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Beihilfeberechtigung bzw. Krankenversicherung des volljährigen Kindes nach Scheidung
#1
Guten Tach zusammen!

Ich könnte Informationen zu folgendem Sachverhalt brauchen (Link oder Hinweis auf Paragraphen im SGB würde mir ausreichen)

meine 19 jährigen Tochter, die bei mir lebt und gemeldet ist, ist auch nach der Scheidung über ihren Vater krankenversichert gewesen (PKV zu 30%, der Rest Beihilfe).

Nun hat sich die Tochter im letzten Jahr von der Schule abgemeldet (nicht mehr schulpflichtig!) aber nicht sofort arbeitslos/Suchend gemeldet, so dass eigentlich keine Berechtigung auf Kindergeld mehr vorlag.
Der Vater machte sie darauf aufmerksam, dass sie sich unter diesen Umständen selber krankenversichern müsste, was sie auch tat - bzw. ich, denn ich nahm sie in meine gesetzliche Krankenversicherung als kostenloses Familienmitglied auf. Entsprechende Nachfragen der GKV wurden wahrheitsgemäß beantwortet, sie ist seit 1.1.15 bei mir gesetzlich versichert.
Mitte Januar meldete sich das Frollein aber doch ausbildungssuchend, konnte entsprechende Belege vorweisen, so dass rückwirkend das Kindergeld wieder zugesprochen wurde vom Zeitpunkt des Schulabganges an.
Nun kommt auf einmal der Vater an und sagt, die Tochter MÜSSE bei ihm versichert sein wie zuvor - also PKV + Beihilfe. Es gäbe da gewisse Vorschriften, die besagten, dass es gar nicht anders sein dürfe. Außerdem hätte sie ja nicht gekündigt.
Letzteres stimmt - wir waren der Meinung, dass die neue Versicherung dies übernehmen würde - offensichtlich ist dem nicht so gewesen.

Meine Tochter möchte lieber über mich gesetzlich versichert sein - falls das irgend eine Rolle spielt.

Aber inzwischen wissen wir gar nicht mehr, was nun richtig und was falsch ist.
Nur, dass sie wohl nicht gesetzlich UND privat versichert sein darf.

Aber was ist nun eigentlich wie????

Jeder Ratschlag ist willkommen - herzlichen Dank vorab!
Heidrun
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#2
(07-04-2015, 16:45)kleine.segelmaus schrieb: Entsprechende Nachfragen der GKV wurden wahrheitsgemäß beantwortet, sie ist seit 1.1.15 bei mir gesetzlich versichert.
Sicherlich hast Du das von der GKV schriftlich. Von daher sollte es kein Problem sein die private KK zu informieren.
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#3
Hallo @kleine.segelmaus,

Willkommen im Forum. Was sagt denn Deine Krankenkasse zu der Situation? Die müßte doch wissen, ob Deine Tochter bei der speziellen Situation bei Dir familienversichert sein kann und Dir auch die Rechtsgrundlage nennen können.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#4
(07-04-2015, 19:49)blue schrieb:
(07-04-2015, 16:45)kleine.segelmaus schrieb: Entsprechende Nachfragen der GKV wurden wahrheitsgemäß beantwortet, sie ist seit 1.1.15 bei mir gesetzlich versichert.
Sicherlich hast Du das von der GKV schriftlich. Von daher sollte es kein Problem sein die private KK zu informieren.

Mit einer Information ist es laut dem Vater nicht getan.
Die private KV müsste eine rückwirkende Kündigung akzeptieren, was sie nicht täte, das gleich gilt für Beihilfe.
Außerdem ist der Vater der Meinung (bzw. seine Beihilfestelle), dass unsere Tochter bei ihm versichert bleiben müsse, weil dies gesetzlich gar nicht anders möglich sei.

Und ob das tatsächlich so ist, ist meine Frage!

