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Es geht um den Selbstbehalt ob einer arbeitet oder nicht.
Wenn ich mit meiner Rente zb 1h in der Woche arbeite. Hab ich dann den höheren Selbstbehalt als wie wenn ich nicht arbeite?
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27-08-2014, 21:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-08-2014, 21:52 von Camper1955.)
(27-08-2014, 21:26)Blumentopferde schrieb: Es geht um den Selbstbehalt ob einer arbeitet oder nicht.
Wenn ich mit meiner Rente zb 1h in der Woche arbeite. Hab ich dann den höheren Selbstbehalt als wie wenn ich nicht arbeite?
Wenn Du in der Rente arbeitest, liegt Dein Selbstbehalt bei einem Betrag zwischen 800 € und 1000 €.
Das Problem bei täglich einer Stunde Arbeit, das ich sehe, sind die Werbungskosten.
Selbst wenn es ein Homeoffice ist, entstehen Kosten für die Ausübung des Berufes. Kosten die zusätzlich zu Deinen krankheitsbedingten Kosten anfallen.
Es muss also von Deinem Einkommen noch Dein Aufwand abgezogen werden. Bei 10 km einfacher Strecke sind das monatlich schon mal etwa 100 €, die Du als Werbungskosten geltend machen kannst.
Was möchtest Du damit erreichen?
Einen Arbeitsvertrag für eine Stunde tägliche Arbeit wirst Du sowieso nicht bekommen. Es sei denn, Du trägst Zeitungen aus, was aber bei Deiner Behinderung nicht geht.
Du verrennst Dich da in etwas.
LG
Robert
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So, mein Anwalt läßt gerade dem Gericht den Befangenheitsantrag zukommen.
Bin mal gespannt wie dieser behandelt wird.
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@update: Gerichtsverhandlung am Donnerstag entfällt
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@update:
Einige Tage später kam dann ein handgeschriebenes Rechtfertigungsschreiben der Richterin. Die Schrift konnt ich nicht richtig lesen da sie ordentlich schmiert aber nach den Brocken zu urteilen die ich erkennen konnte stand da was von "hatte früher mal Kontakt" usw.
Mir egal, Anwalt angewiesen trotzdem die Tusse abzulehnen.
Und bis jetzt kam nix mehr zurück.
Tschakka, wieder mind 1 Monat verzögert. Jetzt fang ICH mit Kasperletheater an...
Grüße
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(22-10-2014, 11:50)Blumentopferde schrieb: al, Anwalt angewiesen trotzdem die Tusse abzulehnen.
Und bis jetzt kam nix mehr zurück.
Tschakka, wieder mind 1 Monat verzögert. Jetzt fang ICH mit Kasperletheater an...
Grüße
Das dauert länger. Vor allem dann, wenn wirklich eine neue Richterin/ein neuer Richter gesucht werden muss. Die/Der sieht die Sache vielleicht ganz anders und bläst das Konzert ganz ab, ehe sich das Strafgericht maßlos blamiert.
LG
Robert
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In der Zeitung stand am WE drin, dass die (abgelehnte Richterin) weiterbefördert werden soll aufs Landgericht. Wenns ganz dumm geht muss ich vom Amtsgericht in Berufung gehn und lande wieder bei der aufm Landgericht. Alder aber dann flipp ich aus, wobei dann fängt der Spaß von vorne an... Muhahahahaha
(22-10-2014, 11:57)Camper1955 schrieb: (22-10-2014, 11:50)Blumentopferde schrieb: al, Anwalt angewiesen trotzdem die Tusse abzulehnen.
Und bis jetzt kam nix mehr zurück.
Tschakka, wieder mind 1 Monat verzögert. Jetzt fang ICH mit Kasperletheater an...
Grüße
Das dauert länger. Vor allem dann, wenn wirklich eine neue Richterin/ein neuer Richter gesucht werden muss. Die/Der sieht die Sache vielleicht ganz anders und bläst das Konzert ganz ab, ehe sich das Strafgericht maßlos blamiert.
LG
Robert
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@update:
Soeben wurden unangekündigt 21,93€ von meinem P-Konto gepfändet. Hab meinen Anwalt angeschrieben ob er dazu ne Info hat.
Zur Info: ich hab n normales P-Konto und diesen Monat gingen 550€ ein.
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Was eingegangen ist, ist nicht so wichtig. Wichtig ist, wie der Kontostand vor der Pfändung war.
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Das liegt weit unter jedem Freibetrag.
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Ich weiss mehr wenn ich die Post geholt habe bzw wenn ne Rückmeldung vom Anwalt hab
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Ein zu niedriger Freibetrag oder eine Missachtung des Freibetrages durch die Bank muss gerichtlich angegangen werden. Den Freibetrag kannst du beim Vollstreckungsgericht ändern lassen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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04-11-2014, 15:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04-11-2014, 15:41 von Blumentopferde.)
Ich hab keine Voraussetzungen zur Freibetragsänderung was den Unterhalt betrifft. Gibt's noch andere Möglichkeiten?
Als Verwendungszweck stand: "pfändbarer Anteil P-Konto"
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(04-11-2014, 14:43)Blumentopferde schrieb: @update:
Soeben wurden unangekündigt 21,93€ von meinem P-Konto gepfändet. Hab meinen Anwalt angeschrieben ob er dazu ne Info hat.
Zur Info: ich hab n normales P-Konto und diesen Monat gingen 550€ ein.
Sorry, wenn ich hier die Vollquote stehen lasse. Es ist normal nicht meine Art, aber in diesem Fall muss es einfach sein. Nun zum Thema.
@BTE
Dein Rechtsanwalt hilft Dir in diesem Fall wenig. Er hat Dich schon vor dem Familiengericht verraten, indem er einem Vergleich zugestimmt hat, den Du so nie und nimmer wolltest. Du musst sofort zum Vollstreckungsgericht und einen Rechtspfleger sprechen.
