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Wie steht der Junge zum Thema? Wie wurde er befragt, ob er ggf zu dir möchte?
Ist dessen Befragung vielleicht schon länger her und er würde sich nunmehr eindeutig in deine Richtung äußern?
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Wieviel Zeit hast Du für eine Stellungnahme?
Und hier schon ´mal erste Formulierungshilfen: http://www.vatersein.de/Forum-topic-9806.html
Der Hinweis auf 1666 BGB würde mich interessieren: Meint die Gutachterin, sie müsse die Arbeit des Gerichtes machen?
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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Klasse Link! Werde ich mir mal aufheben.
Was für Formulierungen!
Stark!
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Danke. Das Gericht gibt mir zwei Wochen für die Stellungnahme. Auszüge folgen, wenn ich die Doc-Umwandlung geschafft habe.
at bluegene
Einfach immer im Kopf behalten: Es gibt für uns (Väter, manchmal auch Mütter) keine Gerechtigkeit. Das ist leider so. Im Mittelalter kamen die Frauen dran: Hexerei, Beischlaf mit dem Teufel .... Das Gutachten scheint tatsächlich das Urteil vorwegzunehmen. Ich würde mir überlegen, ob sich die Energie, dagegen anzugehen, lohnt. Wahrscheinlich, so denke ich, wirst du verlieren. Und dann .... ? Vielleicht kannst du aushandeln, dass die Kinder am Wochende zu dir können, von Fr. Abend bis So-Morgen, das wäre dann auch so etwas wie Doppelresidenzmodell. ... Aufgeben ist manchmal der bessere Weg ...
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Und hier noch ´was zur Bedeutung des Kindeswillens: http://goo.gl/CLKbjN
[Link repariert]
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26-09-2014, 14:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-04-2015, 13:14 von bluegene.)
@wachelpudding: Link öffnet sich bei mir leider nicht
Nachfolgend die Antworten auf die Fragestellungen und als Zusatz die Risikobewertung. Traurig ist, dass der Gutachter dafür vergütet wird. Von den Nerven und der Zeit, die man gelassen hat, ganz zu schweigen.
Die Fragezeichen im Text zeigen, dass Klärungsbedarf besteht (da nicht nachvollziehbar).
Ich freue mich über jeden Kommentar. Alles Gute.
1. Es wird ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt, mit dessen Hilfe die Frage geklärt werden soll, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Aufenthalt auf Dauer nehmen sollen.
Die Kinder sollen ihren Aufenthalt auf Dauer bei der Mutter nehmen. Die Mutter ist in der Lage, das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne der Kinder auszuüben, speziell die Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen und umzusetzen. Der Vater ist derzeit nicht bereit oder in der Lage (siehe Ausführungen zum Nichtzustandekommen der elterlichen Einigung[? Elternvereinbarung paritätische Doppelresidenz], das Aufenthaltsbestimmungsrecht so auszuüben, dass seelischer, psychischer und möglicher korrespondierender körperlicher Schaden oder Gefahren von den Kindern abgewendet werden. Es wird daher aus gutachterlicher Sicht empfohlen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach §1666 auf die Mutter allein zu übertragen.
2. Der Sachverständige soll unter dem Gesichtspunkt des Kontinuitätsgrundsatzes feststellen, welcher Elternteil die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses und seiner äußeren Umstände gewährleisten kann.
Beide Eltern können im Wesentlichen die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses und seiner äußeren Umstände gewährleisten. Die Mutter ist allerdings konsequenter[?] in der Umsetzung der zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen, während der Vater Abmachungen eigenmächtig unterwandert[?] oder ignoriert[?], sobald es dafür aus seiner Sicht relevante Gründe gibt.
3. Nach dem Förderungsprinzip ist festzustellen, welcher Elternteil das überlegene Erziehungskonzept hat und wer von ihnen die stabilere und verlässlichere Betreuungsperson zu sein verspricht.
