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Habe da auch nochmal ´ne Frage, darf ich einen rechtlichen Beistand (kein RA, eigentlich nur Zeuge für den Schwachsinn der Richterin der vermutlich kommen wird) unangekündigt übermorgen mit zum FamG-Termin mitnehmen?.......wäre aus der nahen Verwandtschaft.
Den hier:
https://dejure.org/gesetze/FamFG/12.html
würde ich jedenfalls so lesen, aber bei den Familienjuristen weiß man ja nie.
Ich bin auch noch auf der Suche nach "Richter Befangenheit", hat das überhaupt ne Chance? ....Kann ich das theoretisch auch während der Verhandlung beantragen?
Ein Paar Links würden reichen, danke Euch.
Papa
the notorious iglu
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Unangekündigt auf keinen Fall, das muss man schon beantragen. Das würde aber sowieso abgelehnt werden, jedenfalls aller Erfahrung nach.
Einen Befangenheitsantrag kannst du zu dem Zeitpunkt stellen, an dem dich die Besorgnis der Befangenheit übermannt. Wenn sie dich in der Verhandlung übermannt, musst du ihn allerdings auch dort stellen. Du kannst einen Richter nicht quasi rückwirkend ablehnen, das geht nicht.
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ajo, dacht ich mir doch....nur mit Ankündigung, wenn überhaupt, ok.
Also kann ich mit meinem Befangenheitsantrag "mitten drin" die Veranstaltung also notfalls abbrechen?
Jedenfalls vielen Dank für die schnelle Antwort
the notorious iglu
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Nein nicht ganz, du musst die Besorgnis der Befangenheit vorbringen, wenn oder sobald sie dich ereilt. Du kannst dich nicht in der Verhandlung auf etwas berufen, was vor der Verhandlung bei dir die Besorgnis der Befangenheit erregte.
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jup, schon kapiert........den Sorgerechtsentzug, den sie hat vom rechtspfleger hat unterschreiben lassen, ist ihr schon vom OLG um die Ohren gewatscht worden.........und wenn sie dann wieder sowas sagt, grade hier in Aachen, wie "Französisch ist doch eine Randsprache, die hier weit und breit nicht gesprochen wird..."......zieh ich die Reissleine dann ..........................schade, dass ich dann keinen Zeugen hab, nuja.....
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Bis 2008 war Beistand ausdrücklich erlaubt, dann haben ihn die Juristen de facto gestrichen. Wer nicht abkassiert, ist auch nicht erwünscht.
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Befangenheitsantrag kannst Du soweit ich weiss jederzeit stellen. Ueber den Antrag entscheidet dann allerdings der Kollege oder die Kollegin der Richterin. Und Du weisst ja, eine Kraehe hackt der anderen kein Auge aus. Das bringt nur was wenn es die Richterin komplett ueberreisst oder um sie so richtig zu aergern wenn manN eh nichts mehr zu verlieren hat.
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Zu der Entscheidung kannst aber gleich Beschwerde einlegen und dann entscheidet die nächsthöhere Instanz. Damit ist für den Tag erstmal Feierabend.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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Selbst wenn der Befangenheitsantrag abgelehnt wird muss es kein Nachteil für Dich sein.
Meine Richterin hat zum ersten mal eingesehen das die KM nicht mitarbeiten will. Nun hat die Richterin ihr ( uns ) eine Familienberatung auferlegt wo die KM beweisen muss das sie gewillt ist mich in die gemeinsame Sorge mit ein zu beziehen Denn die KM und ihre RAtin heuchelten es bis jetzt nur vor es zu wollen.
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Ich hatte einen ähnlichen Fall. Beistand wurde mit Hauptantrag benannt und prompt abgelehnt, und zwar ohne Begründung. Dann folgte Befangenheitsantrag. Richtering schob Begründung nach, welche vom OLG kassiert wurde. Beistand kam dann mit und wurde zugelassen.
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29-01-2015, 09:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-01-2015, 09:56 von Pinke Ohnesorg.)
Erstmal noch ein Dankeschön für Eure Erfahrungsberichte und Ratschläge.
Es kam genau so wie ich es erwartet hatte.
Mir wurde maximales Streitpotential unterstellt, mein Hinweis, dass es nach eingeleiteten Gerichtsverfahren nun 12:0 für die KM steht wurde gelangweilt abgetan...dass die KM vor zwei Jahren aus der Famileinberatung ausgestiegen ist: kein Thema....., dass mir vor ein paar Tagen ein Sozialrichter im selben Haus einen Strafantrag wegen Falschaussagen gegen die KM empfohlen hat (zb. Kind lebe 80% bei Ihr, löste diesen Prozess dann aus) : "das sollte man mit Ihnen auch machen"....usw.usw......