(07-04-2015, 19:53)wackelpudding schrieb: Hallo @kleine.segelmaus,

Willkommen im Forum. Was sagt denn Deine Krankenkasse zu der Situation? Die müßte doch wissen, ob Deine Tochter bei der speziellen Situation bei Dir familienversichert sein kann und Dir auch die Rechtsgrundlage nennen können.

Die Nachfragen der GKV bezogen sich auf Kindergeldstatus, Versicherungsstatus und Arbeitssituation meiner Tochter.

Schulende war Mitte November, die telefonischen und teilweise schriftlichen "Befragungen" fanden Ende Dezember, Anfang Januar statt. Zu dem Zeitpunkt ging meine Tochter keiner Beschäftigung nach, war auch noch nicht beim Arbeitsamt als ausbildungssuchend gemeldet. Dies bedeutet, dass ihr kein Kindergeld zustand. 
Über den Versicherungsstatus konnte ich nur das mitteilen, was mir der VAter mitgeteilt hatte, nämlich dass sie ohne Kindergeldanspruch nicht mehr über ihn versichert sei und sich eine neue Versicherung suchen müsste. Das haben wir als zutreffend hingenommen und so an die GKV weitergegeben.
Diese nahm das zur Kenntnis und meinte sie könne meine Tochter aufnehmen, was zum 1.1.15 auch geschah.

Erst Mitte Januar wurde meine Tochter bei der Jobcom vorstellig, die Familienkasse schaltete sich ein (zu recht!), das Kindergeld wurde erst gestrichen, bzw. zurück gefordert ab Mitte November (korrekt!), dann aber nach Einreichung von Unterlagen Mitte Februar wieder zugesprochen.

Ein unsägliches Hin und Her!

Eine nachträgliche Kündigung der Versicherung über den Vater sei laut diesem nicht möglich und nach seinen neuesten Erkenntnissen auch nicht erlaubt, weil Töchting ja nun doch Kindergeld zustünde und sie deshalb über ihn versichert sein MÜSSE.

Die GKV hat dazu noch gar nichts gesagt - ich hing heute etwa 1 Stunde in der Warteschleife..... und versuche es lieber erst morgen noch einmal. Oster-Dienstag scheint  kein guter Tag für Versicherungsanrufe zu sein!
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#5
(07-04-2015, 20:37)kleine.segelmaus schrieb: Außerdem ist der Vater der Meinung (bzw. seine Beihilfestelle), dass unsere Tochter bei ihm versichert bleiben müsse, weil dies gesetzlich gar nicht anders möglich sei.
Was für eine Beihilfestelle? Ansonsten lass das Kind doch bei ihm versichert sein!
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#6
(07-04-2015, 20:56)blue schrieb:
(07-04-2015, 20:37)kleine.segelmaus schrieb: Außerdem ist der Vater der Meinung (bzw. seine Beihilfestelle), dass unsere Tochter bei ihm versichert bleiben müsse, weil dies gesetzlich gar nicht anders möglich sei.
Was für eine Beihilfestelle? Ansonsten lass das Kind doch bei ihm versichert sein!

Im Endeffekt ist es das Landesamt für Besoldung und... Beraten tun ihn vermutlich die zuständigen Damen und Herren in seinem Institut.

Ja, natürlich wäre es eine Option, unsere Tochter dort versichert zu lassen, bis sie sich selber versichern kann/muss. 
1. möchte sie das aber nicht, da es ständig Hickhack mit den Abrechnungen gibt
2. ist es im Fall eines Studiums (und vermutlich noch anderen Situationen, die mir gerade nicht gegenwärtig sind) nach dem 25 Lebensjahr nicht möglich sich dann einfach gesetzlich zu versichern, sondern sie muss sich dann selber privat versichern. Da wir dies bei den beiden älteren Geschwistern schon durchexerziert haben, bin ich mir dessen wohl bewusst und auch sicher. Zum Einen ist das dann teuer und zum anderen ließe es sich durch einen jetzigen Wechsel,  - wenn er denn legal ist - , umgehen!