Kein Elternteil hat das überlegenere Erziehungskonzept. Die Erziehungskonzepte ergänzen sich wie so oft bei unterschiedlichen Erziehungsstilen von Müttern und Vätern. Allerdings dominiert der Vater die Kinder bei Meinungsverschiedenheiten und lässt kein konstruktive[?] Konfliktlösung zu. Bei beiden Eltern sind die Grundbedürfnisse nach Betreuung und Versorgung der Kinder vollumfänglich abgedeckt. Die Mutter befriedigte in der Interaktionsbeobachtung das Bedürfnis der Kinder nach Aufmerksamkeit und Zuwendung mehr. Der Vater wirkte im beobachteten Zusammensein [1x5 Minuten?] mit den Kindern, als sei er in Gedanken und mit sich selbst beschäftigt.
4. Verfügen beide Elternteile über die notwendige Bindungstoleranz?
Beide Eltern sind in Bezug auf die Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil und der dazugehörigen Großeltern ausgesprochen bindungstolerant. Der Vater jedoch nimmt wahr und vertritt die Auffassung, dass die Mutter nicht über die notwendige Bindungstoleranz verfüge (siehe auch Ausführung zur sozialen Wahrnehmung des Vaters). Dies kann gutachterlicherseits ausdrücklich nicht bestätigt werden. Die Mutter hat in keiner Weise[?] die Beziehung der Kinder zum Vater in Frage gestellt, sie erwähnte auch, dass die Kinder ihren Vater liebten. Die Mutter unterstützt aktiv die Kontakte zum Vater und beeinflusst die Kinder dahingehend, den Umgang zum Vater trotz großer[?] Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern vollumfänglich wahrzunehmen. Dies alles, obwohl sie ihre eigenen Ängste[?] gegenüber dem Vater einräumt.
5. Welche Bindung und Neigung haben die Kinder an die beiden Elternteile?
Beide Kinder lieben ihre Eltern, und beide Eltern lieben ihre Kinder. Das 7jährige Kind ist enger und sicherer an die Mutter gebunden, im mütterlichen Umfeld kann es sich frei und gelöst bewegen, im Umfeld des Vaters wirkt es gedrückt, und stellenweise aufsässig [? 1x5 Minuten].
Das 13jährige Kind formuliert keine Präferenzen, aber war mir gegenüber sehr viel offener, wenn ich es im mütterlichen Umfeld besuchte [? 3x 10 Minuten]. Es ist ebenfalls freier, es selbst zu sein bei der Mutter und im Umfeld der Mutter. Dies ist ein Merkmal einer sicheren Bindung[?]. Beim Vater und den väterlichen Großeltern zieht es sich extrem zurück[?] oder wiederholt[?] verbal immer dieselben Dinge, die in Richtung der Wünsche des Vaters gehen.
Das ältere Kind scheint sich seiner Bindung zum Vater nur dann sicher zu sein, wenn es sich den Erwartungen des Vaters entsprechend verhält. Dies ist ein Symptom einer unsicheren Bindung mit einem Abhängigkeitsmuster. Das heißt, dass die Bindung der Kinder zur Mutter sicherer ist als die zum Vater. Das Verhältnis zwischen Vater und jeweils beiden Kindern ist leicht als abgekühlt zu beobachten [1x5 Minuten?] als das innige Verhältnis zwischen Mutter und jeweils beiden Kindern.
6. Wie verhält es sich mit der Geschwisterbindung? Lässt dies eine Trennung zu?
Die Geschwisterbindung ist deutlich vorhanden und zumindest vom 7 jährigen Kind aus an das 13jährige Kind sicher. Das 13jährige Kind beschreibt eine altersuntypische Unwilligkeit, vom 7 jährigen Kind getrennt zu sein. Dies geht möglicherweise auf die Einbeziehung der Kinder in den Elternkonflikt hervor. Das heißt, das 13jährige Kind versucht, mitttels seiner Positionierung in der Mitte beiden Eltern gleichermaßen gerecht zu werden. Es ist nicht ganz klar, ob der Wunsch des 13jährigen Kind zur Aufrechterhaltung des 7/7 Wechselmodells tatsächlich dem Kindeswillen entspricht. Der andere mögliche Grund für diese Unwilligkeit vom Geschwisterkind getrennt zu werden, ist sein psychosozialer und körperlicher verzögerte Entwicklungsstand.
