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Hallo zusammen
kann eigentlich ein Titel ( vom Volljährigen ) erwirkt werden, wenn
bis 18 keiner existiert hat ?
Hintergrund der Frage - ich habe KM bzw Sohn darauf hingewiesen, dass ich diverse Unterlagen zur Berechnung brauche, bekommen habe ich bis jetzt nur die Schulbescheinigung 2014/15.
Ich rechne jetzt erstmal mit nem Brief vom Anwalt, da ich den Unterhalt ab diesem Monat einstelle... ( Sohn wurde am 21.08 18 )
Gruß
bernd
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(01-09-2014, 12:36)elmandingo schrieb: Hallo zusammen
kann eigentlich ein Titel ( vom Volljährigen ) erwirkt werden, wenn
bis 18 keiner existiert hat ?
Ja. Der Unterhaltsberechtigte hat auch bei Volljährigkeit einen Anspruch auf Titulierung des Unterhalts. Ob es dann der erste Titel ist, ist unerheblich.
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(01-09-2014, 12:36)elmandingo schrieb: Hintergrund der Frage - ich habe KM bzw Sohn darauf hingewiesen, dass ich diverse Unterlagen zur Berechnung brauche, bekommen habe ich bis jetzt nur die Schulbescheinigung 2014/15.
Dann hast du die falsche Frage gestellt.
Fehlende Unterlagen bedeutet, dass der Sohn nichts bekommt. Klagt er, kannst du bereits bei seinem VKH-Antrag auf das fehlende aber zwingend nötige Element seiner Unterhaltsforderung hinweisen: Keine Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse beigebracht. Klage mutwillig, VKH abzulehnen.
Das blosse Titulierungsinteresse heisst noch lange nicht, dass du titulieren musst.
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Sehe ich genauso wie p : Keine Angaben, keine Nachweise, kein Unterhalt - stell die Zahlungen per sofort und ohne weitere Bitten ein. Du hast nicht zu betteln, die haben zu liefern und zwar unaufgefordert für alle Zukunft!
Und: Wenn du nicht um einen Titel herumkommst, dann kannst du immer noch rechtzeitig selber einen beim Notar titulieren lassen: befristet und statisch (s. faq hier!) - nur nie was Vorgefertigtes unterschreiben!
Hier lohnt es sich dann, mal einen Fachmann draufschauen zu lassen, bevor du in eine 30-Jahres-Falle läufst!
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hallo
bis jetzt habe ich noch keinen anwalt aufgesucht.
aber spätestens bei einer klage werde ich ja einen brauchen.
-so einfach mal verklagen kann mich sohnemann aber doch nicht, oder ?
vorher werden ja bestimmt noch diverse briefchen seines anwaltes kommen... ( nehm ich mal an )
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inwiefern habe ich auf einen evtl. VKH-Antrag Einfluss ?
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Klagen kann jeder wie er lustig ist - aber das Gericht wird es abweisen, wenn keine ausreichende Begründung oder hinreichender Aussicht auf Erfolg vorliegt.
Zu jedem Antrag musst du eh Stellung nehmen, dazu wirst du vom Gericht aufgefordert bzw. dein Anwalt.
Natürlich beantragt man Zurückweisung - die werden es sicherlich probieren, stell dich darauf ein!
Aber: KEINE Panik, ohne Bedürftigkeit und ohne Nachweise läuft nix!
Strebt das Kind das Abitur an und hat noch keinen anderen Schulabschluß? Dann ist es noch "privilegiert" - trotzdem muss es ab 18 Jahren Nachweise erbringen.
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(02-09-2014, 04:14)elmandingo schrieb: aber spätestens bei einer klage werde ich ja einen brauchen.
Wenn die Gegenseite einen VKH-Antrag einreicht und du dazu Stellung nimmst, brauchst du noch keinen Anwalt.
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02-09-2014, 12:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02-09-2014, 12:02 von alex1996.)
anwalt will ich vermeiden, solange es nur irgendwie geht
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Bedenke hierbei, dass solche VKH-Anträge sich bisweilen monatelang hinziehen, bei mir zuletzt ca. 1/2 Jahr...mit immer neuen Forderungen + Behauptungen der Gegenseite und Verfügungen des Richters...das ist in erster Linie ein Geduldsspiel, wie alles, was mit Juristen zu tun hat...da musst du einfach cool bleiben, es geht irgendwann vorbei, nur nicht einknicken und kleinbeigeben!
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tja, mal sehen...
habe ja noch Hoffnung, dass sohn vernünftig wird ?
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Prinzip Hoffnung...darauf würde ich nicht bauen.