Leg Dein Schwerbehindertenausweis und den § 30 des SGB XII vor. Aufgrund des Merkzeichens G steht Dir ein höherer Pfändungsfreier Betrag zu.
LG
Robert
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@raid
danke der tipp mit der kasse war goldrichtig.
der anwalt weiss von nix und meint dass die bank was verbockt hat. Warte noch auf Rückruf.
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Bank hat zurück gerufen.
die hat mir was von "nicht verfügen innerhalb 4 wochen" erzählt und auf die agbs verwiesen die ich jederzeit einsehen kann. Nach dem 8. mal nachfragen wie das praktisch ausschaut nachdem ich nicht über den freibetrag komm und auch höchsten 15€/Monat wenn überhaupt nicht aufgebraucht werden bin ich dann unhöflich gewordenn und hab aufgelegt.
Wer kann hier weiterhelfen?
Ich werd morgen den Obbutsman anschreiben auch weil das pkonto gebühren kostet und die mir tatsächlich überziehungszinsen berechnenj
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05-11-2014, 18:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05-11-2014, 18:27 von Rascas.)
Hallo Blumentopferde,
du hast ein P-Konto?
Mit welchem Freibetrag?
Es ist absolut sichergestellt das die Bank das P-Konto auch eingerichtet hat?
Denn die 4 Wochen gibt es normalerweise nur wenn man KEIN P-Konto hat.
Bist du dir sicher das du deinen Freibetrag nicht auch erhöhen lassen kannst?
Rascas
Denn die Pfändungstabelle gilt auch für dich...
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Das P-Konto steht seit über einem Jahr und bis jetzt war nix.
Ich hab gestern nochmal Recherchen gemacht. Das Geld wurde am 31. überwiesen. Normalerweise benötigen Buchungen 1 Werktag, bei mir wurde der Eingang noch am 31. verbucht und da das letzte Mal das Geld am 1. kam, war ich durch die Überschneidung die 23eus überm Freibetrag.
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(06-11-2014, 09:59)Blumentopferde schrieb: die 23eus überm Freibetrag.
Auch wenn sich alles regelt, solltest Du eine Erhöhung des Pfändungsfreien Betrages beim Vollstreckungsgericht beantragen.
LG
Robert
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06-11-2014, 13:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06-11-2014, 13:42 von Blumentopferde.)
Hier hab ich noch zufällig gefunden, dass Erwerbsunfähigkeitsrenten ein nur bedingt pfändbares Einkommen ist, lt 850 d ZPO.
Quelle: http://www.bafoeg-aktuell.de/recht/pfaen...belle.html
Diese Info konnte ich bisher noch nirgens nachlesen. @Camper: du bist doch hier Spezialist :-)
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Folgendes Schreiben kam von der Bank zurück:
Zitat:Sehr geehrter Herr Blumentopferde,
die Rechtsabteilung gibt uns zu Ihrer Mail folgende Auskunft:
Sie hatten im Oktober einen verfügbaren Betrag von 289,21 € .
Verfügt haben sie im Oktober 261,53 €
261,53 € + 4,96 € v. Vormonat = 266,49 €
289,21 abzügl. 266,49 = 22,72 € pfändbarer Teil.
Das Gesetz schreibt uns dies so vor und somit ist die
Überweisung an RAtte rechtens.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
BANK
Ich versteh des net. Woher kommt der "verfügbare Betrag"? Wer definiert den? Damit gibt´s faktisch keine Pfändungsgrenze.
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Es wird der Begriff "verfügbarer Betrag" verwendet, nicht der Begriff "Pfändungsgrenze". Frag doch mal die Bank, wie sie "verfügbarer Betrag" definieren. Vielleicht meinen sie ja nur den Teil, der über irgendeiner Pfändungsrenze liegt.
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Gefunden auf:
http://www.p-konto.de
Zitat:Achtung: Von der Rechtsprechung ist leider noch nicht entschieden, ob das nicht verbrauchte Guthaben mehrfach übertragen werden kann. Wenn Sie also im Folgemonat nicht über das Restguthaben aus dem Vormonat verfügt haben und am Monatsende wieder ein Restguthaben zur Verfügung steht, gehen einige Gerichte davon aus, dass dieses Restguthaben pfändbar ist, andere Gerichte halten den Betrag aus dem erneuten Restguthaben für pfändungsfrei. Der Streit geht im Wesentlichen darum, dass man auf einem Konto nicht zuordnen kann, welches Guthaben verbraucht wird. Es wird immer nur ein Gesamtbetrag auf einem Konto (Saldo) gebildet, über den Sie verfügen können. Ob Sie also über altes oder neues Geld verfügen, kann nicht festgestellt werden.
Tipp: Eine einmalige Übertragung von nicht verbrauchtem Guthaben in den Folgemonat ist unproblematisch möglich. Das Guthaben steht Ihnen im Folgemonat automatisch zur Verfügung, ohne dass Sie hierfür etwas machen müssen. Probleme entstehen erst, wenn auch im Folgemonat ein Restguthaben übrig bleibt. Sie laufen dann Gefahr, dass das Restguthaben gepfändet werden kann. Solange der mehrfache Übertrag nicht abschließend von der Rechtsprechung beurteilt ist, empfehle ich Ihnen daher nur den einmaligen Übertrag von nicht verbrauchtem Guthaben. Spätestens im Folgemonat sollten Sie vollständig über das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto verfügen.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos. Franz Kafka
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Es kann ja nicht so schwierig sein, das Konto nach Beazahlung der laufenden Kosten durch Barabhebung zu leeren. Damit ist das Problem gelöst.
https://t.me/GenderFukc
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