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Nachehelicher Unterhalt / Hartz 4
#1
Eine Frage an die Experten:

es wurde lebenslänglicher nachehelicher Unterhalt ausgeurteilt (OLG, keine Rechtsbeschwerde merh zugelassen) in einer Höhe, die der Unterhaltsberechtigten keine Existenz ermöglicht. Da sie sich als Folge der Trennungs-/Scheidungsproblematik zu krank fühlt, um jemals wieder erwerbstätig werden zu können, wird die Unterhaltsberechtigte zum Überleben wohl ergänzende Leistungen nach ALG 2 beziehen müssen. Wobei sie derzeit eine Immobilie bewohnt, die ihr das OLG mit einem Wohnwert von 1.000.- € monatlich zugerechnet hat.

Nun meine Fragen hierzu:

1.So lange die Unterhaltsberechtigte im ehemals gemeinsamen Haus wohnt (und sich einer sinnvollen Verwertung wie z.B. Verkauf widersetzt), kann sie überhaupt Leistungen nach ALG 2 beziehen oder wird ihr die Behörde das Eigentum an der Immobilie, nach aktueller Schätzung 285.000.- € wert, zurechnen und ihr keine Leistungen zahlen, so lange die Immobilie nicht verwertet ist?

2. Wenn der Unterhaltspflichtige den nachehelichen Unterhalt von 500.- € nicht bezahlt (weil er z.B. kein eigenes Einkommen mehr erzielt), stockt dann die Behörde die Differenz zum ALG 2-Regelsatz auf? Verfolgt dann die Behörde ihrerseits den U-pflichtigen (so wie es die Unterhatsvorschusskasse tut) ? Kann die U-berechtigte ihre Forderungen gegenüber dem U-pflichtigen rechtswirksam abtreten an die Behörde mit dem Ziel (und Effekt), dass sie die vollen Leistungen nach ALG 2 erhält und die Behörde ihrerseits versucht, das Geld vom U-pflichtigen beizutreiben?

3. macht sich der U-pflichtige strafbar nach §170 StGB, wenn die Behörde den Unterhalt bezahlen muss, weil der U-pflichtige es nicht tut (obwohl er könnte) ?

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#2
(30-11-2014, 19:50)Austriake schrieb: 1.So lange die Unterhaltsberechtigte im ehemals gemeinsamen Haus wohnt (und sich einer sinnvollen Verwertung wie z.B. Verkauf widersetzt), kann sie überhaupt Leistungen nach ALG 2 beziehen oder wird ihr die Behörde das Eigentum an der Immobilie, nach aktueller Schätzung 285.000.- € wert, zurechnen und ihr keine Leistungen zahlen, so lange die Immobilie nicht verwertet ist?

Zum Verkauf wird sie wegen der Alterssicherung nicht gezwungen werden, aber einen Teil des Hauses könnte sie ja vermieten.

(30-11-2014, 19:50)Austriake schrieb: 2. Wenn der Unterhaltspflichtige den nachehelichen Unterhalt von 500.- € nicht bezahlt (weil er z.B. kein eigenes Einkommen mehr erzielt), stockt dann die Behörde die Differenz zum ALG 2-Regelsatz auf? Verfolgt dann die Behörde ihrerseits den U-pflichtigen (so wie es die Unterhatsvorschusskasse tut) ? Kann die U-berechtigte ihre Forderungen gegenüber dem U-pflichtigen rechtswirksam abtreten an die Behörde mit dem Ziel (und Effekt), dass sie die vollen Leistungen nach ALG 2 erhält und die Behörde ihrerseits versucht, das Geld vom U-pflichtigen beizutreiben?

Wenn er Einkommen hat, kann er doch selbst zum Jobcenter gehen und (ergänzendes) ALG II beantragen. Ansonsten kann er Rente beantragen. Rente gilt als überobligatorisch. Da müsste die Rente schon sehr hoch sein, dass er noch Ehegattenunterhalt bezahlen müsste. 

(30-11-2014, 19:50)Austriake schrieb: 3. macht sich der U-pflichtige strafbar nach §170 StGB, wenn die Behörde den Unterhalt bezahlen muss, weil der U-pflichtige es nicht tut (obwohl er könnte) ?

Im Erwachsenenrecht habe ich noch nie was davon gehört. Die Frau kann das Haus teilweise vermieten, kann es verwerten usw. 

LG

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#3
Haus und Hartz 4:

Hätte gedacht, wenn Wohnung signifikant zu groß, dann müsste das Haus verkauft werden?

Dann gäbe es nur noch die Einschränkung, dass Verkauf nicht unterhalb von 90% des Verkehrswertes erfolgen müsse.

Meine Alte ist auf H4 und ich wundere mich immer mehr, dass sie die nicht zum Arbeiten schicken und dass die wegen des Hauses keinen Stress machen.
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Don´t let the bastards get you down!

