zu und haltet den Staat
mit all seinen Gift-Tieren, auch Anwälte und Richter genannt, raus!

Wieso ist das nicht möglich? Zum Wohl eurer Kinder? Angel
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#35
Bluegene, bitte lege nicht zwei Fäden zum Thema an.
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#36
Hallo iglu,
es handelt sich um das Hauptverfahren zum Kindesunterhaltsausgleich von 700 Euro, den die Mutter von Anbeginn forderte, trotz paritätischem Wechselmodell (und der von ihr später verursachten Entfernung).

Hallo Absurdistan,
in die Nachbarschaft der Mutter zu ziehen, hatte auch schon iglu empfohlen, aber dies ist nur schwer möglich wegen Wohneigentum und neuer Familie.

Hallo blue,
das paritätische Wechselmodell ist aus Sicht die Kinder von Anbeginn "gerecht" und in Ordnung, auch wenn es durch die Entfernung nicht stressfreier wurde (und sich das kleine Kind wünscht, dass die Eltern wieder zusammen leben).

Alle (sechs) Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und Unterhalt wurden von der Mutter veranlasst und meine Angebote zu Gesprächen, Beratung und Mediation vehement abgelehnt. Bis jetzt hatte ich relativ wenig Einfluss darauf, die Richter und Anwälte herauszuhalten.

Alles Gute.
bluegene
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#37
(06-07-2014, 18:01)bluegene schrieb: Bis jetzt hatte ich relativ wenig Einfluss darauf, die Richter und Anwälte herauszuhalten.
Iss klar.

Trotzdem würde mich wirklich interessieren, inwieweit das 13. jährige Kind die Situation sieht.

So langsam fängt es doch an, dass die Kinder bestimmen, was sie sich wünschen. Und dadurch wurden schon so manche Elternkonflike aus dem Weg geräumt.
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#38
Das 13jährige Kind möchte von Anbeginn die paritätische Doppelresidenz. Es fragt sich nach wie vor, was dieses Theater soll und hat jedes Mal bei den nun schon drei Gerichtsanhörung bekundet, dass es bei Mutter und Vater bleiben möchte.
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#39
(09-07-2014, 00:43)bluegene schrieb: Das 13jährige Kind möchte von Anbeginn die paritätische Doppelresidenz.

Das ist wohl der Punkt, um den die Richterin nicht einfach herum kommt. Also wirst Du abgezockt, bis Du vielleicht aufgibst. Ich würde jetzt, egal, ob bei Umgang oder Unterhalt, deutlich signalisieren, dass die Richterin sich gerade das Privileg erarbeitet, Entscheidungsvorlagen für das OLG schreiben zu dürfen...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#40
Ist mein Problem (in der Berechnung für den anteiligen Kindesunterhalt) ein Fall für das OLG oder habe nur ich dieses Problem?

Wenn man der Auffassung eines anteiligen Kindesunterhaltes bei der paritätischen Doppelresidenz folgt, gibt es bei uns ein Hauptproblem:

Die Mutter ist 20% unter Tarif beschäftigt und arbeitet nach der Trennung nur noch 75% einer Vollzeitstelle.

Nach 10 Jahren mit zwei Teilzeitjobs hat die Mutter kurz nach der Trennung und Vereinbarung zum Doppelresidenzmodell (im Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht) ihre Arbeitszeit reduziert.
Ihren zweiten Teilzeitjob hatte sie gekündigt. Begründung gegenüber dem Familiengericht: 1. Sie hätte so mehr Zeit für die Kinder. 2. Sie könne das Doppelresidenzmodell nur tragen, wenn sie weniger arbeitet (Transfer der Kinder durch die Entfernung, die sie durch Umzug verursacht hatte). 3. Es wäre nicht zumutbar, nach der Trennung noch in der gleichen Firma wie der Ex zu arbeiten.

Das Ende vom Lied ist, dass sie durch die verringerte Arbeitszeit weniger Nettoeinkommen hat (mindestens 400,- Euro). Dies führt zu einem höheren finanziellen Ungleichgewicht, beeinflusst die Quotelung und im Endeffekt hat es zur Folge, dass der besser verdienende Elternteil noch mehr Anteile am Kindesunterhalt trägt.

1. Wie lässt sich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Mutter begründen?
2. Könnte ein fiktives Einkommen der Mutter anders begründet werden?
3. Wenn bei der Mutter 75% vom Gehalt in die Berechnung eingehen, warum setzt man dann nicht auch 75% des Vatergehalts an?

Danke für jede Anregung.
bluegene
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#41
(12-07-2014, 22:40)bluegene schrieb: Ist mein Problem (in der Berechnung für den anteiligen Kindesunterhalt) ein Fall für das OLG oder habe nur ich dieses Problem?

