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Post vom Jugendamt - UVG Rückzahlung
#51
Machs genauso wie @Nathan es rät. Ich würde Dein letztes Schreiben nochmals kopieren und mit entsprechendem Hinweis in das Widerspruchsschreiben packen.

VG,
Markus
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#52
Sorry, bin neugierig:

Läuft sowas dann als normaler zivilrechtlicher Fall (BGB) oder sind da sozialrechtliche Sondervorschriften aus irgendeinem SGB zu beachten?
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#53
Eine Mahnung ist der Versuch, den Adressaten in Verzug zu setzen. Ihr Wirkung steht in §286 BGB.
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#54
(22-08-2014, 09:22)p schrieb: Eine Mahnung ist der Versuch, den Adressaten in Verzug zu setzen. Ihr Wirkung steht in §286 BGB.

Das bedeutet wenn ich darauf nicht antworten würde, würde ich quasi die Summe als Schuld akzeptieren? Falls ja, ist das ja eine ganz fiese Masche!
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#55
(22-08-2014, 09:28)tobi1983 schrieb: Das bedeutet wenn ich darauf nicht antworten würde, würde ich quasi die Summe als Schuld akzeptieren?
Nicht zu widersprechen, im gegebenen Zeitraum, ist auf jeden Fall eine schlechte Entscheidung!
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#56
Bedrohlich wird es wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt. Da MUSST Du unbedingt widersprechen. ABER ich wuerde so vorgehen wie hier empfohlen, das ist der richtige Weg.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#57
Maßgeblich ist § 7 (2) Unterhaltsvorschußgesetz:

(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1.
die Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder

2.
der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden kann.


§1613 BGB sagt

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.


MMn kann sich der TO auf dieser Basis erfolgreich gegen die an ihn herangetragene Forderung wehren.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#58
(22-08-2014, 21:20)kay schrieb: Bedrohlich wird es wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt.

Die UVK braucht keinen Mahnbescheid. Die vollstrecken gleichsam einfach so. Mahnung und Mahnbescheid sind auch nicht identisch. Was p schreibt findet hier keine Anwendung, das bezieht sich auf den Geschäftsverkehr dem Rechnungen zu Grunde liegen und hat mit der Sache hier nichts zu tun. Das ist nur auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbar.
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#59
Was weist denn die UVK dem Vollstreckungsgericht nach?
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#60
Die UVK braucht das Vollstreckungsgericht nicht. Die vollstreckt nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, da reicht eine Vollstreckungsankündigung, was hier wohl als "Mahnung" verkauft wird.
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#61
Wie geht man gegen eine Vollstreckungsankündigung vor?
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#62
Gar nicht. Das ist ja der Witz an der Sache.

Der Staat hat schon dafür gesorgt, dass für ihn gesorgt ist. Gegen die Vollstreckung als solche kann man vorgehen, aber nicht ohne die Vollstreckung zunächst ertragen zu müssen.
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#63
Da sich der Überleitungsanspruch nach dem BGB bestimmt, müßten mMn auch die daraus resultierenden Folgen nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen vorzunehmen sein, was hieße, dass das Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht anzuwenden wäre. Insoweit wäre es dann auch folgerichtig, wenn der TO eine Mahnung erhalten hat.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#64
Die Ansprüche, die sich aus dem von Dir gefertigten Titel ergeben, lassen sich sofort privatrechtlich vollstrecken. Durch den Titel hast Du die Berechtigung anerkannt.

Wenn es sich um Ansprüche handelt, die vorher liegen und die strittig sind, kannst Du die Mahnung als Meinungsäußerung ansehen. Verweis auf Deine gegenteilige Meinungsäußerung reicht. In manchen Fällen wäre die Mahnung Voraussetzung für die Klage. Dafür will sich wahrscheinlich die UVK den Weg bereiten.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#65
Ich habe das noch einmal nachgelesen. Eine Mahnung ist notwendig, wenn es um nicht titulierten Unterhalt aus der Vergangenheit geht. Wenn das hier der Fall ist, dann ist das doch richtig so. Wie ich jetzt auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz kam, weiß ich nicht mehr. Bei übergegangenen Ansprüchen ist bei der Vollstreckung das bürgerliche Recht maßgeblich.

