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26-01-2015, 17:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-01-2015, 17:34 von Theo.)
(26-01-2015, 16:15)p__ schrieb: Begründet wird das Ganze, dass die Abstammung ja schliesslich "eine Schlüsselstellung für Individualitätsfindung und Selbstverständnis" sei. Was für ein bigotter Opportunismus. An anderer Stelle ist die Abstammung keinen Pfifferling wert.
Nur am Rande erwähnt: Wenn Du Dein Forum bezüglich der Ausdrucksweise auf einem gewissen Level haben willst, solltest Du selbst mit gutem Beispiel vorangehen.
Zur Sache: Ich verstehe nicht, wo Du die Bigotterie siehst. Die Kenntnis der Abstammung ist ein elementares Recht jeden Kindes. Und dem wird ja auch Rechnung getragen: Analog zum Auskunftsrecht bei über eine Samenbank gezeugten Kindern gibt § 1598a BGB jedem Kind das Recht, von seinen (rechtlichen) Eltern Zustimmung zu einem Abstammungsgutachten zu verlangen.
Von daher hat jedes Kind die Möglichkeit, Sicherheit über seine Abstammung zu erhalten, soweit dieses praktisch möglich ist, also der Vater über den Test feststellbar ist. Wenn sich herausstellt, dass der rechtliche Vater nicht der biologische ist und der biologische tatsächlich nicht bekannt ist, dann scheitert die Feststellung natürlich am Faktischen, aber das kann kein Gesetz verhindern.
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(26-01-2015, 17:25)Theo schrieb: (26-01-2015, 16:15)p__ schrieb: Begründet wird das Ganze, dass die Abstammung ja schliesslich "eine Schlüsselstellung für Individualitätsfindung und Selbstverständnis" sei. Was für ein bigotter Opportunismus. An anderer Stelle ist die Abstammung keinen Pfifferling wert.
Nur am Rande erwähnt: Wenn Du Dein Forum bezüglich der Ausdrucksweise auf einem gewissen Level haben willst, solltest Du selbst mit gutem Beispiel vorangehen.
Wo wird denn da dieses gewisse Level unterschritten? "p" drückt sich immer gewählt aus und formuliert treffend wie kaum ein Zweiter hier. Wollte ich nur mal erwähnt haben.
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
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(26-01-2015, 17:36)L3NNOX schrieb: Wo wird denn da dieses gewisse Level unterschritten? "p" drückt sich immer gewählt aus und formuliert treffend wie kaum ein Zweiter hier. Wollte ich nur mal erwähnt haben.
Die "Unterschreitung" ist nicht in der von mir zitierten Passage zu finden, sondern im darauffolgenden Satz in p's Beitrag. Ich wollte das nicht auch noch zitieren.
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Wenn dich der Ausdruck "Schlampenschutzgesetz" stört, hätte dir etwas Recherche die Tipparbeit erspart. Exakt so betitelt wurde diese "Reform" der damaligen SPD-Ministerin Zypries nämlich auch in der Presse gedruckt, gleich der erste Link nach Eingabe des Suchworts hätte dir das gezeigt, er führt auf einen SPIEGEL-Artikel.
Den Rest des Postings hast du leider nicht gelesen. Ich kann natürlich nachlegen und belegen, kein Problem, Gefasel ohne Grundlage mache ich nicht. Hier ein Beispiel aus dem Gerichtssaal für den bigotten Opportunismus bei der Frage nach der Kenntnis der Abstammung: https://openjur.de/u/560574.html (OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2012, Az. 11 UF 1141/12). Fazit: Kein Anfechtungsrecht, kein Recht auf DNA-Test des potenziellen leiblichen Vaters. Die Frage nach dem sonst so hochgehaltenen Kindeswohl und dem Recht auch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung wurde nicht einmal gestellt! Das hat der potentielle Vater auch beim Amtsgericht gerügt, ist aber nicht damit durchgedrungen.
Ja, wenns um Geld geht, dann ist man sehr viel schneller und bereitwilliger. Kürzlich gab es wieder ein Urteil, aufgrund dessen ein vor Jahren Verstorbener exhumiert werden musste, weil eine 1944 geborene Frau (der die Mutter einen Mann als Vater präsentierte, der nicht ihr leiblicher Vater war) merkte dass dieser Mann reich war und da ein Erbe zu holen sein könnte. Das war auch eine "nette" Überraschung für sein rechtliches Kind, das plötzlich vier Jahre nach seinem Tod das längst erhaltene Erbe wieder zur Hälfte herausgeben muss. Von ihrem rechtlichen Vater hat sie sicher auch geerbt, das wird sie nicht zurückgeben müssen. Tolle Sache, doppelt verdient im Namen der heiligen Abstammungskenntnis. Auch mit Abstammungskenntnis ja, Rechtsfolgen nein war da nichts zu machen. Das wird bei verstorbenen Samenspendern interessant, wenn postmortal alles mögliche behauptet wird und der Mann sich nicht mehr wehren kann.