Es gibt da eben zwei unterschiedliche Ansichten. Das OLG Düsseldorf und die genannte Frau Gutdeutsch wollen komplizierte Ausgleiche (daran wird am Meisten vom Juristengesockse verdient), Streitwerte und favorisieren ein strenges Unterhaltsmaximierungsprinzip. Andere Ansichten und wie üblich auch das Ausland, in dem Wechselmodelle verankert sind handhaben das einfacher, stärker nach dem Motto "Jeder zahlt selber", wenn unterschiedliche Unterhaltsanteile dann auf Mehrbedarfssachverhalte. Das ist auch logisch, denn der Unterhaltsbedarf des Kindes leitet sich von der Lebensstellung der Eltern ab. Im einen Fall ist die eben etwas geringer, im anderen Fall etwas höher.

Du kannst das alles versuchen: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit ins Feld führen, überobligatorische Einkommensanteile, allerdings wird das viel Streit und lachend abkassierende Anwälte geben, dafür dass du am Schluss mit nichts durchgekommen bist.
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#42
Ja, wie wird die Kindesunterhaltsberechnung bei der paritätischen Doppelresidenz in anderen Ländern gehandhabt?

Wenn wir annehmen, dass die zwei Kinder nicht gemeinsam wöchentlich wechseln, sondern jeweils bei einem Elternteil leben (und einzeln wechseln), dann ergibt sich beim Einkommensunterschied der Elternteile ein Unterhaltsausgleich. Eine größere Differenz dürfte es beim Vergleich der Modelle in Bezug auf Unterhaltsausgleich aber nicht geben. Wenn da eine größere Differenz entsteht, ist doch etwas faul im Staate Dänemark...

Alles Gute
bluegene
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#43
(03-07-2013, 01:21)wackelpudding schrieb: Im Grunde läuft das hier darauf hinaus, dass ein fiktiver Lebensmittelpunkt bei der Mutter gesetzt wird...

Genau das wird jetzt praktiziert.

Wenn in einer intakten Partnerschaft mit Kindern ein Erwachsener seine Leistungen modifiziert, hat das Auswirkungen für alle Beteiligten. Hier darf Deine Exfrau machen was sie will und Du trägst die wirtschaftlichen Auswirkungen allein.

Es ist ja schön, wenn Du nach Argumenten dagegen fragst, aber genau die Diskussion über komplizierte Rechenwege lenkt ab von der unterlegten schlichten wie falschen Prämisse: Keinem soll es schlechter gehen, solange der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Das ist nichts, was mit (wirtschaftlicher) Logik zu tun hat...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#44
Würde dies hier bedeuten, dass ich ebenfalls meine Leistungsfähigkeit modifizieren kann bzw. grundlos nicht mehr leistungsfähig sein darf?
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#45
Das Ausland ist interessant, aber bringt dir nichts bei deinem Verfahren. In Norwegen beginnen Unterhaltsabzüge zum Beispiel bereits ab zwei Tagen Aufenthalt pro Monat beim anderen Elternteil. Es gibt vier Klassen: 2-3, 4-8, 9-13, und 14-15 Nächte pro Monat. Bei 50:50 zahlt keiner dem Anderen was. Und das machen mittlerweile mehr als ein Drittel der Eltern.

Der Vergleich mit den beiden Kindern, die jeweis beim anderen Elternteil leben zieht nicht. Unterhalt bemisst sich nach §1610 BGB: "Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt)." Dessen Lebensstellung ist bei Minderjährigen abgeleitet von den Eltern. BGB in XII ZR 20/00: Die Lebensstellung des Kindes bestimmt sich grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

Es ist also der Begriff der abgeleiteten Lebensstellung, an der die Unterhaltshöhe aufgehängt ist. Genau diese Ableitung misslingt beim Wechselmodell aber. Die Lebensstellung des Kindes kann sich in diesem Fall nicht mal vom Vater, mal von der Mutter ableiten. Würde das der Fall sein, dann müsste auch beim Residenzmodell für die Tage beim anderen Elternteil die Lebensstellungsableitung wechseln, was der BGH ausdrücklich blockiert hat.