Aber ich denke, ihr werdet beide zustimmen, dass es nicht verkehrt sein kann, das ganze Thema mit der GKV durch zu kaspern.
Morgen, am Telefon.... mit ein bisschen Glück und Geduld

Wo man die gesetzlichen Grundlagen für diese Problematik finden kann, weiß aber keiner, oder?
Ich hatte mich schon beim Landesamt für Besoldung durch die Homepage geklickt, fand Vieles, aber nichts, das mir Antworten gab
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#7
(07-04-2015, 21:19)kleine.segelmaus schrieb: Aber ich denke, ihr werdet beide zustimmen, dass es nicht verkehrt sein kann, das ganze Thema mit der GKV durch zu kaspern.
Würde ich auch machen.
Schon interessant, dass die "Beamten" ein Kind nicht aus der PKV rauslassen wollen.... ;-)
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#8
(07-04-2015, 21:19)kleine.segelmaus schrieb: Wo man die gesetzlichen Grundlagen für diese Problematik finden kann, weiß aber keiner, oder?

Ich hatte mich schon beim Landesamt für Besoldung durch die Homepage geklickt, fand Vieles, aber nichts, das mir Antworten gab

Ich hatte ´mal was bei einer gesetzlichen Krankenkasse (unsicher: BARMER/GEK) unter dem Stichwort Familienversicherung dazu gelesen... nur reicht meine Erinnerung nicht, speziell auf Deine Frage zu antworten...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#9
in Wikipedia finde ich dazu:

"Bei Eheleuten, die nicht beide Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind (z. B. ein Ehegatte ist Mitglied, der andere Ehegatte ist als höherverdienender Arbeitnehmer, selbstständiger Unternehmer, Beamter oder Richter in der privaten Krankenversicherung versichert oder z.B. als Zeit- oder Berufssoldat ohne Krankenversicherung), ist gegebenenfalls die Familienversicherung der Kinder ausgeschlossen. Dies ist dann der Fall, wenn das Gesamteinkommen des privat versicherten Ehegatten regelmäßig im Monat ein Zwölftel der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2014: 4.462,50 EUR/Monat) übersteigt und zugleich regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Ehegatten ist. Ist der privat versicherte Ehegatte aber Arbeitnehmer und bereits seit dem 31. Dezember 2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V, GR vom 16. Dezember 2002). Im Jahr 2013 beträgt sie auf den Monat bezogen 4.050,00 EUR. Unschädlich ist es, wenn die genannten Grenzen in höchstens zwei Monaten innerhalb eines Jahres unerwartet überschritten werden. Sonderzahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sind anteilig anzurechnen. Allerdings sind in allen Fällen auch anderweitige Einnahmen, wie z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu berücksichtigen. Da es sich bei dem maßgeblichen Gesamteinkommen gemäß § 16 SGB IV um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt, sind von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen. Bei nichtselbstständiger Tätigkeit (Beschäftigung) geschieht dies durch Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.000 € pro Kalenderjahr oder der nachgewiesenen höheren Werbungskosten; bei Kapitalerträgen wird nur der Sparerpauschbetrag von 801 € pro Kalenderjahr abgezogen (höhere Werbungskosten können nicht abgezogen werden). Laut einem Urteil des Bundessozialgerichtes B 12 KR 16/02 R bleiben dabei Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden (bei Beamten z.B. der Familienzuschlag), bei der Feststellung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Familienversicherung unberücksichtigt."
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#10
@karlma: Ja. Aber nicht "getrennt lebende geschiedene Eheleute"

Der Wechsel zur GKV war grundsätzlich möglich, da das Mädel bei Dir wohnt und die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorlagen.
Verpasst habt Ihr, die PKV zu kündigen.
Es ist tatsächlich möglich, dass dann zwei Beiträge zu zahlen sind, obwohl die PKV keine Leistung zu erbringen hätte. (Sie ist ja jetzt in der GKV)
Unsere Politik lässt grüßen.
Die PKV muss fristgemäß zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.
Zurück in die PKV geht auch nicht so einfach. Es müsste die GKV wieder gekündigt werden.
Dann die Bestätigung abwarten.
Vorher Antrag auf PKV stellen. Annahme abwarten. Beginndatum analog des Kündigungsdatums bei der GKV.