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(26-01-2015, 18:06)p__ schrieb: Wenn dich der Ausdruck "Schlampenschutzgesetz" stört, hätte dir etwas Recherche die Tipparbeit erspart. Exakt so betitelt wurde diese "Reform" der damaligen SPD-Ministerin Zypries nämlich auch in der Presse gedruckt, gleich der erste Link nach Eingabe des Suchworts hätte dir das gezeigt, er führt auf einen SPIEGEL-Artikel.
Wenn Du Niveau dadurch definierst, was in der Presse schon 'mal zitiert wurde, dann kannst Du gleich jegliche Löschung aufgeben. Du dürftest kaum ein Schimpfwort finden, das nicht schon einmal irgendwo gedruckt wurde.
Zitat:Den Rest des Postings hast du leider nicht gelesen.
Doch, habe ich schon. Ich habe sogar darauf geantwortet.
Zitat:Hier ein Beispiel aus dem Gerichtssaal für den bigotten Opportunismus bei der Frage nach der Kenntnis der Abstammung: https://openjur.de/u/560574.html (OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2012, Az. 11 UF 1141/12). Fazit: Kein Anfechtungsrecht, kein Recht auf DNA-Test des potenziellen leiblichen Vaters. Die Frage nach dem sonst so hochgehaltenen Kindeswohl und dem Recht auch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung wurde nicht einmal gestellt! Das hat der potentielle Vater auch beim Amtsgericht gerügt, ist aber nicht damit durchgedrungen.
Hier wurde das Recht des Kindes auf Kenntnis nicht tangiert. Will das Kind irgendwann tatsächlich wissen, ob der leibliche Vater auch der biologische ist, kann es die Zustimmung von seinen rechtlichen Eltern zu einem Gentest einfordern.
Zitat:Ja, wenns um Geld geht, dann ist man sehr viel schneller und bereitwilliger. Kürzlich gab es wieder ein Urteil, aufgrund dessen ein vor Jahren Verstorbener exhumiert werden musste, weil eine 1944 geborene Frau (der die Mutter einen Mann als Vater präsentierte, der nicht ihr leiblicher Vater war) merkte dass dieser Mann reich war und da ein Erbe zu holen sein könnte. .
Inwiefern war das "schneller und bereitwilliger"? Auch in diesem Fall hatte die Tochter erst klagen müssen, um die Zustimmung zu dem Gentest zu erhalten. Das ausschlaggebende Kriterium war auch hier das Recht der Tochter auf Kenntnis ihrer Abstammung.
Wie Du siehst, können Kinder die Kenntnis ihrer Abstammung immer einklagen, egal ob nun durch Samenspende, ehelich oder außerehelich gezeugt.
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Schlampenschutz!!! (Keine Unterschreitung der Mindestflughöhe.) Schlampenschutzstaat!!
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(26-01-2015, 18:30)Theo schrieb: was in der Presse schon 'mal zitiert wurde, dann kannst Du gleich jegliche Löschung aufgeben.
Schwachsinn. "Schlampenschutzgesetz" war jahrelang im Kritikteil der Artikel seriöser Publikationen gängiger Begriff, mit dem der Widerspruch gegen die Reform beschrieben wurde. Die dadurch ausgedrückte kritische Ironie trifft sehr gut und ist durchaus nicht jenseitig niveaulos. Wenn du das in eine Reihe mit explizit abzulehnenden Begriffen wie Neg*r, F*tze & Co stellst, hast du sehr wenig Ahnung vom Inhalt der Bezeichnung Niveau.
Zitat:Will das Kind irgendwann tatsächlich wissen, ob der leibliche Vater auch der biologische ist
Wie denn? Es wird ja bewusst mit voller Absicht über seine Abstammung getäuscht und den rechtlichen Eltern das volle Recht gegeben, ihm eine falsche Komödie vorzuspielen. Wenn ich dir einen falschen Fünfziger gebe, du glaubst er ist echt, ihn nicht ausgibst, wirst du das weiterhin glauben. Trotzdem bist du betrogen worden und ich wäre ein Fälscher.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-01-2015, 18:58 von Theo.)