Wie in der faq geraten, würde ich schon die Klagebefugnis gem. § 1629 Abs. 2 BGB für Unterhalt anzugreifen. Es gibt dazu auch ein neueres Urteil des BGH vom 12.03.2014, Az. XII ZB 234/13, (siehe Urteilssammlung hier), das als Nebenthema auch die Klagebefugnis anspricht. Hier die Passage:

"Nur wenn die Eltern ihr Kind in der Weise betreuen, dass es in etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (Wechselmodell), lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln. Das hat zur Folge, dass kein Elternteil die Obhut im Sinne von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB innehat. Dann muss der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs vertritt, oder der Elternteil muss beim Familiengericht beantragen, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen"

Ich denke, dass sich die deutsche Justiz streng auf maximale Ausgleichansprüche normiert, nur dies verspricht Gewinne für die Roben und ihre Helfer. Teilweise ist das schon passiert, OLG Düsseldorf sowieso, aber auch OLG Karlsruhe und BGH. Du wirst dagegen nichts auf Grundsatzebene machen können, obwohl diese Grundsätze verlogene, selbst ausgeschwitzte Phantasien sind, die grob gegen die eigenen Definitionen des Rechtswesens verstossen. Was du versuchen kannst, ist über die Höhe zu streiten - Fahrtkosten, Mehrbedarfe, Anzweifeln der Plausibilität.
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#46
(13-07-2014, 18:48)wackelpudding schrieb: ...solange der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist...

Sorry, ich war da unvollständig:

...notfalls wird ihm das angedichtet.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#47
Die Richterin hat nun ihren Vorschlag für die Berechnung des anteiligen Kindesunterhalts für die paritätische Doppelresidenz unserer Kinder unterbreitet. 90% des Kindesunterhalts und der Mehrkosten werden auf mich umgelegt. Nun stelle ich mir folgende Fragen:

Sind in der Berechnung Sachverhalte, bei denen das OLG anders entscheiden würde? Sollte man die Quotelung generell in Frage stellen?
Wer ist in Deutschland der Unterhaltsexperte für das paritätische Wechslmodell?

1. Es gibt bei uns keine Berücksichtigung der unterschiedlichen Beschäftigungsanteile. Da die Mutter nach der Vereinbarung zum Wechselmodell die Arbeitszeit auf 75% reduziert hatte, müsste sich dies (aus meiner Sicht) in der Berechnung des Kindesunterhaltes widerspiegeln.

Der ISUV fordert z.B.: Praktizieren Eltern das Wechselmodell, sollte der Kindesunterhalt entsprechend den Betreuungsanteilen aufgeteilt werden.

2. Der Besserverdienende trägt die zusätzlichen Kosten für die Entfernung zwischen den Wohnorten, die von der Mutter im Nachgang geschaffen wurde. Wieso wird dies automatisch auf den Besserverdiener umgelegt?

3. Es werden in der Berechnung nur 20% der Tilgung/Schulden für Wohneigentum einkommensmindernd anerkannt.


Für jede Anregung dankbar
bluegene
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#48
Vielleicht diksutieren wir auf der falschen Ebene. Wenn du das Kind allein betreust, dein Einkommen im Vergleich zu dem der Mutter sehr hoch ist, kann es sogar sein, dass du den Barunterhalt für das Kind selbst tragen musst. Zusätzlich zur Betreuung. Um so mehr wird das bei einem Wechselmodell gelten. Vor der erneuten Diskussion derselben Details wäre also zu klären, ob die Unterschiede zwischen Vater und Mutter in solchen hohen Kategorien liegen.
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#49
Die Mutter geht nun mit 1300 Euro bereinigtem Netto in die Berechnung ein.
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#50
Auch wenn der Mutter nicht alle Abzüge zugestanden werden, liegen die Unterschiede im Bereich von Faktor 2. Das ist meistens die Grenze, ab der erste Unterhaltsanteile auch Richtung betreuendem Elternteil wandern.

An den vorgeschlagenen Strategien in Beitrag 7 ändert das aber nichts. Zunächst die Legitimation verneinen, dass überhaupt ein Elternteil Unterhalt verlangen darf und dann die beiden nächsten Punkte ins Feld führen. Noch zu den weiteren Fragen:

Zitat:Sind in der Berechnung Sachverhalte, bei denen das OLG anders entscheiden würde?

Natürlich. Siehe meinen Beitrag 7, da steht eins drin, mit Aktenzeichen. Nicht gelesen?

Zitat:Sollte man die Quotelung generell in Frage stellen?

Ja. Siehe oben. Der Versuch kostet nichts.

Zitat:Wer ist in Deutschland der Unterhaltsexperte für das paritätische Wechslmodell?

Ich weiss von keinem Anwalt, der sich auf so ein spezielles Thema konzentriert. Ich weiss aber von einigen Anwälten (Sorglos hat im Thread bereits eine genannt), die mit Hingabe schwachsinnige Rechnungen der Art vertreten, wie die mit der nun auch konfrontiert wirst.
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