Und jetzt kommt's: Geht aber nicht! Das Mädel ist arbeitssuchend gemeldet und somit so lange bei der GKV.

Der Vater hat Unrecht. Einen Vorteil für ihn sehe ich in der Sache nicht. Mit dem Kindergeld ist das nicht unbedingt immer in Verbindung zu bringen.

Beispiel: Als die Tochter gar nichts machte, hatte sie den Status eines "freiwillig versicherten". Freiwillig Versicherte müssen Beiträge zahlen. Ob sie Geld haben oder nicht. Beim Letzteren gibts Probleme. Logisch.

Jetzt ist sie aber "pflichtversichert". Der Arbeitsamtsjobcenterleiharbeitervermittelladen fragte bei Meldung die Krankenversicherung ab, welches Du beantwort hast. Sie war zu dem Zeitpunkt gesetzlich versichert. Das ist sie deshalb immer noch.

Sie ist jetzt 19 und arbeitssuchend. Dadurch eindeutig aus dem Kreis der versicherbaren Personen der privaten Krankenversicherung heraus gefallen.
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#11
Ergänzende Frage: ergibt der Entfall der Voraussetzungen nicht ein Sonderkündigungsrecht?
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#12
Hätte es sich um einen Entfall der Voraussetzungen gehalten, hätte die GKV sich gemeldet und dann wäre sofort -auch rückwirkend - der Übergang von PKV zur GKV vonstatten gegangen.

Hier war es aber so, dass das Mädel nichts machte. Es lag halt zuhause zur Sinnfindung rum. Das ist kein Entfall zur Voraussetzung der Versicherbarkeit in der PKV. Das ist freischaffendes Dasein ohne Schaffen ;-)

Also ging man her und meldete die Tochter bei der GKV an. Nun ist sie arbeitssuchend gemeldet und ohnehin dort. Die PKV könnte jetzt aber in Ermangelung einer vorliegenden ordentlichen Kündigung noch Beiträge verlangen. Es ist ja schlicht ein Vertrag der einzuhalten ist.

Kündigung Krankenversicherung – Fristen (vereinfacht):

für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte (Selbstständige, Angestellte mit Verdienst über Jahresarbeitentgeltgrenze – JAEG): zwei Monate zum Ende des übernächsten Monats.
bei Statuswechsel (z.B. erstmaliges Überschreiten der JAEG – wird von der GKV schriftlich mitgeteilt): 2 Wochen nach Mitteilung der GKV rückwirkend zum Entfall der Versicherungspflicht (z.B. 1.1.), siehe § 188 Abs. 4 SGB V. Wichtig: die frühere “Dreijahresregelung” ist seit 2011 abgeschafft!
außerordentliches Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung: gem. § 205 Abs. 4 VVG ein Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung zum Änderungszeitpunkt (oft 1.1.). Praxistipp: auch wenn nur ein einzelner Tarifbaustein geringfügig erhöht wird (nicht nur die Pflegepflichtversicherung), kann nach der hier verlinkten aktuellen Entscheidung des OLG Bremen (AZ 3 U 35/13 vom 6.2.2014) u.U. der gesamte Vertrag gekündigt werden!
ordentliche Kündigung private Krankenversicherung (z.B. bei Leistungsdefiziten oder fehlender Beitragsstabilität des Tarifs wie bei der Central): 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres (meist Kalenderjahr, dann bis 30.9.). Eine genaue Übersicht zu den Kündigungsterminen geordnet nach Gesellschaften finden Sie hier.
Sonderfall Beamte bei Statuswechsel: bei bisher GKV Pflichtversicherten besteht bei Verbeamtung (als Beamter auf Widerruf, Beamter auf Probe oder Beamter auf Lebenszeit) ein Sonderwechselrecht zum Termin der Verbeamtung. Innerhalb von 2 Monaten nach Verbeamtung kann auch noch rückwirkend gewechselt werden, bis dahin anderweitig bezahlte Beiträge werden rückerstattet. War der Beamte vorher schon freiwillig GKV versichert, gilt die normale Kündigungsfrist für freiwillig GKV Versicherte von zwei Monaten (s.o.)