Das 7jährige Kind hat keine Probleme, ein anderes Betreuungsmodell als das 13jährige Kind zu leben, auch wenn es dann zeitweise nicht gemeinsam bei einem Elternteil wäre.
Insgesamt ist es unter der Berücksichtigung der Geschwisterbindung zumutbar, für die Kinder ihrem Alter und ihren Wünschen entsprechend unterschiedlich Betreuungsmodelle zu praktizieren. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass sie jeweils die Wochenenden gemeinsam bei einem Elternteil verbringen. Möglicher Weise würde das 13jährige Kind auch alters gerechte eigene soziale Kontakte entwickeln, wenn die Geschwister weniger Zeit gemeinsam verbringen würden.
7. Ist der Wille des Kindes stabil und lässt sich objektiv mit seinem Wohl vereinbaren?
Der Wille des 7jährigen Kindes, mehr bei der Mama zu sein, also ein Residenzmodell mit regelmäßigen Umgängen beim Papa zu leben, ist consistent[?], stabil, schlüssig[?], begründet[?] und wird mit Bestimmtheit und Ausdauer formuliert. Aufgrund der eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit [?] des Vaters für die Bedürfnisse seiner Kinder und auch verschiedener [?] traumatischen Situationen [?] ein Mal unvorangekündigt in der Schule besucht], die der Vater für das 7jährige Kind provoziert hat, entspricht es dem Wohl des Kindes, dem Willen des Kindes nachzugeben, und Aufenthalt und Lebensmittelpunkt bei der Mutter zu etablieren. Dabei müssen regelmäßige Wochenend- und Ferienumgänge mit dem Vater von der Mutter auch weiterhin unterstützt und aktiv umgesetzt werden.
Der Wille des 13jährigen Kindes weiterhin bei beiden Eltern gleich viel zu sein, kommt seinem Bedürfnis nach, beiden Elternteilen gerecht zu werden [?], und damit keine Schuld durch Positionsergreifung auf sich zu laden, also keinen Elternteil zu verletzen. In Anbetracht der deutlichen psychosozialen und körperlichen Entwicklungsverzögerung und der mangelnden sozialen Einbindung wird jedoch empfohlen, den Lebensmittelpunkt des 13jährigen Kindes und Aufenthalt bei der Mutter am Schulstandort zu etablieren und erweiterte Wochenendumgänge, z.B von Mittwoch oder Donnerstag bis Montag aller 14 Tage, also ein 9/5 Wechselmodell beim Vater umzusetzen, zumals das 13jährige Kind dieses Modell ok fand [?]. Der Wunsch das 7/7 Wechselmodell weiter aufrecht zu halten, entspricht aus gutachterlicher Sicht nur eingeschränkt dem Wohl des Kindes.
9. Für den Fall, dass eine Einvernehmlichkeit nicht hergestellt werden kann, soll der Grund dafür dokumentiert werden. Das Gutachten ist dann nach den obigen Grundsätzen statusorientiert zu erstellen.
Die Eltern waren über den Zeitraum der Begutachtung hinweg nicht in der Lage, eine einvernehmliche Lösung zum Aufenthalt ihrer Kinder zu finden. Die wesentliche Uneinigkeit besteht darin, dass die Mutter den Aufenthalt und Hauptwohnsitz der Kinder gern in ihrem Wohnort definiert hätte und der Vater gleichzeitig den Aufenthalt der Kinder in seinem Haushalt/Wohnort beibehalten will.
Die Mutter argumentierte für den Aufenthalt in ihrem Wohnort, weil dies der Schulstandort sei, die Kinder hier die meiste Zeit verbrächten sowie viele Formalitäten und bürokratische Angelegenheiten besser lösbar seien, wenn sie in der logischen Konsequenz auch bei ihr gemeldet wären.
Der Vater nannte unter anderen Gründen, er wolle für die Kinder durch anhaltenden Aufenthalt seinem Wohnort Kontinuität und Stabilität bieten. Er wolle den Kindern das soziale Umfeld erhalten und die Kontinuität der paritätischen Doppelresidenz erhalten, da die Kinder dies auch unverändert beibehalten möchten würden. Darüber gebe es aus seiner Sicht keine Gründe, den Aufenthalt zu wechseln.