(26-01-2015, 18:44)p__ schrieb: (26-01-2015, 18:30)Theo schrieb: was in der Presse schon 'mal zitiert wurde, dann kannst Du gleich jegliche Löschung aufgeben.
Schwachsinn. "Schlampenschutzgesetz" war jahrelang im Kritikteil der Artikel seriöser Publikationen gängiger Begriff, mit dem der Widerspruch gegen die Reform beschrieben wurde. Die dadurch ausgedrückte kritische Ironie trifft sehr gut und ist durchaus nicht jenseitig niveaulos. Wenn du das in eine Reihe mit explizit abzulehnenden Begriffen wie Neg*r, F*tze & Co stellst, hast du sehr wenig Ahnung vom Inhalt der Bezeichnung Niveau.
Wenn, dann nur als Zitat irgendwelcher Extremfraktionen. Du kannst mir gerne anderes belegen. Ist im Grunde aber nur ein Nebenschauplatz. Wie gesagt, es ist Dein Forum und wenn Du das so haben willst, dann ist es eben so.
(26-01-2015, 18:44)p__ schrieb: Zitat:Will das Kind irgendwann tatsächlich wissen, ob der leibliche Vater auch der biologische ist
Wie denn? Es wird ja bewusst mit voller Absicht über seine Abstammung getäuscht und den rechtlichen Eltern das volle Recht gegeben, ihm eine falsche Komödie vorzuspielen.
Auch da gibt es rechtlich keinerlei Unterschiede zum "Samenspenderkind": Wenn dem keiner sagt, dass es durch Samenspende gezeugt wurde (und es auch nicht von selbst einen Anfangsverdacht hegt), dann erfährt es auch nichts. In beiden Fällen hat das Kind bezüglich der Kenntnis seiner Abstammung die gleichen Möglichkeiten. Insofern ist das von Dir erstzitierte BGH-Urteil nur konsequent und stimmig.
In dem von Dir zitierten Fall (OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2012, Az. 11 UF 1141/12) gibt es zudem noch die Möglichkeit, dass der tatsächliche Vater dem Kind die Wahrheit sagt. Ob das Kind dieses Faktum dann irgendwann überprüfen lassen will, liegt allein an ihm. Die Möglichkeit dazu hat es.
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Eben! Da wird auf der einen Seite mit salbungsvollen Worten die eminent wichtige Kenntnis der Abstammung verkündet, auf der anderen Seite wird dieses Recht plötzlich total untergeordnet und dem Willen von Menschen unterworfen, von denen es nicht mal abstammt.
Das Thema ist hier aber Samenspender. Leute, die sich nach bisheriger Rechtslage darauf verlassen haben, ein paar Euro mit einer Samenspende zu verdienen und dann mit dem nichts mehr zu tun zu haben, was die Ärzte und unbekannte Frauen damit machen. Stück für Stück wird diese Annahme nun verschoben, was rückwirkend einige Risiken und Grauzonen für den Spender vergrössert. Alles schon im ersten Threadposting gesagt, das nun anstehende BGH-Urteil könnte der nächste Meilenstein dieser Verschiebung sein.
Die Niveaudiskussion braucht keinen weiteren Kommentar von mir mehr. Wenn wir schon Regeln nennen: Bitte auch die Vollzitate unterlassen, es ist sinnlos alles komplett nochmal zu zitieren was ohnehin direkt drüber bereits steht, sogar mit Zitaten von Zitaten.
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26-01-2015, 19:24
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-01-2015, 19:26 von Zuschauer.)
(26-01-2015, 18:30)Theo schrieb: Hier wurde das Recht des Kindes auf Kenntnis nicht tangiert. Will das Kind irgendwann tatsächlich wissen, ob der leibliche Vater auch der biologische ist, kann es die Zustimmung von seinen rechtlichen Eltern zu einem Gentest einfordern.
Das ist alles akademischer Firlefanz. Das wissen alle, welche mal etwas tiefer in die Materie eindringen.
Möglichkeit hin oder her, die Lebensrealität sieht doch völlig anders aus.
Fakt ist: es gibt in der Hinsicht keine klare Linie in der ganzen Rechtsprechung.
Außer es geht ums Geld, und da dürfen solche Kinder alles.
Das Beispiel von p hinsichtlich der Exhumierung spricht wohl Bände...
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(26-01-2015, 19:17)p__ schrieb: Eben! Da wird auf der einen Seite mit salbungsvollen Worten die eminent wichtige Kenntnis der Abstammung verkündet, auf der anderen Seite wird dieses Recht plötzlich total untergeordnet und dem Willen von Menschen unterworfen, von denen es nicht mal abstammt.