http://schlemann.com/krankenversicherung...sicherung/
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#13
(08-04-2015, 12:09)Nappo schrieb: Hätte es sich um einen Entfall der Voraussetzungen gehalten, hätte die GKV sich gemeldet und dann wäre sofort -auch rückwirkend - der Übergang von PKV zur GKV vonstatten gegangen.

Hier war es aber so, dass das Mädel nichts machte. Es lag halt zuhause zur Sinnfindung rum. Das ist kein Entfall zur Voraussetzung der Versicherbarkeit in der PKV. Das ist freischaffendes Dasein ohne Schaffen ;-)

Also ging man her und meldete die Tochter bei der GKV an. Nun ist sie arbeitssuchend gemeldet und ohnehin dort. Die PKV könnte jetzt aber in Ermangelung einer vorliegenden ordentlichen Kündigung noch Beiträge verlangen. Es ist ja schlicht ein Vertrag der einzuhalten ist.

Kündigung Krankenversicherung – Fristen (vereinfacht):

   für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte (Selbstständige, Angestellte mit Verdienst über Jahresarbeitentgeltgrenze – JAEG): zwei Monate zum Ende des übernächsten Monats.
   bei Statuswechsel (z.B. erstmaliges Überschreiten der JAEG – wird von der GKV schriftlich mitgeteilt): 2 Wochen nach Mitteilung der GKV rückwirkend zum Entfall der Versicherungspflicht (z.B. 1.1.), siehe § 188 Abs. 4 SGB V. Wichtig: die frühere “Dreijahresregelung” ist seit 2011 abgeschafft!
   außerordentliches Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung: gem. § 205 Abs. 4 VVG ein Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung zum Änderungszeitpunkt (oft 1.1.). Praxistipp: auch wenn nur ein einzelner Tarifbaustein geringfügig erhöht wird (nicht nur die Pflegepflichtversicherung), kann nach der hier verlinkten aktuellen Entscheidung des OLG Bremen (AZ 3 U 35/13 vom 6.2.2014) u.U. der gesamte Vertrag gekündigt werden!
   ordentliche Kündigung private Krankenversicherung (z.B. bei Leistungsdefiziten oder fehlender Beitragsstabilität des Tarifs wie bei der Central): 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres (meist Kalenderjahr, dann bis 30.9.). Eine genaue Übersicht zu den Kündigungsterminen geordnet nach Gesellschaften finden Sie hier.
   Sonderfall Beamte bei Statuswechsel: bei bisher GKV Pflichtversicherten besteht bei Verbeamtung (als Beamter auf Widerruf, Beamter auf Probe oder Beamter auf Lebenszeit) ein Sonderwechselrecht zum Termin der Verbeamtung. Innerhalb von 2 Monaten nach Verbeamtung kann auch noch rückwirkend gewechselt werden, bis dahin anderweitig bezahlte Beiträge werden rückerstattet. War der Beamte vorher schon freiwillig GKV versichert, gilt die normale Kündigungsfrist für freiwillig GKV Versicherte von zwei Monaten (s.o.)

http://schlemann.com/krankenversicherung...sicherung/


Danke an alle, die hier noch geantwortet haben - ich muss die entsprechenden Informationen/Links jetzt mal sortieren und nachvollziehen, dann versuche ich die GKV zu erreichen, notfalls per Mail.
Sollte ich ein Ergebnis haben, dessen Vortrag hier nützt, werde ich es einbringen!

DANKE!
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#14
Manchmal hilft doch ein klärendes Gespräch...
Dieses geführt mit dem Vater, der mir das Ganze noch mal erklärt hat.