Eines Mahnbescheides, ich glaube darum ging es mir, bedarf es so oder so nicht. Wenn ein Titel besteht, ist es im Endeffekt auch wurscht nach welchem Recht vollstreckt wird, weil es für den TO aufs Selbe hinauskommt.
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#66
So, pünktlich zum wochenende Post bekommen das man nun einen Mahnbescheid beantragt hat. Er bezieht sich als Erklärung auf das erste Schreiben, er ist davon offensichtlich überzeugt mit seiner Rechtsauslegungn recht zu haben... Brauch ich für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid (wenn er denn kommt) schon einen Anwalt oder kann ich den alleine ausfüllen (da ja auch unstrittige Forderungen dabei sind).
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#67
Ich habe jetzt gerade nur Deinen Post gelesen und das Vorposting von Iglu.
Demnach wäre es so, dass aufgrund eines vollstreckbaren Titels kein Mahnbescheid notwendig wäre.

Wenn es unstrittige Forderungen beinhaltet, muss man Regelung finden. Gibt es strittige Forderungen innerhalb des Mahnbescheides kann man gegen den strittigen Teil Einspruch erheben. Dem unstrittigen Teil würde der Vollstreckungsbescheid folgen.

Was man sich jetzt von dem Ganzen verspricht, ist mir schleierhaft, denn sie haben ja scheinbar ohnehin einen Titel aus dem sie vollstrecken könnten.

Aufgrund dieser Tatsache unterliegt der Gläubiger der Schadenminderungspflicht. Er hätte also unnötig produzierte Kosten selbst zu tragen und darauf solltest Du im Hinblickn auf den geplanten Widerspruch eingehen.

Der Widerspruch kann ohne Weiteres von Dir erfolgen. Einen Anwalt brauchst Du für den Widerspruch nicht. Der Widerspruch muss auch nicht begründet werden!

Normalerweise erfolgt dann seitens des Gläubigers die Klageschrift und es kommt zu einem Verfahren. In diesem hätte man dann die Möglichkeit Klarheit zu schaffen.

Du musst das auch nicht gleich an dem Tag machen an dem ein Mahnbescheid eintrifft. So er denn überhaupt eintrifft. Du hast 14 Tage Zeit. Nutze die fristen aus. Schicke das Ding nach 12 Tagen dann weg.

Vielleicht hat auch die Gegenseite irgendetwas nicht kapiert. Nämlich die Sache des vorliegenden Titels. Weiß man nicht.

Ob die Forderung nun berechtigt ist oder nicht und was für Dich raus kommt, vermag ich so nicht sagen zu können. Jedenfalls wäre das oben beschriebene nun der Fortlauf der Sache.
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#68
(27-09-2014, 15:35)Nappo schrieb: Ich habe jetzt gerade nur Deinen Post gelesen und das Vorposting von Iglu.
Demnach wäre es so, dass aufgrund eines vollstreckbaren Titels kein Mahnbescheid notwendig wäre.
Hättest du aber tun sollen und alles lesen, da es hier um den Unterhaltsvorschuß geht den der Staat von mir zurück will, seit Geburt (Obwohl ich erst ~5 jahre später von meiner Vaterschaft erfahren habe). Es besteht hier kein Titel! Der Titel, den ich freiwillig gemacht habe, war für den zukünftigen Unterhalt und für die Kindsmutter (und das ganze sogar auf 2 Jahreb begrenzt...). Das sind also ein ganz anderes paar Schuhe. Das hier ein paar Personen die Dinge aus dem Zusammenhang reißen ist natürlich verwirrend...
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#69
Trotzdem ist richtig, was @Nappo zum Mahnbescheidswiderspruch schrieb - dazu brauchst Du keinen Rechtsanwalt.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#70
Soweit materiell-rechtliche Einwände, also Einwände gegen die Forderung an sich, bestehen, kannst du dem Mahnbescheid ohne Anwalt ganz oder teilweise widersprechen. Beziehungsweise kannst du dem Mahnbescheid immer widersprechen, es macht aber nur Sinn wenn es tatsächlich materiell-rechtliche Einwände gibt. Das wurde im Prinzip auch schon gesagt, insofern schließe ich mich an.
Dass ein Anwalt bezüglich einer Unterhaltsforderung einen Mahnbescheid beantragt ist allerdings eher unüblich. Normalerweise wird sofort geklagt. Das kann ein Zeichen dafür sein, dass der Anwalt sich auch nicht so recht auskennt oder dass er genau weiß, dass die Forderung vor Gericht nicht zu halten ist und hofft, dass du darauf hereinfällst.
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#71
(27-09-2014, 14:52)tobi1983 schrieb: Brauch ich für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid (wenn er denn kommt) schon einen Anwalt oder kann ich den alleine ausfüllen (da ja auch unstrittige Forderungen dabei sind).