Auch das ist in beiden Fällen so, denn die Samenspendeklinik ist ja auch nicht verpflichtet, jedes Kind von sich aus zu informieren, sondern eben nur, wenn das Kind anfragt. Von daher ist Dein Vorwurf der Bigotterie haltlos. Dem Samenspendekind werden exakt die gleichen Rechte zugestanden wie dem Kind in dem von Dir angegebenen Vergleichsfall.
. Zitat: Leute, die sich nach bisheriger Rechtslage darauf verlassen haben, ein paar Euro mit einer Samenspende zu verdienen und dann mit dem nichts mehr zu tun zu haben, was die Ärzte und unbekannte Frauen damit machen. Stück für Stück wird diese Annahme nun verschoben, was rückwirkend einige Risiken und Grauzonen für den Spender vergrössert.
Wenn Du auf die Risiken anspielst, ggf. auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen zu werden, so wird das sicher irgendwann ausgeurteilt werden. Falls auf "ja" erkannt wird, dann müsste es auf jeden Fall einen Vertrauensschutz für die "Altfälle" geben.
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Gleiche Rechte? Wenn Kinder um ihre Abstammung betrogen werden, andere nicht? Ich glaube, das müssen wir nochmal üben.
Du hast dich ganz offensichtlich wenig bis gar nicht mit Samenspenderkindern beschäftigt und kannst trotz meines Beispiels mit dem falschen Fünfziger die Wirkung von "Verschweigen dürfen" nicht einordnen. Es gibt zum Beispiel erwachsen gewordene Kinder, die erst sehr spät festgestellt haben, dass sie nicht von demjenigen abstammen, den man ihnen ab Geburt präsentiert hat. Auf der Suche nach ihrer Abstammung stellen sie fest, dass es Befruchtungsklinik gar nicht mehr gibt, Aufbewahrungsfristen abgelaufen oder nicht eingehalten worden sind und keine Möglichkeit mehr, Erkenntnisse über ihre Abstammung zu bekommen. Sie hätten das Recht gehabt, es zu erfahren, aber da sie zu spät erfahren haben, nutzt ihnen das nichts mehr. Um die Abstammung betrogen worden, da nutzt nicht mal das Ausgraben einer Leiche etwas. Gleiches Recht hätten wir, wenn bei Geburt getestet würde und dieses Wissen von Anfang an offen ist. Es gab übrigens auch vermeintliche Samenspenderkinder, die das glauben, aber gar keine sind. Da hat dann die Künstliche Befruchtung nicht geklappt, aber kurz darauf der natürliche Weg.
Die Risiken sind selbstverständlich wesentlich vielfältiger wie Kindesunterhalt und auch schon im Thread genannt. Wenns an der Tür der zwischenzeitlich gegründeten Familie klingelt, deine Frau öffnet und Teenager mit "Hallo, wo ist Papa?" hereinmaschieren, wenn plötzlich neue Erbberechtigte auftauchen von denen du weder je was gesehen noch damit gerechnet hast oder wenn umgekehrt Unterhaltsansprüche entstehen...
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27-01-2015, 10:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-01-2015, 10:54 von Theo.)
Wenn Du noch üben möchtest, dann mache ich das natürlich gerne mit Dir.
Du hast Dich bisher ganz offensichtlich wenig bis gar nicht mit Rechtssystematik beschäftigt. Die von Dir geschilderten Fälle, in denen Samenspendekinder aus bedauerlichen Umständen (rechtswidriges Verhalten der Samenspendeklinik) heraus ihre Herkunft trotz bestehenden Rechts nicht erfahren konnten, darf ja nun nicht dahin führen, dass das Recht als solches erst gar nicht gewährt würde. Das wäre ja so als würde man beim Erkennen von Wahlmanipulationen das Wahlrecht abschaffen, statt dafür Sorge zu tragen, dass die Manipulationen beseitigt werden.
Die von Dir geschilderten faktischen Hindernisse kann man relativ leicht durch entsprechende Maßnahmen verhindern (z.B. Speicherung der Daten zusätzlich außerhalb der Klinik, so dass auf jeden Fall sichergestellt ist, dass ein Kind, das seine Herkunft erfahren will, diese auch erfahren kann).
Auch ein obligatorischer Test bei der Geburt würde im Fall der Samenspende nicht weiterhelfen: Damit könnte höchstens festgestellt werden, was im Falle der Samenspende ohnehin schon bekannt ist, nämlich dass der rechtliche Vater nicht gleich dem biologischen ist. Das Samenspendekind benötigt zur Kenntnis seiner Herkunft trotzdem noch die Infos der Samenbank. Von daher kann ein Vaterschaftstest bei Geburt die durch das BGH-Urteil gewährten Rechte für das Kind nicht ersetzen.