Die Problematik liegt im Detail der nicht erfolgten Kündigung!
Rückwirkend akzeptiert die PKV die Kündigung nicht.
Und JETZT kann meine Tochter nicht kündigen, weil sie Dank Meldung beim Arbeitsamt ja wieder Kindergeld erhält und damit Beihilfe berechtigt ist. SIe könnte zwar den Anteil der PKV kündigen, müsste sich dann aber für 30% bei einer anderen priveten Versicherung wieder neu versichern und das ist natürlich nicht das, was sie möchte.

Es gibt also nur die Möglichkeit, einen Job anzunehmen, der mehr als 450€ einbringt, damit sie sich selber krankenversichern kann/muss, oder aber sich beim Arbeitsamt wieder abzumelden und kein Kindergeld mehr zu erhalten.

Pest und Cholera....

Nichts destotrotz habe ich dei GKV angeschrieben (telefonisch kein Durchkommen) und um Stellungnahme gebeten. Schon komisch, dass sie keine Kündigungsbestätigung erfragt haben, dann wären wir ja auf die Schwierigkeiten hingewiesen worden...

Grüße!!
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#15
(08-04-2015, 17:39)kleine.segelmaus schrieb: Manchmal hilft doch ein klärendes Gespräch...

Das hilft vielleicht, aber bestimmt nicht mit dem KV. Der will Dir einen Bären aufbinden.

Zitat: 
Rückwirkend akzeptiert die PKV die Kündigung nicht.

Das kann durchaus sein.

Zitat:Und JETZT kann meine Tochter nicht kündigen, weil sie Dank Meldung beim Arbeitsamt ja wieder Kindergeld erhält und damit Beihilfe berechtigt ist. SIe könnte zwar den Anteil der PKV kündigen, müsste sich dann aber für 30% bei einer anderen priveten Versicherung wieder neu versichern und das ist natürlich nicht das, was sie möchte.

Und das kann eben nicht sein. Es gibt keine Pflicht, in einer privaten Krankenkasse zu verbleiben. Kündigen kannst Du immer.

Denk doch 'mal logisch: Die Beihilfeberechtigung ist eine Berechtigung, keine Verpflichtung. Die Beihilfe muss nicht in Anspruch genommen werde.

Aus irgendeinem Grund ist es für Deinen Ex von Vorteil, wenn Eure Tochte in der PKV bleibt (vielleicht gibt es eine Gehaltszulage). Aus diesem Grund möchte er Eure Tochter dazu bringen, in der PKV zu bleiben. Ich kenne mich im Beamtenrecht nicht aus, aber das, was Dein Ex Dir da verklickern will, kann so nicht stimmen. Lass Dich noch einmal von einer unabhängigen Stelle informieren.

Wenn, dann könnte die GKV etwas gegen den Wechsel der Tochter in die GKV haben, d.h. sie einfach nicht aufnehmen.
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#16
Ja, Theo, das klingt durchaus logisch.
und es scheint als könnte ich gerade eben so nicht mehr denken.
Daher warte ich mal ab, was die Krankenkasse sagt.

und ja, mein Ex bekommt dann einen Kinderzuschlag oder Kinderzulage oder so ausgezahlt (zusätzlich zu den des Finanzamtes usw.) Er hat inzwischen 6 Kinder (3 davon volljährig), ob da noch innerhalb eine Staffelung besteht ähnlich wie beim Kindergeld weiß ich nicht.
UND er kann in etwa abschätzen wie es seiner Tochter gesundheitlich geht. Die hat nämlich den Kontakt zum Vater weitestmöglich abgebrochen.
ein anderer Vorteil erschließt sich mir nicht.
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#17
Ich denke auch, hier ist tatsächlich nur relevant, ob die Tochter in der GKV bleiben kann - das muß die GKV beantworten können. Der Vater muß halt möglicherweise Kündigungsfristen bei der PKV einhalten.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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