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Pfändung 850 d zpo Welches Gericht zuständig
#1
Hallo Gemeinde,

vielleicht kennt sich ja jemand aus.

Sollte die KM auf den Gedanken kommen nach 850 d zpo ( Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen) zu Pfänden und der KV nicht mit dem Betrag einverstanden sein, den die Rechtspfleger eingetragen haben welches Gericht ist f. den Widerspruch ggf. Verfahren zuständig ?

Das AG am Wohnsitz des Kindes oder das AG am Wohnsitz des Kindesvaters ?

Kann man überhaupt gegen den festgesetzten Betrag klagen ?

Sollte jemand Erfahrung haben oder es schon einen Thread geben würde ich mich über ein kurzes Statement freuen.

Lg

Arminius
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#2
Das steht in §828 ZPO, "Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann." - gewöhnlich dort, wo du wohnst.
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#3
Du kannst beim zuständigen Gericht den Rechtspfleger per Mail anfragen wo denn bei denen die Grenze für den Pfändungsbetrag liegt.
Hab ich hier in Bayern auch gemacht und nach einigen Tagen ne Antwort bekommen. Bei meinem zuständigen Gericht liegt der bei 800€ ( Stand 4. Quartal 2014 )

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#4
Du kannst nach der Festlegung der Pfändungsfreigrenze nach § 850d ZPO eine Erhöhung derselben beantragen und beziehst Dich dann auf § 850f ZPO.
Du musst das aber begründen. Die Voraussetzungen sind im 850f beschrieben.
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#5
Wäre es interessant vll mal eine Datenbank zu machen, welche Freigrenzen wo gelten?
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#6
Ja, das geht, kein Problem. "Man" muss nur die rund 1000 Amtsgerichte anrufen, die Ergebnisse sauber in eine Tabelle eintragen und das in regelmässigen Abständen wiederholen. Wenn man das jeden Tag zwei Stunden lang macht und es schafft, in fünf Minuten an die jeweilige Information zu kommen, ein Anruf genügt, braucht "man" für einen Durchlauf nur zwei Monate. Probiers doch mal, die Tabelle veröffentlichen wir gerne :-)
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#7
_ Cool Big Grin _
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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#8
Des iss zu umständlich.

Datenbank mit Emailadressen aller Gerichte anlegen.
Script schreiben welches periodisch an alle ne Mail schickt.
Script schreiben welches die Beträge aus den Antwortmails ausliesst und in der Datenbank dem entsprechenden Gericht zuordnet.

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#9
(28-02-2015, 19:51)Blumentopferde schrieb: Script schreiben welches periodisch an alle ne Mail schickt.

Kommst Du dadurch an die gewünschten Informationen?
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#10
Ich hab letztes Jahr deswegen ne Mail ans Gericht geschickt und n paar Tage später ne Antwort bekommen. Und ich wohn in Bayern.... ;-)

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#11
Hallo Gemeinde,

ich komme nicht mehr mit...aber vielleicht kann mir die jemand weiterhelfen.

Folgendes Problem:

Habe eine Vermögensauskunft abgegeben danach einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss bekommen bzgl. Unterhaltsrückstäde zzgl. laufende Monat weiter (Bank). Kindesmutter hatte Teilzahlungen an GV abgelehnt.

Pfändungsfreibetrag schriftlich von der Bank erhalten inkl. P-Konto.

War gestern bei der Rechtsantragstelle. Wollte mal Infos bzgl. 850 d erhalten. Die Damen waren auch sehr Hilfsbereit.

Jetzt kommt der Hammer...wo ich nicht mehr weiterkomme.

Ich muss ja erstmal einen Job bekommen wo ich Gehaltstechnisch über meinen Pfändungsfreibetrag den ich normal habe (weitere Unterhaltsberechtigte) + den Unterhaltsbetrag erhalten.

Danach könnten die Damen erst eine Berechnung nach dem 850 d zpo vornehmen.(Auf Antrag der KM)

Sie haben mich auch ein paarmal gefragt ob ich die Vermögensauskunft nur wegen dem Unterhalt abgegeben habe und die KM wirklich das Teilzahlungsangebot ausgeschlagen hat. Ich habe ja keine weiteren Gläubiger.(Die waren auch ziemlich überfordert mit meiner Frage!)

Hatte jemand schonmal das Problem ?

Was mich nur wundert das war ja völlig kontraproduktiv mein Pfändungsfreibetrag ist schon so ziemlich hoch um einen Job zu finden der diesen Betrag monatlich ausspuckt.

Ich habe ja keine Glaskugel und so versuche ich ja erstmal einen Job zu bekommen der meine Pfändungsfreigrenze + Unterhalt deckt oder? Darunter dürfte ich Theoretisch ja keinen Job annehmen...

Ich verstehe dieses Land nicht mehr....

Lg
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#12
Dich trifft als Kindes-Unterhaltspflichtiger eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Wenn der erste Job nicht reicht, dann fordert die Justiz halt noch einen Nebenjob.
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#13
Hallo Gemeinde,

hab ein Verständnissproblem.

Sollte man einen Widerspruch gegen den festgesetzten Betrag nach 850 d zpo einlegen, entscheidet erst das zuständige Amtsgericht (Richter) sollte man dann Widerspruch einlegen, dann das LANDGERICHT ?

Is das so richtig ?

Lg

A.
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#14
Nein.
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