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24-02-2015, 19:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24-02-2015, 20:30 von chuloralf.)
Hallo,
ich habe eine Frage zur Berechnung von Gerichtskosten.
Ich hatte ein Verfahren wegen KU, das ich verloren habe.
Gegenstandswert war 8.760 €. Allerdings verstehe ich nicht ganz wie die auf einen derart hohen Gegenstandswert kommen. Ich hatte einen guten Teil des KU vorher tituliert.
Ich habe eine Rechnung über 666 € Gerichtskosten bekommen.
Wie wird das berechnet? Mit den diversen Verfahrenskostenrechnern die es im Internet zu finden gibt, komme ich auf die Schnelle nicht klar.
Ist das in den letzten Jahren teurer geworden?
Gruß
g
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Die Rechnung kommt von der Gerichtskasse. Zahlen oder Du wirst gepfändet. So einfach ist das.
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Steht im Gerichtskostengesetz. 3,0 Gerichtsgebühr: 666,00 €. Ist korrekt.
Gerichtskostengesetz Anlage 1 Nr. 1210, ganz oben: 3,0. Daraus errechnen sich nach §34 Gerichtskostengesetz über den Streitwert die 666 EUR.
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(24-02-2015, 20:36)p__ schrieb: Steht im Gerichtskostengesetz. 3,0 Gerichtsgebühr: 666,00 €. Ist korrekt.
Gerichtskostengesetz Anlage 1 Nr. 1210, ganz oben: 3,0. Daraus errechnen sich nach §34 Gerichtskostengesetz über den Streitwert die 666 EUR.
Kann das sein, daß die den KU den ich tituliert habe vergessen haben?
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Weiss ich nicht. Ob der Streitwert stimmt, kannst nur du wissen.
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(24-02-2015, 20:53)p__ schrieb: Weiss ich nicht. Ob der Streitwert stimmt, kannst nur du wissen.
Berechnet sich der Streitwert wie folgt?
12 * (KU (neu) - KU (tituliert)
Gruß
g
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Hallo,
http://trennungsfaq.com/unterhalt.html#titel
Im Jugendamt und bei Notaren hat genau der Betrag und der Inhalt tituliert zu werden, den der unterzeichnende Pflichtige freiwillig titulieren will, egal was von ihm gefordert wird. Gefällt dieser Inhalt der Unterhaltsgläubigerin nicht, kann sie den Klageweg beschreiten. Sollten Zweifel oder Streit über die Unterhaltshöhe bestehen, ist es besser, nur den unstrittigen Geldbetrag zu titulieren und eine Klage abzuwarten. Die eventuellen Gerichts- und Anwaltskosten berechnen sich nur nach dem Restbetrag, um den gestritten wird und sind somit wesentlich geringer wie eine Klage über den Gesamtbetrag, wenn gar nichts tituliert wurde.
Gilt das heutzutage nicht mehr?
Gruß
c
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Ja, das versuchen eine Reihe von Gerichten. Widersprechen! Dafür gibts das Rechtsinstrument der Streitwertbeschwerde. Hatten wir erst kürzlich im Forum.
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(24-02-2015, 21:36)p__ schrieb: Ja, das versuchen eine Reihe von Gerichten. Widersprechen! Dafür gibts das Rechtsinstrument der Streitwertbeschwerde. Hatten wir erst kürzlich im Forum.
Hallo p__,
ich muß das wohl erst mal zahlen und dann Beschwerde einlegen. Ist dem so?
Was gibt es bei der Streitwertbeschwerde zu beachten?
Gruß
c
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Zur Streitwertbeschwerde siehe http://www.haufe.de/recht/kanzleitipps/g...14690.html
Zu beachten ist z.B. die Frist: "Die Frist zu Erhebung der Streitwertbeschwerde beträgt sechs Monate nach rechtskräftigem Ende des Verfahrens. Sie muss zudem innerhalb eines Monats nach Übersendung des Streitwertbeschlusses eingelegt werden."
Probiers einfach...
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(24-02-2015, 23:09)p__ schrieb: Zur Streitwertbeschwerde siehe http://www.haufe.de/recht/kanzleitipps/g...14690.html
Zu beachten ist z.B. die Frist: "Die Frist zu Erhebung der Streitwertbeschwerde beträgt sechs Monate nach rechtskräftigem Ende des Verfahrens. Sie muss zudem innerhalb eines Monats nach Übersendung des Streitwertbeschlusses eingelegt werden."
Probiers einfach...
Hallo,
ich habe Streitwertbeschwerde ähnlich wie oben beschrieben eingelegt.
Folgendes Ergebnis kam vom Gericht:
1. Der Beschwerde des Antragsgegners vom 26.02.2015 gegen den Streitwert-Beschluss vom 18.02 wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde ist dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.
Was muß ich tun um Beschwerde einzulegen? Das gannze nochmal beim OLG vortragen?
Gruß
c
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Hast du dich ans falsche Gericht gewandt?