Und was die von Dir geschilderten Risiken für den Spender betrifft, die sind ja nun bekannt und wer so etwas tut, muss eben auch die eventuellen Folgen tragen.
Es liegt doch nun wirklich auf der Hand, in welchem Zusammenhang 'p' das BGH Urteil erwähnte. Es geht ums Geld.
Und da ist der Begriff verlogene Bigotterie doch sehr durchdacht formuliert, denn letztlich muss man nun leider auch dem BGH unterstellen, dass er nicht Rechtsfindung bzw. Urteilsfindung betreibt, sondern Begründungsfindung, da das Urteil schon fest stand.
Jetzt überlegt man ja nur noch in Bezug auf die festzusetzende Altersgrenze. Ginge es um die Sache an sich, also einem "entweder so oder so", dürfte die Altersgrenzendebatte gar nicht sein.
Hier der Spiegel-Artikel, den man vielleicht mal lesen sollte: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-39080823.html
Ein heimlich gemachter Vaterschaftstest und seine Folgen. Ich könnte hier Passagen zitieren, aber die Zeit sollte schon da sein, sich diesen Artikel erst einmal selbst durchlesen zu können.
Es geht um's Geld! Und es geht beim BGH, der mal so und mal so urteilt, also vordergündig auch nur um's Geld und um Ansprüche. Das dürfte unbestritten sein. Schade, wenn sich ein oberster Gerichtshof zum gelenkten Depp von Geldeintreibern machen lässt...
Interessant, das im Artikel Mütter ganz offen sagen, warum sie den wahren Vater verheimlichen und selbst als raus kommt, das der vermeintliche Vater eben nicht der Vater ist, verschweigen sie wer der leibliche Vater ist. Aus verschiedenen Gründen und vor allem: Ganz legal!
Unterm Strich hat also ein Kind eines anonymen Samenspenders, der nichts mit dem Kind zu tun hat und auch nichts zu tun haben will, was sogar auf Gegenseitigkeit beruhen dürfte - wenn es nicht ums Geld ginge - eher Chancen den Vater heraus zu finden, als ein Kuckuckskind das eine Mutter hat, die nicht nur den Vater betrog, sondern im Prinzip das Kind gleich mit. Denn Mutter darf verschweigen und Vater nicht heimlich testen.
Lustig wirds dann in Zukunft, wenn jetzt schon vorauseilend so was gelehrt wird:
https://demofueralle.wordpress.com/2015/...eine-mama/
3. Absatz. Da wird's lustig. Ich bin mal gespannt, welche Lösungen unsere hohe Gerichtsbarkeit bei solchen Fällen parat hat, wenn sich dieser kunterbunte Laden mal auflöst.
Ich darf anfügen, das ich manchmal den Anflug eines Verdachts der Kontaminierung des Forums habe. Da diskutiert ein User ob eines doch recht klar dargestellten Sachverhaltes, der es als provozierend empfand, das ich mir erlaube, bei dem Bäcker Brötchen zu kaufen, der seinen Betrieb in der Nachbarschaft der Ex-Frau unterhält.....
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(27-01-2015, 10:46)Theo schrieb: aus bedauerlichen Umständen
Diese "bedauerlichen Umstände" wurden erst durch das praktizierte Recht geschaffen! Ist die Kenntnis der Abstammung offen, spielen "bedauerliche Umstände" keine Rolle mehr.
Wenn du nun Massnahmen erfindest (denn es gibt sie nicht, soviel zum Thema wie ernst es dem Rechtswesen tatsächlich um die Abstammung ist), um dieses Recht vermeintlich zu reparieren, dann kann ich auch eine erfinden: Eine dritte Zeile in der Geburtsurkunde, direkt unter "1. Vater:______" und "2. Mutter:______". Die lautet "3. Leiblicher Vater, falls abweichend von 1.:_______" Dann ist die Information und das Wissen dort, wo sie von Anfang an hingehören, wenn man das Recht auf Abstammung gleich wichtig nimmt und gleich anwendet. Gewonnen aus einem schnellen und billigen Test.
Angesichts von möglichen Eizellenspenden (nicht in D, aber im Ausland) kann natürlich auch eine vierte Zeile für die leibliche Mutter drin sein.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-01-2015, 12:09 von Theo.)
(27-01-2015, 11:17)p__ schrieb: Diese "bedauerlichen Umstände" wurden erst durch das praktizierte Recht geschaffen! Ist die Kenntnis der Abstammung offen, spielen "bedauerliche Umstände" keine Rolle mehr.
