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BVerfG: Mutter eines Kuckuckskind muß leiblichen Vater nicht nennen
#26
Genau so einen Fall kenne ich aus meiner Nachbarschaft:
Kindsvater hat Verdacht (sind schon paar Jahre getrennt, zahlt Unterhalt) möchte Vaterschaftstest machen, Mutter verweigert, er macht es illegal und stellt fest, das er nicht der Vater ist.
Dann ab vor Gericht und Vaterschaftstest einklagen - natürlich statt gegeben.
Prozess geht weiter, wegen dem Unterhalt der bezahlt wurde - Mutter verweigert Aussage wer der biologische Vater ist und kommt damit durch!
Er sieht von den 6 Jahren die er bezahlt keinen Cent!

Wie wäre es mal in solch einem Fall eine Petition zu machen? Es kann doch nicht sein, das solche Frauen auch noch vom Staat geschützt werden!

Wenn sie die Aussage verweigert wer der bioloigsche Vater sein könnte (vll kommen ja sogar noch mehr Erzeuger in Frage und sie weiß es selbst nicht mehr) dann sollte sie den Regress bezahlen. Was aber wahrscheinlich so rausläuft das sie das gar nicht kann und ihr Einkommen so regelt das sie es nie können wird!

Mit dem Scheinvater hat sie ja auch Intimitäten gehabt, die offen kundig dargelegt wurden zur Regelung des Kindesunterhaltes, was ist mit seiner Intimsphäre?
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#27
Schon oft geschrieben: Bei ganz normaler Anwendung des BGB wäre das alles kein Problem, aber die Rechtsverdreher verdrehen ihr eigenes Recht wenns darum geht, eine Mutter vor den Folgen ihres Handelns von der Verantwortung freizustellen.

Pflichtig sind beide Eltern, so stehts im BGB. Wenn der Kuckucksvater aus der rechtlichen Vaterschaft entlassen wird, wird die Mutter alleinsorgeberechtigt und alleiniger rechtlicher Elternteil. Auch das ist ganz eindeutig und unbestritten. Da die Vaterschaft nie bestanden hat, hätte sie auch den Unterhalt allein decken müssen. So ist das, wenn ein Kind nur einen Elternteil hat. Sie hätte dann selber zahlen müssen und das Kind selber versorgen. Hat sie nicht alleine getan, der damals rechtliche Vater war ebenso beteiligt. Also ist sie die regresspflichtige Person und an sie sind Unterhaltsrückforderungen zu richten.

Kein Geld? Keine Ausrede: Einfach den leiblichen Vaters ihres Kindes aufsuchen und dort Unterhalt im Namen des Kindes verlangen.
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#28
Wo sind denn die Regressansprüche gegen den echten Vater geregelt, bzw. die Nichtansprüche gegen die Mutter?
Stehen die im Gesetz oder haben die Richter die auch aus ihrem Kittel geschüttelt?
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#29
§1613 Abs. 2 und 3. BGB. Und unsere hochdekorierten gutbezahlten staatsexamenbehängten Bombenjuristen verweigern sich schlichtweg der simplen Tatsache, dass der in diesem Paragrafen genannte Verpflichtete nicht nur ein Mann, sondern auch die Mutter ist! Nach Aberkennung der Vaterschaft ist sie das sogar allein.
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#30
Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters besteht immer.

Anstelle des leiblichen Vaters tritt nun der Scheinvater.

Per Legalzession gehen die Ansprüche des Kindes gegen den leiblichen Vater nun auf den Scheinvater über.

Der Scheinvater kann diese Ansprüche eben nur gegen den leiblichen Vater geltend machen.

Die Mutter ist nicht regresspflichtig, sie ist immer fein raus.

Aber gut, das ist ja nichts Neues...

Trotzdem möchte ich nochmals betonen, den dieser Entscheidung vorausgegangen Tatsachen, entsprechen nicht so richtig dem klassischen Fall.

Der Scheinvater wusste lange Zeit, er ist nicht der leibliche Vater.

Es hat ihn jahrelang nicht gestört, er hat es sogar billigend in Kauf genommen.

Erst als das Kind im Rahmen einer Bafög Auskunft die finanziellen Verhältnisse des ''Scheinvaters'' in Erfahrung bringen möchte, wendet sich das Blatt.

Der Scheinvater fechtet gegen ''sein'' Kind an, welches sich - aus welchem Grund auch immer - nicht dagegen wehrt.

Er gewinnt den Prozess ihm wird die Vaterschaft aberkannt.

Nun denkt er sich - ho, ho, ho, da kann ich mir ja für die letzten zwanzig Jahre auch alles zurück holen. Wird bestimmt 'ne schöne Summe.

All das ganze Geld, was er immer freiwillig gezahlt hat, immer in dem Wissen, dass er vielleicht gar nicht der leibliche Vater ist.

Das sage ich ganz ehrlich, mein Mitleid für diesen Vater hält sich in Grenzen.

Ich habe mir das Urteil mal sehr genau durch gelesen.

Ich vermute eher, hier hat eine ''schwarze'' Adoption stattgefunden.
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#31
Wo schränkt das Urteil etwas ein, weil ein spezieller Sachverhalt vorliegen würde?
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#32
(20-03-2015, 10:31)p__ schrieb: Wo schränkt das Urteil etwas ein, weil ein spezieller Sachverhalt vorliegen würde?

Natürlich nirgends, das ist ja das Dramatische an dem Urteil.
Mich regt selber auf, dass dieser Scheinvater für andere Männer 'ne ganze Menge Flurschaden hinterlässt...
Mich hat eh' schon gewundert, dass er überhaupt die Vaterschaftsanfechtung durchbekommen hat.
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#33
Wieso ist die Mutter nicht regresspflichtig? Oder steht das noch nicht fest? Fest steht doch nur, dass der Lover zu ihrem geschützten Intim-/Beichtgeheimnisbereich zählt.
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#34
P, kennst du denn auch Urteile und Begründungen mit denen eine Regresspflicht der alleinverziehenden und allein unterhaltspflichtigen Mutter zurück gewiesen wurde?
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#35
Hätte ich so was, würde es in der Urteilssammlung stehen...
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