10. Risikobetrachtung
Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und dem Ansinnen [?] des Vaters ist davon auszugehen, dass er die Darstellungen und Empfehlungen in diesem Gutachten weder teilen noch akzeptieren wird, da er über eine mangelnde Einsichtsfähigkeit[?] verfügt. Es ist möglich, dass er infolge dessen das Gutachten angreift, die Verhandlung versuchen wird, soweit wie möglich zu verschieben, in der Verhandlung „Nebenkriegsschauplätze" eröffnen wird, um von von seiner Verantwortung für Empfehlungen und Entscheidungen abzulenken, und dass er folgerichtig die Entscheidungen des Gerichts nicht akzeptieren wird. Es ist weiterhin zu befürchten, dass er den Druck auf die Kinder erheblich erhöhen wird, sich in seinem Sinne für das Wechselmodell auszusprechen. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass die Kinder den Kontakt zur Mutter einschränken oder abbrechen wollen und sich wertend und ablehnend gegenüber der Mutter verhalten, woran ein eingetretener Entfremdungsprozess erkennbar wäre. In diesem Falle wäre der Umgang zum Vater einzuschränken und zu begleiten, da dies einem seelischem Missbrauch der Kinder im Elternstreit mit erheblichen psychologischen Langzeitfolgen (Depressionen, Selbstwertproblematiken, Abhängige Persönlichkeitsstrukturen u.a.) gleichkommt.
Sollte der Vater zukünftig weiterhin[?] sorgerechtsrelevante Entscheidungen[?] verzögern[?], boykottieren, missachten oder ohne Zustimmung der Mutter selbstständig abändern, von seiner Seite aus Konflikte eskalieren oder nicht aktiv deeskalieren (z.B. durch Rückzug des Strafverfahrens gegen die Mutter wegen eidesstattlicher Falschaussage vom Juli 2013), und damit das Kindeswohl gefährden, so wird schon jetzt empfohlen, das Sorgerecht vollumfänglich allein auf die Mutter zu übertragen.
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(26-09-2014, 14:02)bluegene schrieb: so wird schon jetzt empfohlen, das Sorgerecht vollumfänglich allein auf die Mutter zu übertragen
Da bleibt einem die Luft weg, vom Rest ebenso. Jetzt verstehe ich deinen Satz mit der Selbstbeherrschung.
Hast du zwischendrin Begründungen gekürzt oder hat die Gutachterin wirklich nie Begründungen für ihre Behauptungen geliefert? Die schwadroniert ja nur so mit Eigenmeinungen herum.
Das strotzt ja von kranker Einseitigkeit. Die Mutter als stärker bindungstolerant, weil sie Umgang zulässt wenn sie das ABR hätte, der Vater intoleranter weil er das Wechselmodell beibehalten will... fast jeder Satz auf ähnlichem Unter-Null-Niveau.
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War die "Risikobetrachtung" beauftragt? Hier zieht die Sachverständige Schlußfolgerungen zum Vater, die durch das Gericht auf der Basis des von ihr vorgelegten Materials zu treffen wären. Welches Material hat sie erstellt?
Im Grunde die gleiche Frage wie @p: Wo sind die Begründungen und wie sind die gestützt?
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Moin,
Unglaublich ... ich bin immer wieder froh, dass ich in eigener Sache stets (erfolgreich) ein Gutachten abgelehnt hatte ...
Schon allein dass hier:
(26-09-2014, 14:02)bluegene schrieb: Sollte der Vater zukünftig (...) nicht aktiv deeskalieren (z.B. durch Rückzug des Strafverfahrens gegen die Mutter wegen eidesstattlicher Falschaussage vom Juli 2013), so wird schon jetzt empfohlen, das Sorgerecht vollumfänglich allein auf die Mutter zu übertragen. ist an Parteilichkeit kaum noch zu übertreffen und nähert sich auffallend einem eigenem Straftatsbestand der Nötigung.
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26-09-2014, 16:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-09-2014, 16:59 von bluegene.)