Nein, die Umstände wurden durch das Recht nicht geschaffen. Die Umstände (also Schließung der Klinik, Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten) konnten nur trotz des bestehenden Rechts nicht verhindert werden (das Verbot der Tötung verhindert ja auch nicht in jedem Fall, dass dennoch getötet wird).
(27-01-2015, 11:17)p__ schrieb: Eine dritte Zeile in der Geburtsurkunde, direkt ...
Natürlich, auch das könnte gemacht werden. Auch in dem Fall wäre dann die Identität des Samenspenders preisgegeben und zwar in jedem Fall. Das wäre natürlich auch möglich. Eine derartige Maßnahme wäre aber von der Legislative zu treffen, nicht von der Judikative, welche in dem Fall nur berechtigt war zu urteilen, ob das Recht auf Kenntnis der Abstammung des Samenspendekindes durchsetzbar sein muss.
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27-01-2015, 23:36
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-01-2015, 23:38 von Das Nerdliche Orakel.)
(27-01-2015, 12:09)Theo schrieb: Nein, die Umstände wurden durch das Recht nicht geschaffen. Die Umstände (also Schließung der Klinik, Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten) konnten nur trotz des bestehenden Rechts nicht verhindert werden Die Dokumentationspflicht wurde auch von Juristen geschaffen.
Wenn ich irgendwo herumvögel, und die Frau mich nicht kennt, dann ist es auch schwierig bis unmöglich, herauszufinden, wer der Vater ist. Da gibt es keine Dokumentationspflicht. Warum gibt es das bei Samenspenden in Kliniken?
(27-01-2015, 12:09)Theo schrieb: (27-01-2015, 11:17)p__ schrieb: Eine dritte Zeile in der Geburtsurkunde, direkt ... Natürlich, auch das könnte gemacht werden. Auch in dem Fall wäre dann die Identität des Samenspenders preisgegeben und zwar in jedem Fall. Nur wenn bekannt ist, von wem die Samenspende kommt. Es wird auch dann weiterhin "Vater unbekannt" geben. Genauso wie es bei Findelkindern "Mutter unbekannt" geben kann.
(27-01-2015, 12:09)Theo schrieb: Eine derartige Maßnahme wäre aber von der Legislative zu treffen, nicht von der Judikative, welche in dem Fall nur berechtigt war zu urteilen, ob das Recht auf Kenntnis der Abstammung des Samenspendekindes durchsetzbar sein muss. Hat ein Kind nun ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, oder hat es das nicht?
Falls ja, welche Strafe droht jemandem, der dem Kind dieses Recht vorenthält - insbesondere heimtückisch, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-01-2015, 11:02 von Theo.)
(27-01-2015, 23:36)Das Nerdliche Orakel schrieb: Die Dokumentationspflicht wurde auch von Juristen geschaffen.
Wenn ich irgendwo herumvögel, und die Frau mich nicht kennt, dann ist es auch schwierig bis unmöglich, herauszufinden, wer der Vater ist. Da gibt es keine Dokumentationspflicht. Warum gibt es das bei Samenspenden in Kliniken?
Weil es sich dort um eine medizinische Dienstleistung handelt, die gewerbsmäßig betrieben wird. Das ist nicht nur bei Samenspenden so.
(27-01-2015, 23:36)Das Nerdliche Orakel schrieb: (27-01-2015, 12:09)Theo schrieb: (27-01-2015, 11:17)p__ schrieb: Eine dritte Zeile in der Geburtsurkunde, direkt ... Natürlich, auch das könnte gemacht werden. Auch in dem Fall wäre dann die Identität des Samenspenders preisgegeben und zwar in jedem Fall. Nur wenn bekannt ist, von wem die Samenspende kommt. Es wird auch dann weiterhin "Vater unbekannt" geben. Genauso wie es bei Findelkindern "Mutter unbekannt" geben kann.
Ja, sicherlich, ich denke das war p auch bewusst.
(27-01-2015, 23:36)Das Nerdliche Orakel schrieb: (27-01-2015, 12:09)Theo schrieb: Eine derartige Maßnahme wäre aber von der Legislative zu treffen, nicht von der Judikative, welche in dem Fall nur berechtigt war zu urteilen, ob das Recht auf Kenntnis der Abstammung des Samenspendekindes durchsetzbar sein muss. Hat ein Kind nun ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, oder hat es das nicht?
Falls ja, welche Strafe droht jemandem, der dem Kind dieses Recht vorenthält - insbesondere heimtückisch, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen.