Ohne Anwalt, wie wp schon geschrieben hat. Wichtig: Frist unbedingt einhalten, normalerweise sind dir zwei Wochen gesetzt. Im Mahnbescheid wird drinstehen (ist vorgeschrieben gem. § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird.
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#72
(27-09-2014, 18:38)the notorious iglu schrieb: Dass ein Anwalt bezüglich einer Unterhaltsforderung einen Mahnbescheid beantragt ist allerdings eher unüblich. Normalerweise wird sofort geklagt. Das kann ein Zeichen dafür sein, dass der Anwalt sich auch nicht so recht auskennt oder dass er genau weiß, dass die Forderung vor Gericht nicht zu halten ist und hofft, dass du darauf hereinfällst.
Genauso ist es auch, der gegnerische Anwalt weiß vermutlich sehr genau, dass dies keine Aussicht auf Erfolg hat, deshalb der quatschige Mahnbescheid. Es würde mich jedenfalls nicht wundern, wenn danach nichts mehr kommen wird. Tobi kann da tiefenentspannt sein.
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#73
(27-09-2014, 21:48)TSV 1860 Muenchen schrieb:
(27-09-2014, 18:38)the notorious iglu schrieb: Dass ein Anwalt bezüglich einer Unterhaltsforderung einen Mahnbescheid beantragt ist allerdings eher unüblich. Normalerweise wird sofort geklagt. Das kann ein Zeichen dafür sein, dass der Anwalt sich auch nicht so recht auskennt oder dass er genau weiß, dass die Forderung vor Gericht nicht zu halten ist und hofft, dass du darauf hereinfällst.
Genauso ist es auch, der gegnerische Anwalt weiß vermutlich sehr genau, dass dies keine Aussicht auf Erfolg hat, deshalb der quatschige Mahnbescheid. Es würde mich jedenfalls nicht wundern, wenn danach nichts mehr kommen wird. Tobi kann da tiefenentspannt sein.
Es beantragt aber kein Anwalt den Mahnbescheid sondern das "Landesamt für Finanzen". Ergo irgendwelche Sesselfurzer vom Staat. Sollte es wirklich zu einem Verfahren kommen (nach dem Einspruch) werde ich mir jedenfalls den besten Anwalt nehmen den ich für Geld kriegen kann. Ich seh es einfach nicht ein, diese Kosten würden absolut alles wieder kaputt machen... :'(
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#74
Ja, was wollen die denn haben und wer ist dann er?

Unterhaltsvorschuss treibt die Kommune ein und nicht das Land. So oder so, ist es der gleiche Sachverhalt.
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#75
(27-09-2014, 22:27)the notorious iglu schrieb: Ja, was wollen die denn haben und wer ist dann er?

Unterhaltsvorschuss treibt die Kommune ein und nicht das Land. So oder so, ist es der gleiche Sachverhalt.
Na die wollen den Unterhaltsvorschuss seit Geburt an zurück, in etwa 7700 Euro. Ich bin aber lediglich bereit dazu den ab meiner Kenntnis von dem Kind zu bezahlen, also ab Januar. Mit Er ist der Typ gemeint der nicht locker lässt. "Er" verdreht hier Gesetzestexte und erlässt einen Mahnbescheid. Und "Er" ist vom "Landesamt für Finanzen - Dienstelle XY". Vermutlich da die Kommune zu klein und unwissend ist wird das an die nächst größere Stelle weitergegeben.

In diesem Thread dreht es sich ausschließlich um den UVG vom Jugendamt... wenn man nur "meine" letzten posts in diesem Thread anschaut wird einen eigentlich klar worum es sich eigentlich dreht.
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