Danke für die Änderung.
Ich habe drei Verweise auf Seitenzahlen (wirklich nur drei) nicht übernommen, die sich auf Inhalte der Gesprächsprotokolle beziehen und möglicherweise als Begründung dienen sollten. Aber es wird noch besser im Abschnitt über die Persönlichkeitsstrukturen der Eltern: Die Mutter zeigt deeskalierende Kompromissbereitschaft (Hier habe ich geglaubt, dass die Textbausteine mit einem anderen Fall verwechselt wurden.) Die Symptome für sozialen Wahrnehmungsstörung und für narzistische Persönlichkeitsstörungen des Vaters sind dann die Totschlagargumente, die zu den Aussagen der Mutter in den Gedächtnisprotokollen passen.
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Wieviele Gespräche von welcher Dauer in welchem Zeitraum haben mit Dir stattgefunden? Vergleichweise Mutter!
Wieviele Interaktionsbeobachtungen Mutter-Kinder und Vater-Kinder gab es jeweils und wie lange dauerten diese? Waren dabei die Umstände annähernd gleich? Beispiele: Es macht einen Unterschied, ob die Beobachtung zu Beginn oder am Ende einer Umgangsperoiode stattfindet. Ist das materialseitig nachzuvollziehen und jeweils bewertet? Ein Kind, das gerade aus der Schule kommt, verhält sich i. d. R. auch anders, als eines, das am Samstagnachmittag aufgesucht wird. Inwieweit sind solche Faktoren dokumentiert?
Alle Abweichungen im Untersuchungsdesign Mutter/Vater müssen begründet und bewertet sein!
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Die Risikobetrachtung war nicht beauftragt.
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Da wird man dann schon ´mal schreiben können, dass es besser gewesen wäre, die Gutachterin hätte mehr Sorgfalt in ihre Arbeit gesteckt, als sich auf ein Feld zu begeben, auf dem sie noch vergleichbar sehr viel weniger Ahnung hat: Es mute schon grotesk an, wenn sie meint, das Gericht juristisch beraten zu müssen...
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26-09-2014, 17:29
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-09-2014, 17:39 von bluegene.)
5 Gespräche mit der Mutter
2 Gespräche mit dem Vater
3 gemeinsame Gespräche
Beim Vater hat die Interaktionsbeobachtung nur 5 Minuten gedauert.
Bei der Mutter waren es 3x eine halbe Stunde.
Die Interaktionsbeobachtung hat beim Vater 5 Minuten gedauert und bei der Mutter 3x eine halbe Stunde.
Bei der Interaktion mit dem Vater kamen die Kinder aus der Schule und bei der Interaktion mit der Mutter am Wochenende haben sie im Garten gespielt.
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Das Ziel der Richterin war doch bereits mit deren Fagestellung an die beauftragte Gutachterin klar erkennbar. Die Kinder gehen zur Mutter.
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Mag ja sein: Aber dann hätte sie keine Pfeife damit beauftragen sollen... Das Gutachten ist nach bisherigen Informationen gut anfechtbar, weil schon das Untersuchungsdesign fehlerhaft ist. Wenn sie darauf ihre Entscheidung stützen will...
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(26-09-2014, 17:29)bluegene schrieb: 5 Gespräche mit der Mutter
2 Gespräche mit dem Vater
3 gemeinsame Gespräche
Die Interaktionsbeobachtung hat beim Vater 5 Minuten gedauert und bei der Mutter 3x eine halbe Stunde.
Bei der Interaktion mit dem Vater kamen die Kinder aus der Schule und bei der Interaktion mit der Mutter am Wochenende haben sie im Garten gespielt.
Die Ungleichbehandlungen müssen sachlich gerechtfertigt sein und im einzelnen begründet.
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26-09-2014, 20:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-09-2014, 20:55 von Dzombo.)
Das Gutachten ist jetzt da. Was soll er jetzt tun?
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Ich hoffe, er notiert sich jetzt Punkt für Punkt, was er wozu ausführen will. Materialsammlung sozusagen...