Es gibt einen zivilrechtlichen Anspruch für das Kind, auf Verlangen Auskunft zu erhalten, falls die Information vorliegt.
Wer wissentlich gegenüber dem Standesamt falsche Angaben macht, der begeht Urkundenfälschung. Das Strafmaß findest Du sicher durch googeln heraus.
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(28-01-2015, 10:52)Theo schrieb: Es gibt einen zivilrechtlichen Anspruch für das Kind, auf Verlangen Auskunft zu erhalten, falls die Information vorliegt.
Ein ehelich geborenes (Kuckucks-) Kind kann vom leiblichen Vater direkt nicht Auskunft verlangen. Das heißt, verlangen schon, aber nicht durchsetzen...
Durchsetzung geht nur über Anfechtung. Seitens des Kindes ab Volljährigkeit und auch da nur zwei Jahre ab Kenntnis der Umstände, das es so sein könnte.
Ein Kind welches erfährt, dass der juristische Vater nicht der leibliche ist, kann ohne Anfechtung gegen den juristischen Vater nur mit Zustimmung des leiblichen Vaters zum DNA Test Gewissheit bekommen. Stimmt der leibliche Vater nicht zu, bleibt die biologische Vaterschaft unbekannt.
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BGH-Urteil ist draussen: " Kinder, die mit einer anonymen Samenspende gezeugt wurden, haben von Anfang an ein Recht auf Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters."
Die Kliniken müssen immer Auskunft geben. Aber die Eltern den Kindern nicht, so dass dieses Recht auf Kenntnis der Abstammung in der Praxis ein Popanz bleibt: " Eltern können überdies allein entscheiden, wann sie ihren Kindern diese Informationen mitteilen wollen."
Zum Schluss die Anmerkung: " Das BGH-Urteil hat auch für Samenspender Konsequenzen: Sie können nun von ihren Kindern frühzeitig zu Unterhaltszahlungen aufgefordert oder mit Ansprüchen aufs Erbe konfrontiert werden - trotz aller gegenteiligen Zusicherungen der Kliniken und sogenannten Wunscheltern."
Kann ganz schön teuer und folgenreich werden, so eine "anonyme" Samenspende.
https://de.nachrichten.yahoo.com/bgh-kin...09451.html
Ergänzung: Der Samenspender hat natürlich keine Rechte, denn er ist ein Mann.
Die wirtschaftliche Interessen des Samenspenders seien „nicht maßgeblich.“
" Die Angst vor Unterhaltszahlungen oder Erbrechten kann also nicht rechtfertigen, dass der Name des Erzeugers geheim bleibt." (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 201/13).
Konsequent weitergedacht kann das Recht auf Kenntnis der Abstammung keine Einbahnstrasse sein. Vor allem nicht, wenn der Spender mit möglichen Pflichten aufgrund dieser Abstammung konfrontiert werden kann. Ein Samenspender muss demnach ohne Altersgrenze jederzeit erfahren können, ob und welche Kinder entstanden sind und anschliessend Sorgerecht beantragen können.
Männer zu verpflichten ohne ihnen Rechte zu geben ist natürlich ein weit stärkeres Staatsprinzip, klar.
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(28-01-2015, 17:49)p__ schrieb: Konsequent weitergedacht kann das Recht auf Kenntnis der Abstammung keine Einbahnstrasse sein.
Natürlich kann es das und ist auch gerechtfertigt: Alle Erwachsenen, die an dem Deal beteiligt waren (also Mutter, ggf. deren Partner und der Samenspender) wussten ja, worauf sie sich einlassen, nur eben das entstandene Kind nicht. Von daher ist die Situation des Samenspenders nicht mit der des Kindes vergleichbar, weswegen es gerechtfertigt ist, sie auch ungleich zu behandeln.
Was aber vergleichbar ist, ist die Situation eines Adoptivkindes mit derjenigen eines Samenspendekindes. Beide haben ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung.
Allerdings sind die biologischen Eltern, die das Kind zur Adoption freigegeben haben, vor Unterhalts- oder erbrechtlichen Ansprüchen geschützt. Von daher wäre es meiner Ansicht durchaus gerechtfertigt, dass der Samenspender ebenfalls vor derartigen Ansprüchen geschützt wird. Das wäre durch den Gesetzgeber auch ganz leicht zu bewerkstelligen: einfach den §1600 Abs. 5 dahingehend ergänzen, dass auch das durch Samenspende gezeugte Kind nicht zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt ist.