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(Donovan)
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#4
Hallo Robert,

die reguläre Altersrente des U-pflichtigen wird erst in 2021 fällig, und sie wird (nach durchgeführtem Versorgungsausgleich) noch ca. 1.800.- € mtl. betragen. Das ist so weit über dem Selbstbehalt, dass der U-pflichtige auch aus der Altersrente noch wird Unterhalt bezahlen müssen.

Die Frage ist, was bis dahin geschieht.

Austriake
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#5
Ab wann kommt die Alte in den Rentenbezug?
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#6
(30-11-2014, 20:52)Austriake schrieb: Hallo Robert,

die reguläre Altersrente des U-pflichtigen wird erst in 2021 fällig, und sie wird (nach durchgeführtem Versorgungsausgleich) noch ca. 1.800.- € mtl. betragen. Das ist so weit über dem Selbstbehalt, dass der U-pflichtige auch aus der Altersrente noch wird Unterhalt bezahlen müssen.

Die Frage ist, was bis dahin geschieht.

Austriake

Die reguläre Altersrente liegt bestimmt nicht bei 1800 €, wenn er jetzt kein Einkommen mehr hat. Hat er Einkommen, dann ist es hoch genug, dass die 500 € Ehegattenunterhalt keine Rolle mehr spielen dürften. 

Es sei denn, der Mann ist behindert/schwerbehindert und kan seine krankheitsbedingten Kosten mittels Gutachten beweisen. Dann hat er einen neuen Grund, auf Abänderung ab Eintritt der Behinderung/Schwerbehinderung zu klagen.

Das soll aber jetzt keine Anleitung dazu sein, nach der Kettensäge zu greifen und sich das Bein selbst abzusäbeln.

Dann wird die Behinderung/Schwerbehinderung zwar anerkannt, aber die Unterhaltspflicht und einiges andere mehr bleibt wegen Mutwilligkeit aufrecht. Es sei denn, man weißt nach, dass eine psychische Krankheit schon vorher bestanden hat. Aber dann reicht auch die psychische Krankheit alleine aus, mit dem entsprechenden Gutachten, den Unterhaltsbetrag zu mindern oder ganz entfallen zu lassen.

LG

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#7
Es geht weniger darum, ob sich der U-pflichtige die Höhe des Unterhaltsbetrages leisten kann. Das ist nicht die gestellte Frage.

Macht sich der Staat oder eines seiner Organe/Behörden zum Geldeintreiber und Büttel?

Das ist die wesentliche Frage.

Austriake
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#8
M. W. geht ein über den tatsächlich geleisteten Unterhalt hinausgehender Unterhaltsanspruch auf den Grundsicherungsträger in der Höhe über, wie Grundsicherung in Anspruch genommen wird. Der Grundsicherungsträger hat eine gesetzliche Pflicht, entsprechende Beträge hereinzuholen.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#9
Ja, macht er!

Du bekommst Schreiben vom Jobcenter, wo es heißt, du darfst nur noch an die bezahlen, da der Anspruch übergegangen ist.

Dann geht es von da ab weiter.
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#10
(30-11-2014, 20:48)CheGuevara schrieb: Haus und Hartz 4:

Hätte gedacht, wenn Wohnung signifikant zu groß, dann müsste das Haus verkauft werden?

Dann gäbe es nur noch die Einschränkung, dass Verkauf nicht unterhalb von 90% des Verkehrswertes erfolgen müsse.

Meine Alte ist auf H4 und ich wundere mich immer mehr, dass sie die nicht zum Arbeiten schicken und dass die wegen des Hauses keinen Stress machen.

(01-12-2014, 10:32)raid schrieb:
(01-12-2014, 08:57)Austriake schrieb: Macht sich der Staat oder eines seiner Organe/Behörden zum Geldeintreiber und Büttel?

Alsbald jmd. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialgeld erhält, geht dieser Anspruch kraft Gesetzes auf das Jobcenter über, sofern der zu leistende Unterhalt nicht schon durch den/die Unterhaltspflichtigen an den/die Berechtigten gezahlt wird.

Das Jobcenter prüft daher unabhängig, ob ein Leistungsberechtigter einen Anspruch auf Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt hat.

Mit dem Unterhaltsanspruch geht auch der Auskunftsanspruch über. Wenn der Unterhaltspflichtige keine Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt, kann die Information bei Dritten eingeholt werden. 

Das Jobcenter überprüft sogar, ob der Unterhalt in der richtigen Höhe gezahlt wird. Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht oder nur in zu geringer Höhe, so versucht das Jobcenter den Anspruch durchzusetzen - ggf. auch in einem gerichtlichen Verfahren gegen den Unterhaltspflichtigen bzw. die Unterhaltspflichtige. 

Das war jetzt mal eine präzise und hilfreiche Antwort, danke!

Austriake
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