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at blue
das ist ein abgekartetes Spiel von einer/m absolut parteiischen Gutachter/in zusammen mit einem Gericht. Diese Gerichte wissen, wen sie beauftragen. Die kennen sich. Da geht es um Väterfeindlichkeit und Angst, nicht dem feministischen Zeitgeist zu entsprechen. Der Zeitgeist ist für diese oftmals narzistisch strukturierten Richter der neue Gott ...
Überlege dir, was die Kosten, also nicht nur die geldwerten, sein werden, wenn du dagegen angehen solltest. Bei den Kindern, bei der Exe, bei dir selber .... wie lange das alles dauern wird ... usw. usw..
Ich würde an deiner Stelle mit der Exe einen wöchentlichen Umgang von 1.5 Tagen (=1/5 der Woche) ausmachen, da kann man viel machen mit den Kindern, auf das Sorgerecht und das Gegengutachten verzichten.
at alle
.... Ja, das hört sich jetzt defätistisch an, aber ich glaube, das ist das Beste, was er machen kann.
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(26-09-2014, 21:33)zeitgenosse schrieb: .... Ja, das hört sich jetzt defätistisch an, aber ich glaube, das ist das Beste, was er machen kann.
Das Gutachten ist jedenfalls angreifbar und je nach persönlichen Ressourcen auch angreifwürdig. Ich würde nur aufgeben aus Selbstschutzgründen. Wenn mich die Beschäftigung damit menschlich und/oder finanziell fertigmacht.
bluegene hat bisher nicht den Eindruck gemacht, als wäre er an solch einer Grenze, aber vielleicht täusche ich mich ja.
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26-09-2014, 22:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-09-2014, 22:06 von Skipper.)
Hallo bluegene,
das ist Vernichtung eines Vaters, wie sie schlimmer kaum sein kann.
Ich wünsche Dir gute Freunde und auch psychologisch gute Versorgung.
Ich denke, Du wirst jetzt alle Kraft benötigen, um NICHT weiterzumachen.
Die Verletzungen können mE nur noch größer werden!
Es dürfte klar sein, wie dieses Verfahren für Dich enden wird, nämlich so, wie es von vornherein angelegt und wie es in der Fragestellung schon zu erkennen war.
Das 'Gutachten' war eigentlich unnötig und ich hätte - ganz ehrlich - daran nicht mehr teilgenommen, dem Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Mutter zugestimmt und das Verfahren für erledigt erklärt.
Jetzt steht Schadenminimierung an, wie Du Deine Haut retten kannst.
Vermutlich wirst Du nun aber in den Sorg dieses verletzenden Gutachtens geraten, wirst Dich wehren und dieses entkräften wollen.
Laß es! Antworte auf dieses 'Gutachten' kurz und gepfeffert ... und laß Mutter und Kinder ziehen. In diesem letzten Akt kannst Du Dich groß und souverän zeigen und SO das Gutachten ad absurdum führen...
und Dich auf das Wesentliche das Machbare konzentrieren:
Guter Umgang, guter Kontakt zu den Kids.
Eine gute Umgangsregelung ist im Übrigen gar nicht soo weit vom paritätischen Wechselmodell entfernt.
Alles andere ist Verschwendung von Zeit, Geld und Gesundheit.
Viiiel Kraft wünscht
S.,
der sich auch schon begutachten lassen mußte.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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Gut, jeder muß auf seine Ressourcen achten. Es ist schon so, dass einen so etwas ziemlich unter Druck setzt, das habe ich auch so empfunden. Vielleicht soll aber gerade die "Risikobetrachtung" auch bewirken, dass der TO den Blick dafür verliert, wo seine Chancen liegen. Es ist nicht einfach und man kann verlieren. Aber an sich "nur" noch mehr Geld: Ein gleichberechtigter Vater ist man schon nicht mehr, wenn man dieses Gutachten passieren läßt.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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Ich möchte dieses Gutachten von einem Experten bewerten lassen. Da gibt es keine Frage.
Ein Link wurde schon genannt. Unter http://de.wikimannia.org/Familienpsychol..._Gutachten steht auch Einiges. Vielleicht hab Ihr noch eine Idee (per PN).
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