Meiner Ansicht nach wird diese Möglichkeit spätestens dann diskutiert werden, wenn einmal tatsächlich ein Samenspender auf Unterhalt verklagt wurde. Allerdings denke ich, dass der Fall auch eher sehr selten sein dürfte: Eine künstliche Befruchtung liegt kostenmäßig gut im fünfstelligen Bereich. Von daher dürften die Kunden solcher Kliniken eher gut situiert sein. Demgegenüber dürfte derjenige, der für 100 € in einem Klinikzimmer in einen Becher ejakuliert, nicht gerade zu dem Personenkreis zählen, der finanziell fähig ist, für ein Kind aufzukommen.
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29-01-2015, 19:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30-01-2015, 07:21 von Zuschauer.)
(29-01-2015, 11:06)Theo schrieb: Meiner Ansicht nach wird diese Möglichkeit spätestens dann diskutiert werden, wenn einmal tatsächlich ein Samenspender auf Unterhalt verklagt wurde. Allerdings denke ich, dass der Fall auch eher sehr selten sein dürfte: Eine künstliche Befruchtung liegt kostenmäßig gut im fünfstelligen Bereich. Von daher dürften die Kunden solcher Kliniken eher gut situiert sein. Demgegenüber dürfte derjenige, der für 100 € in einem Klinikzimmer in einen Becher ejakuliert, nicht gerade zu dem Personenkreis zählen, der finanziell fähig ist, für ein Kind aufzukommen.
Zugegeben, nachfolgend ein konstruierter Fall:
Ein per Samenspende gezeugtes Kind wird geboren. Nach einigen Jahren, sagen wir mal sieben, hat Mama keinen Bock mehr auf Papa. Sie will ihn ''loswerden'', natürlich soll er keinerlei Rechte am Kind haben. Papa soll schlicht und ergreifend nicht mehr existent für's Kind sein.
Nichts einfacher als das. Nach neuester Rechtsprechung schiebt sie das Kind vor, erklagt sich im Namen des Kindes Auskunft, wer der leibliche Vater des Kindes ist. Der wird ihr dann genannt, und schon kann Mama in aller Seelenruhe im Namen des Kindes die juristische Vaterschaft von ihrem Ex anfechten und den leiblichen Vater in die Verantwortung zwingen! Hier greift nämlich die 2-jährige Anfechtungsfrist explizit nicht.
Das ist genau das Szenario was nun passieren kann, und irgendwann auch passieren wird. Denn ehrlich gesagt, ich glaube kaum, dass minderjährige Kinder solche Entschlüsse von allein fassen.
Auch bei dem BGH Urteil stehen meines Erachtens nach knallharte wirtschaftliche Abwägungen dahinter.
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Das Problem ist schlicht, dass jemand auf sein Auskunftsrecht folgenlos verzichten kann, weil es ihm freisteht, eine entsprechende Auskunftsforderung im Namen des Kindes durchzusetzen... und auch alle wirtschaftlichen Vorteile!
Aber das ist jetzt zumindest klar - insofern gibt´s die "Grauzone" nicht mehr.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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(29-01-2015, 19:35)Zuschauer schrieb: Ein per Samenspende gezeugtes Kind wird geboren. Nach einigen Jahren, sagen wir mal sieben, hat Mama keinen Bock mehr auf Papa. Sie will ihn ''loswerden'', natürlich soll er keinerlei Rechte am Kind haben. Papa soll schlicht und ergreifend nicht mehr existent für's Kind sein.
Nichts einfacher als das. Nach neuester Rechtsprechung schiebt sie das Kind vor, erklagt sich im Namen des Kindes Auskunft, wer der leibliche Vater des Kindes ist. Der wird ihr dann genannt, und schon kann Mama in aller Seelenruhe im Namen des Kindes die juristische Vaterschaft von ihrem Ex anfechten und den leiblichen Vater in die Verantwortung zwingen!
Dass es so eintritt, kann ich mir schlecht vorstellen. Die Mutter kann das Kind ja in einer so wichtigen Angelegenheit nicht allein vertreten. Also müsste der rechtliche Vater schon zustimmen. Zudem ist die Vaterschaftsanfechtung durch den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Also von "nichts einfacher als das" kann wohl nicht die Rede sein.
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Der Mann, den sich zwei lesbische Frauen als Vater für "ihr" Kind ausgesucht haben will Auskunfts- und Umgangsrecht:
http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/...35728.html
Doch was für ein Glück für die "beiden" Mütter, der Typ ist ein Psycho und so kann die Wegadoption stattfinden.
Ist schon eine Schande, dass sich Frau nicht einfach ohne Pflichten und Unannehmlichkeiten einfach einen Zeuger raussuchen kann. Das lästige Vaterzeugs ist doch wirklich Mist.
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