Beschwerde findet gem. §59 FamGKG statt, Verfahrensweg steht in §57. Beschwerdegericht in Verfahren nach FamFG ist das Oberlandesgericht.
the notorious iglu
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Das Amtsgericht leitet die Beschwerde an das Oberlandesgericht weiter. Das hat schon so seine Ordnung und du musst nichts weiter machen.
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(01-05-2015, 20:28)the notorious iglu schrieb: Das Amtsgericht leitet die Beschwerde an das Oberlandesgericht weiter.
So kenne ich das auch, mich wundert es ein bisschen warum es in diesem Fall nicht gemacht wurde.
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen!
Für Gerichte gilt! Kein Kind kein Geld !!!
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(01-05-2015, 19:29)chuloralf schrieb: 2. Die Beschwerde ist dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.
(01-05-2015, 19:29)iglu schrieb: Das Amtsgericht leitet die Beschwerde an das Oberlandesgericht weiter. Das hat schon so seine Ordnung und du musst nichts weiter machen.
Iglu, da steht nichts davon dass sie es automatisch weiterleiten sondern dass es dem zustaendigen Gericht vorzulegen ist. Also ab ans "zustaendige" Gericht damit.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
the notorious iglu
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Mein Gott...
Nein, das steht da tatsächlich nicht. Da wird das unpersönliche Passiv verwendet. Wenn im Verfahrensrecht das unpersönliche passiv verwendet wird, zum Beispiel hier §68 FamFG oder hier §57FamGKG, wer ist dann wohl gemeint??????
Vor allem wenn im Satz vor dem Semikolon das Gericht das Subjekt war.
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(01-05-2015, 20:28)the notorious iglu schrieb: Das Amtsgericht leitet die Beschwerde an das Oberlandesgericht weiter. Das hat schon so seine Ordnung und du musst nichts weiter machen. Ist das sicher?
Oder muß ich die Beschwerde (sicherheitshalber) selbst noch mal beim OLG einreichen?
Gruß
c
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Ich würde das tun. Darauf, dass diese Nasen mit ihrer krummen Formulierung meinen, was Iglu sagt, würde ich mich nicht verlassen. Und dass sie das dann auch rechtzeitig tun, erst recht nicht. Haben ja auch kein Interesse daran, dass du dich über sie beschwerst.
the notorious iglu
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Meine Beschwerden wurden samt und sonders ans OLG weitergeleitet, weil es eben so im Gesetz steht. Wenn du einen auf Querulant machen willst, dann schick es eben doppelt.
Geh lieber dem Amtsgericht mit einem Anruf auf die Nerven und frag dort nach, wenn du dir so furchtbar unsicher bist, denen bist du nämlich schon auf die Nerven gegangen, da richtest du keinen Schaden mehr an. Oder nimm dir einfach einen Anwalt, dafür sind sie ja da. Du musst doch im Unterhaltsverfahren sowieso einen gehabt haben. Warum hast du den nicht beauftragt?
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Habe gerade gestern im Zuge meines Problems von einem Fall gelesen, wo das OLG die Beschwerde
abgelehnt hat, weil es ihm nicht fristgerecht zugestellt worden war und stattdessen am AG eingereicht
wurde.
Bei Gericht arbeiten wenig Germanisten...
Ich würde es auch lieber doppelt schicken!
the notorious iglu
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Das ist hier ja immer so, dass irgendjemand was gelesen hat und es jeder besser weiß ohne überhaupt etwas zu wissen. Ein Wunder, dass unter all den Spezialisten hier noch niemand eine Beschwerde eingereicht hat.
Bei manchen Beschlüssen muss die Beschwerde auch direkt ans OLG. In diesem Fall nicht. Das steht übrigens auch in den entsprechenden Gesetzen, wenn man sich einmal die Mühe machen will, sie zu lesen. Die Frist beträgt übrigens sechs Monate. Für Panikreaktionen besteht wohl kein Anlass.
Ansonstern gibt es ja auch immer noch das gute alte Wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Streitwertbeschwerde
Zitat:Die Beschwerde ist bei dem Gericht anzubringen, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Hilft dieses der Beschwerde nicht ab, so legte es die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Dies ist in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten in der Regel das Landgericht.
[...]
Beschwerdegericht in Verfahren nach FamFG ist das Oberlandesgericht.
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So klingt es schon viel überzeugender.
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Da die Mehrheit der User hier Laien sein werden,
hier das Urteil und wie ich als LAIE es gelesen habe - man
beachte vor allem "Gründe II / 18":
https://openjur.de/u/413617.html
Ansonsten wirklich einen Anwalt fragen, denn wenn es schief
geht werden dich die Superspezialisten hier nicht raushauen.
the notorious iglu
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Da geht es um einen Antrag auf VKH für die Beschwerdeinstanz also dem OLG. Der ist auch beim OLG einzureichen. Das hat mit der Sache hier absolut gar nichts zu tun.
Wenn die Gute anwaltlich vertreten war, kann sie den ja haftbar machen.
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