"So, ich entziehe nun beiden Eltern die Gesundheitssorge!"......daraufhin zog die KM einen Antrag aus der Tasche den ich unterschreiben sollte (Kostenübernahmeantrag Krankenkasse, war mir bisher unbekannt) "Wenn Sie das Jetzt unterschreiben, könnte ich vielleicht......."
Ich sollte also per Sorgerechtsentzugandrohung zur Unterschrift genötigt werden......
ok, jetzt hab ich den Beschluss zur einstweiligen Anordnung erhalten:
Der KM wird erstmal die Alleinbefugnis erteilt (Arzt-/Therapiesuche)......(ausgelöst wurde das Ganze, weil ich einen Therapeuthen abgelehnt habe, der mir ganz und gar nicht koscher erschien....., so wie ein besorgter Vater eben handelt.)
Denke das ist dann nur das Vorspiel, um mir dann im Hauptverfahren die Sorge (zumindest Gesundheitssorge) ganz zu entziehen, wie diese selten ungebildete ("Französisch ist nur eine Randsprache, die hier weit und breit nicht gesprochen wird"), selbstverliebte ("ich bin schon 25 Jahre Familien-hin-richterin, ich weiß das!") und wirklich ekelhaft arrogante, faule Justizfunktionärin (zur JA-Frau: "ja, die Aktenberge sind ja viel zu dick") mit Minuszeichen im Nachnamen dies im letzten Jahr schon einmal gemacht hat.
Im Beschluss nun steht einleitend Kind lebe hauptsächlich bei der Mutter mit regelmäßigem Umgang zum Vater, u.a. darauf stützt sie ihre Entscheidung. Schon das ist falsch, Kind lebt exakt 50:50 bei beiden. Tja, entweder zu faul oder zu doof die Akten zu lesen....oder eben BEFANGEN.
Meine Therapeuthenempfehlung (eingeholt beim Kinderschutzbund, die Kind seit Jahren kennen): "Von Ihnen kommt hier nichts Konstruktives!" nichtmal angehört.......
Meine Frage: dem Beschluss will ich widersprechen, mit zb. Zeugenaussagen der Eltern der drei besten Freunde (kein Kind kommt bei KM im Haushalt mehr zu Besuch, die KM hat bei allen drei Elternpaaren Hausverbot!) usw.....
Hänge ich an den Widerspruch nun einfach einen formlosen Befangenheitsantrag dran, oder stelle ich erstmal nur einen solchen Antrag in Hinblick auf Verhandlungsführung und Beschluss (und vergangene Beschlüsse etc.)?
sry, wenns ein wenig durcheinander erscheinen mag, bin immer noch sehr aufgewühlt und tatsächlich doch wieder fassungslos aufgrund dieser widerlichen Willkür-HinRichterin.....
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Wie meinst du das? Ob du die "Besorgnis der Befangenheit" in einem Umschlag mit dem Widerspruch zum Beschluss verschicken darfst?
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(29-01-2015, 10:28)p__ schrieb: Wie meinst du das? Ob du die "Besorgnis der Befangenheit" in einem Umschlag mit dem Widerspruch zum Beschluss verschicken darfst?
ja, ob Extra-Brief parallel, oder mit im Widerspruchstext formuliert, oder vorab sofort, um die Befangenheit erstmal zu prüfen? und Widerspruch übernächste Woche wegen Einhaltung der 2-Wochen-Frist seit Beschluss...
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Ich würde es auf jeden Fall separat machen. Das wird an der rechtlichen Wirkung nichts ändern, aber schädliche Vermischung und Unklarheiten vermeiden.
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ah, ok....."rechtliche Wirkung"............dann läuft die Klage der KM erstmal "ganz normal" weiter also.........ok, dann setz ich mich mal an die Formulierung der Befangenheit erstmal.....
the notorious iglu
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Ich bin gerade in der Stimmung kostenlose Ratschläge zu geben, deshalb...
Gegen eine einstweilige Anordnung ist kein Rechtsmittel zulässig. Ich werde jetzt nicht extra nachsehen sondern es dir aus dem Gedächtnis sagen mit der Möglichkeit, dass es falsch ist:
In Kindschaftssachen ist das Hauptverfahren von Amts wegen einzuleiten.
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