Ich erwarte nichts mehr und schaffe es langsam aus der Spirale von Schuldgefühl - Abhängigkeit - Trauer - herauszukommen. Ist aber sicherlich auch kein Patentrezept - am Ende regelt es die Zeit, die vergeht...
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tja, danach siehts aus....
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Hallo zusammen
wenn ich KM als auchauch Kind schon Monate VOR Volljährigkeit auf Änderungen im Unterhaltsrecht hingewiesen habe ( u.a. per Einschreiben Schulbescheinigung und Einkommensnachweise gefordert) und darauf keine Reaktion erfolgt - kann man da einfach mal eben verklagt werden ?
oder muss man dann erst ein paar Mal "angemahnt" worden sein ?
PS. Titel gibt es nicht....
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Zur Auskunftserteilung solltest Du vorher schon mit Fristsetzung aufgefordert worden sein...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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vor 6 wochen bekam ich ein schreiben vonm anwalt der km, dass ich gehaltsnachweise etc. schicken soll.
habe daraufhin geantwortet, dass ich keinerlei nachweis vom sohnemann habe, was er denn im moment macht...?
realschule beendet, noch ein jahr zur schule, ausbildung oder was auch immer...
eine schulbescheinigung hab ich bis heute nicht... ( sohn wurde am
21.08.14 )
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Vom Anwalt der KM? Die KM kann gar nichts von Dir fordern, wenn es um Unterhalt für ein volljähriges Kind geht. Das kann nur Dein Sohn.
Für wen ist der Anwalt jetzt konkret tätig?
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das Schreiben war von km, als skhn noch nicht 18 war
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Um das weiter zu verfolgen, müßte der Anwalt jetzt nachweisen können, dass er durch Deinen Sohn beauftragt wurde, nachdem dieser volljährig war. (Vollmacht).
Allerdings müßte dann jetzt die Auskunft im Namen Deines Sohnes gefordert werden. Zur Auskunft wärst Du verpflichet, denn die Berechnung einer Unterhaltsforderung mußt Du ermöglichen. Nachweise kannst Du bei der konkreten Unterhaltsforderung verlangen.
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ich nehme mal an, dass diese oder nächste woche post kommt, da
ich ja trotz mehrmaliger aufforderung keine infos bekam
und deshalb die zahlungen eingestellt habe...
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übrigens habe ich sohnemann auch mehrmals geschrieben - sollten
wir uns mal endlich unterhalten bez. unterhalt, dann hätte ich wohl
auf meine zahlungen noch bisschen was draufgelegt...
nachdem keine reaktion kam, ist dieses angebot meinerseits hinfällig.
werde keinen cent mehr bezahlen als ich muss....
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(15-09-2014, 07:49)wackelpudding schrieb: Allerdings müßte dann jetzt die Auskunft im Namen Deines Sohnes gefordert werden.
Richtig!
(15-09-2014, 07:49)wackelpudding schrieb: Zur Auskunft wärst Du verpflichet, denn die Berechnung einer Unterhaltsforderung mußt Du ermöglichen.
Stimmt so nicht:
Der Sohn muß nachweisen, daß er überhaupt berechtigt ist, Auskünfte zu verlangen.
Berechtigt ist er nur, wenn er bedürftig ist.
D.h., er muß seine Bedürftigkeit nachweisen.
Ohne Bedürftigkeit hat er keinen Anspruch auf Auskunft!
Einfach mal so spaßeshalber zu verlangen "ich will Auskunft" is nich!
Simon II
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schade ist halt nur, dass es so einen hickhack gibt...
ich hatte sohn ja angeboten, dass wir uns mal unterhalten sollten über
unterhalt.
leider kam ja nie eine reaktion.
naja, schätze mal, diese woche kommt mal wieder post vom anwalt - ist
ja einfacher als paar minuten telefon
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(22-09-2014, 04:44)elmandingo schrieb: naja, schätze mal, diese woche kommt mal wieder post vom anwalt - ist
ja einfacher als paar minuten telefon
Nö, das ist nicht der Grund!
Sondern mit Anwalt kann er Dich unter Druck setzen und hoffen, daß Du evt. aus Angst vor einem Prozeß einknickst und seinen Forderungen nachgibst.
In einem direkten Gespräch könntest Du ihm hingegen Grenzen setzen und seine Forderungen nur teilweise oder gar nicht erfüllen.
Du bist die Melkkuh - sonst nichts!
Simon II
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naja, ob es überhaupt zu einem prozess kommen würde...?
schließlich habe ich mehrfach über monate gesprächsbereitschaft
gezeigt.
eine klage wäre dann ja wohl schon mutwillig, oder ?
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